Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 92/04

bei uns veröffentlicht am19.04.2007
vorgehend
Landgericht Dresden, 45 O 223/03, 05.12.2003
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 2285/03, 15.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 92/04 Verkündet am:
19. April 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Gefälligkeit
Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen
eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht
zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit
gehört.
BGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 92/04 - OLG Dresden
LG Dresden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juni 2004 insoweit aufgehoben , als die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1b zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte ist ein überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. beschäftigte im Außendienst die Zeugin St. . Diese fertigte für den Gewerbetreibenden D. , der unter der Bezeichnung "B. - Russische Spezialitäten" tätig ist, Einnahme-Über- schuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002. Die Zeugin St. hat die Einnahme -Überschuss-Rechnung 2001 unterschrieben mit dem Vermerk: "bei der Erstellung hat mitgewirkt Frau St. LSHV V. e.V.", die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2002 mit dem Vermerk: "Erstellt am 09.07.2002 von St. Lohnsteuerhilfeverein V. e.V. M. ."
2
Die klagende Steuerberaterkammer hat die Erstellung der EinnahmeÜberschuss -Rechnungen als Wettbewerbsverstoß des Beklagten beanstandet. Der Beklagte sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht befugt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb geschäftsmäßig in Steuersachen Hilfe zu leisten. Er habe sich das Verhalten seiner Mitarbeiterin St. zurechnen zu lassen. Eine weitere, ebenfalls beanstandete Anzeige des Beklagten ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
3
Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - (mit ihrem Klageantrag zu 1b) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen für Gewerbetreibende zu erstellen.
4
Der Beklagte hat vorgetragen, zwischen ihm und der Zeugin St. bestehe kein Vertragsverhältnis. Die Leiterin seiner Beratungsstelle in S. habe sie eigenverantwortlich und ohne seine Kenntnis in der Beratungsstelle beschäftigt. Die Zeugin St. habe die Einnahme-Überschuss-Rechnungen als private Gefälligkeit und nicht für steuerliche Zwecke, sondern zur Vorlage bei der Wohngeldstelle gefertigt.

5
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben.
6
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
7
Der Senat hat die Revision des Beklagten beschränkt auf seine Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1b zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Beklagte mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1b) stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt:
9
Der Beklagte müsse sich zurechnen lassen, dass die Zeugin St. , die in seiner Beratungsstelle S. im Außendienst tätig gewesen sei, mit der Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Jahre 2001 und 2002 wettbewerbswidrig gehandelt habe. Es sei unerheblich, ob zwischen dem Beklagten und der Zeugin St. ein Vertragsverhältnis bestanden habe und ob er von deren Tätigkeit gewusst habe. Die Zeugin St. habe durch ihre Vermerke auf den Einnahme-Überschuss-Rechnungen deutlich gemacht, dass sie als Mitarbeiterin der Beratungsstelle des Beklagten gehandelt habe.
10
Einem Lohnsteuerhilfeverein sei die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht erlaubt. Dem habe die Zeugin St. zuwidergehandelt. Wofür der Kunde das Leistungsergebnis letzt- lich verwende, sei unbeachtlich. Eine unzulässige Hilfe in Steuersachen sei hier deshalb auch dann gegeben, wenn die Einnahme-Überschuss-Rechnungen lediglich für Wohngeldzwecke vorgesehen gewesen sein sollten.
11
Der Wettbewerbsverstoß sei geeignet, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
12
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein wettbewerbswidrig handelt (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. i.V. mit § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG), wenn er einem Mitglied Hilfe in Steuersachen leistet, das (auch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei der geleisteten Hilfe ihrem Gegenstand nach um Hilfe in Steuersachen handelte. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 StBerG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.72; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 11/128; Fezer/Götting, UWG, § 4-11 Rdn. 79; MünchKomm.UWG/ Schaffert § 4 Nr. 11 Rdn. 120).
14
2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte für das Verhalten der Zeugin St. haftet.
15
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt eine vereinsrechtliche Haftung des Beklagten (§ 31 BGB) für das Handeln der Zeugin St. nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil die Revisionserwiderung nicht auf tatsächliches Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen verweisen kann, aus dem sich ergeben könnte, dass die Zeugin St. als verfassungsmäßig berufene Vertreterin des Beklagten im Sinne des § 31 BGB gehandelt hat oder dass das Verhalten der Zeugin dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Haftung für einen Organisationsmangel zuzurechnen wäre.
16
b) Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte für das Handeln der Zeugin St. gemäß § 8 Abs. 2 UWG13 Abs. 4 UWG a.F.) wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist.
17
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Zeugin St. habe im Unternehmen des Beklagten in Ausübung ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der Beratungsstelle S. gehandelt. Dies werde durch die Vermerke auf den beiden Einnahme-Überschuss-Rechnungen bestätigt. Bei dieser Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch wesentliches Vorbringen des Beklagten übergangen.
18
bb) Der Beklagte hat wiederholt vorgetragen und durch Antrag auf Vernehmung der Zeugin St. unter Beweis gestellt, dass diese die Einnahme-- Überschuss-Rechnungen außerhalb ihrer Mitarbeitertätigkeit und ohne Kenntnis der Beratungsstellenleiterin gefertigt habe. Sie habe damit dem Gewerbetreibenden D. , der unstreitig nicht Mitglied des Beklagten ist, eine Gefälligkeit erweisen wollen. In gleicher Weise hat der Beklagte unter Beweis gestellt , dass die Einnahme-Überschuss-Rechnungen ausschließlich Wohngeldzwecken dienen sollten.
19
Trifft dieses Vorbringen des Beklagten zu, hat die Zeugin St. nicht im Unternehmen des Beklagten gehandelt, sondern rein privat, dies allerdings unter Missbrauch des Namens des Beklagten und außerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse, in Steuersachen Hilfe zu leisten. In diesem Fall ist der Beklagte für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß der Zeugin St. nicht verantwortlich ; für private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 608 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 8 UWG Rdn. 2.47; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 179; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 254; MünchKomm.UWG/ Fritzsche § 8 Rdn. 307; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren , 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 18). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Hilfeleistungen in Steuersachen als solche in beschränktem Umfang zur Unternehmenstätigkeit des Beklagten gehören. Nach § 8 Abs. 2 UWG13 Abs. 4 UWG a.F.) werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen , soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten , m.w.N.). Für Handlungen von Mitarbeitern in ihrem privaten Bereich gilt dieser Rechtsgedanke nicht.
20
cc) Das Berufungsgericht wird danach dem Antrag des Beklagten, die Zeugin St. zum Beweis seiner Behauptungen zu vernehmen, stattzugeben haben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG13 Abs. 4 UWG a.F.) trägt der Anspruchsteller (vgl. - zu § 13 Abs. 3 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 24.4.1963 - Ib ZR 109/61, GRUR 1963, 434, 436 = WRP 1963, 240 - Reiseverkäufer; MünchKomm.UWG/Fritzsche § 8 Rdn. 309).

21
III. Auf die Revision des Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzuheben , soweit das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen seiner Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 1b zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 05.12.2003 - 45 O 223/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.06.2004 - 14 U 2285/03 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 92/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 92/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 92/04 zitiert 9 §§.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 92/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 92/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2002 - I ZR 119/00

bei uns veröffentlicht am 19.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/00 Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - I ZR 92/04.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2007 - 4 U 178/06

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 03.11.2006 - 12 O 79/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 119/00 Verkündet am:
19. Dezember 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verwertung von Kundenlisten
UWG § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 4

a) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines
Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im
Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des
Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

b) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des
Geheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch
eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat
haften.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Wein, Sekt und Spirituosen. Sie setzen ihre Produkte über Handelsvertreter und angestellte Außendienstmitarbeiter direkt bei den Endverbrauchern ab.
In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. Oktober 1988 war der Weinberater W. für die Klägerin tätig, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit eine Kartei mit mindestens 1.500 Kundenadressen zur Verfügung stellte. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin wechselte Herr W. zur Beklagten, die ihn auf der Verbraucherausstellung "C. " in N. vom 29. Oktober bis 6. November 1988 in ihrem Weinstand einsetzte. Zur Vorbereitung dieser Ausstellung druckte die Beklagte Einladungsbriefe, die neben ihrem Briefkopf ein Bild und den Namen des Weinberaters W. enthielten. Dieser versandte die Briefe mit der Anrede "Lieber Weinfreund, sehr geehrter Kunde" an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten gezählt hatten.
Die Klägerin hat behauptet, W. habe in Zusammenarbeit mit der Beklagten etwa 1.000 ihrer Stammkunden angeschrieben und zu Weinproben am Probierstand der Beklagten eingeladen. Deren Adressen habe er sich vor Rückgabe der ihm überlassenen Kundenkartei notiert.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Auffassung, das gezielte Ansprechen ihrer Kundschaft sei unzulässig, weil ihre Kundenlisten als Geschäftsgeheimnis auch nach Beendigung des jeweiligen Handelsvertretervertrages Schutz genössen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, W. habe nach Rückgabe sämtlicher von der Klägerin erhaltener Unterlagen unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs aus dem Gedächtnis heraus die Adressen der Kunden der Klägerin aufgezeichnet und an diese die blanko gedruckten Einladungsschreiben versandt.
Das Landgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu- tung - die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es zu unterlassen ,
1. ... 2. zum Zweck der Vermittlung oder des Abschlusses von Geschäften betreffend Weine, Schaumweine und Spirituosen selbst oder über Beauftragte (Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter) gezielt in Verbindung zu Stammkunden der Klägerin zu treten, von denen sie oder ihre Beauftragten nur Kenntnis aufgrund von Mitteilungen übergewechselter, früherer Außendienstmitarbeiter der Klägerin oder früherer Tätigkeit bei ihr haben. Nicht von dem Verbot betroffen sind:
a) Stammkunden der Klägerin, die von den übergewechselten Außendienstmitarbeitern der Klägerin für sie geworben wurden ;
b) Kunden, die vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters gleichzeitig Kunden der Beklagten waren;
c) Kunden, die es vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters abgelehnt haben, weiterhin Weine, Schaumweine oder Spirituosen von der Klägerin zu beziehen. Als Stammkunden gelten Kunden, die in den letzten beiden Jahren vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitarbeiters mindestens zwei Bestellungen bei der Klägerin aufgegeben haben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie eine Aufhebung der Beschränkung des Verbots gemäß Ziffer 2a des landgerichtlichen Tenors begehrt hat, zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934 = WRP 1999, 912).
Das Berufungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Weinberaters W. erneut insgesamt abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Wiederherstellung des vom Landgericht unter Ziffer 2 des Tenors ausgesprochenen Verbots mit der Maßgabe erstrebt, daß die in Ziffer 2a enthaltene Verbotsbeschränkung aufgehoben wird. Darüber hinaus verfolgt sie den von der Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Klageantrag zu I. 2. weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nicht begründet, weil die Versendung der Einladungsschreiben an Kunden der Klägerin nicht anstößig i.S. des § 1 UWG sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der Handelsvertreter W. habe dadurch, daß er die Anschriften der Kunden der Klägerin verwendet habe, weder gegen vertragliche noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß gegen § 90 HGB sei schon
deshalb nicht gegeben, weil es nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspreche, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter sich im Wettbewerb um Kunden seines früheren Geschäftsherrn bemühe.
Ob die Beklagte sich einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG als eigenes wettbewerbswidriges Handeln anrechnen lassen müßte, könne offenbleiben, da ein derartiger Verstoß nicht feststehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der Handelsvertreter W. Aufzeichnungen aus der ihm anvertrauten Kundenkartei der Klägerin gefertigt und diese bei der Versendung der hier in Rede stehenden Einladungsschreiben an Kunden der Klägerin verwendet habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Kundennamen und -anschriften, die dem Handelsvertreter W. während seiner Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, Geschäftsgeheimnisse i.S. von § 17 Abs. 2 UWG darstellen. Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG zu beweisen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht bewiesen.

a) Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Tatbestand seines Teilurteils vom 23. Januar 1992, auf das im angefochtenen Urteil wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, festgestellt, daß der Handelsvertreter W. anläßlich der Verbraucherausstellung "C. " vom 29. Oktober bis 6. November 1988 an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten zählten, Einladungsbriefe versandt hat. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, die Adressen für die Einladungsschreiben stammten von W. , der die Anschriften aus dem Gedächtnis unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs aufgezeichnet habe. Danach gab es für die von dem Handelsvertreter W. verwendeten Adressen keine andere Quelle als diesen selbst.
Der Handelsvertreter W. hat bei seiner Zeugeneinvernahme bekundet, es sei ihm nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin möglich gewesen, eine größere Anzahl von Kunden unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs zu rekonstruieren. Die Telefonnummern habe er entweder im Kopf gehabt, oder sie seien auf Unterlagen, die er sich während seiner Tätigkeit bei der Klägerin gefertigt habe, notiert gewesen. Dabei habe es sich nicht um die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Karteikarten mit Daten von deren Kunden, sondern um Notizen gehandelt, die er für sich gemacht habe, um sie unterwegs bei Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben. Denn die Kundenkartei habe er nicht immer mitnehmen können.

b) Auf diese Bekundungen des Zeugen W. konnte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht stützen. Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden.

Ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden Adressen von dem Handelsvertreter W. stammten, und gibt es für die Tatsache, daß er das Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte, keine andere nachvollziehbare Erklärung, als die, daß er die Namen zuvor aus der Kundenkartei der Klägerin in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen übertragen hatte, so durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG in der Person des Handelsvertreters W. nicht erbracht.
3. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten für einen zu unterstellenden Verstoß des Handelsvertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht in Betracht käme. Dies ist indessen nicht der Fall.

a) Eine Haftungszurechnung nach § 13 Abs. 4 UWG scheidet allerdings aus. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Betriebs Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet , weil die arbeitsteilige Organisation seines Betriebs die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79 - Anzeigenauftrag, m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 38).
Der dem Handelsvertreter W. angelastete Verstoß liegt in seiner Person als Geheimnisträger begründet und rührt aus seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin her. Dieser Verstoß kann der Beklagten als neuer Arbeit- oder Auftraggeberin nach § 13 Abs. 4 UWG nicht angelastet werden, weil eine solche Haftung sich nicht mit der arbeitsteiligen Organisation ihres Betriebs begründen läßt.

b) Unberührt bleibt jedoch eine eigenständige Haftung der Beklagten als wettbewerbsrechtliche Störerin. Ebenso kann eine Haftung der Beklagten aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG in Betracht kommen, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG erfüllt wären.
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte den Wettbewerbsverstoß des Handelsvertreters W. dadurch gefördert, daß sie ihm - wie anderen zur Beklagten übergewechselten Handelsvertretern auch - für "mitgebrachte" Kunden eine Zusatzprovision von 15 % zugesagt hat. Daraus kann sich eine Haftung der Beklagten als Störerin oder im Falle der Kenntnis von dem (revisionsrechtlich zu unterstellenden) unbefugten Verhalten des Handelsvertreters W. aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergeben.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit dem ersichtlich zu weit gehenden Unterlassungsantrag der Klägerin zu befassen haben.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.