Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2000 - I ZR 80/98

bei uns veröffentlicht am24.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 80/98 Verkündet am:
24. Mai 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CMR Art. 27
Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen
Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden
des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust aufgrund der vorenthaltenen
Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im anderweitigen
Vermögensbereich eingetreten sind (hier: Vorprozeßkosten des
Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von seiten des Absenders
bzw. dessen Rechtsnachfolgers), nicht aus (Ergänzung zu BGHZ
115, 299 ff.).
BGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - I ZR 80/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 22. Januar 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 29. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - aus übergegangenem Recht der bei ihr haftpflichtversicherten Hauptfrachtführerin, ihr die Kosten eines Vorprozesses in Höhe von 13.756,01 DM zu ersetzen. In diesem Vorprozeß ist die Hauptfrachtführerin
nach Streitverkündung an die hier beklagte Unterfrachtführerin und Beitritt derselben auf ihrer Seite verurteilt worden, dem Versicherer des Absenders Ersatz für Elektrogeräte zu leisten, die mit dem Lkw von Hamburg nach Moskau zu befördern waren und den Empfänger nicht erreichten. Die Klägerin macht die Kosten des Vorprozesses als Verzugsschaden geltend.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Erstattung der Versicherungsleistungen für das verlorengegangene Transportgut sowie von 13.756,01 DM Rechtsverteidigungskosten der Hauptfrachtführerin aus dem Vorprozeß verurteilt. Die auf die Verurteilung zur Zahlung der Rechtsverteidigungskosten beschränkte Berufung der Beklagten führte insoweit zur Klageabweisung (OLG Hamburg TranspR 1998, 252).
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von 13.756,01 DM weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses auf der Grundlage der hier anwendbaren CMR verneint und dazu ausgeführt:
Die CMR-Haftung beschränke sich im Verlustfalle regelmäßig auf die Leistung von Wertersatz nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR und auf Rückerstattung von Fracht, Zöllen und s onstigen aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandenen Kosten. Daneben könne der Verfügungsberechtigte gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR auf die ihm zu gewährende Entschädigung jährlich 5 % Zinsen beanspruchen. Weitergehenden Schadensersatz schulde der Frachtführer dagegen nicht, so daß er im Regelfall auch keine mittelbaren Schäden - wie die hier in Rede stehenden Kosten des Vorprozesses - zu ersetzen habe.
An der in einem vergleichbaren Fall vertretenen Ansicht, daß eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Vorprozeßkosten in analoger Anwendung des Art. 37 CMR zu bejahen sei (OLG Hamburg TranspR 1985, 266, 268), werde - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - nicht mehr festgehalten.
Die CMR enthalte hinsichtlich der Haftung des Frachtführers bei Verlustschäden - ebenso wie im Falle der Beschädigung - eine abschließende Regelung , die eine ergänzende Anwendung der Verzugsvorschriften des nationalen Rechts (hier: § 286 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nicht zulasse. Ein Rückgriff auf nationales Recht sei nur ausnahmsweise möglich, wenn den Frachtführer ein grobes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR treffe. Ein solches Verschulden sei von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht worden.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses in Höhe von 13.756,01 DM zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin kann die Vorprozeßkosten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 284, 286, 288 BGB) als Schaden ersetzt verlangen.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im Streitfall neben der CMR die Verzugsregelungen des BGB ergänzend anwendbar. Nach dem internationalen Privatrecht unterliegt die grenzüberschreitende Beförderung dem maßgeblichen nationalen Recht, soweit die CMR keine Regelung trifft. Das bedeutet, daß bei Anwendbarkeit deutschen Rechts - wovon hier gem. Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auszugehen ist (BU 6 unten) - auch auf die allgemeinen innerstaatlichen Anspruchsgrundlagen des Verzuges zurückzugreifen ist, sofern nicht die besonderen Anspruchsgrundlagen der CMR für Verlust eingreifen (vgl. Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 6. Aufl., Rdn. 311). Letzteres ist nicht der Fall.
Durch Art. 27 Abs. 1 CMR werden - anders als das Berufungsgericht meint - Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden nicht generell ausgeschlossen (ebenso OLG München TranspR 1991, 96, 98 = VersR 1991, 1311; OLG Hamm TranspR 1994, 62 und 1998, 459, 461 f.; Baumann, TranspR 1985, 269; de la Motte, VersR 1988, 317, 321; Koller, VersR 1992, 773, 774 sowie TranspR 1994, 53 ff. und Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 27 Rdn. 6; Thume, TranspR 1993, 365, 368 sowie Kommentar zur CMR, 1995, Art. 27 Rdn. 30 und 35; a.A. Fischer, TranspR 1991, 321, 332 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung BGHZ 115, 299 ff. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß Art. 27 Abs. 1 CMR nicht nur nationale Zinsvorschriften einschließlich Verzugszinsen ausschließt, sondern auch Ansprüche wegen Verzugsschadens, der im Zinsverlust besteht; dagegen schließt Art. 27 Abs. 1 CMR andere Arten von Verzugsschäden nicht aus (so auch Herber/Piper, CMR, Art. 27 Rdn. 10 und 11). In der Senatsentscheidung
ging es allein um die Frage, ob die dortige Klägerin über den in Art. 27 Abs. 1 CMR festgelegten Zinssatz von 5 % hinaus den vom Berufungsgericht gem. §§ 284, 288, 286 BGB zugesprochenen höheren Verzugszinsschaden von 8,5 % beanspruchen konnte. Nur darüber hat der Senat entschieden.
Der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Unterzeichnerstaaten eine vollständige bereichsbezogene Vereinheitlichung der weit auseinandergehenden nationalen Verzugsfolgeregelungen angestrebt haben (vgl. Loewe, ETR 1976, 503, 572). Auch die verhältnismäßig geringe Höhe der Verzinsung spricht dagegen, daß mit Art. 27 Abs. 1 CMR eine abschließende Pauschalierung von Haftungsfolgen des Entschädigungsverzuges des Frachtführers gewollt gewesen sein könnte. Denn eine solche Lösung hätte den Nachteil gehabt, die generalpräventive Funktion der Verzugshaftung des ersatzpflichtigen Frachtführers empfindlich zu schwächen und damit unnötige Rechtsstreitigkeiten zu provozieren. Will der Hauptfrachtführer, der die in der Sphäre des Unterfrachtführers gelegene Schadensursache nicht umfassend kennen kann, einen Regreßanspruch gegen den Unterfrachtführer nicht gefährden, so bleibt ihm oft nichts anderes übrig, als sich verklagen zu lassen und seinem Unterfrachtführer den Streit zu verkünden. Es kann nicht gewollt sein, daß der Hauptfrachtführer in Fällen dieser Art auf eigenes Risiko prozessiert (vgl. auch OLG München TranspR 1991, 96, 98; Koller, VersR 1992, 773, 774). Nach alledem rechtfertigt es auch der vom Berufungsgericht angeführte Vereinheitlichungszweck, den die Entschädigungsverzinsung gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR verfolgt, nicht, die Zinspflicht als abschließende Haftungsregelung für alle Folgen des Entschädigungsverzuges anzusehen.
Auch Art. 23 CMR steht einem Rückgriff auf das nationale Recht nicht entgegen, soweit der Entschädigungsverzug nicht durch Art. 27 Abs. 1 CMR ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des Art. 23 CMR, die die Ersatzleistung im Falle einer Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes regelt, betrifft zwar auch die verspätete Ablieferung, d.h. den Beförderungsverzug als Primärpflichtverletzung. Davon ist aber die Haftung des Frachtführers für verspätete Entrichtung der Entschädigung, um die es hier geht, als Sekundärpflichtverletzung zu unterscheiden (vgl. Herber/Piper, CMR, Art. 27 Rdn. 11).
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ungeprüft gelassen, ob die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges nach §§ 284, 288, 286 BGB gegeben sind. Insoweit bedarf es jedoch keiner Aufhebung und Zurückverweisung, da der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

a) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben der Hauptfrachtführerin vom 30. Oktober 1995 unter Fristsetzung bis zum 6. November 1995 wegen ihrer Schadensersatzpflicht gemäß Art. 17, 23 und 3 CMR gemahnt worden (vgl. Anl. K 5 zur Klageschrift). In der Mahnung war die Beklagte unter Hinweis auf die Inanspruchnahme durch den Versicherer des Absenders und die seinerseits angedrohte Klageerhebung ausdrücklich aufgefordert worden, den Entschädigungsbetrag entweder an die Hauptfrachtführerin oder unmittelbar an die angegebene Zahlstelle der Drittgläubigerin zu leisten. Darin ist eine den Verzug begründende Mahnung i.S. des § 284 Abs. 1 BGB zu sehen. Der Anspruch des Hauptfrachtführers auf Ersatz seines eigenen Schadens richtet sich im Unterfrachtführerregreß typischerweise auf den Ausgleich der Einbuße, die er durch
seine eigene Haftpflichtverbindlichkeit gegenüber dem Absender bzw. Empfänger des Gutes erleidet. So lag es auch hier.

b) Der Ersatzanspruch der Klägerin läßt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen (so aber Woiwodschaftsgericht Lodz TranspR 1999, 451, 453), die Vorprozeßkosten des Hauptfrachtführers stünden mit dem Handeln des Regreßschuldners nicht in Kausalzusammenhang, sondern seien durch die Nichtbefriedigung berechtigter Ansprüche des Absenders gegen den Hauptfrachtführer verursacht worden, wofür der Unterfrachtführer keine Verantwortung trage. Zunächst kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ein Hauptfrachtführer seinen Ersatzgläubiger entschädigt und einen Vorprozeß vermeidet, wenn sein Unterfrachtführer rechtzeitig an ihn zahlt oder einen Regreßanspruch jedenfalls anerkennt. Das Wertersatzprinzip der Art. 23, 25 CMR für den Güterschaden schließt nicht aus, daß der Hauptfrachtführer beim Rückgriff gegen den Unterfrachtführer berechtigt ist, wie ein normaler Schadensersatzgläubiger nach § 249 Satz 1 BGB Befreiung von einer Haftpflichtverbindlichkeit gegen den Drittgläubiger zu verlangen, wenngleich der Übergang zum Geldersatz hier nicht die in § 250 BGB bezeichnete Vorgehensweise notwendig macht (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 23 Rdn. 3).
Im Streitfall war die Leistung an den Gläubiger der Hauptfrachtführerin nach § 267 BGB oder die Zahlung an die Hauptfrachtführerin selbst zur Wahl gestellt worden. Die Hauptfrachtführerin hatte auch alles getan, was erforderlich war, um der Beklagten die rechtzeitige Schuldbefreiung durch Leistung an die Drittgläubigerin zu ermöglichen; Anhaltspunkte für ein Mitverschulden sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lag es in der Hand der Beklagten, ob sie die Hauptfrachtführerin rechtzeitig aus ihrer Haftpflichtverbindlichkeit befreite oder es auf den Vorprozeß ankommen ließ, in dem die Beklagte auf sei-
ten ihrer Gläubigerin beigetreten ist und den Anspruch der Drittgläubigerin mit ihrer Hauptpartei zusammen in vollem Umfang bekämpft hat.
Danach ist die Kostenlast aus dem verlorenen Vorprozeß hier nicht mehr nur Folge eines unabhängigen Entschlusses der Hauptfrachtführerin zur eigenen Rechtsverteidigung gegenüber dem Absender bzw. dessen Rechtsnachfolger , sondern eine der Beklagten uneingeschränkt zurechenbare Folge ihres Verzuges mit ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Hauptfrachtführerin.

c) Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie den Verzug nicht zu vertreten hat. Die mit der Klage als Verzugsschaden geforderten Kosten der Hauptfrachtführerin aus dem Vorprozeß, die gegen sie festgesetzten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie die Aufwendungen für den eigenen Prozeßbevollmächtigten , sind von der Beklagten nicht bestritten worden. Das Landgericht hat der Klägerin demnach diese Beträge sowie die Zinsen darauf (§§ 352, 353 HGB) im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Infolgedessen war das landgerichtliche Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit wiederherzustellen.
III. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Raebel

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung


Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni

Handelsgesetzbuch - HGB | § 352


(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfuß

Handelsgesetzbuch - HGB | § 353


Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

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Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 16. Juni 2016 - 1 U 60/16

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 17.03.2016, Az. 1 HKO 2216/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.951,23 €

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)