Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 16. Juni 2016 - 1 U 60/16

bei uns veröffentlicht am16.06.2016
vorgehend
Landgericht Würzburg, 1 HKO 2216/15, 17.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 17.03.2016, Az. 1 HKO 2216/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.951,23 € festzusetzen.

2. Hierzu erhält die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme bis 7.7.2016.

Gründe

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 17.03.2016 offensichtlich im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO weist der Senat die Beklagte auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu ebenso wie zur vorgesehenen Festsetzung des Berufungsstreitwerts.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Endurteil des Landgerichts Würzburg erweist sich nach Überprüfung durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens im Ergebnis wie in der Begründung als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vorab vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils verwiesen. Mit Blick auf die Berufungsangriffe sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

Die Klägerin kann die Vorprozeßkosten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 284,HYPERLINK als Schaden ersetzt verlangen.

Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben der H. vom 15.05.2013 unter Fristsetzung bis zum 24.05.2013 wegen ihrer Schadensersatzpflicht gemahnt worden (vgl. Anl. BLD 2). In der Mahnung war die Beklagte unter Hinweis auf die Inanspruchnahme durch den Versicherer des Absenders wegen eines eingetretenen Schadens von 22.125,82 € ausdrücklich aufgefordert worden, sie von sämtlichen Forderungen aus dem Schadensereignis freizustellen. Darin ist eine den Verzug begründende Mahnung i.S. des § 284 Abs. 1 BGB zu sehen.

b) Der Ersatzanspruch der Klägerin läßt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Vorprozeßkosten des H. stünden mit dem Handeln des Regreßschuldners nicht in Kausalzusammenhang, sondern seien durch die Nichtbefriedigung berechtigter Ansprüche des Absenders gegen den H. verursacht worden, wofür der U. keine Verantwortung trage. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ein H. seinen Ersatzgläubiger entschädigt und einen Vorprozeß vermeidet, wenn sein U. rechtzeitig an ihn zahlt oder einen Regreßanspruch jedenfalls anerkennt (vgl. BGH, Az I ZR 80/98). So liegt der Fall auch hier.

Die H. hatte alles getan, was erforderlich war, um eine rechtzeitige Freistellung von ihrer Haftung zu ermöglichen; Anhaltspunkte für ein Mitverschulden sind nicht ersichtlich, zumal die Haftpflichtversicherung der Beklagten den anwaltlichen Vertretern der H. mit Schreiben vom 16.5.2013 (BLD 4) unter Bezugnahme auf ein anliegendes Gutachten mitgeteilt hat, dass die Forderungen unbegründet seien. Ob Verjährung des Regressanspruchs gegen den U. drohte, ist unerheblich. Maßgebend allein ist, dass die H. im Vorprozess über das notwendige Feststellungsinteresse verfügte. Unter diesen Umständen lag es in der Hand der Beklagten, ob sie die H. rechtzeitig aus ihrer Haftpflichtverbindlichkeit befreite oder es auf den Vorprozeß ankommen ließ, in dem die Beklagte auf seiten ihrer Gläubigerin beigetreten ist.

Danach ist die Kostenlast aus dem verlorenen Vorprozeß hier nicht mehr nur Folge eines unabhängigen Entschlusses der H. zur eigenen Rechtwahrung gegenüber dem Absender bzw. dessen Rechtsnachfolger, sondern eine der Beklagten uneingeschränkt zurechenbare Folge ihres Verzuges mit ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der H.

c) Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie den Verzug nicht zu vertreten hat. Die mit der Klage als Verzugsschaden geforderten Kosten der H. aus dem Vorprozeß, die gegen sie festgesetzten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie die Aufwendungen für den eigenen Prozeßbevollmächtigten, sind von der Beklagten nicht bestritten worden. Das Landgericht hat der Klägerin demnach diese Beträge sowie die Zinsen darauf zu Recht zugesprochen.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revison (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Der Streitfall ist geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich und hat keinerlei rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führten, bestehen nicht.

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nrn. 1220, 1222) hin.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG zu bestimmen sein.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2000 - I ZR 80/98

bei uns veröffentlicht am 24.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 80/98 Verkündet am: 24. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 80/98 Verkündet am:
24. Mai 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CMR Art. 27
Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen
Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden
des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust aufgrund der vorenthaltenen
Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im anderweitigen
Vermögensbereich eingetreten sind (hier: Vorprozeßkosten des
Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von seiten des Absenders
bzw. dessen Rechtsnachfolgers), nicht aus (Ergänzung zu BGHZ
115, 299 ff.).
BGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - I ZR 80/98 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 22. Januar 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 29. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - aus übergegangenem Recht der bei ihr haftpflichtversicherten Hauptfrachtführerin, ihr die Kosten eines Vorprozesses in Höhe von 13.756,01 DM zu ersetzen. In diesem Vorprozeß ist die Hauptfrachtführerin
nach Streitverkündung an die hier beklagte Unterfrachtführerin und Beitritt derselben auf ihrer Seite verurteilt worden, dem Versicherer des Absenders Ersatz für Elektrogeräte zu leisten, die mit dem Lkw von Hamburg nach Moskau zu befördern waren und den Empfänger nicht erreichten. Die Klägerin macht die Kosten des Vorprozesses als Verzugsschaden geltend.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Erstattung der Versicherungsleistungen für das verlorengegangene Transportgut sowie von 13.756,01 DM Rechtsverteidigungskosten der Hauptfrachtführerin aus dem Vorprozeß verurteilt. Die auf die Verurteilung zur Zahlung der Rechtsverteidigungskosten beschränkte Berufung der Beklagten führte insoweit zur Klageabweisung (OLG Hamburg TranspR 1998, 252).
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung von 13.756,01 DM weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses auf der Grundlage der hier anwendbaren CMR verneint und dazu ausgeführt:
Die CMR-Haftung beschränke sich im Verlustfalle regelmäßig auf die Leistung von Wertersatz nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR und auf Rückerstattung von Fracht, Zöllen und s onstigen aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandenen Kosten. Daneben könne der Verfügungsberechtigte gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR auf die ihm zu gewährende Entschädigung jährlich 5 % Zinsen beanspruchen. Weitergehenden Schadensersatz schulde der Frachtführer dagegen nicht, so daß er im Regelfall auch keine mittelbaren Schäden - wie die hier in Rede stehenden Kosten des Vorprozesses - zu ersetzen habe.
An der in einem vergleichbaren Fall vertretenen Ansicht, daß eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Vorprozeßkosten in analoger Anwendung des Art. 37 CMR zu bejahen sei (OLG Hamburg TranspR 1985, 266, 268), werde - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - nicht mehr festgehalten.
Die CMR enthalte hinsichtlich der Haftung des Frachtführers bei Verlustschäden - ebenso wie im Falle der Beschädigung - eine abschließende Regelung , die eine ergänzende Anwendung der Verzugsvorschriften des nationalen Rechts (hier: § 286 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nicht zulasse. Ein Rückgriff auf nationales Recht sei nur ausnahmsweise möglich, wenn den Frachtführer ein grobes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR treffe. Ein solches Verschulden sei von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht worden.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses in Höhe von 13.756,01 DM zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin kann die Vorprozeßkosten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 284, 286, 288 BGB) als Schaden ersetzt verlangen.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im Streitfall neben der CMR die Verzugsregelungen des BGB ergänzend anwendbar. Nach dem internationalen Privatrecht unterliegt die grenzüberschreitende Beförderung dem maßgeblichen nationalen Recht, soweit die CMR keine Regelung trifft. Das bedeutet, daß bei Anwendbarkeit deutschen Rechts - wovon hier gem. Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auszugehen ist (BU 6 unten) - auch auf die allgemeinen innerstaatlichen Anspruchsgrundlagen des Verzuges zurückzugreifen ist, sofern nicht die besonderen Anspruchsgrundlagen der CMR für Verlust eingreifen (vgl. Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 6. Aufl., Rdn. 311). Letzteres ist nicht der Fall.
Durch Art. 27 Abs. 1 CMR werden - anders als das Berufungsgericht meint - Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden nicht generell ausgeschlossen (ebenso OLG München TranspR 1991, 96, 98 = VersR 1991, 1311; OLG Hamm TranspR 1994, 62 und 1998, 459, 461 f.; Baumann, TranspR 1985, 269; de la Motte, VersR 1988, 317, 321; Koller, VersR 1992, 773, 774 sowie TranspR 1994, 53 ff. und Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 27 Rdn. 6; Thume, TranspR 1993, 365, 368 sowie Kommentar zur CMR, 1995, Art. 27 Rdn. 30 und 35; a.A. Fischer, TranspR 1991, 321, 332 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung BGHZ 115, 299 ff. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß Art. 27 Abs. 1 CMR nicht nur nationale Zinsvorschriften einschließlich Verzugszinsen ausschließt, sondern auch Ansprüche wegen Verzugsschadens, der im Zinsverlust besteht; dagegen schließt Art. 27 Abs. 1 CMR andere Arten von Verzugsschäden nicht aus (so auch Herber/Piper, CMR, Art. 27 Rdn. 10 und 11). In der Senatsentscheidung
ging es allein um die Frage, ob die dortige Klägerin über den in Art. 27 Abs. 1 CMR festgelegten Zinssatz von 5 % hinaus den vom Berufungsgericht gem. §§ 284, 288, 286 BGB zugesprochenen höheren Verzugszinsschaden von 8,5 % beanspruchen konnte. Nur darüber hat der Senat entschieden.
Der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Unterzeichnerstaaten eine vollständige bereichsbezogene Vereinheitlichung der weit auseinandergehenden nationalen Verzugsfolgeregelungen angestrebt haben (vgl. Loewe, ETR 1976, 503, 572). Auch die verhältnismäßig geringe Höhe der Verzinsung spricht dagegen, daß mit Art. 27 Abs. 1 CMR eine abschließende Pauschalierung von Haftungsfolgen des Entschädigungsverzuges des Frachtführers gewollt gewesen sein könnte. Denn eine solche Lösung hätte den Nachteil gehabt, die generalpräventive Funktion der Verzugshaftung des ersatzpflichtigen Frachtführers empfindlich zu schwächen und damit unnötige Rechtsstreitigkeiten zu provozieren. Will der Hauptfrachtführer, der die in der Sphäre des Unterfrachtführers gelegene Schadensursache nicht umfassend kennen kann, einen Regreßanspruch gegen den Unterfrachtführer nicht gefährden, so bleibt ihm oft nichts anderes übrig, als sich verklagen zu lassen und seinem Unterfrachtführer den Streit zu verkünden. Es kann nicht gewollt sein, daß der Hauptfrachtführer in Fällen dieser Art auf eigenes Risiko prozessiert (vgl. auch OLG München TranspR 1991, 96, 98; Koller, VersR 1992, 773, 774). Nach alledem rechtfertigt es auch der vom Berufungsgericht angeführte Vereinheitlichungszweck, den die Entschädigungsverzinsung gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR verfolgt, nicht, die Zinspflicht als abschließende Haftungsregelung für alle Folgen des Entschädigungsverzuges anzusehen.
Auch Art. 23 CMR steht einem Rückgriff auf das nationale Recht nicht entgegen, soweit der Entschädigungsverzug nicht durch Art. 27 Abs. 1 CMR ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des Art. 23 CMR, die die Ersatzleistung im Falle einer Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes regelt, betrifft zwar auch die verspätete Ablieferung, d.h. den Beförderungsverzug als Primärpflichtverletzung. Davon ist aber die Haftung des Frachtführers für verspätete Entrichtung der Entschädigung, um die es hier geht, als Sekundärpflichtverletzung zu unterscheiden (vgl. Herber/Piper, CMR, Art. 27 Rdn. 11).
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ungeprüft gelassen, ob die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges nach §§ 284, 288, 286 BGB gegeben sind. Insoweit bedarf es jedoch keiner Aufhebung und Zurückverweisung, da der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

a) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben der Hauptfrachtführerin vom 30. Oktober 1995 unter Fristsetzung bis zum 6. November 1995 wegen ihrer Schadensersatzpflicht gemäß Art. 17, 23 und 3 CMR gemahnt worden (vgl. Anl. K 5 zur Klageschrift). In der Mahnung war die Beklagte unter Hinweis auf die Inanspruchnahme durch den Versicherer des Absenders und die seinerseits angedrohte Klageerhebung ausdrücklich aufgefordert worden, den Entschädigungsbetrag entweder an die Hauptfrachtführerin oder unmittelbar an die angegebene Zahlstelle der Drittgläubigerin zu leisten. Darin ist eine den Verzug begründende Mahnung i.S. des § 284 Abs. 1 BGB zu sehen. Der Anspruch des Hauptfrachtführers auf Ersatz seines eigenen Schadens richtet sich im Unterfrachtführerregreß typischerweise auf den Ausgleich der Einbuße, die er durch
seine eigene Haftpflichtverbindlichkeit gegenüber dem Absender bzw. Empfänger des Gutes erleidet. So lag es auch hier.

b) Der Ersatzanspruch der Klägerin läßt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen (so aber Woiwodschaftsgericht Lodz TranspR 1999, 451, 453), die Vorprozeßkosten des Hauptfrachtführers stünden mit dem Handeln des Regreßschuldners nicht in Kausalzusammenhang, sondern seien durch die Nichtbefriedigung berechtigter Ansprüche des Absenders gegen den Hauptfrachtführer verursacht worden, wofür der Unterfrachtführer keine Verantwortung trage. Zunächst kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ein Hauptfrachtführer seinen Ersatzgläubiger entschädigt und einen Vorprozeß vermeidet, wenn sein Unterfrachtführer rechtzeitig an ihn zahlt oder einen Regreßanspruch jedenfalls anerkennt. Das Wertersatzprinzip der Art. 23, 25 CMR für den Güterschaden schließt nicht aus, daß der Hauptfrachtführer beim Rückgriff gegen den Unterfrachtführer berechtigt ist, wie ein normaler Schadensersatzgläubiger nach § 249 Satz 1 BGB Befreiung von einer Haftpflichtverbindlichkeit gegen den Drittgläubiger zu verlangen, wenngleich der Übergang zum Geldersatz hier nicht die in § 250 BGB bezeichnete Vorgehensweise notwendig macht (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 23 Rdn. 3).
Im Streitfall war die Leistung an den Gläubiger der Hauptfrachtführerin nach § 267 BGB oder die Zahlung an die Hauptfrachtführerin selbst zur Wahl gestellt worden. Die Hauptfrachtführerin hatte auch alles getan, was erforderlich war, um der Beklagten die rechtzeitige Schuldbefreiung durch Leistung an die Drittgläubigerin zu ermöglichen; Anhaltspunkte für ein Mitverschulden sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lag es in der Hand der Beklagten, ob sie die Hauptfrachtführerin rechtzeitig aus ihrer Haftpflichtverbindlichkeit befreite oder es auf den Vorprozeß ankommen ließ, in dem die Beklagte auf sei-
ten ihrer Gläubigerin beigetreten ist und den Anspruch der Drittgläubigerin mit ihrer Hauptpartei zusammen in vollem Umfang bekämpft hat.
Danach ist die Kostenlast aus dem verlorenen Vorprozeß hier nicht mehr nur Folge eines unabhängigen Entschlusses der Hauptfrachtführerin zur eigenen Rechtsverteidigung gegenüber dem Absender bzw. dessen Rechtsnachfolger , sondern eine der Beklagten uneingeschränkt zurechenbare Folge ihres Verzuges mit ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Hauptfrachtführerin.

c) Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie den Verzug nicht zu vertreten hat. Die mit der Klage als Verzugsschaden geforderten Kosten der Hauptfrachtführerin aus dem Vorprozeß, die gegen sie festgesetzten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie die Aufwendungen für den eigenen Prozeßbevollmächtigten , sind von der Beklagten nicht bestritten worden. Das Landgericht hat der Klägerin demnach diese Beträge sowie die Zinsen darauf (§§ 352, 353 HGB) im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Infolgedessen war das landgerichtliche Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit wiederherzustellen.
III. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Raebel

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.