Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2001 - I ZR 283/98

bei uns veröffentlicht am19.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 283/98 Verkündet am:
19. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Barfuß ins Bett
DDR: URG § 10 Abs. 2
Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden
war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, sondern
war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber
im eigenen Namen wahrzunehmen.
DDR: URG § 20
Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen
der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden
sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.
Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der
DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1
des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991
nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer
und das Bundesland Berlin übergegangen.
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann
ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes
ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der
Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwischen
einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis
gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der
ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen
Fernsehwerk geworden ist.
BGH, Urteil v. 19. April 2001 - I ZR 283/98 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant
und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk wurde von den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet. Seine Sendungen können über Kabel und Satellit im übrigen Bundesgebiet empfangen werden.
Der Kläger war in der Zeit von 1956 bis 1990 Arbeitnehmer des Fernsehens der DDR mit monatlichen Bezügen. Er wirkte in den achtziger Jahren als Regisseur an vier Fernsehserien mit ("Barfuß ins Bett", "Geschichten übern Gartenzaun", "Neues übern Gartenzaun", "Bereitschaft Dr. Federau"). Nach
den Honorarvereinbarungen in Verträgen, die dafür zusätzlich zum Arbeitsvertrag geschlossen wurden, sollte der Kläger für jede Serie Anspruch auf Beträge zwischen 75.000,-- und 80.000,-- DDR-Mark haben, auf die jedoch jeweils Gehalt mehrerer Jahre anzurechnen war. In dem zweiten - am 15. Juli 1983 geschlossenen - Vertrag und in den späteren Verträgen verpflichtete sich der Kläger ausdrücklich dazu, von den Filmen der Serien "gegebenenfalls eine Exportfassung herstellen zu lassen". Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR war weiterhin (nach Ansicht des Klägers allerdings nur in eingeschränktem Umfang) der Rahmenkollektivvertrag über die "Arbeits- und Lohnbedingungen der Mitarbeiter des Fernsehens der DDR" maßgebend, der am 12. August 1975 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim Ministerrat der DDR und dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund , Zentralvorstand der Gewerkschaft Kunst, geschlossen worden war (RKV Fernsehen 161/75; im folgenden: Rahmenkollektivvertrag Fernsehen ).
Der Rahmenkollektivvertrag enthielt in Abschnitt VIII Nr. 1 u.a. folgende Regelung:
"Das Fernsehen ist berechtigt, die von seinen Mitarbeitern in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffenen Werke, die dem Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht unterliegen, im Rahmen des § 20 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zu Sende- und Lizenzzwekken zu nutzen. Durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung sind die sich aus dem Urheber- und Leistungsschutzrecht ergebenden Forderungen abgegolten. Bei dramatischen, musikdramatischen und Fernsehballettwerken werden an Schauspieler, Interpreten, Tänzer und Pantomimen von dem Gesamtproben- und Sendehonorar zusätzlich 50 % nach er-
folgter Aufzeichnung, an Autoren von dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar bis 7.500,-- M nach der ersten Sendung, an Komponisten und Librettisten von musikalisch-dramatischen Werken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 15.000,-- M nach der ersten Sendung und an Komponisten, Librettisten und Choreographen von dramatischen Fernsehballettwerken ein einmaliges Sendehonorar von insgesamt bis 12.000,-- M gezahlt. Mit der Zahlung dieses Honorars sind alle Wiederholungssendungen abgegolten, und die ausschließlichen Nutzungsrechte im Inund Ausland gehen an das Fernsehen der DDR über." Der Beklagte sendete in der Zeit von 1993 bis 1996 die in den achtziger Jahren erstellten vier Fernsehserien.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Regisseur Alleinurheber der Fernsehserien. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Serien auszustrahlen. Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR, die sich nicht auf Sendungen im Gebiet der alten Bundesländer erstreckt hätten, seien mit dem Ende seines Arbeitsvertrages erloschen, jedenfalls nicht auf den Beklagten übergegangen.
Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - für die Ausstrahlung der Fernsehserien 92.700,-- DM sowie Fälligkeitszinsen von 8.063,20 DM verlangt. Er hat dementsprechend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.763,20 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat Grund und Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bestritten.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen (LG Berlin ZUM 1997, 760).
Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht GRUR 1999, 328).
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger alleiniger Urheber der vier Fernsehserien ist. Dem Kläger stehe jedoch auch in diesem Fall wegen der Neuausstrahlung der Serien durch den Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf Urheberrechtsverletzung zu, weil der Beklagte als Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR berechtigt gewesen sei, die Filme erneut zu senden und dies auch im Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, daß das Fernsehen der DDR entsprechende Rechte an den Filmserien nicht bereits im Hinblick auf § 10 Abs. 2 URG-DDR erworben habe, weil diese Vorschrift nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages, der den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes auf die neuen Bundesländer erstreckt habe, nicht mehr anwendbar sei. Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Fernsehen der DDR und dem Kläger sei jedoch nach wie vor grundsätzlich das Urhebervertragsrecht der DDR maßgebend. Die Senderechte des Fernsehens der DDR ergäben sich danach aus dessen mit dem Kläger getroffenen vertraglichen Absprachen, den Bestimmun-
gen des § 20 URG-DDR, die auf die Rechtsverhältnisse angestellter Regisseure zu ihrem Arbeitgeber zumindest ergänzend anzuwenden seien, und dem Rahmenkollektivvertrag, der auch für den Kläger gegolten habe, weil er damals zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Die Rechte des Fernsehens der DDR hätten sich nicht auf den Filmexport in das sog. sozialistische Ausland beschränkt; dies hätte auch nicht der tatsächlichen Lizenzvertragspraxis des Fernsehens der DDR entsprochen. Für die gegenteilige Auffassung des Klägers gebe es weder in den gesetzlichen Vorschriften der DDR noch in den Verträgen einen Anhaltspunkt.
Die Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR hätten - mangels einer anderweitigen Abrede - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers fortbestanden.
Mit der Auflösung des Deutschen Fernsehfunks seien diese Nutzungsrechte nicht untergegangen, weil der Beklagte Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR sei. Dies habe das Berufungsgericht bereits in einer früheren - den Parteien bekannten - Entscheidung (Urt. v. 4.11.1994 - 5 U 2583/94, AfP 1995, 513), auf die Bezug genommen werde, dargelegt.
Die Senderechte des Beklagten hätten diesen auch zur Ausstrahlung über Kabel und Satellit berechtigt. Diese Formen der Sendung seien keine neuen Nutzungsarten, sondern lediglich andere Arten der technischen Übermittlung.
Nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR habe dem Kläger weder bei einer Wiederholungssendung seiner Fernsehserien
noch bei einer Lizenzvergabe in der alten Bundesrepublik Deutschland ein zusätzliches Honorar zugestanden. Auch jetzt stünden ihm keine weiteren Vergütungsansprüche zu. Die Vorschrift des § 36 UrhG sei nach § 90 Satz 2 UrhG auf Filmwerke nicht anwendbar. Auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht , weil die Wiedervereinigung Deutschlands das Lizenzgebiet, für das der Kläger seinem damaligen Arbeitgeber die Nutzungsrechte eingeräumt habe, nicht erweitert habe.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben im Ergebnis keinen Erfolg.
II. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger gegen den Beklagten wegen der erneuten Ausstrahlung der vier Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 kein Schadensersatzanspruch zusteht.
1. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten gesetzlichen Anspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung durch die erneute Sendung der in der DDR geschaffenen Fernsehserien ist § 97 Abs. 1 UrhG. Das in der DDR geltende Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 (im folgenden: URG-DDR) ist aufgrund des Art. 8 des Einigungsvertrages (EV) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind auf die zuvor geschaffenen Werke die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden (Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV).
2. Für das Revisionsverfahren ist gemäß der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger, der bei den Fernsehserien Regie geführt hat, diese im urheberrechtlichen Sinn allein geschaffen hat.
Die Frage der Urheberschaft an diesen Werken ist nunmehr ebenfalls nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu entscheiden (Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 § 1 Abs. 1 EV). Der Regisseur eines Filmwerkes gehört im Regelfall zu den Filmurhebern und kann möglicherweise auch Alleinurheber sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung).
3. Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob der Kläger Alleinurheber der Filmwerke war, offenlassen, weil die ausschließlichen Senderechte zur Zeit der Ausstrahlung der Fernsehserien in den Jahren 1993 bis 1996 jedenfalls nicht mehr dem Kläger zustanden. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die zur Ausstrahlung der Fernsehserien erforderlichen Nutzungsrechte erworben hat. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Beklagte jedenfalls nicht in Rechte des Klägers eingegriffen. Neben dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte ist der Urheber zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche aus einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur dann befugt , wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF). Der Kläger bringt jedoch nicht vor, daß ihm auch dann, wenn er nicht mehr Inhaber der ausschließlichen Senderechte sein sollte, durch die Ausstrahlung der Fernsehserien ein Schaden entstanden ist.
Die Frage, ob das Fernsehen der DDR ausschließliche Senderechte an den Fernsehserien erworben hat, ist nach dem zur damaligen Zeit geltenden Recht zu beurteilen (vgl. dazu auch Art. 236 § 1 EGBGB).


a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, sind die ausschließlichen Senderechte an den Fernsehfilmen nicht bereits nach § 10 Abs. 2 URG-DDR auf das Fernsehen der DDR übergegangen.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR lautet:
"Wird ein Filmwerk oder ein Fernsehwerk in einem Betrieb hergestellt , so ist dieser ausschließlich berechtigt und verpflichtet, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber dieses Werkes im eigenen Namen wahrzunehmen." (1) Der Senat kann § 10 Abs. 2 URG-DDR - wie auch die anderen Bestimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht - selbst auslegen, weil dieses Gesetz nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland revisibel ist (§ 549 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz über das Urheberrecht außer Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 127, 57, 61 f.; BGH, Urt. v. 1.12.1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, jeweils m.w.N.).
(2) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Haupt, ZUM 1997, 70) - kein originäres Urheberrecht des Betriebes, in dem das Film- oder Fernsehwerk (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. e und f URG-DDR) hergestellt worden war. Auch das Urheberrecht der DDR ging von dem Grundsatz aus, daß Urheber eines Werkes derjenige ist, der es geschaffen hat (§ 6 Abs. 1 URG-DDR). Dies galt auch für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 URG-DDR bestimmte lediglich, daß ein Film- oder Fernsehwerk als Ergebnis einer Kollektivleistung als eigenständiges Werk zu behandeln sei. Als Urheber kam bei Film- und Fernsehwerken insbesondere der Regisseur in Be-
tracht, aber auch andere Mitwirkende wie der Kameramann oder der Cutter (vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 136; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22).
Durch § 10 Abs. 2 URG-DDR wurde lediglich zum Zweck der Erleichterung des Rechtsverkehrs und der Verwertung der Film- und Fernsehwerke kraft Gesetzes eine Befugnis des Betriebs begründet, die Rechte der Urheber dieser Werke im eigenen Namen wahrzunehmen; ein Rechtsübergang kraft Gesetzes war damit nicht verbunden (vgl. Münzer, NJ 1965, 670, 674; ders., UFITA 48 [1966] S. 129, 137 f.; Püschel in Püschel, Urheberrecht, 2. Aufl. 1986, S. 38; Staat ebd. S. 97; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 100; Reupert, ZUM 1994, 87, 90; a.A. Hegemann, Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Filmstock der DEFA, 1996, S. 68 ff.; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 22). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 URG-DDR, der nur davon spricht, daß der Betrieb ausschließlich berechtigt und verpflichtet ist, im Rechtsverkehr die Rechte des Kollektivs der Urheber des Film- oder Fernsehwerkes im eigenen Namen wahrzunehmen. Ein gesetzlich angeordneter Rechtsübergang auf den Betrieb wäre zudem weder zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich noch mit dem - auch für das Urheberrecht an Film- und Fernsehwerken geltenden - Schöpfergrundsatz vereinbar gewesen.
Die durch § 10 Abs. 2 URG-DDR begründete Befugnis des Betriebs zur Wahrnehmung der Rechte an Film- und Fernsehwerken ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages entfallen, weil sich seitdem gemäß Art. 8 EV die Befugnis zur Wahrnehmung von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken allein nach dem Urheberrechtsgesetz richtet (vgl. Stögmüller, Deutsche Einigung und Urheberrecht, 1994, S. 40; Reupert, ZUM 1994, 87, 91).

b) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts hat das Fernsehen der DDR jedoch aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Kläger ausschließliche Rechte an den Filmen der Fernsehserien erworben.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR zutreffend das Recht der DDR zugrunde gelegt. Für dieses vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandene und damals dem Recht der DDR unterliegende Schuldverhältnis bleibt gemäß Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich das Recht der ehemaligen DDR maßgebend (vgl. dazu auch BGHZ 137, 350, 364 f.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 - IV ZR 83/95, WM 1996, 269, 270 = ZIP 1996, 158; vgl. weiter Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 16). Die Beurteilung der Frage, welche Rechte das Fernsehen der DDR vom Kläger erworben hat, richtet sich deshalb maßgeblich nach § 20 URG-DDR. Dieser lautet:
"§ 20 Urheberrecht und Arbeitsverhältnisse (1) Dem Urheber eines Werkes, das in einem Betrieb oder in einer wissenschaftlichen Institution in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen geschaffen worden ist, steht das Urheberrecht an diesem Werk zu. Die beiderseitigen Befugnisse und Pflichten bei der Ausübung des Urheberrechts sind im Arbeitsvertrag zu regeln. (2) Die Betriebe oder die Institutionen haben das Recht, das von ihrem Mitarbeiter gemäß Abs. 1 geschaffene Werk zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Lösung ihrer eigenen Aufgaben dienen. Insoweit nehmen sie die Rechte des Urhebers selbständig wahr. (3) Soweit dem Arbeitsvertrag oder dem sonst erkennbaren Willen beider Partner des Arbeitsrechtsverhältnisses nichts anderes zu entnehmen ist, steht dem Urheber auch in diesen Fällen das Recht auf Vergütung sowie das Recht auf Nutzung des Werkes zu anderen Zwecken zu." (2) Der Kläger war als Regisseur Arbeitnehmer des Fernsehens der DDR. Arbeitsvertragliche Regelungen über das Urheberrecht, wie sie durch
§ 20 Abs. 1 Satz 2 URG-DDR vorgeschrieben waren, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen worden. Mangels solcher gegenüber § 20 Abs. 2 URG-DDR vorrangiger (vgl. Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308) Vereinbarungen bestimmte deshalb der Inhalt der Verpflichtungen des Klägers aus dem Arbeitsvertrag gemäß § 20 URG-DDR - nicht anders als bei anderen Arbeitnehmern - den Umfang der dem Fernsehen der DDR zustehenden Nutzungsrechte an den vom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werken (vgl. Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 101; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24; Hegemann aaO S. 71 f.; Wandtke, GRUR 1999, 305, 308). Entsprechend dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Fernsehen der DDR sind auf dieses die ausschließlichen Senderechte an den vier Fernsehserien ohne eine räumliche Beschränkung übergegangen.
aa) Diese dingliche Rechtswirkung ergab sich wegen des Fehlens anderweitiger vertraglicher Abreden gemäß § 20 Abs. 2 URG-DDR als gesetzliche Folge des Arbeitsvertrages. Das Fernsehen der DDR hatte danach das Recht, Werke, die der Kläger - wie hier die vier Fernsehserien - in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten geschaffen hatte, zu Zwecken zu benutzen, die unmittelbar der Lösung seiner eigenen Aufgaben dienten (vgl. dazu Barthel /Wandtke in Püschel aaO S. 67 f.; Wandtke, GRUR Int. 1990, 843, 848; ders., GRUR 1999, 305, 308).
Die nach dem damals geltenden Recht der DDR eintretenden Rechtswirkungen der arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Fernsehen der DDR und dem Kläger bestimmten auch den Umfang der Nutzungsrechte, die dem Fernsehen der DDR außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR zustanden (vgl. dazu Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff.
Rdn. 148 f. m.w.N.). Diese Nutzungsrechte blieben auch nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes über das Urheberrecht bestehen.
Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts umfaßten die betrieblichen Zwecke, für die das Fernsehen der DDR die vier Fernsehserien nutzen durfte, nicht nur die Ausstrahlung im Rahmen des eigenen Programms, sondern auch die Lizenzvergabe an andere Sendeunternehmen im Ausland, zu dem aus der Sicht der DDR auch die alte Bundesrepublik Deutschland gerechnet wurde. Das dem Betrieb nach § 20 Abs. 2 URG-DDR zustehende Recht war zwar in der Regel auf innerbetriebliche Nutzungen beschränkt, konnte jedoch entsprechend den besonderen Aufgaben eines Betriebes auch die Rechtsübertragung an Dritte zu weiteren Nutzungen umfassen (vgl. Münzer, UFITA 48 [1966] S. 129, 139; Barthel/Wandtke in Püschel aaO S. 68; vgl. auch Liebrecht, Die Zweckübertragungslehre im ausländischen Urheberrecht, 1983, S. 101 f.). Die Vergabe von Nutzungsrechten in das Ausland gehörte, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zu den Aufgaben des Fernsehens der DDR und entsprach auch seiner Vertragspraxis (vgl. dazu auch den Rechtserwerb durch das Fernsehen der DDR für "Sende- und Lizenzzwecke" gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen). Dementsprechend wurde der Kläger in den zusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag über die Fernsehserien geschlossenen Verträgen - beginnend mit dem zweiten Vertrag vom 15. Juli 1983 - sogar ausdrücklich verpflichtet, gegebenenfalls eine "Exportfassung" herstellen zu lassen.
Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, daß das betriebliche Nutzungsrecht des Fernsehens der DDR auch das Recht zur Übertragung von Sendungen mittels Kabel und Satellit im gesamten Gebiet der
heutigen Bundesrepublik Deutschland umfaßt hat. Der Einsatz dieser technischen Mittel zur Programmverbreitung war im Hinblick auf den nach § 20 Abs. 2 URG-DDR maßgeblichen Zweck des Rechtsübergangs nicht als betriebsfremde Werknutzung anzusehen, auch wenn diese technischen Mittel dem Fernsehen der DDR noch nicht zur Verfügung standen (zum Kabelfernsehen vgl. auch Staat in Püschel aaO S. 97). Das Urheberrecht der DDR kannte keine Vorschrift, die wie § 31 Abs. 4 UrhG die Einräumung von Nutzungsrechten für noch unbekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu für unwirksam erklärte (vgl. BGHZ 136, 380, 388 - Spielbankaffaire; Reupert, ZUM 1994, 87, 95 ff.).
Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG hinderte das Fernsehen der DDR nicht daran, Senderechte unter Einschluß des Rechts zur Kabel- und Satellitensendung für das gesamte Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zu erwerben. Die Frage, ob § 31 Abs. 4 UrhG bei einem Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten für das Gebiet der (alten) Bundesrepublik Deutschland auch dann anzuwenden ist, wenn für den Vertrag ausländisches Recht oder - wie hier - das Recht der DDR maßgebend ist, wird allerdings in der Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 150, 163 ff.; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz , Vor §§ 120 ff. Rdn. 45; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 1997, Rdn. 1148). Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn § 31 Abs. 4 UrhG greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Satellitenausstrahlung und die Kabelsendung von Rundfunksendungen keine neuen Nutzungsarten im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. BGHZ 133, 281, 287 ff. - Klimbim).
Die Nutzungsrechte waren nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers übergegangen. Die Frage, ob der Fortbestand der Nutzungsrechte des Fernsehens der DDR dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Beziehungen entsprach, ist nach dem Schuldrecht der DDR zu beurteilen (vgl. BGHZ 137, 350, 364 f.). Danach blieb das Fernsehen der DDR weiterhin Inhaberin der ausschließlichen Senderechte, weil es dem nach § 20 Abs. 2 URG-DDR maßgebenden Zweck des Rechtsübergangs entsprach, dem Fernsehen der DDR die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben auf Dauer zu ermöglichen (vgl. dazu auch Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 84).
bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, folgt derselbe Umfang der Rechtsinhaberschaft des Fernsehens der DDR auch aus Abschnitt VIII Nr. 1 ("Festlegungen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht") des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen vom 12. August 1975. Dies gilt schon deshalb, weil der Rahmenkollektivvertrag ausdrücklich auf die nach § 20 Abs. 2 URG-DDR geltende Rechtslage Bezug genommen hat.
Der Rahmenkollektivvertrag galt nach der in ihm enthaltenen Umschreibung seines Geltungsbereichs "für die Mitarbeiter, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zum Fernsehen der DDR stehen". Er war Bestandteil der Arbeitsrechtsverhältnisse , ohne daß dazu eine individualvertragliche Einbeziehung in den Arbeitsvertrag notwendig war (§ 14 Arbeitsgesetzbuch-DDR; vgl. Glücksmann in Meyers Taschenlexikon Urheberrecht, 2. Aufl. 1980, S. 146 f.; Barthel /Wandtke in Püschel aaO S. 67; Wandtke, UFITA 115 [1991] S. 23, 82 f., 101). Für Regisseure, die in einem Arbeitsverhältnis zum Fernsehen der DDR standen, galt - entgegen der Ansicht der Revision - im Hinblick auf den Anwen-
dungsbereich des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen nichts anderes (vgl. Staat in Püschel aaO S. 100; Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24).
In Abschnitt VIII Nr. 1 des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen wurde nicht nur auf die Regelung des § 20 Abs. 2 URG-DDR und den sich daraus ergebenden Umfang des Rechtsübergangs Bezug genommen. Die Vertragsparteien des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen verdeutlichten zudem den Umstand, daß zu den betrieblichen Zwecken im Sinne des § 20 Abs. 2 URGDDR auch die Lizenzvergabe (für die als Vertragspartner nur Unternehmen außerhalb der DDR in Betracht kamen) gehören sollte, weiter dadurch, daß festgelegt wurde, daß die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Forderungen durch die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung abgegolten seien.

c) Entgegen der Ansicht der Revision sind die dem Fernsehen der DDR zustehenden ausschließlichen Senderechte - jedenfalls zunächst - auf die fünf neuen Bundesländer übergegangen und nicht wegen eines ersatzlosen Wegfalls des Rechtsträgers unter dem Gesichtspunkt des Heimfalls der Nutzungsrechte (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., Vor § 31 Rdn. 23) an den Kläger zurückgefallen.
(1) Das Fernsehen war in der DDR bis Ende 1989 Bestandteil des Staatlichen Komitees für Fernsehen, das Organ des Ministerrats der DDR war (vgl. den Beschluß des Ministerrats der DDR vom 4.9.1968 über die Bildung des Staatlichen Komitees für Rundfunk beim Ministerrat und des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat, GBl. DDR II S. 837). Auch nach dem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989 über das Fernsehen der DDR und den Rundfunk der DDR (GBl. DDR I S. 273) blieb das Fernsehen - jetzt unter der Bezeichnung "Fernsehen der DDR" - zunächst eine Ein-
richtung beim Ministerrat der DDR. Nach Nr. 4 dieses Ministerratsbeschlusses war die Einrichtung aber nunmehr eine juristische Person und als solche Rechtsnachfolger des Staatlichen Komitees für Fernsehen beim Ministerrat. Der Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations - und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 erklärte das Fernsehen zu einer unabhängigen öffentlichen Einrichtung, die nicht der Regierung untersteht (Nr. 11 des Beschlusses, GBl. DDR I S. 39, 40). Der Einigungsvertrag regelte in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV die Rechtsverhältnisse des Fernsehens in der DDR dahingehend, daß der "Deutsche Fernsehfunk" nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den fünf neuen Bundesländern und dem Bundesland Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weiterzuführen war. In Art. 36 Abs. 6 Satz 1 EV wurde weiter bestimmt, daß diese Einrichtung innerhalb dieses Zeitraums durch gemeinsamen Staatsvertrag der fünf Länder und des Landes Berlin aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überführt werden solle. Da ein solcher Staatsvertrag bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande kam, wurde die gemeinschaftliche Einrichtung nach der Regelung in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 EV ersatzlos aufgelöst (vgl. dazu auch LArbG Berlin AfP 1993, 680, 681; Bethge, AfP 1992, 13 f.). Als Rundfunkeinrichtung hat das Fernsehen der DDR danach seit dem 31. Dezember 1991 keinen Nachfolger mehr.
(2) Für den Übergang der in der DDR und in der alten Bundesrepublik Deutschland bestehenden urheberrechtlichen Befugnisse vom Staatlichen Komitee für Fernsehen auf das Fernsehen der DDR war die Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Diese Frage ist als eine Frage der Übertragbarkeit der Rechte nach dem damaligen Recht der jeweiligen Schutzländer zu beurteilen (vgl. BGHZ 136, 380, 387 - Spielbankaffaire; Schricker/Katzenberger aaO Vor
§§ 120 ff. Rdn. 127, 129, 150; Möhring/Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 16; Fromm/Nordemann aaO Vor § 120 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Die Vorschriften , nach denen zu dieser Zeit die Wirksamkeit der Übertragung von Nutzungsrechten von der Zustimmung des Urhebers abhängig war (§ 44 URGDDR , § 34 UrhG), standen dem Rechtsübergang aber schon deshalb nicht entgegen , weil hier keine rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung stattgefunden hat, sondern ein Rechtsübergang kraft Gesetzes (vgl. zudem § 90 Satz 1 UrhG).
(3) Der Wegfall der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV als Rechtssubjekt führte nicht zum Heimfall der ausschließlichen Senderechte an den Kläger (im Ergebnis ebenso Stögmüller aaO S. 119 f.; a.A. Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 26). Das zum 31. Dezember 1991 bestehende Aktiv- und Passivvermögen der Einrichtung ging vielmehr auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin in Anteilen über (Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV). Diese Länder wurden damit Rechtsnachfolger der Einrichtung (vgl. dazu auch BAG DB 1996, 331, 332). In der Reihe der Rechtsnachfolger gingen auf diese Weise auch die ausschließlichen Senderechte vom Fernsehen der DDR als Gesamthandsvermögen auf die Länder über.
Die Zustimmung des Klägers zu diesem Rechtsübergang war - soweit es auf das deutsche Recht als das Recht des Schutzlandes ankommt - schon deshalb nicht erforderlich, weil es sich auch hier um einen Rechtsübergang kraft Gesetzes handelte; der Einigungsvertrag hat zudem in Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV eine eigene bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Gesamtrechtsnachfolge geschaffen.
Auf die Frage, ob die ausschließlichen Senderechte gesamthänderisches Vermögen derjenigen Bundesländer geblieben sind, die nach Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV Rechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden sind, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an (vgl. dazu unter III. 2). Der Kläger hat wegen der Neuausstrahlung der vier Fernsehserien jedenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil ihm damals die ausschließlichen Senderechte nicht mehr zustanden.
III. Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ergebnis zu Recht entschieden , daß dem Kläger auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.
1. Ansprüche des Klägers aus einem mit dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnis scheitern schon daran, daß der Beklagte nicht im Wege der Rechtsnachfolge Vertragspartner des Klägers geworden ist. Rechtsnachfolger des Fernsehens der DDR sind die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin geworden, weil das Aktiv- und Passivvermögen der gemeinschaftlichen Einrichtung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EV auf diese übergegangen ist (vgl. dazu vorstehend II. 3 c). Der Beklagte ist dagegen nicht Gesamtrechtsnachfolger der gemeinschaftlichen Einrichtung geworden.
Der Beklagte wurde aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Thüringen über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet (SächsGVBl. 1991 S. 169). Die an diesem Staatsvertrag beteiligten Bundesländer erließen jeweils Gesetze über den Übergang ihrer Anteile an der aufgelösten gemeinschaftlichen Einrichtung auf
den beklagten Mitteldeutschen Rundfunk (Gesetz über die Vermögensübertragung des dem Land Sachsen-Anhalt zustehenden Anteils an der Einrichtung bestehend aus dem "Rundfunk der DDR" und dem "Deutschen Fernsehfunk" auf den Mitteldeutschen Rundfunk, GVBl. LSA 1991 S. 508; § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19.12.1991, SächsGVBl. 1991 S. 457; Thüringer Gesetz über den Übergang von Rundfunkvermögen auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 18. Dezember 1991, ThürGVBl. 1991 S. 665). Diese Rechtsakte der Landesgesetzgeber der Bundesländer, die den Beklagten als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet haben, konnten nicht bewirken, daß der Beklagte in den Vertrag mit dem Kläger eingetreten ist, zumal nicht alle Bundesländer, die Träger der gemeinschaftlichen Einrichtung gewesen waren, entsprechende Rechtsakte erlassen haben.
Aber auch dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterstellt wird, wären hier Vertragsansprüche des Klägers nicht gegeben (vgl. dazu nachstehend 2 b).
2. Die Klage ist auch nicht auf der Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten für Vertragsansprüche des Klägers begründet.

a) Der Beklagte würde allerdings aus § 34 Abs. 5 UrhG gesamtschuldnerisch für die urheberrechtlichen Verpflichtungen haften, die sich dem Kläger gegenüber aus dessen Vertragsverhältnis mit dem Fernsehen der DDR ergeben haben, wenn die ausschließlichen Senderechte, die gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 3 EV auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen sind, entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten durch Rechtsgeschäft auf ihn übertragen worden sein sollten. Nach dem Urheber-
rechtsgesetz, auf dessen Vorschriften insoweit nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages allein abzustellen ist (Art. 8 EV), war dazu gemäß § 90 Satz 1 UrhG eine Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Nutzungsrechte auf den Beklagten stattgefunden hat. Die Frage der Rechtsübertragung kann hier aber letztlich offenbleiben.
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG ist auch bei der Übertragung von Rechten an Filmwerken nicht durch § 90 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 5; Fromm/Nordemann /Hertin aaO § 90 Rdn. 5; Möhring/Nicolini/Spautz aaO § 34 Rdn. 20). Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf das Erfordernis der Zustimmung des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten. Der dem § 34 Abs. 5 UrhG zugrundeliegende Gedanke des Schutzes der Urheber greift auch bei der Übertragung von Rechten an Filmwerken durch. Der Zweck des § 90 Satz 1 UrhG, die wirtschaftliche Auswertung von Filmwerken zu erleichtern (vgl. Schricker/Katzenberger aaO § 90 Rdn. 1; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90 Rdn. 1) erfordert es nicht, auch die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers auszuschließen.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß dem Kläger aus seinem mit dem Fernsehen der DDR geschlossenen Vertrag keine Ansprüche wegen der Ausstrahlung der vier Fernsehserien zustehen.
(1) Einen Vertragsanspruch auf Zahlung einer Vergütung für Wiederholungssendungen hatte der Kläger - entgegen der Ansicht der Revision - nach seinen vertraglichen Beziehungen zum Fernsehen der DDR nicht. Ein solcher Anspruch ergab sich auch nicht aus § 20 Abs. 3 URG-DDR. Diese Vorschrift
galt zwar mangels gegenteiliger Abrede auch dann, wenn ein Werk ausschließlich in Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen entstanden war (vgl. Bezirksgericht Leipzig NJ 1984, 471, 472; vgl. dazu auch Wandtke, GRUR Int. 1990, 843, 850), dem Kläger war aber für die Einräumung der ausschließlichen Senderechte bereits vertraglich eine Vergütung zugestanden worden. Diese sollte, wie sich aus den Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages Fernsehen ergab, alle Forderungen aus Urheberrecht abgelten (vgl. dazu oben II. 3 b (2) bb).
(2) Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger auch keine Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.
Die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind auch auf vertragliche Schuldverhältnisse, die in der DDR begründet worden sind und für die nach dem Beitritt weiterhin Recht der DDR gilt ("Altverträge"), anzuwenden (vgl. BGHZ 131, 209, 214; 137, 350, 367, jeweils m.w.N.). Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten auch im Bereich der Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungsanspruchs des § 36 UrhG durch die - wenn auch abdingbare - Regelung des § 90 Satz 2 UrhG ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 128, 336, 342 - Videozweitauswertung III; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 90 Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
Für die Möglichkeit, eine Vertragspflicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Ä nderung der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ist jedoch nur unter ganz begrenzten Voraussetzungen
Raum. Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragbares , mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGHZ 131, 209, 216; 133, 281, 295 - Klimbim; BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II).
Wie das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Besonderheiten des Streitfalls zu Recht entschieden hat, sind hier solche Umstände nicht gegeben. Durch die allgemein unvorhergesehene Wende in der DDR haben sich allerdings die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse, unter denen die Vertragsbeziehungen des Klägers zum Fernsehen der DDR begründet wurden, entscheidend verändert (vgl. dazu auch BGHZ 131, 209, 214 ff.). Eine Folge dieser Veränderungen ist auch der Umstand, daß nach der Wiedervereinigung eine Ausstrahlung der Fernsehserien über Kabel und Satellit in ganz Deutschland möglich wurde. Abweichend von der Ansicht der Revision folgt daraus im vorliegenden Fall aber nicht, daß wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Wege der Vertragsanpassung ein höherer Vergütungsanspruch festzusetzen wäre.
Das Fernsehen der DDR hat - wie bereits dargelegt (vgl. oben II. 3 b) - nach dem Inhalt seiner vertraglichen Beziehungen zu dem Kläger räumlich und zeitlich unbeschränkte ausschließliche Senderechte erworben. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß sich durch die Wiedervereinigung das Lizenzgebiet nicht vergrößert hat. Im Hinblick darauf, daß auf das Fernsehen der DDR räumlich unbeschränkte Senderechte übergegangen sind, bedeutet auch die Programmverbreitung mit Hilfe der neuen technischen Möglichkeiten über Kabel und Satellit keine vom Vertrag nicht erfaßte zusätzliche Auswertung. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Kläger
für seine Mitwirkung an den Fernsehserien aufgrund der zusätzlich zu seinem Arbeitsvertrag geschlossenen Verträge Vergütungen erhalten hat, die für die damaligen Verhältnisse in der DDR beachtlich waren. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht Umstände übergangen habe, aus denen sich ergeben könnte, daß das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der erneuten Ausstrahlung der Fernsehserien so stark gestört war, daß das Interesse des Klägers in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr als auch nur annähernd gewahrt angesehen werden konnte (vgl. dazu BGH GRUR 1996, 763, 764 - Salome II; BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 137/99, GRUR 2001, 223, 226).
IV. Die Revision des Klägers war danach auf seine Kosten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2001 - I ZR 283/98 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln


(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereini

Zivilprozessordnung - ZPO | § 549 Revisionseinlegung


(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revisi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 34 Übertragung von Nutzungsrechten


(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelw

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 90 Einschränkung der Rechte


(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).Sat

Einigungsvertrag - EinigVtr | Art 36 Rundfunk


(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht gal

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2000 - X ZR 137/99

bei uns veröffentlicht am 14.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 137/99 Verkündet am: 14. November 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2001 - I ZR 283/98.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - I ZR 127/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 127/10 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, für die die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt entsprechend.

(2) Die Organe der Einrichtung sind

1.
der Rundfunkbeauftragte,
2.
der Rundfunkbeirat.

(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von der Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit gewählt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991 unverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.

(4) Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.

(5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im übrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.

(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder überzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermögen geht auf die in Artikel 1 genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.

(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis 6 außer Kraft.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 137/99 Verkündet am:
14. November 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bodenwaschanlage
PatG 1981 §§ 9, 15

a) Der Inhaber eines Verfahrenspatents ist grundsätzlich nicht gehindert, sich
von dem Erwerber einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten und
geeigneten Vorrichtung die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu
lassen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.09.1979 - KZR 14/78, GRUR
1980, 38 - Fullplastverfahren).

b) Die Vereinbarung einer Mindestlizenz schließt die Anpassung der Lizenz
nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zwingend
aus (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR
1974, 40 - Bremsrolle).
BGH, Urt. v. 14. November 2000 - X ZR 137/99 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden
und die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien schlossen 1992 unter demselben Datum zwei schriftliche Verträge. Mit dem im folgenden als Kaufvertrag bezeichneten Vertrag verkaufte die Klägerin der Beklagten eine gebrauchte O.-Hochdruck-Bodenwaschanlage zur Reinigung kontaminierter Böden. Mit der als Unterlizenzvertrag bezeichneten Vereinbarung (im folgenden: Lizenzvertrag) räumte die Klägerin der Be-
klagten Nutzungsrechte an dem auf einer Anmeldung vom 18. Juli 1981 beruhenden , unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 2. Oktober 1985 erteilten europäischen Patent 0 045 642 (im folgenden: Vertragspatent 1), an dem europäischen Patent 0 365 964 "Strahlrohr", an dem europäischen Patent 0 365 965 "Spülsieb-Einrichtung", an der deutschen Patentanmeldung 41 42 845 "Bodenreinigung" sowie an ihrem weiteren, auch künftigen Know-how auf dem Gebiet der Bodenwäsche ein.
Das Vertragspatent 1 betrifft ein Verfahren zur Reinigung von verschmutzter Erde unter Verwendung eines Strahlrohres in einer Rohrleitung. Dieses Verfahren kommt beim Betrieb der an die Beklagte verkauften Bodenwaschanlage zum Einsatz. Die Klägerin ist aufgrund eines mit einer niederländischen Gesellschaft geschlossenen Unterlizenzvertrages Unterlizenznehmerin an dem Vertragspatent 1 und war danach ihrerseits zur Erteilung von Unterlizenzen an dem Vertragspatent 1 berechtigt. Was die weiteren Vertragsschutzrechte anlangt, war die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst Inhaberin der Patente bzw. der Patentanmeldung.
Der Lizenzvertrag sieht als Gegenleistung der Beklagten eine Lizenzgebühr in Höhe von 15,-- DM/t für mit der von der Klägerin gelieferten Anlage verarbeitete Erde bzw. eine Mindestlizenzgebühr in Höhe von 200.000,-- DM (zzgl. MwSt) pro Kalenderjahr vor, auf welche die vierteljährlich zu zahlende Lizenzgebühr angerechnet werden soll.
1994 vereinbarten die Parteien mit der demselben Konzern wie die Klägerin angehörenden N. GmbH & Co. KG, daß diese anstelle der Klägerin mit allen Rechten und Pflichten rückwirkend zum 31. Dezember 1993 in den zwi-
schen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag eintrete, hiervon aber der Lizenzvertrag unberührt bleiben solle.
Mit Zustimmung der Klägerin überließ die Beklagte sodann der mit ihr verbundenen RST R. GmbH (im folgenden: RST GmbH) die von ihr erworbene Bodenwaschanlage zum Gebrauch gegen ein Nutzungsentgelt sowie eine Lizenzgebühr , die der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr entspricht.
Seit dem 1. Januar 1995 wird die Bodenwaschanlage von der RST GmbH betrieben.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht bezahlte Lizenzgebühren für das Jahr 1996. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Begehren, die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne aufgrund des Lizenzvertrages wie gefordert als umsatzbezogene Lizenzgebühr noch
38.191,50 DM und als restliche Mindestlizenzgebühr noch weitere 93.017,70 DM verlangen, weil sie von der Beklagten für das Jahr 1996 einen Betrag von 200.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer noch nicht vollständig erhalten habe.
2. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß mit dem schriftlichen Abschluß des Lizenzvertrages die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften gewahrt worden sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden, dem angesichts des Vertragsschlusses bereits im Jahre 1992 hier noch zu beachtenden (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1999 - KZR 23/97, GRUR 1999, 602 - Markant) Schriftformgebot des § 34 Satz 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I, 235) sei nicht genügt.

a) Mit ihrer Rüge, die Vertragsparteien hätten es versäumt, vertragswesentliche Punkte im Lizenzvertrag festzulegen, kann die Revision nicht durchdringen , weil § 34 Satz 1 GWB a.F. keine Anforderungen an den Inhalt des geschlossenen Vertrages stellt (BGHZ 77, 1, 5 ff. - Einstandspreis ab Raffinerie ; BGH, Urt. v. 30.09.1992 - VIII ZR 196/91, GRUR 1993, 66, 67 - Bierlieferungsvertrag). Mit dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis gemäß § 34 Satz 1 GWB a.F. soll allein sichergestellt werden, daß Behörden und Gerichte den Inhalt einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung stets ohne weiteres aus bestimmten Schriftstücken entnehmen können, ohne langwierige Nachforschungen über mögliche mündliche Absprachen anstellen zu müssen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14.01.1997 - KZR 36/95, NJW 1997, 2182, 2183 - Kölsch-Vertrag m.w.N.). Dieser Gesetzeszweck ist nicht betroffen, wenn die Vertragsparteien das schriftlich niedergelegt haben, was sie vereinbart ha-
ben. Die Revision zeigt nicht auf, daß die Parteien dies nicht auch im Hinblick auf das der Klägerin selbst zustehende Nutzungsrecht am Vertragspatent 1 getan hätten, dessen Entstehung die Beklagte als nicht hinreichend im Lizenzvertrag behandelt ansieht.

b) Auch mit dem Hinweis, daß es im Lizenzvertrag hinsichtlich des Vertragsgebiets lediglich heißt, es entspreche Ziff. 15.2 dieses Vertrages, obwohl an diesem angegebenen Ort etwas völlig anderes geregelt ist, kann eine Mißachtung der gesetzlichen Schriftform nicht dargetan werden.
Nachdem das Berufungsgericht die für die Beurteilung der Formwirksamkeit erforderliche Auslegung des Lizenzvertrages nicht vorgenommen hat, kann sie durch den Senat erfolgen, weil die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). Sie ergibt, daß die Parteien mit "Ziff. 15.2 dieses Vertrages" nicht den Lizenzvertrag gemeint haben, sondern Ziff. 15.2 des von ihnen am selben Tag abgeschlossenen Kaufvertrages. Dort findet sich die Vertragsgebietsbestimmung. Da die Beklagte nur berechtigt sein soll, die Anlage zur Bodensanierung des Betriebsgeländes der E.- und H. T. AG und zur Reinigung von Böden anderer Orte in T. einzusetzen, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß allein diese Bestimmung nach den übereinstimmenden Interessen der Parteien auch für den Lizenzvertrag gelten soll. Es war nur konsequent, auch die Vertragsgebiete für beide Verträge identisch festzulegen, weil einerseits die Beklagte erst aufgrund des Lizenzvertrages berechtigt ist, mit der Bodenwaschanlage das im Vertragspatent 1 geschützte Reinigungsverfahren anzuwenden, sie andererseits aber erst durch den Erwerb
der Bodenwaschanlage in die Lage versetzt wurde, das Reinigungsverfahren auszuüben; beide Verträge bildeten hiernach eine wirtschaftliche Einheit.
Werden die unterschiedlichen Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vertragswerks, bei dessen Abschluß § 34 Satz 1 GWB a.F. zu beachten ist, nicht in einer einzigen Urkunde, sondern - wie hier - in zwei Urkunden niedergelegt , ist allerdings eine wechselseitige Bezugnahme erforderlich. Denn erst dadurch erhalten die Kartellbehörden und die Gerichte die Möglichkeit, trotz Aufspaltung in mehrere rechtlich voneinander getrennte Verträge die volle wettbewerbliche Bedeutung der eingegangenen Bindungen zu erkennen (BGHZ 84, 322, 324 - Laterne; BGH, Urt. v. 11.03.1997 - KZR 44/95, GRUR 1997, 482, 483 - magic print; Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781, 782 - Sprengwirkungshemmende Bauteile).
Auch hieraus ergeben sich jedoch durchgreifende Bedenken gegen die Formwirksamkeit des Lizenzvertrages der Parteien nicht. Im Kaufvertrag ist der Lizenzvertrag unter der die Beilagen verzeichnenden Rubrik ausdrücklich aufgeführt. Im Lizenzvertrag ist festgehalten, daß die Beklagte beabsichtige, mit Hilfe einer von der Lizenzgeberin gekauften Bodenwaschanlage sowie mit deren Know-how verunreinigten Boden zu reinigen. In einer weiteren Bezugnahme auf den am selben Tag geschlossenen Kaufvertrag heißt es, daß der Vertrag mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft trete und mit der Ausübung einer Rückkaufoption, jedoch frühestens am 31. Dezember 1993 ende. Damit war auch für die Behörden und Gerichte zu erkennen, daß mit dem in Lizenzvertrag enthaltenen Verweis auf "Ziff. 15.2 dieses Vertrages" nicht der als Unterlizenzvertrag bezeichnete Vertrag gemeint sein konnte, der
an dieser Stelle eine völlig andere Regelung vorsieht, sondern der die Anlage betreffende Kaufvertrag, weil er dort die betreffende Bestimmung enthält.
3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Lizenzvertrag der Beklagten kartellrechtlich mißbilligte Beschränkungen im Geschäftsverkehr nicht auferlegt habe. Die von der Klägerin an die Beklagte gelieferte Bodenwaschanlage habe vor allem der Umsetzung und Anwendung des lediglich ein Verfahren betreffenden Vertragspatents 1 gedient. Durch den gleichzeitigen Verkauf der Bodenwaschanlage an die Beklagte sei deshalb Gemeinfreiheit nicht eingetreten; der Lizenzvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen §§ 20, 21 GWB a.F. unwirksam.
Auch dies bekämpft die Revision ohne Erfolg.

a) Allerdings bilden nicht die §§ 20, 21 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1990 (BGBl. I, 235) die hier maßgeblichen Bestimmungen. Sie sind mit der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I, 2546) nach Maßgabe der Regelung in § 131 Abs. 4 GWB n.F. aufgehoben (§ 131 Abs. 1 GWB n.F.); an ihre Stelle sind die §§ 17, 18 GWB n.F. getreten, die Verträge über die Lizenzierung von erteilten oder angemeldeten Patenten oder von in §§ 17, 18 GWB n.F. genannten anderen geschützten und nicht geschützten Leistungen einem gesetzlichen Verbot unterwerfen , soweit sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des überlassenen Rechts hinausgehen. Das Vorliegen dieser auch schon in §§ 20, 21 GWB a.F. normierten Voraussetzung hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß verneint.

b) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Zahlung von Lizenzgebühren für die Benutzung einer Sache, in der sich ein in §§ 17, 18 GWB n.F. genanntes Schutzrecht oder eine der in § 18 GWB n.F. genannten anderen Leistungen verkörpert, vereinbart wird, obwohl die Benutzung dem Verbietungsrecht des Rechtsinhabers nicht mehr unterliegt, die Sache also gemeinfrei ist (vgl. BGHZ 17, 41, 54 ff. - Kokillengießverfahren; BGH, Urt. v. 16.10.1962 - KZR 11/61, GRUR 1963, 207, 210 - Kieselsäure). Handelt es sich um ein für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Sachpatent, ist dies regelmäßig bei denjenigen von seiner Lehre Gebrauch machenden Gegenständen der Fall, die der Rechtsinhaber oder ein durch ihn hierzu ermächtigter Dritter in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in den Verkehr gebracht hat (BGHZ 143, 268 - Karate). Dies hat seinen Grund darin, daß ein solches Inverkehrbringen die Gelegenheit bietet, die Vorteile wahrzunehmen, die das Patentrecht gewährt (BGH, Urt. v. 24.09.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren m.w.N.). Mit der ersten Veräußerung durch den Patentinhaber oder einen von ihm hierzu Ermächtigten tritt Erschöpfung des Patentrechts ferner bei einem Erzeugnis ein, das nach einem Verfahrenspatent hergestellt ist und gemäß § 9 Nr. 3 PatG seinen Wirkungen unterliegt, so daß auch für die weitere Benutzung eines solchen Erzeugnisses eine Lizenz nicht wirksam vereinbart werden kann.
Bei der Veräußerung einer Vorrichtung, die zur Ausübung eines durch ein Patent geschützten Verfahrens bestimmt ist, ist ein solche Rechtsfolge jedoch regelmäßig nicht geboten; der Inhaber eines Verfahrenspatents kann aus den in der Entscheidung "Fullplastverfahren" (aaO) angestellten Erwägungen grundsätzlich nicht gehindert sein, sich von dem Erwerber der Vorrichtung für
die Benutzung des geschützten Verfahrens sowie von geheimem VerfahrensKnow -how die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu lassen. Die überwiegend im Schrifttum vertretene Meinung (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, GWB, 2. Aufl., § 20 Rdn. 88; Langen/Bunte/Bräutigam, GWB, 8. Aufl., § 20 Rdn. 16; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 9 PatG Rdn. 24; Busse, PatG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 152; Schulte, PatG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 17; Schricker, Mitt. 1980, 31; a.A. GemeinschaftskommGWB/Axter, 3. Aufl., §§ 20, 21 Rdn. 37) entspricht dieser Rechtsprechung; an ihr ist festzuhalten.

c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die Anlaß zu einer abweichenden Bewertung geben können.
Das Vertragspatent 1 gewährt ausschließlich den Schutz, den ein Verfahrenspatent bietet; anders als das in der Entscheidung "Handhabungsgerät" (Sen.Beschl. v. 16.09.1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, 130, insbes. 132) zu beurteilende Schutzrecht beinhaltet sein Anspruchssatz keinen auf einen Sachschutz gerichteten Patentanspruch. Das Vertragspatent 1 gibt seinem Inhaber bzw. der Klägerin deshalb keine Handhabe, mit Erfolg bereits das erste Inverkehrbringen der Bodenwaschanlage zum Anlaß zu nehmen, Nutzen aus der durch dieses Patent geschützten Erfindung zu ziehen. Ein Entgelt kann erst im Falle der Benutzung der Bodenwaschanlage zur Durchführung des geschützten Verfahrens beansprucht werden. Im vorliegenden Fall fehlt mithin der entscheidende Grund, der bei bestehendem Sachschutz im Falle des ersten Inverkehrbringens durch einen Berechtigten zur Erschöpfung des Verbietungsrechts führt und auch die in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidung "Handhabungsgerät" bestimmt hat.

Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß - wie die Revision geltend macht - auch die weiteren Vertragspatente und die vom Lizenzvertrag ferner umfaßte Patentanmeldung die von der Klägerin veräußerte Bodenwaschanlage betreffen und es sich nach dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls bei den weiteren Patenten um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Klägerin gehörende Sachpatente handelt. Diese Patente boten nur Gelegenheit, bei der Veräußerung der Bodenwaschanlage die Vorteile wahrzunehmen, welche die durch diese Patente geschützten Erfindungen gewähren; sie erlaubten nicht, wirtschaftlichen Nutzen aus der durch das Vertragspatent 1 geschützten Lehre zum verfahrensmäßigen Handeln zu ziehen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das auf das mit der verkauften Bodenwaschanlage durchzuführende Verfahren gerichtete Schutzrecht das - wie das Berufungsgericht sich ausgedrückt hat - Kernpatent darstellt. Das Vertragspatent 1 beinhaltet danach die Lehre zum technischen Handeln, die beim Vertragsabschluß im Jahre 1992 im Mittelpunkt des beiderseitigen Interesses stand. Ein vertragliches Entgelt für ihre Benutzung ließ sich nur durch den Abschluß eines Lizenzvertrages realisieren. Außerdem kann angenommen werden, daß die Parteien auch die vereinbarte Lizenz gerade an dem Interesse an dieser technischen Neuerung ausgerichtet haben. Es mag sein, daß die Parteien in Verkennung der kartellrechtlichen Folge, die sich nach dem Vorgesagten hinsichtlich der Sachpatente bereits durch die Veräußerung der von ihrer Lehre Gebrauch machenden Bodenwaschanlage ergab, den Lizenzvertrag mit der irrtümlichen Vorstellung geschlossen haben, die Beklagte bedürfe für die Benutzung auch hinsichtlich dieser Schutzrechte einer Lizenzierung. Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, daß die Parteien, wenn sie ihren Irrtum erkannt hätten, den Unterlizenzvertrag nicht oder jedenfalls nicht
mit der tatsächlich getroffenen Lizenzgebührenregelung vereinbart hätten. Auch die Revision zeigt etwas anderes nicht auf. Das infolge des Veräußerungsgeschäfts sich aus § 17 GWB n.F. ergebende Verbot, für die Benutzung der beiden Sachpatente eine Lizenzgebühr zu verlangen, könnte sich unter diesen Umständen allenfalls dann auf die Zahlungspflicht der Beklagten aus dem Lizenzvertrag auswirken, wenn die Beklagte Lizenzgebühren auch für eine Benutzung der Bodenwaschanlage zahlen müßte, bei der das durch das Vertragspatent 1 geschützte Verfahren nicht ausgeübt wird. Da unstreitig ist, daß die Bodenwaschanlage nach dem geschützten Verfahren arbeitet, scheidet ein solcher Sachverhalt jedoch aus. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht insoweit entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe.
Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich eine Besonderheit, die zur Abweichung von den anerkannten, zur Erschöpfung von Schutzrechten entwickelten Grundsätzen nötigt, schließlich auch nicht deshalb, weil die Vorrichtung , mit der das Verfahrenspatent ausgeübt werden kann, nicht von dem Inhaber dieses Patents, sondern von einem Lizenznehmer veräußert worden ist und dieser, nachdem er von dem Inhaber des Verfahrenspatents entsprechend berechtigt worden ist, sich von dem Erwerber der Vorrichtung für die Benutzung des geschützten Verfahrens die Zahlung einer Lizenz hat versprechen lassen. § 17 GWB n.F. unterscheidet nicht danach, wer Partei des Lizenzvertrages ist. Überdies ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigte Lizenznehmer kartellrechtlich schlechter gestellt sein sollte als der Inhaber des Patents selbst.
4. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Beklagte von der Zahlung der vereinbarten Lizenz auch dann nicht ganz oder teilweise frei geworden sei, wenn - wie sie behauptet hat - die Schutzrechte (Patente bzw. Patentanmeldung), die neben dem Vertragspatent 1 vom Lizenzvertrag umfaßt sind, nicht mehr in Kraft stehen. Dieser Umstand berühre die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages nicht, weil nichts dafür dargetan sei, daß infolge des Fortfalls der Rechte und der hierdurch möglich gewordenen Tätigkeit von Mitbewerbern die wettbewerbliche Position der Beklagten tatsächlich beeinträchtigt worden sei und daß unter den gegebenen Umständen ein Festhalten am unveränderten Lizenzvertrag für die Beklagte untragbare Folgen hätte.
Dies ist eine aufgrund des festgestellten Sachverhalts mögliche tatrichterliche Bewertung, welche der allgemein anerkannten Lehre vom Fehlen bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage gerecht wird, wonach ein Umstand, den mindestens eine Partei bei Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für diese Partei so wichtig war, daß sie den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte, wenn sie die Richtigkeit ihrer Voraussetzung als fraglich erkannt hätte, nur dann zu einer Anpassung vertraglich geschuldeter Leistungspflichten führt, wenn die andere Partei sich redlicherweise auf die Berücksichtigung dieses Umstandes hätte einlassen müssen (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269). Die gegenteilige Meinung der Revision gründet sich darauf, daß die vereinbarte Lizenzgebühr sich auch auf die Nutzung der außer Kraft getretenen Schutzrechte bezogen habe, und damit nicht auf einen Sachverhalt, wie er der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, daß die neben dem Vertragspatent 1 in den Lizenzvertrag
aufgenommenen Schutzrechte (Patente bzw. Patentanmeldung) die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühr bestimmt haben.
5. Auch soweit sich die Beklagte auf einen rapiden Preisverfall für die Reinigung kontaminierter Böden berufen hat und aus diesem Grund nach § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Herabsetzung der vereinbarten Lizenz erstrebt, ist das Berufungsgericht der Verteidigung der Beklagten nicht gefolgt. Es hat dabei als möglich angenommen, daß die Parteien vor Vertragsschluß von der Fortdauer eines bestimmten Preisniveaus für die Reinigung kontaminierter Böden ausgegangen sind, daß diese Vorstellung bei der Vereinbarung der Höhe der umsatzbezogenen Lizenzgebühr zugrunde gelegt worden ist und daß seit Abschluß des Lizenzvertrages ein erheblicher Preisverfall eingetreten ist. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein Festhalten der Beklagten am unveränderten Lizenzvertrag vor allem in Anbetracht des mit der RST GmbH geschlossenen Unterlizenzvertrags nicht für unzumutbar gehalten , aufgrund dessen die Beklagte für die Gebrauchsüberlassung der Bodenwaschanlage ein Nutzungsentgelt und Lizenzgebühren in wie mit der Klägerin vereinbarter Höhe erhalte. Außerdem mache die von den Parteien vereinbarte Mindestlizenz nur Sinn, wenn sie auch in den Fällen zu zahlen sei, in denen sich die von den Parteien gehegten wirtschaftlichen Erwartungen nicht erfüllten.

a) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen, aus der Vereinbarung der Mindestlizenz könne nur der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte das Risiko übernommen habe, daß ein bestimmtes Auftragsvolumen erreicht werde. Daraus ergebe sich aber nicht, daß die Beklagte auch für das Risiko eines nicht vorhersehbaren Preisverfalls habe einstehen wollen. Die
Lizenzgebühr von 15,-- DM/t sei auf der Grundlage eines Waschpreises von 300,-- DM/t vereinbart worden. Dieser Preis sei über 130,-- DM/t im Jahre 1996 bis auf 95,-- DM/t im Jahre 1998 gefallen. Damit habe nicht gerechnet werden können. Diese Rüge beschränkt sich der Sache nach auf den Versuch, eine eigene Bewertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts zu setzen; mit ihr wird ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nicht geltend gemacht.

b) Mit der Klage werden die bisher nicht gezahlten Lizenzgebühren bis zur Höhe der vereinbarten Mindestlizenz für das Jahr 1996 verlangt. Die Parteien streiten hier also um die Berechtigung der Mindestlizenz von 200.000,-- DM nebst Mehrwertsteuer für das Jahr 1996.
Im Falle der Vereinbarung einer Mindestlizenz entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Lizenznehmer vertraglich das Risiko eines Fehlschlages bei den erwarteten Umsätzen trägt (BGH, Urt. v. 15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR 1974, 40, 43 - Bremsrolle). Dies schließt es allerdings nicht aus, im Einzelfall bei nachträglicher Ä nderung des Preisgefüges , das zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, auch eine Anpassung einer vereinbarten Mindestlizenz in Erwägung zu ziehen. Denn auch die Höhe einer Mindestlizenz kann von gemeinsamen oder dem anderen Vertragspartner jedenfalls erkennbaren Überlegungen beeinflußt gewesen sein, die sich an den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erzielenden Preisen und den voraussichtlich zu diesen Preisen umzusetzenden Mengen orientierten. Da das Berufungsgericht zu den Überlegungen, die hier die Höhe der Mindestlizenz bestimmt haben, Feststellungen nicht getroffen hat, kommt es mithin bei der Frage, ob eine Ä nderung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur
Zahlung der Lizenz für das Jahr 1996 in Betracht zu ziehen ist, entscheidend darauf an, ob die Veränderung der tatsächlichen Umstände, welche die Parteien 1993 bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt haben, bereits 1996 zu einer derartigen Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung geführt haben, daß die Klägerin als benachteiligte Vertragspartei in der 1993 getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen konnte (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.03.1993 - I ZR 21/91, GRUR 1993, 595, 596 - Hemingway-Serie).
Das hat das Berufungsgericht, wie seine oben wiedergegebene hauptsächliche Begründung zeigt, nicht verkannt. Diese Begründung trägt auch die mit der Revision beanstandete Entscheidung zum wirtschaftlichen Kern des Streits der Parteien. Es ist nachvollziehbar und vertretbar, bei Bestehen eines vergleichbaren Entgeltanspruchs gegen einen Dritten und entsprechenden Leistungen durch diesen die erforderliche Unzumutbarkeit zu verneinen.

c) Die Revision verweist zwar noch auf Vortrag der Beklagten in der Tatsacheninstanz , wonach die Firma RST GmbH ebenfalls keine höhere Lizenz als 5 % aus den am Markt erzielbaren Preisen zahlen könne und hierzu auch nicht bereit sei. In dieser Allgemeinheit beinhaltete dieser Vortrag jedoch nicht die Behauptung, daß bereits 1996 eine Zahlungsverweigerung vorgelegen haben könnte. Die in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 weiter enthaltene Angabe, daß sich die Bodenwaschanlage in T. wegen zu hoher Lizenzgebühren nicht mehr betreiben lasse, wenn der Preis von 15,-- DM/t nicht gesenkt werde, deutet vielmehr darauf hin, daß die Firma RST GmbH erst wegen der ab Ende 1998 zu zahlenden Beträge die vereinbarte Lizenz als nicht mehr hinnehmbar bezeichnet hat. Die Revision
kann daher auch hiermit der der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts ersichtlich zugrundeliegenden Feststellung, daß die Klägerin für den nach der Klageforderung maßgeblichen Zeitraum selbst Lizenzgebühren in vergleichbarer Höhe erhält, nichts Erhebliches entgegensetzen.
6. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Möglichkeit einer Minderung der vertraglich geschuldeten Lizenz verneint, welche die Beklagte mit der Behauptung geltend gemacht hatte, der A. GmbH (im folgenden: ABU GmbH) sei auf eine bereits am 20. September 1990 offengelegte Anmeldung hin am 18. September 1997 das deutsche Patent 39 08 185 erteilt worden, das die Anwendung eines Wendelabscheiders lehre, der - solle ein hinreichendes Waschergebnis erzielt werden - beim Betrieb der von der Klägerin gelieferten Bodenwaschanlage erforderlich sei und der deshalb auch - jedenfalls nach Erweiterung der Anlage durch die Klägerin - bei deren Betrieb tatsächlich eingesetzt werde.
Auch das hält rechtlicher Überprüfung stand.
Dem Vorbringen der Beklagten läßt sich nicht entnehmen, daß die Vertragspatente und der Gegenstand der von dem Lizenzvertrag ferner umfaßten Patentanmeldung ohne Benutzung der Lehre des Drittpatents nicht ausführbar seien; lediglich die Frage, wie die Vertragsschutzrechte wirtschaftlich genutzt werden können, ist hiernach betroffen. Eine möglichst wirtschaftliche Auswertung hat ein Lizenzgeber jedoch regelmäßig nicht zu gewährleisten (Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 108; Busse, PatG, 5. Aufl., § 15 Rdn. 111, jeweils m.w.N.). Aber auch der vom Berufungsgericht ferner geprüfte Rechtsmangel kann entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt werden. Die
Beklagte hat durch den Lizenzvertrag die Vorzugsstellung erhalten, deretwegen ein Lizenznehmer üblicherweise die Zahlung der vereinbarten Lizenz verspricht (vgl. hierzu BGHZ 86, 330, 334 - Brückenlegepanzer). Da das Vertragspatent 1 im Vergleich zum Drittpatent nach Anmeldung (Priorität), ihrer Veröffentlichung und der Patenterteilung das ältere Recht darstellt, konnte das Drittpatent zu keinem Zeitpunkt die von der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Benutzung des durch das Vertragspatent 1 geschützten Verfahrens berühren. Zur Benutzung dieses Verfahrens bedurfte und bedarf die Beklagte nicht der Einwilligung der ABU GmbH; wegen der Benutzung dieses Verfahrens ist die Beklagte einem Entschädigungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 PatG nicht ausgesetzt. Hinsichtlich der übrigen Vertragsschutzrechte (Patente bzw. Patentanmeldung ) kann ebenfalls nichts anderes angenommen werden. Auch die Revision beruft sich nicht darauf, daß insoweit andere rechtliche Verhältnisse bestanden hätten bzw. bestünden. Sie stellt vielmehr wesentlich darauf ab, daß der Lizenzvertrag infolge der bereits offengelegten Anmeldung des Drittpatents zumindest hinsichtlich des geschuldeten Know-hows mit einem anfänglichen Mangel behaftet gewesen sei. Ein diese Leistungspflicht betreffender Rechtsmangel könnte jedoch nur bestehen, wenn und soweit das über die Vertragsschutzrechte hinaus überlassene bzw. zu überlassende Know-how und die Benutzung dieses Wissens mit der von der ABU GmbH angemeldeten und offengelegten Erfindung kollidierte, die Klägerin also ein Wissen vermittelt hätte, das von der Beklagten wegen des anderen Schutzrechts nicht ohne die Gefahr rechtlicher Sanktionen hätte genutzt werden können bzw. genutzt werden kann. Hiervon kann der Senat aber nicht ausgehen. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt nicht auf, daß von dem Berufungsgericht insoweit relevantes Vorbringen in der Tatsacheninstanz nicht berücksichtigt worden sei.

Das Vorliegen eines Rechtsmangels hinsichtlich der an die Beklagte veräußerten Bodenwaschanlage, der schließlich noch in Erwägung gezogen werden könnte, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Nachdem die N. GmbH & Co. KG mit Zustimmung der Beklagten an die Stelle der Klägerin in den Kaufvertrag eingetreten ist, können hieraus sich ergebende Rechte der Beklagten nur gegenüber diesem Vertragspartner bestehen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt Melullis Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)