Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2009 - I ZR 160/06
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kläger tragen die Kosten der Revision jeweils zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte ist die unter anderem für die Stadt E. am Rhein zuständige K. Kl. . Sie hat den Mitgliedern der in ihr zusammengeschlossenen Handwerksinnungen, für die sie Forderungen erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, geraten, ihr für deren Beitreibung im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens und gegebenenfalls der Zwangsvollstreckung Vollmacht zu erteilen.
- 2
- Die Kläger, zwei in E. ansässige Rechtsanwälte, haben in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln gesehen. Die Bestimmung des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG berechtige die Beklagte nicht zur Vertretung der ihr als Mitglieder angehörigen Handwerker vor Gericht.
- 3
- Die Kläger haben zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, ihre Mitglieder in gerichtlichen Mahnverfahren und/oder Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten.
- 4
- Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kleve GewArch 2006, 167). Die von den Klägern dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
- 6
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren zunächst weiterverfolgt. Die Beklagte hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Sie hat sodann Unterlagen vorgelegt, nach denen sie seit 28. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich der Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleister eingetragen ist. Die Kläger haben hierauf mit Schriftsatz vom 30. September 2008 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit der Begründung widersprochen , die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisionsverfahren einseitig erklärt werden, wenn - wie hier die Registrierung der Beklagten im Rechtsdienstleistungsregister - das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem von der Klagepartei behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen ; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder, soweit sie bereits in der Vorinstanz abgewiesen wurde, die Revision zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 21/02, GRUR 2004, 701, 702 = WRP 2004, 1029 - Klinikpackung II; Urt. v. 14.7.2008 - II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 Tz. 7).
- 8
- II. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Hauptsache hat sich nicht erledigt, weil die Klage, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits vor der Registrierung der Beklagten im Rechtsdienstleistungsregister unbegründet war.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat das von den Klägern beanstandete Verhalten der Beklagten als rechtmäßig angesehen und hierzu ausgeführt:
- 10
- Die Beklagte betätige sich, soweit sie die Mitglieder der in ihr zusammengeschlossenen Innungen bei der Einziehung von Forderungen in gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren vertrete, in zulässiger Weise im Rah- men ihrer Zuständigkeit. Sie verstoße daher nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Auch ein Verstoß gegen § 79 ZPO (a.F.) sei nicht gegeben. Sofern diese Bestimmung überhaupt eine Marktverhaltensregelung darstelle, stehe sie zumindest seit dem Zeitpunkt, seit dem Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Prozessbevollmächtigte tätig sein dürften, nicht mehr der Eignung juristischer Personen zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren entgegen.
- 11
- 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 12
- a) Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die beklagte Kreishandwerkerschaft (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) waren nach Art. 1 § 3 RBerG zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt. Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzte sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, sondern ging von der durch das öffentliche Recht begründeten Zuständigkeitsordnung aus (BGHZ 144, 68, 73 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Im Streitfall ergibt sich aus der Aufgabenbestimmung des § 87 Nr. 3 HwO, dass die Beklagte sich mit ihrer von den Klägern beanstandeten Verhaltensweise im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu eigenem Verwaltungshandeln hielt. Nach dieser Bestimmung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen. Die Inkassotätigkeit von Kreishandwerkerschaften für die Mitglieder der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerksinnungen fällt in diesen Aufgabenbereich (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I). Die nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreie Rechtsbetreuung durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts schloss - anders als die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erlaubte Tätigkeit eines Inkassobüros (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - AnwSt (R) 5/05, DStR 2008, 2510 Tz. 10 = AnwBl 2008, 880) - eine etwaige Prozessvertretung ein (BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Die Frage der gerichtlichen Vertretung der Mitglieder der der Beklagten angeschlossenen Handwerksinnungen musste daher entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig in der gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 55 HwO aufzustellenden Satzung geregelt sein.
- 13
- b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass (schon) nach § 79 ZPO a.F. eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch juristische Personen zulässig war, wie insbesondere aus § 59l Satz 3 BRAO, § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG folgt. Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. hat in dieser Hinsicht keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung gebracht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 79 Rdn. 10). Auf die Frage, ob das Gericht nach § 157 ZPO a.F. dem Vertreter der Beklagten den mündlichen Vortrag für das vertretene Innungsmitglied im jeweiligen Einzelfall gestattete oder versagte, kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe).
- 14
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 11/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2006 - I-20 U 214/05 -
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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, - 4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
- 1.
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10, - 2.
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, - 3.
§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer, - 4.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, - 5.
§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.
(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.
Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
- 1.
die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, - 2.
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, - 3.
Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, - 4.
die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, - 5.
die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen, - 6.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
- 1.
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10, - 2.
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, - 3.
§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer, - 4.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, - 5.
§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.
(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
- 1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist, - 2.
die Aufgaben der Handwerksinnung, - 3.
den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder, - 4.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, - 5.
die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung, - 6.
die Bildung des Vorstands, - 7.
die Bildung des Gesellenausschusses, - 8.
die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands, - 9.
die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung, - 10.
die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen, - 11.
die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, - 4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.
(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
(3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, - 4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)