Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2002 - I ZR 160/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbesondere die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern zählen sechs Möbelhandelsunternehmen in Berlin/Brandenburg, der Fachverband der Branche Möbel- und Einrichtungsgegenstände für Berlin und Brandenburg sowie acht Versandhandelsunternehmen , die Handel mit Waren aller Art betreiben, wozu insbesondere auch Möbel gehören.
Die Beklagte betreibt im Raum Berlin ein bekanntes Möbelgeschäft. Sie gibt regelmäßig Werbeprospekte heraus, deren erste Seite auch als Anzeige in Tageszeitungen veröffentlicht wird.
Am 30. August 1997 warb die Beklagte im "B. Kurier" mit der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige unter der hervorgehobenen Überschrift "Zeitlich begrenzte PREISSenkung vom 1.9. bis 13.9.97" und mit dem Aufhänger "seit über 30 Jahren" für drei preislich herabgesetzte Produkte.
Der Kläger hat hierin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung erblickt und die Beklagte deshalb abgemahnt. Diese hat hierauf mit Anwaltsschreiben vom 3. September 1997 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, "gemäß der Beilage im 'B. Kurier' vom 30.08.1997 für Möbel mit der Ankündigung 'zeitlich begrenzte Preissenkung vom 01.09. bis 13.09.1997' und/oder 'zeitlich begrenzte Preissenkung Nur 2 Wochen' zu werben". In direktem Anschluß an diese Erklärung enthielt das Schreiben einen weiteren Absatz mit folgendem Text:
"Die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht sich auf die konkrete Werbegestaltung gemäß der Beilage im 'B. Kurier'. Ein allgemeiner Hinweis auf die zeitliche Befristung von Sonderangeboten bleibt generell zulässig. Sofern dies nicht in der vom Verband sozialer Wettbewerb beanstandeten konkreten grafischen Hervorhebung geschieht. Die vorgenannte Unterlassungserklärung wird mit Wirkung ab 24.00 Uhr abgegeben, da unsere Mandantin noch die Änderung der Werbung veranlassen muß. Ich bitte um Ihr Verständnis." Am 5. März 1998 ließ die Beklagte im "B. Kurier", in der " Z." und in der "B. M. " die nachstehend verkleinert wiedergegebene Werbeanzeige veröffentlichen:
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (im weiteren: Wettbewerbszentrale) hat wegen dieser Werbung gegen die Beklagte im Lauf des anhängigen Rechtsstreits ein Urteil erwirkt, das mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Mit ihm ist der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Verkaufsveranstaltung wie folgt anzukündigen:
"'Begrenzte Preissenkung, % gültig vom 28.2. bis 14.3.98' (wie in den Anzeigen der Z und B. M. vom 5.3.1998) und/oder eine solche Verkaufsveranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen." Der Kläger hat wegen der Werbung vom 5. März 1998 gegen die Beklagte am 10. März 1998 eine einstweilige Verfügung erwirkt und betreibt im vorliegenden Verfahren die Hauptsache. Er ist der Auffassung, die Beklagte bewerbe mit der Anzeige vom 5. März 1998 in unzulässiger Weise eine Sonderveranstaltung. Außerdem stehe ihm aufgrund der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 3. September 1997 ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr für Möbel und/oder Einrichtungsgegenstände zu werben: "Begrenzte Preissenkung Gültig vom ... bis ... (es folgt die Nennung konkreter Daten, beispielsweise: Gültig vom 28.2. - 14.3.98)",
(lt. Prospekt als Beilage zu Berliner Tageszeitungen am Wochenende 28. Februar/1. März 1998 sowie Anzeige im B. Kurier vom 5. März 1998 auf Seite 13). Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Anzeige vom 5. März 1998 enthalte eine zulässige Sonderangebotswerbung. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liege nicht vor, da sich diese nur auf die konkrete Anzeigengestaltung bezogen habe, die aber bei der streitgegenständlichen Werbung nicht mehr verwendet worden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt , allerdings ohne den dortigen in Klammern gesetzten und mit den Worten "lt. Prospekt" beginnenden Zusatz. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Verbotstenor um die Worte "wenn dies geschieht wie in der Anzeige im B. Kurier vom 5. März 1998" ergänzt hat.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung ausgesprochene Verbot bezogen auf die konkrete Verletzungsform aufrechterhalten. Nach seiner Ansicht läßt sich der Klageanspruch ungeachtet dessen, daß die streitgegen-
ständliche Werbung als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG zu werten sei, nicht auf diese Bestimmung stützen. Denn im Hinblick auf das von der Wettbewerbszentrale wegen dieser Werbung am 14. Dezember 1999 gegen die Beklagte erwirkte und inzwischen rechtskräftige Urteil fehle es nunmehr an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Klageanspruch folge aus dem zwischen den Parteien im September 1997 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagte mit ihrer Werbung vom 5. März 1998 gegen ihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Seine Entscheidung stellt sich aber gleichwohl als zutreffend dar, weil mit der Anzeige vom 5. März 1998 eine unzulässige Sonderveranstaltung beworben worden und die dadurch begründete Gefahr der Wiederholung eines entsprechenden Wettbewerbsverstoßes nicht durch die von der Wettbewerbszentrale erwirkte und rechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten nachträglich entfallen ist.
1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Klageanspruch folge aus der Unterlassungserklärung, damit begründet, daß deren durch Auslegung zu ermittelnder Schutzbereich nicht nur der konkreten Verletzungsform entspreche , die der Anlaß für den Abschluß des Unterlassungsvertrages gewesen sei. Eine Unterlassungserklärung betreffe regelmäßig nicht nur die genau identische Verletzungsform, sondern solle, um die Wiederholungsgefahr ausräumen zu können, auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages könne zwar auch ergeben, daß dieser im Einzelfall bewußt eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen sei. Aus dem Wortlaut der Unterlassungserklärung vom 3. September 1997 und dem ihr
vorangegangenen Abmahnschreiben ergebe sich aber keine Bindung an die konkrete Verletzungshandlung, sondern seien danach auch kernidentische Handlungsweisen erfaßt. Die dortige Unterlassungsverpflichtung hätte, würde man sie nur auf die graphische Gestaltung wie in der Anzeige vom 30. August 1997 beziehen, überhaupt keinen Sinn gehabt; denn beim Abschluß des Unterlassungsvertrages sei schon wegen der datumsmäßigen Begrenzung vom 1. bis zum 13. September 1997 schlechterdings nicht zu erwarten gewesen, daß die Beklagte jemals noch eine identisch gestaltete Anzeige schalten würde. Der Umstand, daß in der Werbung vom 5. März 1998 allein mit den Worten "begrenzte Preissenkung" geworben worden sei und auch andere Daten genannt worden seien sowie nunmehr auf die bevorstehende Mehrwertsteuererhöhung hingewiesen worden sei, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr, daß die Anzeige vom 5. März 1998 dem Betrachter nach dem Inhalt des graphisch hervorgehobenen Balkens am unteren rechten Rand die mit dem Inhalt der Anzeige vom 30. August 1997 identische Werbebotschaft überbringe, daß in einem begrenzten Zeitraum eine Preissenkung stattfinde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht Umstände unbeachtet gelassen hat, deren Berücksichtigung zu einer anderen Auslegung der Unterlassungsvereinbarung geführt hätte (§ 286 ZPO). Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte am 3. September 1997 erst drei der 13 Tage vorüber waren, für die die zeitlich begrenzte Preissenkung beworben wurde, und es daher nach der Lebenserfahrung keineswegs fernlag, daß die Werbung noch einige Tage lang fortgesetzt wurde. Dies galt hier zumal deshalb , weil die Beklagte nach dem Inhalt des Anwaltsschreibens vom
3. September 1997 die Fortsetzung ihrer Werbung während der noch verblei- benden Zeit der Preisnachlaßaktion tatsächlich vorgesehen und auch bereits veranlaßt hatte und die Unterlassungserklärung deshalb erst mit Wirkung ab 24.00 Uhr abgegeben hat. Danach stellte sich die Unterlassungserklärung für den Kläger entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht auch bei einem wörtlichen Verständnis keineswegs als sinnlos dar. Außerdem erhielte sie, wie die Revision ferner mit Recht rügt, mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung einen Inhalt, den sie nach dem in dem Schreiben vom 3. September 1997 mit der Formulierung "Die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht sich auf die konkrete Werbegestaltung gemäß der Beilage im 'B. Kurier'" unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Beklagten gerade nicht aufweisen sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich an die dortige Erklärung unmittelbar die Aussage anschloß, ein allgemeiner Hinweis auf die zeitliche Befristung von Sonderangeboten bleibe generell zulässig, sofern dies nicht in der vom Kläger beanstandeten konkreten graphischen Hervorhebung geschehe. Damit nämlich sollte lediglich deutlich gemacht werden, daß die in diesem Schreiben enthaltene Unterlassungserklärung keineswegs so weit reichte wie diejenige, deren Abgabe der Kläger gefordert hatte. Die von der Revisionserwiderung insoweit vertretene gegenteilige Auffassung läuft demgegenüber darauf hinaus, daß die Beklagte mit dem Nachsatz ihren zuvor unmißverständlich erklärten Vorbehalt gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem vom Kläger vorgestellten Inhalt zumindest teilweise sogleich wieder zurückgenommen hätte und sich zudem entgegen dem eindeutigen Wortlaut ihrer Unterlassungserklärung letztlich doch einer abstrakten Unterlassungspflicht unterworfen hätte.
2. Das angefochtene Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil sich die Klage unter dem vom Kläger ferner geltend gemachten Gesichtspunkt einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Ankündigung einer Sonderveranstaltung als begründet darstellt (§ 563 ZPO a.F.).
a) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Werbung als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG gewertet und hierzu ausgeführt:
Die beworbene Verkaufsveranstaltung finde außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs statt, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise des allgemeinen Publikums wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebs wirke, d.h. den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren entstehen lasse. Der Kaufinteressent, der noch den Winterschlußverkauf vom 26. Januar bis zum 8. Februar 1998 in Erinnerung habe, verstehe bei Lektüre der Anzeige die Antwort der Beklagten - auf die in absehbarer Zeit nicht erneut zu erwartende Erhöhung der Mehrwertsteuer - als einmalige, zeitlich begrenzte Aktion einer allgemeinen Preisreduzierung, wie er sie sonst nur von den Schlußverkäufen als branchenüblich kenne. Die Ankündigung sei geeignet gewesen , den Kaufanreiz über das normale Maß zu verstärken. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beurteilung, ob eine Werbung den Eindruck einer Sonderveranstaltung erweckt, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt. Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen , ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Urt. v. 15.4.1999 - I ZR 83/97, GRUR 1999, 1097, 1099 = WRP
1999, 1133 - Preissturz ohne Ende). Das ist hier nicht der Fall. Die Ansicht der Revision, es handele sich um die Werbung für einzelne Sonderangebote i.S. des § 7 Abs. 2 UWG, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Sie liegt auch nach der Lebenserfahrung fern.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall auch nicht deshalb, weil bereits die Wettbewerbszentrale gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Werbung das rechtskräftig gewordene Urteil vom 14. Dezember 1999 erwirkt hat, an der für den klagegegenständlichen Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr.
In der Rechtsprechung wie auch in der Literatur ist es anerkannt, daß ein in einem Hauptsacheverfahren ergangenes rechtskräftiges Unterlassungsurteil grundsätzlich geeignet sein kann, die nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß regelmäßig unter dem Gesichtspunkt drohender Wiederholung zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu Dritten entfallen zu lassen. Streit besteht darüber, ob einem solchen Urteil diese Eignung grundsätzlich zukommt oder grundsätzlich fehlt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 7 Rdn. 15-18 m.w.N.).
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein die streitgegenständliche Werbung betreffendes rechtskräftiges Urteil die Wiederholungsgefahr auch im Verhältnis zu einem Dritten in der Regel entfallen läßt. Es liegt nämlich nahe anzunehmen, daß der Schuldner das Urteil ebenso ernst nehmen und für sein künftiges Verhalten bestimmend erachten wird wie eine eigene vertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung.
Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise im Einzelfall angebracht sein, wenn der Vollstreckungsgläubiger an der Durchsetzung des Titels nicht interessiert ist - hierfür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte - oder wenn das Verhalten des Schuldners Zweifel aufkommen läßt, daß er dem ergangenen Urteil eine den Streit regelnde Wirkung beimißt. Um solche Zweifel nicht aufkommen zu lassen, bedarf es weder einer eigenständigen verpflichtenden oder anerkennenden Erklärung noch einer Abschlußerklärung wie bei im Verfahren der einstweiligen Verfügung erstrittenen Titeln. Genügend, aber auch erforderlich ist ein Verhalten des Schuldners, wonach er das ergangene Urteil als eine den Streit betreffende Regelung versteht. An einem solchen Verhalten fehlt es und begründete Zweifel sind angebracht, der Schuldner verstehe die ergangene Entscheidung als eine den Streit des Abmahnenden betreffende Regelung, wenn der Schuldner im Rahmen einer anstehenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung sich nicht auf den gegen ihn ergangenen rechtskräftig gewordenen Titel beruft. Befindet sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem Dritten in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung, beseitigt das rechtskräftige Urteil die Wiederholungsgefahr gegenüber dem Dritten nur, wenn er sich darauf beruft und dadurch zu erkennen gibt, daß das Urteil auch diesen Streit regelt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall weder nach den Feststellungen im Berufungsurteil noch nach dem sonstigen Akteninhalt gegeben. Das Berufungsgericht hat von sich aus das zugunsten der Wettbewerbszentrale erlassene Urteil angeführt.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
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Annotations
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)