Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2018 - I ZR 10/18

bei uns veröffentlicht am21.11.2018
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 11 O 390/15, 31.05.2017
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 69/17, 19.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 10/18 Verkündet am:
21. November 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist der Verkäufermakler seinem Kunden einen Kaufinteressenten nach und
kommt der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande, entsteht kein Provisionsanspruch
gegen den Verkäufer, auch wenn zwischen dem Erwerber und dem
nachgewiesenen Kaufinteressenten eine feste, auf Dauer angelegte gesellschaftsrechtliche
Bindung besteht.
BGH, Urteil vom 21. November 2018 - I ZR 10/18 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2018:211118UIZR10.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2017 wird auf Kosten der Streithelferin der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks in H. , auf dem sich ein Gefahrgutlager befand. Sie beauftragte die dem Rechtstreit auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin gemäß Vereinbarung vom 11. September 2013 mit der Suche nach Miet- oder Kaufinteressenten für das Objekt. Im Falle des Verkaufs des Grundstücks sollte die Streithelferin eine Vermittlungsprovision in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises erhalten.
2
Die Streithelferin erstellte ein Exposé und nahm Kontakt zu möglichen Interessenten auf, darunter zu der F. GmbH (im Folgenden: F. GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war. Im Mai 2014 fand eine Besichtigung des Objekts statt, an welchem auf Seiten der F. GmbH der Beklagte teilnahm. Die Streithelferin informierte die Klägerin über die Durchführung des Besichtigungstermins mit der F. GmbH mit Schreiben vom 22. Mai 2014.
3
Anfang Juni 2014 nahm der Beklagte telefonisch Kontakt zum Geschäftsführer der Klägerin auf und verhandelte mit diesem über den Ankauf des Objekts durch ihn persönlich. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. November 2014 erwarb er das Objekt. In dem Vertrag war unter Ziffer III 4 Folgendes vereinbart: Sollte der Veräußerer zur Zahlung einer Maklernachweisprovision verpflichtet werden, so ist der Erwerber verpflichtet, dem Veräußerer die Provision bis zur Höhe von 3 Prozent vom Hundert des Bruttokaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten.
4
Die Streithelferin forderte von der Klägerin die versprochene Provision mit der Begründung, der Kaufvertrag mit dem Beklagten sei aufgrund ihrer Vermittlung zustande gekommen.
5
Die Klägerin und die Streithelferin sind der Ansicht, der Beklagte habe der Klägerin aufgrund der Regelung in Ziffer III 4 des notariellen Kaufvertrags einen Teil der von der Klägerin an die Streithelferin zu zahlenden Provision zu erstatten. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs sei es unerheblich, ob der Beklagte selbst oder die F. GmbH das Objekt erworben habe.
6
Soweit für die Revision von Interesse, hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 107.100 € zuzüglich Umsatzsteuer, das heißt 127.449 €, nebst Zinsen in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Streithelferin ist ohne Erfolg geblieben.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Streithelferin den bislang erfolglos gebliebenen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch aus Ziffer III 4 des notariellen Kaufvertrags vom 27. November 2014 zu. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass die Klägerin ihrerseits gegenüber der Streithelferin zur Zahlung einer Maklernachweisprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB verpflichtet wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Streithelferin habe gegenüber der Klägerin weder eine für den Vertragsschluss kausale Vermittlungsleistung noch eine einen Provisionsanspruch begründende Nachweisleistung erbracht.
10
B. Die Revision der Streithelferin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
11
I. Die Berufung und die Revision der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin gemäß § 74 Abs. 1 ZPO beigetretenen Streithelferin gegen das die Klägerin beschwerende landgerichtliche Urteil und gegen das Berufungsurteil sind zulässig. Ein Streithelfer kann der Hauptpartei in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, beitreten (§ 66 Abs. 2 ZPO). Seine Befugnis zur Anfechtung eines die unterstützte Partei beschwerenden Urteils besteht so lange, als seine Streithilfe nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 [juris Rn. 7] mwN). Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193 Rn. 7 mwN). Das Berufungsgericht hat danach zutreffend angenommen, dass die Berufung der Streithelferin zulässig ist. Dasselbe gilt für ihre Revision. Dies zieht auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel.
12
II. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht für unbegründet erachtet.
13
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage nur Erfolg haben kann, wenn der Streithelferin gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zusteht.
14
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch komme allein die vertragliche Vereinbarung in Ziffer III 4 des notariellen Kaufvertrags der Parteien vom 27. November 2014 in Betracht. Danach sei der Beklagte dazu verpflichtet , der Klägerin die Provision bis zur Höhe von drei vom Hundert des Bruttokaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten, wenn die Klägerin ihrerseits zur Zahlung einer Maklernachweisprovision verpflichtet wäre.
15
b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe keine Auslegung dieser Vertragsklausel vorgenommen. Die teilweise Abwälzung der Provisionsverpflichtung auf den Beklagten hänge nicht davon ab, dass der Veräußerer zur Zahlung einer Maklernachweisprovision "verpflichtet sei", sondern davon, ob er hierzu "verpflichtet werde". Damit habe allein die Einforderung der Provision durch Rechnungstellung der Streithelferin gegenüber der Klägerin die Zahlungspflicht des Beklagten auslösen sollen. Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien komme es nicht auf die Courtageberechtigung der Streithelferin an. Das Berufungsgericht hätte die Klage daher nicht wegen maklerrechtlicher Erwägungen abweisen dürfen.
16
aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, mwN). Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2018, 297 Rn. 32 - media control). Nach diesen Grundsätzen ist die Auslegung von Ziffer III 4 des notariellen Kaufvertrags der Parteien durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
17
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht eine Auslegung dieser Regelung nicht unterlassen. Es hat - wenn auch knapp - die am Wortlaut ausgerichtete Auslegung des Landgerichts bestätigt und angenommen , ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten setze voraus, dass die Streithelferin von der Klägerin eine Maklerprovision beanspruchen könne. Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen ist. In der streitigen Vertragsklausel wird der Begriff einer "Provision" an zwei Stellen verwendet. Danach soll, falls die Klägerin zur "Zahlung einer Maklernachweisprovision" verpflichtet werden sollte , der Beklagte als Erwerber seinerseits verpflichtet sein, dem Veräußerer "die Provision" bis zur Höhe von 3 Prozent vom Hundert des Bruttokaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten. Dieser Wortlaut spricht für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, eine Zahlungspflicht des Beklagten setze eine Provisionspflicht der Klägerin voraus.
18
cc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, angesichts des Wortlauts der Regelung im notariellen Kaufvertrag reiche es für die Zahlungspflicht des Beklagten aus, dass die Streithelferin von der Klägerin eine Provision in Form einer Rechnungsstellung einfordere; auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einforderung einer Maklerprovision komme es nicht an.
19
(1) Der Wortlaut der Regelung in Ziffer III 4 des notariellen Kaufvertrags setzt für eine Zahlungspflicht des Beklagten voraus, dass der Veräußerer zur Zahlung einer Maklernachweisprovision "verpflichtet wird". Eine Partei kann sich selbst zur Zahlung verpflichten. Möglich ist auch, dass ein Gericht einen Grundstücksverkäufer durch eine vollstreckbare Entscheidung zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung setzt demgegenüber voraus, dass ein Makler seinen Auftraggeber durch Erteilung einer Rechnung zur Zahlung der Provision verpflichten kann. Dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Notar eine Regelung mit dem von der Revision behaupteten Inhalt sprachlich wie die in Rede stehende Vertragsklausel fassen würde.
20
(2) Die Klägerin als Vertragspartnerin des Beklagten hat sich zudem auf ein solches Verständnis der Vertragsklausel nicht gestützt. Sie hat in der Klageschrift vorgetragen, sie habe die ihr erteilte Rechnung der Streithelferin erst bezahlt , nachdem sie aufgrund der ihr unterbreiteten Informationen der Streithelferin davon ausgegangen sei, zur Provisionszahlung verpflichtet zu sein. Hierfür hätte kein Anlass bei der nunmehr von der Streithelferin für richtig gehaltenen Auslegung des notariellen Kaufvertrags bestanden. Die Streithelferin hat sich zudem in beiden Vorinstanzen nicht auf eine entsprechende Auslegung der Vertragsklausel berufen. Die Revision versucht im Ergebnis in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihr Verständnis der vertraglichen Regelung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
21
dd) Im Streitfall ist zweifelhaft, ob der Streithelferin gegen die Klägerin ein Maklerlohnanspruch zusteht, weil die Klägerin den Kaufvertrag nicht mit der F. GmbH, sondern mit dem Beklagten abgeschlossen hat. Es ist nicht erfah- rungswidrig, dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die in Rede stehende Vereinbarung in Ziffer III 4 des notariellen Kaufvertrags dahingehend ausgelegt hat, dass eine Abwälzung einer die Klägerin treffenden Provisionspflicht auf den Beklagten nur dann gelten sollte, wenn eine solche Provisionsverpflichtung tatsächlich bestand.
22
ee) Vergeblich macht die Revision geltend, bei der in Rede stehenden Vertragsklausel handele es sich um eine "Maklerklausel", bei der die weitergereichte Provisionslast des Verkäufers in der Regel Teil der vom Käufer zu erbringenden Gegenleistung für die Grundstücksübertragung werde, so dass der Provisionsanspruch im Verhältnis der Hauptvertragsparteien auf Kaufrecht und nicht auf Maklerrecht beruhe (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - III ZR 60/08, NJW 2009, 1199 Rn. 17). Der Begriff "Maklerklausel" oder "Maklerprovisionsklausel" stellt aber nur eine Sammelbezeichnung für Vereinbarungen in notariellen Grundstückskaufverträgen dar, die eine Regelung zur Courtageberechtigung des an dem Geschäft beteiligten Maklers enthalten (vgl. hierzu Staudinger/Schumacher, BGB [2018], § 311b Rn. 170; Althammer, ZfIR 2012, 765 ff.). Hierbei ist im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, welchen Inhalt die konkret getroffene Vereinbarung hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 287/02, NJW 2003, 1249, 1250 [juris Rn. 16]).
23
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Streithelferin habe weder eine Vermittlungsleistung noch eine Nachweisleistung erbracht , aufgrund der sie von der Klägerin gemäß § 652 Abs. 1 BGB eine Maklerprovision bezahlt verlangen konnte.
24
a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend davon ausgegangen , dass die Klägerin mit der Streithelferin einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Aufgrund der mit ihrer Streithelferin geschlossenen Provisionsvereinbarung vom 11. September 2013 ist die Klägerin verpflichtet, für den Fall, dass die Streithelferin ihr einen Verkauf des Objekts vermittelt, eine Vermittlungsprovision zu zahlen.
25
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Streithelferin habe keine Vermittlungsleistung erbracht.
26
aa) Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt vor, wenn dieser auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers , das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt. Die Zusendung eines Exposés stellt regelmäßig nur eine Werbung für das Objekt dar, gerichtet an und konzipiert für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Es dient grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Verhandlungen und hat noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensentschließung eines potentiellen Käufers. Eine Vermittlungstätigkeit ist regelmäßig auch noch nicht darin zu sehen, dass der Makler dem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie ermöglicht (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 82/08, NJW-RR 2009, 1282 Rn. 8 f.).
27
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, allein die Teilnahme des Beklagten an dem Besichtigungstermin im Mai 2014 könne nicht als vermittelnde Einflussnahme der Streithelferin auf seine Abschlussbereitschaft angesehen werden. Zwar habe der Beklagte zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits ein Interesse an einem eigenen Erwerb der Immobilie gehabt. Als entscheidend seien jedoch erst die auf Veranlassung des Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin aufgenommenen Verhandlungen anzusehen, an denen die Streithelferin unstreitig nicht beteiligt gewesen sei. Diese habe auch nicht auf die F. GmbH Einfluss genommen und damit mittelbar auf die Abschlussbereitschaft des Beklagten eingewirkt, sondern der F. GmbH lediglich das Exposé über- sandt und mit ihr den Besichtigungstermin durchgeführt. Soweit die Streithelferin nach der Besichtigung noch ein Schreiben der Stadt H. übersandt habe und - was allerdings streitig sei - einzelne Fragen zu dem Gefahrgutlager beantwortet habe , habe es sich hierbei lediglich um die Weitergabe von Einzelinformationen von der Klägerin und damit um reine Botendienste gehandelt, die nicht als Vermittlungstätigkeit angesehen werden könnten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
28
cc) Die Revision macht vergeblich geltend, der Beklagte habe die für die Erwerbsbereitschaft essentiell gewesenen Informationen erst von der Streithelferin erfahren. Nach dem Vortrag der Klägerin wie auch der Streithelferin in den Tatsacheninstanzen erschöpfte sich die Tätigkeit der Streithelferin in einer bloßen Weiterleitung von Informationen an die F. GmbH. Das Berufungsgericht hat eine solche Tätigkeit zu Recht nicht als Einwirken auf die Abschlussbereitschaft der F. GmbH angesehen.
29
dd) Die Revision beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Vermittlungstätigkeit eines Verkäufermaklers gegenüber einem mit dem späteren Erwerber verschiedenen Kaufinteressenten ausnahmsweise provisionsauslösend sein kann.
30
(1) Hat der Makler mit dem Vertragsgegner überhaupt nicht verhandelt, sondern ist dieser durch Mitteilungen eines Erstinteressenten oder des Maklers selbst zum Vertragsschluss motiviert worden, ist der Zusammenhang zwischen Vermittlertätigkeit und Abschluss ein rein zufälliger und die Provision daher nicht verdient. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur zugelassen, wenn zwischen dem Vorinteressenten und dem späteren Vertragsgegner besonders enge persönliche (nahe Familienangehörige) oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestanden (handelsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge). In solchen Fällen hat der Makler auf den Erstinteressenten und hierdurch zugleich auf den Vertragsgegner selbst vermittelnd eingewirkt (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75, NJW 1976, 1844, 1845 [juris Rn. 12]; Urteil vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82, NJW 1984, 358 [juris Rn. 13]).
31
(2) Da es bereits an einer Vermittlungstätigkeit der Streithelferin gegenüber der F. GmbH fehlt, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solcher Ausnahmefall im Streitfall nicht vorliegt.
32
c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Streithelferin auch keine die Provisionspflicht der Klägerin auslösende Nachweisleistung erbracht hat.
33
aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Provisionsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Streithelferin dahin auszulegen ist, dass die Klägerin eine Maklerprovision nicht nur im Fall einer Vermittlung, sondern auch für den Fall des Nachweises eines Käufers für das in Rede stehende Objekt versprochen hat. In der Provisionsvereinbarung ist lediglich von einer Vermittlungsleistung die Rede. Allerdings schließt dies nicht aus, dass nach dem Parteiwillen auch für eine Nachweisleistung der Streithelferin eine Provision geschuldet sein sollte (vgl. hierzu D. Fischer, Maklerrecht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 4. Aufl., S. 7 bis 9). Hiervon ist im Revisionsverfahren zugunsten der Streithelferin auszugehen.
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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Streithelferin habe der Klägerin die F. GmbH als potentielle Käuferin nachgewiesen. Soweit die Streithelferin der Klägerin am 22. Mai 2014 mitgeteilt habe, sie habe eine Besichtigung mit der F. GmbH durchgeführt, habe sie den Beklagten lediglich als deren Geschäftsführer, nicht dagegen als Kaufinteressenten benannt. Der Nachweis der F. GmbH habe nicht zum Abschluss des Hauptvertrags geführt. Die Klägerin habe nicht diejenige Gelegenheit zum Vertragsschluss genutzt, die ihr die Streithelferin nachgewiesen habe, sondern den Hauptvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Die Maklerleistung der Streithelferin könne nicht als kausal oder wesentlich für den Vertragsschluss angesehen werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Streithelferin habe der Klägerin die F. GmbH als potentielle Käuferin nachgewiesen, ist im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
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dd) Einem Provisionsanspruch der Streithelferin gegen die Klägerin steht der Umstand entgegen, dass die Streithelferin der Klägerin zwar die F. GmbH als Kaufinteressentin nachgewiesen hat, der Hauptvertrag jedoch nicht mit dieser , sondern mit dem Beklagten zustande gekommen ist.
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(1) Nach § 652 Abs. 1 BGB steht dem Makler eine Provision nur dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt ist, tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich das nachgewiesene und das abgeschlossene Geschäft vollständig decken müssen. Es reicht aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteht (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 590/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 18).
38
(2) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Vertrag, den die Klägerin mit dem Beklagten abgeschlossen hat, mit dem Vertrag wirtschaftlich identisch ist, den die Streithelferin nach der Provisionsvereinbarung mit der Klägerin herbeiführen sollte. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Kaufpreiserwartungen die Klägerin hatte und ob der mit dem Beklagten vereinbarte Kaufpreis hiermit übereinstimmte. Hiervon ist im Revisionsverfahren zugunsten der Streithelferin auszugehen.
39
(3) Die von der Streithelferin der Klägerin nachgewiesene Vertragsgelegenheit hat gleichwohl nicht zum Abschluss des nachgewiesenen Geschäfts geführt.
40
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es, wenn der Makler seinem Auftraggeber ein Objekt zum Kauf nachweist und nicht dieser, sondern ein Dritter das Objekt erwirbt, darauf an, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht von ihm, sondern von einem Dritten abgeschlossen worden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95, NJW 1995, 3311 [juris Rn. 7]). Der Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht so zu verstehen, dass ein solcher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Betracht käme, wenn also der Maklerkunde bewusst nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll. Entscheidend ist vielmehr, dass bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluss dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugutekommt wie ein eigener, der Abschluss des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, das heißt die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen. Umstände solcher Art können etwa vorliegen, wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist, wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht oder wenn der Maklerkunde über eine vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst profitiert (BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851 [juris Rn. 14]).
41
Diese Rechtsprechung führt nicht dazu, dass die Klägerin der Streithelferin gegenüber zur Zahlung einer Provision verpflichtet ist. Sie betrifft Fälle, in denen der Käufermakler eine Nachweistätigkeit gegenüber seinem Kunden entfaltet , jedoch nicht dieser selbst, sondern ein Dritter das in Rede stehende Objekt erworben hat. In solchen Fällen wird das nachgewiesene mit dem tatsächlich abgeschlossenen Geschäft als persönlich und wirtschaftlich identisch angesehen , weil es dem Maklerkunden wie ein eigenes Geschäft zugute kommt.
42
Die Gründe, die eine solche Gleichsetzung rechtfertigen, kommen im Streitfall nicht zum Tragen. Hier steht zwar eine Nachweistätigkeit der Streithelferin gegenüber der Klägerin fest. Anders als in den vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen ist die Streithelferin hier jedoch nicht Käufer-, sondern Verkäufermaklerin. Außerdem hat kein vom Maklerkunden verschiedener Dritter das Geschäft abgeschlossen, sondern die Klägerin selbst. Soweit zwischen dem Beklagten und der F. GmbH so enge wirtschaftliche Beziehungen bestanden, dass die F. GmbH, wenn sie Kundin der Streithelferin gewesen wäre, infolge des ihr gegenüber geführten Nachweises bei einem Erwerb durch den Beklagten zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet gewesen wäre, ist dies im Streitfall unerheblich.
43
Wirtschaftlich identisch ist ein Kaufvertrag für den Verkäufer mit jedem Erwerber, der bereit und in der Lage ist, den geforderten Kaufpreis zu zahlen. Kommt nach Abschluss des Maklervertrags ein Kaufvertrag zustande, ist der Verkäufer jedoch nicht in jedem Fall zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Das Entstehen einer Provisionspflicht des Verkäufers setzt voraus, dass der Verkäufermakler eine provisionsauslösende Tätigkeit entfaltet (vgl. OLG Karlsruhe , NJW-RR 1988, 249, 250). Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Makler für seine vertragsgemäße Tätigkeit belohnt, falls diese den mit dem Maklervertrag angestrebten Erfolg erreicht hat. Er wird dabei nicht belohnt für den Erfolg schlechthin, sondern für einen Arbeitserfolg (BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVa ZR 237/86, NJW-RR 1988, 942 [juris Rn. 12]). Im Streitfall hat die Streithelferin zwar durch die Benennung der F. GmbH eine Nachweistätigkeit erbracht. Diese hat jedoch nicht zu dem angestrebten Erfolg und dem Abschluss eines Kaufvertrags mit diesem Unternehmen geführt. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass es an einer vergütungspflichtigen Maklerleistung der Streithelferin fehlt.
44
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zudem nicht die Klägerin an den Beklagten zum Zwecke des Verkaufs des Objekts herangetreten, sondern hat umgekehrt der Beklagte Interesse an einem eigenen Erwerb des Objekts durch ihn selbst bekundet. Die Klägerin ist deshalb durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehindert, sich gegenüber der Streithelferin darauf zu berufen, dass nicht die F. GmbH das Objekt erworben hat, sondern der Beklagte.
45
C. Danach ist die Revision der Streithelferin der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schaffert Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2017 - 11 O 390/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2017 - I-21 U 69/17 -

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(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

7
a) Das Beschwerdegericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen , dass die Zulässigkeit der Streitverkündung grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen ist (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 130 f.; vom 22. Dezember 1977 - VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 189; vom 26. März 1987 - VII ZR 122/86, BGHZ 100, 257, 259; vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 263; vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 341/80, NJW 1982, 281, 282; vom 15. November 1984 - III ZR 97/83, VersR 1985, 568, 569; vgl. auch BT-Drs. 16/3038 S. 36 unten).

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

32
aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
17
(2) Hier sprechen alle Umstände dafür, dass die Nr. 13 des Grundstückskaufvertrages die Vereinbarung eines verschleierten Kaufpreises darstellt, der an die Beklagte zu zahlen war. Die Klägerin verpflichtete sich nicht zur Zahlung einer Provision für ihr gegenüber geleistete Maklerdienste, sondern übernahm die Erfüllung des der Beklagten gegen ihre Streithelferin zustehenden Provisi- onsanspruchs. Als für die Prüfung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB maßgebenden gesetzlichen Grundgedanken ist damit auf das Kaufrecht und nicht das Maklerrecht abzustellen. Dabei war der Klägerin die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin bekannt. Durch die "Verkaufsaufgabe" und den Text der Vertragsklausel war sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dem Provisionsanspruch keine echte Maklerleistung zugrunde liegt und es sich hierbei um ein selbständiges Provisionsversprechen handelt (siehe zu dem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 12. März 1998 - III ZR 14/97 - NJW 1998, 1552 f).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 287/02
Verkündet am:
6. Februar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Maklers mit dem Vertragsgegner
seines Kunden (hier: des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage
) kann ein von den Voraussetzungen des § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen
- auch als Vertrag zugunsten Dritter - vorliegen. Dafür genügt
tatsächliche Kenntnis des Kunden von den die Verflechtung begründenden
Umständen; Rechtskenntnis, daß der Makler keine echte Maklerleistung
erbringen kann, ist nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 287/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 24. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die beklagte Immobilienmaklerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Die Veräußerung eines Wohnungseigentums bedarf gemäß § 12 WEG ihrer Zustimmung. Die Klägerin, der die Beklagte auf der Grundlage ihrer "Verkaufsaufgabe" (Exposé) den Kauf einer Eigentumswohnung vermittelt hat, verlangt Rückzahlung der im notariellen Kaufvertrag vereinbarten und an die
Beklagte gezahlten Maklerprovision von 15.900 DM. In der "Verkaufsaufgabe" der Beklagten heißt es:
"Die Wohnanlage, in der die Wohnung liegt, wird von uns verwaltet. Daher können wir Ihnen sämtliche, die Gemeinschaft betreffenden Auskünfte erteilen. Gemäß Teilungserklärung ist die Zustimmung des Verwalters bei dem Verkauf erforderlich. Darüber hinaus sind wir hier für den Verkäufer vermittelnd tätig. In Kenntnis dieser Tatsache verspricht der Käufer eine Provision in Höhe von 6 % des Kaufpreises incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen."
Entsprechend bestimmt § 10 des notariellen Kaufvertrags unter der Überschrift "Maklerprovision":
"Zum Verkauf der Wohnung ist gemäß der Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Dem Käufer ist bekannt, daß der Makler auch Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist und für den Verkäufer vermittelnd tätig wurde. Die Parteien teilen übereinstimmend mit, daß die Maklerprovision vereinbart ist mit DM 15.900 (einschließlich DM 2.193,10 gesetzlicher Mehrwertsteuer). Sie ist verdient und fällig mit Beurkundung dieses Kaufvertrages. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, daß der Maklerfirma ein direkter, unmittelbarer Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag gegen den Käufer zusteht. Der Käufer hat sich verpflichtet gegenüber dem Verkäufer und der Maklerfirma, diese Provision an die Maklerfirma zu zahlen. ... Es war im Maklervertrag von vornherein vereinbart, daß der Käufer die Provision zahlen muß."
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe aufgrund ihrer Verflechtung mit der Verkäuferseite eine echte Maklerleistung nicht erbringen können. Kenntnis davon, daß sie deswegen zur Zahlung eines Maklerlohns nicht verpflichtet gewesen sei, habe sie erst nach Zahlung der Provision erhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin. Es vertritt unter Hinweis auf BGHZ 112, 240 (= NJW 1991, 168) die Auffassung , die Beklagte habe sich als Verwalterin der Wohnungsanlage in einem institutionalisierten Interessenkonflikt befunden und aus diesem Grunde keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision nach § 652 BGB erworben. Ein selbständiges, von einer echten Maklerleistung unabhängiges Schuldversprechen gemäß § 10 des Kaufvertrages liege schon nach dessen Wortlaut nicht vor. Vielmehr sei hiermit gerade eine Maklerprovision, mithin eine Gegenleistung für eine Maklertätigkeit, versprochen worden. Für ein abstraktes Schuldversprechen habe der Klägerin die Rechtskenntnis gefehlt.
Dafür, daß ihr vor oder bei Abschluß des Kaufvertrags bekannt gewesen sei, daß der Beklagten aus Rechtsgründen kein Provisionsanspruch zugestanden habe oder daß die Klägerin gerade auf die Beklagte als Maklerin erhöhten Wert gelegt hätte, ergäben sich keine zureichenden Anhaltspunkte. Deswegen stehe auch § 814 BGB der Rückforderung nicht entgegen.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich allerdings der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung gemäß § 12 WEG die Gültigkeit des Wohnungsverkaufs abhängt, in einem institutionalisierten Konflikt mit den Interessen des Käufers. Er hat die Interessen seines Kunden als Käufer ebenso wahrzunehmen wie die der Wohnungseigentümer , die unter Umständen gegenläufig sind. Seine selbständige, unabhängige Willensbildung wird dadurch zumindest gefährdet. Diese Interessenkollision hindert ihn an einer dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Maklertätigkeit und schließt damit einen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn nach § 652 BGB aus (BGHZ 112, 240, 241 f.; BGH, Urteil vom 14. November 1990 - IV ZR 36/90 - ZMR 1991, 71; s. ferner Senatsbeschluß vom 26. März 1998 - III ZR 206/97, NJW-RR 1998, 992, 993; zustimmend Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 660 f., 694; abweichend MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl., § 652 Rn. 109 f.; Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearb., §§ 652, 653 Rn. 137 f., 145 f.). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes ein von den Voraussetzun- gen des § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen der Klägerin auf der Grundlage von § 10 des notariellen Kaufvertrags verneint.

a) Der das Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien eines Maklervertrags, eine Provision auch für den Fall zu vereinbaren, daß zwischen dem Makler und dem Verkäufer eine provisionshindernde Verflechtung besteht. Eine dahingehende Abrede kann auch innerhalb des vermittelten Hauptvertrags als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 112, 240, 242; Senatsurteil vom 15. Oktober 2000 - III ZR 240/99 - NJW 2000, 3781 f.; s. auch BGHZ 138, 170, 172 f.). Erforderlich ist stets eine Vertragsauslegung. Für die Ermittlung des Parteiwillens hat der Bundesgerichtshof jedoch Auslegungshilfen gegeben. Insbesondere hat er es regelmäßig für ausreichend erachtet, daß dem Versprechenden die tatsächlichen Umstände bekannt waren, die einer echten Maklerleistung entgegenstanden , und es für unerheblich gehalten, ob der Maklerkunde außerdem über die entsprechenden Rechtskenntnisse verfügte (BGH, Urteil vom 22. März 1978 - IV ZR 175/76 - WM 1978, 711, 712; Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 97/81 - WM 1983, 42 f.; Senatsurteil vom 15. Oktober 2000 aaO S. 3782 m.w.N.; anders Schwerdtner aaO Rn. 699 ff., 704, 706).
Daran ist nach nochmaliger Prüfung festzuhalten. Bei hinreichender Kenntnis der die Verflechtung begründenden Umstände, worüber nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden ist, kann sich der Maklerkunde schlüssig darüber werden, ob es ihm auf eine echte Maklerleistung ankommt oder er sich auch unabhängig hiervon zur Zahlung einer Provision für den Erwerb des
Kaufobjekts bereitfindet. Eine zutreffende rechtliche Würdigung seiner Erklärung ist dabei nicht erforderlich.

b) Wie im Ansatz nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht im Streitfall eine Auslegung des Kaufvertrags vorgenommen. Das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht stellt einseitig den Wortlaut der Vertragsklausel (Maklerprovision) heraus und verkennt dabei, indem es für ein abweichendes Verständnis rechtliche Kenntnis der Klägerin von der Unwirksamkeit einer Vereinbarung der gesetzlichen Maklerprovision verlangt (wobei es hier ohnehin nicht um ein abstraktes Schuldversprechen geht), den entscheidenden Gesichtspunkt. Da weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat den Inhalt der maßgebenden Klausel selbst bestimmen. Er versteht diese mit Rücksicht insbesondere auf die dort eingangs wiederholte, nicht mißzuverstehende und von der Klägerin auch nicht mißverstandene Aufklärung über die Verwalterstellung der Beklagten und das Erfordernis ihrer Zustimmung zum Verkauf der Eigentumswohnung als eine von den Voraussetzungen des § 652 BGB unabhängige Provisionsabrede. Sie bildet demnach den Rechtsgrund für die Zahlung der Klägerin.
Infolgedessen ist unter Aufhebung des Berufungsurteils das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

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Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt nur dann vor, wenn er auf den potentiellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Der Vermittlungsmakler soll seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1997 - III ZR 182/96 - NJW-RR 1997, 884 sowie BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; MünchKommBGB/Roth, 5. Aufl. 2009, § 652, Rn. 106 f; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 223). Vorliegend kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Klägerin durch die - von ihr behauptete - Übersendung eines Exposés an den Kaufinteressenten G. bereits im Sinne einer Vermittlungstätigkeit auf seinen Kaufentschluss eingewirkt und diesen gefördert hat. Die Zusendung eines solchen Exposés stellt sich, wie hier auch, regelmäßig lediglich als Werbung für das Objekt dar, gerichtet an und konzipiert für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Es dient grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Verhandlungen und hat noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensentschließung eines potentiellen Käufers.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 20/03
Verkündet am:
8. April 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich
abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch
einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem
Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür
ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.
BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt in München ein Maklerunternehm en. Die Beklagte suchte ein bebautes Anwesen im Süden von München und setzte sich deshalb am 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Die Klägerin wies die Beklagte auf ein zu bebauendes Grundstück in P. das hin, die Beklagte mit einer Mitarbeiterin der Klägerin anschließend besichtigte. Mit dem Verkauf dieses Objekts hatte der Grundstückseigentümer den Makler S. beauftragt. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob zwischen ihnen eine
ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin der Beklagten ein Exposé übersandt hat. Am 1. Juni 2001 kauften der Vater und der Bruder der Beklagten das Grundstück. Die Beklagte beabsichtigt, mit ihrer Familie als Mieterin in das Haus einzuziehen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grund lage des vereinbarten Kaufpreises von 2.420.000 DM eine Maklerprovision in Höhe von 43.058,56 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Berufung festgestellt und sodann durch das angefochtene Urteil die Berufung in der Sache zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Der Senat hat unabhängig von der Verfahrensrüge der Revisionserwiderung von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist (vgl. nur BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - NJW 1998, 602, 603; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zur Veröffentlichung be-
stimmt). Hieran ist er nicht dadurch gehindert, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung vorab durch besonderen Beschluß festgestellt hat. Nach § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, soweit sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind oder - über den Wortlaut hinaus - selbständig anfechtbar waren (vgl. etwa Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rn. 11). Zu beiden Fallgestaltungen gehört die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Sie wäre insbesondere nicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesondert anfechtbar gewesen. Denn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Klage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen (BGHZ 102, 232, 236; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - NJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband 2002, § 557 Rn. 13).
2. a) Das erstinstanzliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. Mai 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat diese am Montag, dem 24. Juni 2002, durch Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungsschrift ist, zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Urteils, am folgenden Tage beim Berufungsgericht eingegangen. Im Eingang der Berufungsschrift wird die Klägerin, vertreten durch die das Rechtsmittel einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte, als "Klägerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet, die Beklagte unter Angabe ihrer "Proz.bev. der I. Instanz" als "Beklagte und Berufungsklägerin". Weiter heißt es dort, die Berufung werde "namens der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Das angefochtene Urteil wird dabei nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angegeben.


b) Das Oberlandesgericht hat die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß trotz der Vertauschung der Parteibezeichnungen die Klägerin eindeutig als Berufungsklägerin zu erkennen sei. Ihre Prozeßbevollmächtigte, die sie bereits vor dem Landgericht vertreten habe, sei unmißverständlich als Absenderin und zugleich Vertreterin der Klägerin angegeben. Die Klägerin sei durch das angegriffene Urteil auch allein beschwert.

c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen , wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - Umdruck S. 5 f., zur Veröffentlichung bestimmt). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Be-
schlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Streit fall zu Recht besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die die Berufung einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennbar war und daß umgekehrt auf seiten der Beklagten deren Prozeßbevollmächtigte erster Instanz angegeben wurden; aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht die Rechtsmittelschrift auch ohne weiteres der Beklagten als Rechtsmittelgegnerin zustellen. Bei verständiger Würdigung des Vorgangs mußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1986 (IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in der Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren vertauscht waren. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, auf die die Revisionserwiderung verweist, wäre zwar theoretisch ebenfalls denkbar. Sie liegt aber, da das eigene Mandatsverhältnis jedem Rechtsanwalt vor Augen steht, fern (s. auch BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 aaO, Umdruck S. 7). Das gilt selbst dann, wenn dem Berufungsgericht - wie hier - bis zum Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil nicht als weitere Auslegungshilfe zur Verfügung steht. Somit konnten beim Berufungsgericht auch vor der Vorlage einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen.

II.


In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Bei dem Erwerb eines seinem Auftraggeber nachgewiesene n Objekts durch einen Dritten stehe dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch gegen seinen Auftraggeber zu, wenn zwischen diesem und dem Erwerber eine so enge persönliche oder so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe, daß die wirtschaftliche Identität des ursprünglich beabsichtigten Vertrags mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311). Dies habe der Makler darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin sei jedoch ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Denn sie habe keinen Umgehungstatbestand, der ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, vorgetragen. Eine etwaige Zusage ihres Vaters, bei dem Grundstückserwerb eine Finanzierungshilfe zu leisten, lasse noch keinen Rückschluß auf eine "enge persönliche" Beziehung in dem Sinn zu, daß die Tochter zunächst "anstelle des Vaters" aufgetreten sei. Finanzierungshilfe und Erwerb des Grundstücks seien zu unterschiedliche Geschäfte, als daß aus dem späteren Ankauf durch Vater und Bruder hervorginge, daß von Anfang an die Beklagte nur vorgeschoben wäre. Die von der Beklagten geäußerte Absicht, mit ihrer Familie in das auf dem Grundstück gebaute Haus einzuziehen, begründe auch noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung. Etwas anderes würde unter Umständen gelten, wenn die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, das Grundstück von ihrem Vater erwerben und bebauen zu lassen, um dann in das Haus einzuziehen. Das habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Tatsache, daß die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters Erb- oder Pflichtteilsansprüche
haben werde, bewirke gleichfalls noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung in diesem Sinne.

III.


Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erf olg.
1. Das Berufungsgericht hat den für einen Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 BGB) erforderlichen Abschluß eines Maklervertrags ebensowenig geprüft wie die von der Beklagten außerdem bestrittene Ursächlichkeit des von der Klägerin erhaltenen Objektnachweises für den später geschlossenen Kaufvertrag. Für die Revisionsinstanz ist beides darum zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
2. a) Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler ein Vergütungsanspruch nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrags mit anderem Inhalt , so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten - wie hier - kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist daher in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines
Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, 411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276).
Der Hinweis auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, so zu verstehen, daß ein solcher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Betracht käme, wenn also der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2000, 434, 435). Entscheidend ist vielmehr, daß bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluß dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt wie ein eigener, der Abschluß des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, d.h. die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58 - LM § 652 BGB Nr. 7; siehe auch
MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl. 1997, § 652 Rn. 136; Staudinger/Reuter, Neubearb. 2003, § 652 Rn. 81 f.). Umstände solcher Art können etwa vorliegen , wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 aaO), wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien - oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 aaO: personengleiche Kapitalgesellschaften; BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, wirtschaftliche 7: Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH; weitere Beispiele im Urteil vom 12. Oktober 1983 aaO: Ehegatten, Sohn und Vater, Komplementär-GmbH und KG) oder wenn der Maklerkunde über eine vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst profitiert (Senatsurteil vom 20. November 1997 aaO).

b) Im Streitfall läßt sich auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten, von der Beklagten selbst abzuschließenden Kaufvertrag und dem später seitens ihres Vaters und ihres Bruders geschlossenen Grundstückskaufvertrag nicht verneinen. Es handelt sich nicht nur um nahe Verwandte der Beklagten. Diese erreicht vor allem dadurch auf anderem Wege, insoweit ähnlich der dem Senatsurteil vom 20. November 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung, ebenso ihr Ziel, mit ihrer Familie das Grundstück zu nutzen und dort zu wohnen. Der Erwerb kommt daher tatsächlich auch ihr zugute. Daß die Beklagte in dieser Variante das Eigentum am Grundstück nicht selbst erwirbt, es vielmehr ihren Verwandten zusteht, ist demgegenüber für die Provisionspflicht nicht ausschlaggebend, zumal die Beklagte nach eigenen Bekundungen lediglich wegen der zeitlichen und finanziel-
len Schwierigkeiten von einem eigenen Ankauf des Grundstücks abgesehen hat.

IV.


Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm offengelas-
senen Voraussetzungen des geltend gemachten Provisionsanspruchs zu prüfen haben. Hierzu ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)