Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2006 - 5 StR 62/06

bei uns veröffentlicht am23.05.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 62/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2006,
an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
alsbeisitzendeRichter,
Staatsanwältin
alsVertreterinderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
alsVerteidiger,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18. Oktober 2005 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen , die am 27. April 1984 geborene Tochter S. seiner ehemaligen Ehefrau zwischen Juli 1996 und dem 26. April 2000 in 43 Fällen als Kind und in 19 Fällen als Jugendliche und Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel hinsichtlich der Freisprechung des Angeklagten in den Fällen 44 bis 62 der Anklage zurückgenommen hat, bleibt auch die weitergehende, allein mit der Sachrüge geführte , die Freisprüche von den Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB betreffende Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ohne Erfolg.
2
Dem Angeklagten liegt noch zur Last, S. in 40 Fällen an ihrem Geschlechtsteil und mehreren anderen Stellen ihres Körpers gestreichelt zu haben. In zwei weiteren Fällen soll sich der Angeklagte nach Berühren des Geschlechtsteils des Mädchens – in einem Fall nach Einführung eines Fingers in die Scheide – selbst befriedigt und in einem weiteren Fall das Geschlechtsteil des auf Geheiß des Angeklagten breitbeinig auf einem seiner Beine sitzenden Mädchens unter dem Schlüpfer massiert haben.
3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
Der Angeklagte zog im März 1996 zu seiner späteren Ehefrau und deren Töchtern S. (knapp zwölf Jahre alt) und D. (knapp neun Jahre alt). Die Mädchen reagierten aggressiv und ablehnend gegenüber dem Angeklagten. Die Konsultation einer Kinderpsychologin führte Ende 1996 zu einer Art „Waffenstillstand“ zwischen den Beteiligten. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes beschlossen der Angeklagte und seine Lebensgefährtin zu heiraten. Zwei Wochen vor dem Hochzeitstermin (2. August 1997) erzählte S. ihrer Schwester, vom Angeklagten „angefasst“ worden zu sein. Auf Nachfragen von Familienmitgliedern schwieg S. hierzu. In der 1998 bezogenen neuen Wohnung schliefen die Mädchen in einem gemeinsamen Kinderzimmer. Anfang 2001 bot der Angeklagte der damals 13-jährigen D. 200 DM, falls sie sich nackt breitbeinig vor ihm präsentiere. Das Mädchen unterrichtete sogleich ihre Mutter. Diese nahm den Vorfall zum Anlass, sich vom Angeklagten zu trennen und mit D. auszuziehen. S. wohnte noch bis Anfang April mit ihrem Stiefbruder in der Wohnung des Angeklagten.
5
Die Mutter der Mädchen erhob in einer wegen des Verdachts des Betruges am 30. Juli 2004 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Angeklagten den Vorwurf, dieser hätte sich an S. vergriffen. Daraufhin wurden D. am 19. und S. am 23. August 2004 von der Polizei zeugenschaftlich vernommen. Die Sachbearbeiterin zweifelte an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von S. und regte eine Nachvernehmung an. Diese erfolgte am 14. Februar 2005 durch die Staatsanwaltschaft, allerdings ohne die nach § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO, § 163a Abs. 5 StPO gebotene Belehrung.
6
2. Die zur Freisprechung des Angeklagten führende Beweiswürdigung des Landgerichts hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.
7
a) Die Weigerung des Landgerichts, wegen des Belehrungsfehlers den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Hauptbelastungszeugin beweiswürdigend heranzuziehen, begründet keinen auf die Sachrüge beachtlichen Erörterungsmangel. Eine Verfahrensrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben. Für die sachlichrechtliche Nachprüfung steht dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung (BGHSt 35, 238, 241). Daraus ergeben sich aber die von der Revision geltend gemachten Umstände nicht vollständig, so dass eine Umdeutung der im Ansatz im Anschluss an BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 6 schlüssigen Beanstandung der Staatsanwaltschaft in eine zulässige Verfahrensrüge mangels ausreichenden Vortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zur Zeugenbelehrung in der Hauptverhandlung und zum Inhalt der Zeugenaussage vor der Staatsanwältin ausscheidet.
8
b) Die Beweiswürdigung begegnet auch im Übrigen noch keinen durchgreifenden Bedenken.
9
Das Landgericht hat die Aussagen der Hauptbelastungszeugin in der Hauptverhandlung mangels konkreter und detaillierter Angaben zu den Tatvorwürfen für eine Überführung des Angeklagten als nicht ausreichend erachtet (UA S. 9). Bei dieser Sachlage wäre der Tatrichter verpflichtet gewesen , die – was sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen UA S. 9 ergibt – konkreteren Angaben der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung im Einzelnen darzustellen und deren Beweiswert zu erwägen (vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; insoweit in BGHSt 47, 243 ff. nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 5 StR 136/02). Das Landgericht hat hingegen lediglich in pauschaler Weise auf eine Vielzahl von Widersprüchen im Vergleich zum Inhalt der polizeilichen Zeugenaussage hingewiesen. Dies begründet indes vor dem Hintergrund weiterer den Beweiswert auch der polizei- lichen Zeugenaussage in Frage stellender wesentlicher Umstände hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
10
Aus dem Zusammenhang der Darlegungen (UA S. 9) ergibt sich nämlich, dass die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung weitergehende Vorwürfe des Vaginal- und Analverkehrs gegen den Angeklagten erhoben hat, die nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Zudem hat die Zeugin die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten gegenüber dessen Mutter glaubhaft in Abrede genommen (UA S. 12). Die Zeugin war in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, auch hinsichtlich dieser Vorwürfe detaillierte Angaben zum Geschehensablauf zu machen und die Vorfälle zeitlich einzuordnen (UA S. 9). Danach hätte es außerhalb der Aussage der Belastungszeugin liegender gewichtiger Gründe bedurft , um den – hier im Einzelnen nicht mitgeteilten – Inhalt der polizeilichen Vernehmung zur Grundlage einer Verurteilung zu erheben (vgl. BGHSt 44, 153, 159). Solche Umstände hat das Landgericht nach vom Revisionsgericht letztlich hinzunehmender wertender Betrachtung nicht gefunden.
11
Die Mutter der Mädchen konnte als Zeugin von keiner konkreten Missbrauchshandlung berichten, weil sich S. ihr offensichtlich nicht offenbart hatte. Auf die von der Revision an sich zu Recht kritisierten Erwägungen des Landgerichts über den Zeitpunkt der Anzeigenerstattung und des unterlassenen Vortrags des Missbrauchs im Ehescheidungsverfahren (UA S. 10) kommt es danach nicht an. Zwar hat die Zeugin D. in der Hauptverhandlung erstmalig und im Widerspruch zu ihrer polizeilichen Vernehmung einen einzigen Übergriff des Angeklagten geschildert, bei dem dieser S. an deren unbedeckten Brüsten „begrapscht“ hatte (UA S. 10). Diesen Umstand wertet das Landgericht im Blick auf die in Rede stehende Tatserie und die im Einzelnen belegte Belastungstendenz der Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung aber nachvollziehbar als nicht überzeugend. Soweit das Landgericht schließlich in seiner Gesamtabwägung der von der polizeilichen Sachbearbeiterin erhobenen Falschbelastungshypothese beigetreten ist und diese nicht durch das verbliebene gewichtige, aber nicht zum Anklagevorwurf erhobene Belastungsindiz, die Auslobung von 200 DM für eine sexuelle Präsentation der Zeugin D. , als widerlegt angesehen hat, liegen diese – im Kontext weitere Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin S. begründender Umstände stehenden – Erwägungen des Tatrichters noch innerhalb des vom Revisionsgericht zu respektierenden Beurteilungsspielraums des Tatrichters.
Basdorf Häger Raum Brause Schaal

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 392/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 2006, an der teilgenommen haben: Vors

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

5 StR 136/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. September 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter und vollendeter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat be- merkt insoweit ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, daß Verfolgungsverjährung gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB, § 7 Abs. 2 Ziffer 1 2. Alternative StGB, § 78 Abs. 3 Ziffer 2 StGB (vgl. BGHSt 39, 317, 320; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 2 Rdn. 27) und § 78b Abs. 1 Ziffer 1 StGB nicht eingetreten ist.
1. Die Revision erzielt mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Allerdings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist, die revisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (st. Rspr. BGHSt 29, 18, 20; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.) und der Tatrichter in einem Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle Umstände , die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; BGH NStZ 2000, 496, 497).
Diesen hohen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Aussage der Stieftochter des Angeklagten, der die Tatbegehung bestreitet, nicht gerecht.
Die einzige Zeugin hatte im Juni 1998 im Rahmen einer polizeilichen und richterlichen Vernehmung – eher detailarm – über eine Vergewaltigung mit vaginalem Geschlechtsverkehr durch den Angeklagten als Sechzehnjährige im Sommer 1990 (richtig 1989) berichtet (UA S. 14 f.). In der über drei Jahre später stattgefundenen Hauptverhandlung schilderte sie die gleichen Begleitumstände, aber als Tathandlungen lediglich Anfassen am Busen und an der Scheide, und verneinte auch auf Nachfrage jede Penetration durch den Angeklagten (UA S. 20). Ohne eine ins Einzelne gehende Erinnerung schloû sie sich dann dem Inhalt ihrer früheren richterlichen Vernehmung an, auf deren Grundlage die Verurteilung erfolgte. Sie erklärte, sich an das Geschehen 1989 nicht mehr hundertprozentig erinnern zu können, aber 1998 über eine bessere Erinnerung verfügt zu haben (UA S. 20).
Bei dieser Sachlage wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, die Erkenntnisquellen zur Aussageentstehung auszuschöpfen und die Umstände der Aussagen der Zeugin, die die weitergehende Belastung enthalten, darzustellen und in die Würdigung mit einzubeziehen (vgl. BGHSt 45, 164, 169; BGH NStZ 2000, 496, 497; Nack StraFo 2001, 1, 4 m. w. N.). Dies ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Es begegnet ferner durchgreifenden Bedenken, daû das Landgericht den Erinnerungsverlust der Zeugin ohne kritische Würdigung der von ihr dafür abgegebenen Erklärungen und weiterer Umstände nachvollzogen hat. Deshalb ist zu besorgen, daû es der Aussage in der Hauptverhandlung eine zu geringe und den früheren Aussagen eine zu groûe Bedeutung beigemessen hat.
Der Wegfall der Einsatzstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Der neue Tatrichter wird im Falle eines Schuldspruchs auch Gelegenheit haben, die Zeiten der unterlassenen Förderung des Verfahrens beim Landgericht von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhandlung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHSt 45, 308, 309 m. w. N.) zu würdigen.
Harms Häger Raum Brause Schaal