Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2018 - 5 StR 535/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:070218U5STR535.17.0
published on 07/02/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2018 - 5 StR 535/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 535/17
vom
7. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070218U5STR535.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt und Ratenzahlung bewilligt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Das mit der Sachrüge geführte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte, der zuvor Alkohol und Marihuana konsumiert hatte, am späten Abend des 19. November 2015 von einer Telefonzelle aus bei einem PizzaLieferservice unter falschem Namen und Angabe einer nicht auf ihn zugelassenen Rufnummer eine Bestellung auf. Gegen Mitternacht brachte der als Bote eingesetzte Zeuge B. mit seinem Fahrrad die bestellten Waren im Wert von etwa 30 Euro zu dem vom Angeklagten als Lieferadresse benannten Haus. Dessen Eingänge liegen auf der von der Straße abgewandten Rückseite des Gebäudes. Der Zeuge stellte sein Fahrrad vor dem Hauseingang ab, in dessen Nähe der Angeklagte mit zwei Begleitern saß. Eine der drei Personen erklärte, dass die Bestellung für sie sei, woraufhin der Zeuge die Waren übergab und in Erwartung der Zahlung seine Geldbörse hervorholte. Der Angeklagte nahm nunmehr aus seiner Jackentasche eine Reizgassprühdose, hielt sie circa 10 cm vor das Gesicht des Geschädigten und gab einen Sprühstoß ab, um sich ohne deren Bezahlung im Besitz der gelieferten Waren zu erhalten. Der Sprühstoß traf den Geschädigten insbesondere in die Augen und in den Mund. Weiterhin im Besitz seiner Geldbörse wandte er sich ab. Obwohl er kaum noch sehen konnte, gelang es ihm, sein Fahrrad zu erreichen und zu fliehen. Er erlitt Schmerzen und Reizungen im Gesicht, die am nächsten Tag vollständig abgeklungen waren. Weil er befürchtete, ein solcher Vorfall könne sich wiederholen, gab er seine Nebentätigkeit bei dem Pizza-Service auf.
3
Der Angeklagte hat nach Beginn der Hauptverhandlung dem Geschädigten B. 500 Euro Schmerzensgeld gezahlt und sich bei ihm entschuldigt; dieser hat die Entschuldigung angenommen.
4
2. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB schon aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen angenommen. Strafmildernd hat es hierbei insbesondere den verhältnismäßig geringen Vermögensschaden sowie den Umstand berücksichtigt, dass es sich bei dem eingesetzten Reizgas um ein unterdurchschnittlich gefährliches Werkzeug gehandelt habe. Zudem hat es zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass die durch das Reizgas verursachten körperlichen Symptome des Geschädigten am nächsten Tag wieder abgeklun- gen seien und der Angeklagte ein „strafbegründendes“ Geständnis abgelegt habe. Weiterhin sah es als strafmildernde Gesichtspunkte an, dass der bisher unbestrafte Angeklagte durch den Konsum von Alkohol und Marihuana bei der Tatbegehung enthemmt gewesen sei und sich sechs Tage in Untersuchungshaft befunden habe. Anschließend hat das Landgericht den Strafrahmen weiter gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da sich der Angeklagte bei dem Geschädigten B. entschuldigt und ihm ein Schmerzensgeld gezahlt habe.

II.


5
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
1. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt seien und dieser vertypte Strafmilderungsgrund deshalb zugunsten des Angeklagten bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen sei. Denn es reicht insofern nicht aus, dass ein Ausgleich nur in Bezug auf einen von mehreren Geschädigten gegeben ist. Sind durch eine Straftat Rechtsgüter mehrerer Personen verletzt, muss nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10, und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26). Hier ist der Inhaber des Pizza-Lieferservices, dem ein Vermögensschaden zumindest in Höhe der erbeuteten Waren entstanden ist, neben dem Geschädigten B. ein weiteres Opfer der Tat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Variante des § 46a StGB vorliegt.
7
2. Der deshalb fehlerhaft bestimmte Strafrahmen bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann angesichts des festgestellten Tatbildes nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler von einer Anwendung des gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Ausnahmestrafrahmens nach § 250 Abs. 3 StGB abgesehen und auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Bei dieser Sachlage muss er nicht entscheiden, ob – wofür vieles spricht – sich die außerordentlich milde Strafe von ihrer Bestimmung gelöst hat, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Mutzbauer Sander König
Berger Mosbacher
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder2. in einem Fall, in welchem die
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Annotations

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.