Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2003 - 5 StR 327/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro- chen, als verantwortliche Ärzte der psychiatrischen Klinik des Landeskrankenhauses Brandenburg durch einen am 4. Oktober 1998 dem Patienten S sorgfaltspflichtwidrig gewährten (unbeaufsichtigten) Ausgang Körperverletzungen von acht und den Tod von zwei Frauen fahrlässig verursacht zu haben. Die dagegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgendes ausgeführt:
a) Der 34 Jahre alte S wurde am 18. Juli 1997 nach langjähriger Strafhaft aufgrund vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses in der vom Angeklagten L als Chefarzt geleiteten 1. Klinik für Psychiatrie des Landeskrankenhauses Brandenburg aufgenommen und der vom Angeklagten H als Oberarzt betreuten geschlossenen Station 6/II zugewiesen. S war zwischen September 1980 und Mai 1988 wegen schwerwiegender Sexualdelikte, Körperverletzungen und Diebstählen viermal zu insgesamt 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 1986 nach § 16 Abs. 3 StGB-DDR in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden. Während des Vollzuges der Einweisung im Klinikum Berlin-Buch war S schon nach kurzem Aufenthalt am 19. Juli 1987 Ausgang gewährt worden, den er unter anderem zur Vornahme mehrerer versuchter Vergewaltigungen mißbrauchte. Daraufhin wurde eine erneute Einweisung angeordnet. Diese noch nach DDR-Recht getroffene Anordnung führte nach dem 3. Oktober 1990 zur Einweisung des S nach dem Brandenburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG) durch das Vormundschaftsgericht (vgl. zur Beurteilung der Übergangsrechtslage BVerfG NStZ 1995, 399). Das Amtsgericht hatte auf Grund einer neu eingeholten Begutachtung des S als psychische Erkrankung (§ 8 Abs. 1, § 1 Abs. 2 BbgPsychKG) eine schwere Persönlichkeitsstörung narzißtischer Prägung mit histrionisch-dissozialen Zügen angenommen; eine Fremdgefährdung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgPsychKG) sah das Gericht in der von S ausgehenden Gefahr für Leib und Leben anderer, insbesondere möglicher Partnerinnen.
Die Angeklagten teilten diese Beurteilung. Sie waren durch das ihnen vorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten über die früheren Straftaten des S unterrichtet und veranlaßten eine verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Psychotherapie, die allerdings erfolglos blieb. Am 15. November und 20. Dezember 1997 drückte S marode Gitterstäbe vor Fenstern des unter Denkmalschutz stehenden Stationsgebäudes auseinander ; mit zusammengeknoteter Bettwäsche seilte er sich ins Freie ab. Die jeweils eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen führten zur Festnahme und Rückführung des S . Von einem ihm am 7. Februar 1998 gewährten Ausgang kehrte S nicht mehr zurück. Er beging in Berlin zwei Woh- nungsdiebstähle zum Nachteil hochbetagter Frauen. Die Angeklagten teilten dem Amtsgericht in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 1998 mit, daß kein Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des S und seinen Straftaten bestehe (UA S. 17). Sie attestierten ihrem Patienten eine hohe Bereitschaft zu kriminellem Verhalten und stuften ihn als nicht therapiefähig ein. Die Angeklagten regten an, die Unterbringung aufzuheben. Dazu kam es nicht.
S wurde nach siebenmonatiger Strafvollstreckung in Berlin am 24. September 1998 aufgrund der fortbestehenden, nicht aufgehobenen Anordnung erneut in die Obhut der Angeklagten in die psychiatrische Klinik überstellt. Obwohl die Stationsärztin Hö am 1. Oktober 1998 zu besonderer Vorsicht mahnte und bei S Fluchtgefahr erkannte, ordnete der Angeklagte H im Einvernehmen mit dem Angeklagten L Ausgänge des S an. Am 4. Oktober 1998 kehrte dieser von einem Spaziergang mit seiner Freundin nicht mehr in die Klinik zurück. Er lebte verborgen in Berlin und beging zwischen dem 28. Dezember 1998 und 7. Juni 1999 unter anderem acht mit gefährlichen Körperverletzungen, teils auch mit sexuellen Nötigungen einhergehende Raubüberfälle und zwei Morde zum Nachteil hochbetagter Frauen. Das Landgericht Berlin verurteilte den als uneingeschränkt schuldfähig beurteilten S zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, stellte die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete die Sicherungsverwahrung an.
b) In dem angefochtenen Urteil hat es die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung letztlich dahinstehen lassen, ob die Gewährung des Ausgangs eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten darstellte. Sie hat deren mögliche Kausalität für den Tod und die Verletzungen der Frauen verneint, weil S nicht ausschließbar die ungenügend gesicherte Station jederzeit gewaltsam hätte verlassen und die Verbrechen auch ohne das den Angeklagten als rechtswidrig zur Last gelegte Verhalten hätte begehen können.
2. Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat es zu Unrecht unterlassen, die Frage der Pflichtwidrigkeit des am 4. Oktober 1998 gewährten Ausgangs abschließend zu prüfen. Dessen Ursächlichkeit für die Todesfälle und die Körperverletzungen war nicht, wie rechtsfehlerhaft angenommen, mit Rücksicht darauf entfallen, daß S auch durch die ungenügend gesicherten Fenster der Klinik hätte entweichen können.
a) Der von den Angeklagten gewährte Ausgang ist nach der maßgeblichen Bedingungstheorie kausal.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen , die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (BGHSt 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.). Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die Handlung des Täters ein anderer eine – in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene – Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24; 45, 270, 295).
Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten entfällt allerdings der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklagten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich dies aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen läßt (BGHSt 33, 61, 63 m.w.N.).
bb) Indes hat die Prüfung der Ursächlichkeit mit dem Eintritt der – einer kritischen Verkehrslage vergleichbaren – konkreten Tatsituation einzusetzen , die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat (vgl. BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). Die Frage, welches Verhalten pflichtgemäß gewesen wäre, ist im Hinblick auf den Pflichtenverstoß zu beantworten, der als (unmittelbare) Schadensursache in Betracht kommt. Im übrigen ist der Prüfung der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das korrespondierende sorgfaltsgemäße Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter vorwerfbare Tatumstand; darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituation nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert werden (vgl. BGHSt aaO; BGH VRS 74, 359 f.; BGHR StGB § 222 Kausalität 1; Jähnke aaO). Zur konkreten Tatsituation zählen demgemäß nur solche Bedingungen , deren Grund in diesem Tatgeschehen selbst unmittelbar angelegt sind (vgl. Schatz NStZ 2003, 581, 585), wie etwa das eigene Verhalten von Verkehrsopfern (vgl. BGHSt 11, 1 f.; 33, 61 f.).
b) Das Landgericht hätte deshalb das pflichtgemäße Verhalten der Angeklagten, die Untersagung des Ausgangs, nur mit solchen gedachten alternativen Geschehen in Verbindung setzen dürfen, die der konkreten Tatsituation zuzurechnen wären. Dazu zählt aber die von der Strafkammer herangezogene Möglichkeit eines gewaltsamen Ausbruchs nicht. Dieser hätte einer völlig außerhalb des Tatgeschehens liegenden autonomen Willensbildung des S bedurft (vgl. Schatz aaO), für dessen Umsetzung nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch nach den zwei länger zurückliegenden Ausbrüchen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bestanden.
c) Daß die hypothetische Möglichkeit eines gewaltsamen Entweichens des S nicht die Kausalität des von den Angeklagten zu verantwortenden Ausgangs beseitigen kann, belegt auch die Verantwortung Dritter für die Sicherheit des Klinikgebäudes (vgl. BGHSt 30, 228, 231 f.; vgl. auch BGHSt 48, 77, 94 f.). Im Fall einer Erfolgsverursachung nach einem Ausbruch hätten anstelle der Angeklagten – sofern nicht sogar diese selbst eine Verantwortlichkeit für den maroden baulichen Zustand getroffen hätte – nämlich diejenigen Personen S die Freiheit verschafft, die für die infolge pflichtwidrigen Unterlassens fehlenden Sicherungen der geschlosse- nen Station der psychiatrischen Klinik die Verantwortung trugen. Demnach durfte der von den Angeklagten gewährte Ausgang als Erfolgsursache nicht ausgeschlossen werden (so auch Schatz aaO 583 ff.). Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung.
3. Für die Beurteilung einer Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Angeklagten weist der Senat auf folgendes hin: Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat (vgl. dazu näher BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 5 m.w.N.).
a) Die Pflichten der Angeklagten ergaben sich aus den Vorschriften des Brandenburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke nach Maßgabe der konkreten Umstände der Unterbringung des S . Nach § 15 Abs. 3 BbgPsychKG ist die Unterbringung zwar nach Möglichkeit gelockert durchzuführen, sobald der Zweck der Unterbringung dies zuläßt. Sollte der neue Tatrichter erneut feststellen, daß S nicht therapierbar war und wegen seiner Neigung zu Straftaten die Möglichkeit des Mißbrauchs der offenen Unterbringung im Sinne von § 15 Abs. 3 BbgPsychKG bestand, hätte ein (unbeaufsichtigter) Ausgang zu therapeutischen Zwecken – aber auch sonst – ausscheiden müssen (vgl. Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 2. Aufl. Rdn. F 64; Volckart, Maßregelvollzug 5. Aufl. S. 130); seine Anordnung hätte dem Gesetz widersprochen und wäre damit – naheliegend auch subjektiv – pflichtwidrig gewesen. Anders wäre die Sachlage, falls der Ausgang etwa therapeutisch begründet den Regeln der psychiatrischen Kunst entsprochen hätte. Im Blick auf den Versagungsgrund der Mißbrauchsgefahr wäre dann ein prognostischer Beurteilungsspielraum eröffnet gewesen, in dessen Rahmen möglicherweise mehrere gleichermaßen als rechtlich vertretbar bewertbare Entscheidungen hätten getroffen werden können (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 1998, 2202, 2204; BGHSt 30, 320, 324 ff. zu der ähnlichen Problematik bei Vollzugslockerungen). Eine im Ergebnis falsche Prognose wäre nur dann pflichtwidrig gewesen, falls auf relevant unvollständiger Tatsachengrundlage oder unter unrichtiger Bewertung der festgestellten Tatsachen die Mißbrauchsgefahr verneint worden wäre (vgl. Pollähne NStZ 1999, 53, 54). Daneben ist der weitergehenden Erwägung des Landgerichts nicht zu folgen, die Angeklagten hätten möglicherweise – mangels anderweitiger Sicherungen – S den Aufenthalt in der Klinik durch großzügige Gewährung von Lockerungen so angenehm gestalten dürfen, daß er nicht den Wunsch zum Entweichen hätte verspüren können (UA S. 30). Eine solche Wertung ließe den in § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKG normierten Zweck der Unterbringung, auch eine Gefahr von der Öffentlichkeit abzuwenden, gänzlich unbeachtet und würde die vorrangig für gefährliche Patienten in § 16 Abs. 2 Satz 1 BbgPsychKG vorgesehene Möglichkeit einer Verlegung aus Gründen der Sicherheit übersehen.
b) Die Zurechenbarkeit und objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges – der Tod und die Verletzungen der Opfer von S s Straftaten – werden nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs (vgl. BGHSt 12, 75, 78; BGH NJW 1992, 1708, 1709; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 222 Rdn. 26) jedenfalls dann angenommen werden können, wenn zwischen der bei S festgestellten psychischen Störung und den von ihm begangenen Straftaten ein Zusammenhang besteht. Einen solchen zu begründen, erscheint die vom Amtsgericht Brandenburg festgestellte narzißtische Persönlichkeitsstörung grundsätzlich geeignet, weil sie die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten herabsetzen kann (vgl. Venzlaff in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. S. 296 f.), auch wenn im Einzelfall eine Schuldrelevanz im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des § 20 StGB nicht erreicht wird (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 34; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 41 f.).
Aber auch jenseits eines solchen gesicherten Zusammenhangs wäre vorliegend aufgrund der besonderen Schadensgeneigtheit des pflichtwidrig gewährten Ausgangs die Annahme der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges in Betracht zu ziehen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 6), ohne daß an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang gezweifelt werden müßte. Aus dem Regelungszusammenhang von § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG folgt, daß Zweck der Unterbringung des S auch die Sicherung der Öffentlichkeit vor einer Gefährdung durch ihn war, und zwar unabhängig von bestehenden Behandlungsmöglichkeiten. Aus der rechtlich verbindlichen Unterbringungsanordnung ergab sich für die Angeklagten die Pflicht, auch in den Zeiten einer Nichtbehandlung – etwa bis zu einer Verlegung in eine andere Einrichtung nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKG, einer Überstellung in den Strafvollzug oder einer Entlassung – die Öffentlichkeit jedenfalls vor erheblichen Straftaten des S zu schützen, selbst wenn deren Gefahr nicht zweifelsfrei im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden haben sollte (vgl. Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 2. Aufl. Rdn. F 71). Daß sich die bestehende Gefahr in den konkret begangenen Taten verwirklicht hat, liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen nahe.
c) Sollte der neue Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagten strafrechtlich verantwortlich sind, wird er der Besonderheit Rechnung tragen müssen, daß sie fahrlässige Nebentäter neben S als vorsätzlich handelndem (Haupt-)Täter sind. Er wird für diesen Fall bei der Bestimmung und Bemessung der Rechtsfolgen maßgeblich zu Gunsten der Angeklagten zu berück- sichtigen haben, daß die von ihnen geleitete geschlossene Abteilung der Akutpsychiatrie mit der Einweisung von kaum oder nicht therapierbaren Schwerstkriminellen, wie dem Patienten S , ganz erheblichen Anforderungen bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ausgesetzt war. Harms Basdorf Gerhardt Raum Brause
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(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.