Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2007 - 5 StR 132/07

published on 04/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2007 - 5 StR 132/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 132/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßiger Geldfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Richterin am Landgericht
alsVertreterinderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt St.
alsVerteidigerfürdenAngek lagten C. ,
Rechtsanwalt D.
alsVerteidigerfürden Angeklagten L. ,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten C. und die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. September 2006 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte C. der gewerbs - und bandenmäßigen Geldfälschung sowie der versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung schuldig ist.
Der Angeklagte C. trägt die Kosten seines Rechtsmittels , die Staatskasse die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen bandenmäßiger Geldfälschung und versuchter bandenmäßiger Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Beihilfe zur versuchten bandenmäßigen Geldfälschung sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren – unter Strafaussetzung zur Bewährung – verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte C. mit seinem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen das Urteil an und er- strebt bei dem Angeklagten C. eine Verurteilung auch wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung und wendet sich gegen die Strafzumessung; hinsichtlich des Angeklagten L. beanstandet die Staatsanwaltschaft die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Diese vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg. Auch die Revision des Angeklagten C. greift nicht durch.

I.


2
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
3
1. Der Angeklagte C. schloss sich im Januar 2004 mit vier anderweitig verfolgten Personen zusammen, um mit Hilfe des Li. , eines aus Weißrussland stammenden Druckers mit Spezialkenntnissen im Bereich der Herstellung von Wertzeichen, Fälschungen von Banknoten verschiedener Währungen herzustellen. Die Gruppe hoffte, dadurch einen Gewinn von mindestens 50.000 Euro für jedes ihrer Mitglieder zu erwirtschaften. Da Li. nur zögerlich die Arbeit aufnahm und sich auch nicht besonders anstrengte, kam es lediglich zur Herstellung von ca. 100 falschen 100-Dollar-Noten, die allenfalls von durchschnittlicher Qualität waren. Einen Großteil hiervon vernichtete Li. ; 19 dieser nachgemachten Geldscheine konnten bei dem Halbbruder des Angeklagten C. sichergestellt werden.
4
2. Im Mai 2004 sollte ein neuer Anlauf für die Herstellung falscher Banknoten unternommen werden. Beteiligt waren neben Li. und dem Angeklagten C. noch Y. und G. . Sie verlagerten die Fälscherwerkstatt nach Caputh auf das Gelände einer ehemaligen Großgärtnerei. Es kam aber lediglich zur Herstellung von Druckbögen für 50-Euro-Scheine. Hierfür besorgte der Angeklagte L. , der sich der Bande angeschlossen hatte, Druckfarben, Papier und Reinigungsmittel.
5
3. Auf dem Gelände der aufgelassenen Großgärtnerei, auf dem die Arbeiten zur Herstellung der gefälschten 50-Euro-Scheine stattfanden, beschloss die Bande – allerdings ohne Wissen des Angeklagten C. – Cannabispflanzen anzubauen. Nachdem ein erster Versuch fehlgeschlagen war, gelang es ihnen, 277 Cannabispflanzen zu züchten. Diese hatten eine Wuchshöhe von 5 bis 25 cm erreicht, als der Anbau durch die Polizei im Rahmen einer Durchsuchung entdeckt wurde.

II.


6
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zwar zu einer Schuldspruchänderung beim Angeklagten C. , bleiben aber im Übrigen ohne Erfolg.
7
1. Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass hinsichtlich des Angeklagten C. das Landgericht nicht zugleich das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit angenommen hat. Der Strafausspruch hat dennoch Bestand.
8
a) Der Qualifikationstatbestand des § 146 Abs. 2 StGB enthält neben dem vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Merkmal der bandenmäßigen Begehung alternativ auch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Hierzu verhält sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – dieses Tatbestandsmerkmal gleichfalls erfüllt. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB setzt keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn die Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, bereits bei der Begehung der ersten Tat besteht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 52 Rdn. 62 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil – so die Feststellungen des Landgerichts – die Täter mit den ange- schafften Druckanlagen jeweils mehrere Falschgeldserien auflegen wollten und sich hieraus erhebliche Einkünfte versprochen haben.
9
Da sich ausschließen lässt, dass der Angeklagte C. sich insoweit hätte anders verteidigen können, kann der Senat den Schuldspruch selbst ergänzen. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein Qualifikationsmerkmal und deshalb in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 25). Dies gilt unabhängig davon, dass mit der Bandenmäßigkeit bereits ein anderes Merkmal der Qualifizierung des § 146 Abs. 2 StGB im Schuldspruch ausgeurteilt worden ist.
10
b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet die Annahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung durch das Landgericht im Fall 2 keinen Bedenken. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Tat insoweit nicht zur Vollendung gelangte und der Tatbeitrag des Angeklagten C. , der sich später nicht mehr um den weiteren Fortgang der Arbeiten kümmerte, verhältnismäßig gering war.
11
c) Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten C. kann insgesamt bestehen bleiben. Selbst wenn das Landgericht das Vorliegen des weiteren Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeurteilt hat, nötigt dies nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat nämlich jeweils die auf erhebliche Vorteile aus der Tat gerichtete kriminelle Energie strafschärfend gewürdigt, was die Gewerbsmäßigkeit erfasst. Es lässt sich deshalb ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Strafe gelangt wäre. Im Übrigen sind die verhängten Strafen auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO.
12
2. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die dem Angeklagten L. gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bleiben ohne Erfolg. Das Landgericht hat den ihm innerhalb des § 56 StGB gegebenen weiten Beurtei- lungsspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 5 StR 37/07 – und Urteil vom 23. Mai 2007 – 5 StR 97/07). Es hat trotz des Bewährungsbruchs (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15), den es bei der Strafzumessung ausdrücklich erörtert (UA S. 26), mithin nicht etwa übersehen hat, angesichts neuer günstiger beruflicher und persönlicher Verhältnisse des Angeklagten diesem vertretbar eine günstige Prognose gestellt. Namentlich sind angesichts der Besonderheiten der letztlich erfolglos gebliebenen rechtsfehlerfrei als minder schwere Fälle bewerteten Taten die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht worden.

III.


13
Die Revision des Angeklagten C. ist gleichfalls unbegründet. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Fall 2 nach Zubilligung eines minder schweren Falles den Strafrahmen des § 146 Abs. 3 StGB nicht nochmals nach Versuchsgrundsätzen (§§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) gemildert hat. Im Hinblick auf die ausgeprägte kriminelle Energie im Wiederholungsfall war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehalten, ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs einen minder schweren Fall anzunehmen. Nach- dem bereits hochwertige Druckvorlagen hergestellt waren, ist die Annahme einer gewissen Nähe zur Tatvollendung vertretbar.
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.