Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - 4 StR 540/06

bei uns veröffentlicht am05.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 540/06
vom
5. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin Beate G. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
2
1. Den Verfahrensrügen bleibt insgesamt der Erfolg versagt. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
3
a) Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisanträge auf Einholung eines "medizinisch-psychiatrischen bzw. psychologischpsychotherapeutischen Glaubwürdigkeitsgutachtens" bezüglich der Geschädigten mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst über die erforderliche Sach- kunde verfüge, hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift - keinen Erfolg.
4
Soweit die Revision eine Begutachtung deswegen für erforderlich hält, weil die Geschädigte in ihren polizeilichen Vernehmungen Widersprüchliches angegeben habe, ist die Rüge unzulässig erhoben, weil die Verteidigung es unterlassen hat, die fraglichen Vernehmungen wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen; ein Verweis auf die bei den Akten befindlichen Vernehmungsprotokolle reicht nicht aus.
5
Die Rüge ist zudem auch unbegründet. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat. Hier liegen ausweislich der Urteilsgründe keine derart erheblichen Beeinträchtigungen in der Person der Geschädigten vor, dass die Inanspruchnahme der Sachkunde eines Sachverständigen geboten gewesen wäre.
6
Zwar behauptet die Revision, dass die Geschädigte an einer BorderlinePersönlichkeitsstörung leide. Das zur Begründung dieser Behauptung mitgeteilte Attest bestätigt das aber nicht. Die ärztliche Bescheinigung belegt eine etwa acht Monate nach der Tat erfolgte stationäre Behandlung der Geschädigten in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Homburg/Saar und gibt als Diagnose nach ICD 10 "F 43.21" an, mithin eine Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion. Diese Störung wird als leichter depressiver Zustand beschrieben, der als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation auftritt und nicht länger als zwei Jahre dauert. Diese Diagnose musste das Landgericht nicht veranlassen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen.
7
Die weitere Behauptung der Revision, die Geschädigte habe sich nach der Tat einer erinnerungsverändernden Hypnosetherapie unterzogen, trägt schon deshalb nicht, weil die Geschädigte ausweislich der Feststellungen bereits unmittelbar nach der Tat und damit vor Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung in mehreren polizeilichen Vernehmungen das Tatgeschehen wie von der Strafkammer festgestellt geschildert hat. Bei dieser Sachlage gebot auch der Umstand, dass die Geschädigte bei der Tat erheblich alkoholisiert war und in der Hauptverhandlung Erinnerungslücken geltend machte, die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht.
8
Im Übrigen treten bei der Frage, ob der Tatrichter die eigene Sachkunde zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu Recht annehmen konnte, Besonderheiten des Falles und in der Person des Zeugen in ihrer Bedeutung zurück, wenn dessen Aussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4). Hier wird die Aussage der Geschädigten durch die frischen Blutspuren des Angeklagten am Tatort objektiv erhärtet.
9
b) Die auf die Behauptung des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge dringt ebenfalls nicht durch. Der Angeklagte hatte den Vorsitzenden der Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 3. Februar 2006 erfolglos wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt , weil dieser dem Antrag der Verteidigerin, die Hauptverhandlung für zwei Tage zu unterbrechen, um ihr Gelegenheit zur Vorbereitung ihres Schlussvortrags zu geben, nicht entsprochen hatte. Bereits die Zulässigkeit der Rüge begegnet erheblichen Bedenken, weil die Revision unterlässt, den tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2006 vollständig mitzuteilen (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 258 Rdn. 33). Die Rüge erweist sich jedenfalls als unbegründet. Die Entscheidung des Vorsitzenden, den Unterbrechungsan- trag abzulehnen, kann nicht als willkürlich angesehen werden, da der Vorsitzende bereits vor einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung am 13. Januar 2006 angekündigt hatte, dass am nächsten Verhandlungstag, dem 3. Februar 2006, die Schlussvorträge gehalten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 46, 81). Vor diesem prozessualen Hintergrund ist auch die Äußerung des Vorsitzenden, gegebenenfalls ohne Schlussvortrag der Verteidigung das Verfahren zu beenden , noch hinzunehmen (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1 und § 145 Abs. 1 Weigerung 1).
10
c) Die Revision rügt ferner, der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten wegen deren Verletzungen zwangsläufig zu Blutspuren beim Angeklagten in Hüfthöhe geführt haben würde, sei rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt worden, das angegebene Beweismittel sei völlig ungeeignet. Diese Rüge ist deswegen unzulässig, weil die Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben, nicht bezeichnet werden (vgl. Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 22 m.w.N.). Die Verteidigung hat es unterlassen , die Verletzungen der Geschädigten, die zu entsprechenden Blutanhaftungen beim Angeklagten geführt haben müssten, durch Vorlage von in der Akte befindlichen Lichtbildern oder zumindest durch genauere Beschreibung darzustellen.
11
d) Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die am Tatabend bei dem Angeklagten festgestellten Verletzungen nicht ausreichten, um die dem Angeklagten anhand seiner DNA zuzuordnenden Blutspuren am Tatort zu erklären, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurück- gewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme nicht umfassend, sondern nur oberflächlich über der Kleidung untersucht worden ist, so dass es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die beantragte Gutachtenerstattung fehle. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet.
12
e) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, der Antrag auf Durchführung einer Tatrekonstruktion, hilfsweise auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dessen, dass der Angeklagte unter anderem in Folge seiner Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von 25 Minuten die ihm zur Last liegenden Tathandlungen zu begehen, sei vom Landgericht rechtsfehlerhaft wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt worden. Der Antrag stellt sich nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als eine nach Aufklärungsgesichtspunkten zu beurteilende Beweisanregung dar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957, 142; NJW 1961, 1486, 1487; Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 26; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 16). Die Zurückweisung des Begehrens wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt hätte; dass die Zurückweisung in Form der Bescheidung eines Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGH StV 1996, 581). Die Aufklärungspflicht gebot es hier nicht, dem Begehren der Verteidigung zu entsprechen, da die Auswirkungen der festgestellten Alkoholisierung auf die Leistungsfähigkeit des Angeklagten in der konkreten Tatsituation nicht rekonstruiert werden können (vgl. BGH NJW 1961, 1486, 1487; BGH bei Holtz MDR 1977, 108). Die Überlegung der Revision, "… ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger hätte … die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten … berücksichtigen können, welche von einem entsprechend geschulten (Laien )Schauspieler ohne weiteres hätte simuliert werden können", verfängt deshalb nicht.
13
f) Auch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die sichergestellten Blutspuren , die anhand der DNA dem Angeklagten zuzuordnen sind, nicht vom Tatabend stammen, sondern mindestens zehn Stunden älter seien, greift die Revision erfolglos an. Das hinsichtlich der Altersbestimmung von Blutspuren sachverständig beratene Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerfrei wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen eine derartige zeitliche Eingrenzung nicht möglich sei.
14
g) Soweit die Revision schließlich das Gebot des fairen Verfahrens als verletzt ansieht, weil der zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hinzugezogene Sachverständige den Angeklagten auch in einem zeitgleich durchgeführten Berufungsverfahren begutachtet habe und daher voreingenommen gewesen sei, ist die diesbezügliche Rüge unzulässig. Die Verteidigung, der die weitere Begutachtung bekannt war, hat es unterlassen, im Namen des Angeklagten den Sachverständigen nach § 74 StPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Nur die hierauf ergangene Gerichtsentscheidung hätte als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden können (vgl. Senge in KK aaO § 74 Rdn. 17). Im Übrigen wäre allein die Mitwirkung des Sachverständigen in einem anderen Strafverfahren kein Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit.
15
2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere mussten sich - entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - dem Landgericht Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Geschädigten auch nicht angesichts der Tatsache aufdrängen, dass sich sowohl im Abstrich von der Bisswunde in der linken Brust des Opfers als auch im entsprechenden Bereich seines Bademantels nur DNA-Spuren der Geschädigten nachweisen ließen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass in dem Abstrich Täter-DNA hätte nachweisbar sein müssen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei seiner Haftprüfung selbst eingeräumt hat, er habe am Tattage anlässlich eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs "Frau G. auch die Bisswunde an der Brust beigebracht". Angesichts des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere wegen der noch während der notärztlichen Versorgung gegenüber der Polizeikommissarin W. getätigten konkreten Angaben der Geschädigten, Täter sei der Angeklagte gewesen, war auch deren lediglich pauschal gehaltene Äußerung gegenüber dem Notarzt, "es habe eine Partnerschaftsstreitigkeit gegeben und sie habe Fußtritte und Schläge erlitten", nicht weiter erörterungsbedürftig.
16
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte der Geschädigten schwerwiegende Verletzungen, unter anderem einen zweifachen Beckenbruch mit zum Teil andauernden Folgen zugefügt hat, indem er sie die 16-stufige Treppe hinunter stieß, mit schweren Arbeitsschuhen auf sie eintrat und einen Wäschetrockner auf die am Boden liegende Frau warf, ist die Höhe der erkannten Strafe trotz der dem Angeklagten vom Landgericht zugebilligten Milderungsgründe revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
17
3. Der Senat hat den Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Tepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Sost-Scheible

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - 4 StR 540/06 zitiert 8 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

Strafprozeßordnung - StPO | § 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren


(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzügli

Strafprozeßordnung - StPO | § 74 Ablehnung des Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Das Ab

Strafprozeßordnung - StPO | § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers


(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Ver

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - 5 StR 602/15

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 602/15 vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR602.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen : Die Revision

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.