Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2019 - 4 StR 30/19

bei uns veröffentlicht am26.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 30/19
vom
26. September 2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2019:260919U4STR30.19.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof Bender, Dr. Feilcke, Dr. Paul als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlungals Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

2
1. Der im Jahr 1980 geborene und unter Betreuung stehende Beschuldigte erkrankte zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr psychisch und wurde seither vielfach in psychiatrischen Kliniken behandelt. Seit September 2008 bewohnte er ein Zimmer in einem Heim in G. . Seine psychische Verfassung hing stark davon ab, ob und inwieweit er seine Medikamente regelmäßig einnahm. Unterließ er dies, kam es häufiger zu Grenzüberschreitungen gegenüber den Mitarbeitern des Wohnheims, unter anderem zu Schlägen und Tritten in deren Richtung, "wobei er sie nicht körperlich angriff". In Zeiten geschlosse- ner Unterbringung verhielt er sich demgegenüber sozial adäquat und zugänglich , da er dann regelmäßig seine Medikamente einnahm.
3
2. Im Tatzeitraum vom 29. Januar 2014 bis zum 7. Februar 2018 beging der Beschuldigte nach den Feststellungen fünf Ladendiebstähle, zwei Sachbeschädigungen an geparkten Personenkraftwagen und eine "Unterschlagung" (nicht ausschließbar bloße Ansichnahme von drei zuvor von Bekannten gestohlenen Gitarren in der Absicht, die Instrumente für diese zu verkaufen). Zu den weiteren Vorwürfen der Antragsschrift zählt unter anderem ein Vorfall vom 29. Januar 2014, als zwei Mitarbeiter des Heims nachts aus dem Zimmer des Beschuldigten heraustretenden Rauchgeruch wahrnahmen. In dem von ihnen sodann betretenen Zimmer herrschte große Unordnung, und viele Scherben lagen herum. Einer der Mitarbeiter bückte sich, um ein auf dem Boden liegendes Feuerzeug aufzuheben. Daraufhin trat der Beschuldigte in seine Richtung und "schubste" ihn gegen die Brust, um ihn aus dem Zimmer zu vertreiben. Der Mitarbeiter zog sich eine kleine, blutende Schnittwunde an der Hand zu; die Strafkammer konnte allerdings nicht feststellen, dass gerade der Fußtritt des Beschuldigten unmittelbar oder infolge einer hierdurch hervorgerufenen Reaktion die blutende Wunde an der Hand verursacht hatte (Ziff. 1 der Antragsschrift).
4
Am 28. Oktober 2017 entzündete der Beschuldigte in seinem Zimmer mehrere Papierseiten aus einem ihm gehörenden Koran in der Absicht, die "schwarze Magie", die nach seiner Vorstellung von den Seiten ausging, zu eliminieren. Er wollte keine fremden Gegenstände beschädigen. Mitarbeiterinnen des Heims, die intensiven Brandgeruch wahrnahmen, betraten sein Zimmer. Sie fanden Papierreste ("ein bis zwei Handvoll") auf dem Fliesenboden unter dem hölzernen Bett vor; das Papier glomm nicht mehr. Der in dem Zimmer des Beschuldigten angebrachte Rauchmelder wurde nicht ausgelöst; ein Schaden entstand nicht (Ziff. 8 der Antragsschrift).
5
Ein vergleichbarer Vorfall ereignete sich am 7. November 2017 (Ziff. 9 der Antragsschrift).
6
Am Morgen des 7. Februar 2018 rauchte der Beschuldigte in seinem Zimmer Zigaretten. Nachdem er die letzte Zigarette in den Aschenbecher gelegt hatte, fiel das Gefäß auf den Boden, wobei zumindest bei einer Zigarette die Glut noch nicht vollständig erloschen war und in ein weißes, dem Beschuldigten gehörendes T-Shirt gelangte. Der Beschuldigte bemerkte "Rauchzeichen", verließ das Zimmer und schloss die Tür ab. Als Mitarbeiter der Einrichtung Rauch wahrnahmen, öffnete einer von ihnen die Tür. Nachdem ein Mitarbeiter den Raum betreten hatte, brannte der Rauch in seinen Augen. In der hinteren Ecke neben dem Bett lag ein "glimmendes weißes T-Shirt", in dem sich eine Zigarettenkippe befand. Gegenstände brannten nicht; an Inventarstücken und an den Wänden befanden sich Rauchspuren. Die alarmierte Feuerwehr löschte das Kleidungsstück im Freien. Der Beschuldigte erklärte sein Verhalten mit den Worten, er habe "das" gemacht, weil sein Betreuer ihn nicht verstehe (Ziff. 12 der Antragsschrift).
7
3. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in den Fällen zu Ziff. 1, 8, 9 und 12 der Antragsschrift nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes. Sachverständig beraten hat es im Übrigen festgestellt , dass "der Beschuldigte … an einer seine Schuldfähigkeit ausschließenden hebephrenen paranoiden Schizophrenie mit Wahnerleben“ leide. Nach den im Urteil wiedergegeben Ausführungen der Sachverständigen bestehe bei ihm aufgrund seiner chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine Realitätsbezugsstörung; er erlebe sich oftmals wahnhaft als Held, der anderen beistehen müsse. Dabei erhalte er auch unvorhergesehene Aufträge, etwa auch, andere zu verteidigen. Je nach Deliktstyp wirke sich die Psychose unterschiedlich aus. Im Rahmen des Zündelns stehe das wahnhafte Erleben im Vordergrund; er begegne dann schwarzer Magie und habe keine Unrechtseinsicht. Bei Sachbeschädigungen und Diebstählen sei hingegen die Steuerungsfähigkeit aufgehoben.
8
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt: Die ihm nachgewiesenen Taten stellten keine geeigneten Anlasstaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB dar. Auch eine Anordnung nach § 63 Satz 2 StGB scheide aus, weil keine besonderen Umstände die Erwartung rechtfertigten, dass er infolge seines Zustands mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten in oder außerhalb einer geschützten Umgebung begehen werde; mehr als eine latente, mit der Erkrankung des Beschuldigten einhergehende Gefahr, insbesondere in Bezug auf die Begehung von Brandstiftungsdelikten, liege nicht vor.

II.

9
1. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist – unbeschadet des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung zu einzelnen Taten nicht verhält – nicht beschränkt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts strebt die Beschwerdeführerin, die einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hat, die Aufhebung der Feststellungen "insgesamt" an. Auch kann im Revisionsverfahren über die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren nur einheitlich entschieden werden (vgl. für den Fall einer Revision des Beschuldigten BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 5 StR 120/13, BGHSt 58, 242, 243).
10
2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht , wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18 Rn. 12; und vom 10. April 2014 – 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 – 3 StR 432/18 Rn. 6; und vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; jeweils mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 1 StR 36/18 Rn. 25; und vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 mwN). Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18, aaO, mwN).
12
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
13
aa) Das Landgericht hat in Bezug auf den Vorfall vom 7. Februar 2018 (Ziff. 12 der Antragsschrift) den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Diese gebietet, dass der – durch die zugelassene Anklage bzw. Antragsschrift abgegrenzte – Prozessstoff durch vollständige rechtliche Würdigung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410).
14
bb) So liegt es hier. Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten am 7. Februar 2018 darauf beschränkt, unter dem Gesichtspunkt des aktiven Tuns zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tatbestände einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB oder einer (versuchten) Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt hat; das hat es mangels nachweisbaren Tatvorsatzes verneint. Darauf allein bezieht sich auch die Beweiswürdigung. Mit Recht rügt die Revisionsführerin, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung durch Unterlassen (§ 13 StGB) erfüllt hat, als er sein Zimmer verließ , dieses abschloss und das mit der Glut einer Zigarette versetzte T-Shirt zurückließ (§ 22 StGB). Auch wenn dem Beschuldigten die noch glimmende Zigarette versehentlich auf den Boden gefallen sein sollte, beschloss er, das Zimmer mit dem "rauchenden" T-Shirt zu verlassen und die Tür abzuschließen; das Landgericht geht selbst davon aus, dass der Beschuldigte "Kenntnis von der deutlichen Rauchentwicklung" hatte. Es hätte daher erörtern müssen, ob dieses Verhalten darauf abzielte, Außenstehende daran zu hindern, im Falle einer Ausbreitung des Feuers das Zimmer zu betreten. Der Umstand, dass auch hier der Rauchmelder nicht ausgelöst wurde, machte diese naheliegenden Erörterungen nicht entbehrlich; dies kann insbesondere, wie die revisionsführende Staatsanwaltschaft näher ausgeführt hat, auf das rechtzeitige Eingreifen der Mitarbeiter zurückzuführen sein. Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
15
Indem das Landgericht diese sich nach den Feststellungen aufdrängende Frage nicht erörtert hat, fehlt seiner Wertung, der Beschuldigte habe keine geeigneten Anlasstaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, insbesondere keine Gewalt- und Aggressionsdelikte begangen, eine tragfähige Grundlage. Eine versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen in dem vom Beschuldigten bewohnten, überwiegend mit Holzmöbeln ausgestatteten Zimmer des Heimes begründet eine hinreichend schwere Anlasstat für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2; Beschluss vom 17. Juli 2012 – 5 StR 268/12).
16
c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.
17
Zwar hat das Landgericht – im Rahmen seiner Ausführungen zu § 63 Satz 1 und 2 StGB – auch eine negative Gefahrprognose verneint: Es bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für schwerere Straftaten als die Anlasstaten, insbesondere keine gesteigerte Gefahr für die Begehung eines Brandstiftungsdelikts; deren Begehung habe sich "im relevanten Zeitraum gerade nicht realisiert". Auch dieser Wertung wird die Grundlage entzogen, wenn das Verhalten des Beschuldigten am 7. Februar 2018 als versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen zu würdigen wäre (zu den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung erheblicher Straftaten vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 5 StR 99/19 mwN).
18
3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, auf die Einwendungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 2019 gegen die rechtliche Würdigung des Geschehens vom 29. Januar 2014 (Ziff. 1 der Antragsschrift) und gegen die Schuldfähigkeitsbeurteilung in den Fällen der Zueignungsdelikte einzugehen (zu einer teilweisen Überleitung in das Strafverfahren, auch nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 416 Rn. 5). Das Landgericht hatte sich ohnehin zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Falle der "Unterschlagung" (Ziff. 11 der Antragsschrift) nicht näher verhalten.
19
Von einer Aufrechterhaltung von Feststellungen, sieht der Senat wegen des Zusammenhangs der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatserie ab.
Hinsichtlich der seitens des Landgerichts als rechtswidrig beurteilten Taten kommt ein Aufrechterhalten der Feststellungen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschuldigte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen im Rechtsmittelverfahren mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 – 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300; zu der vergleichbaren Situation bei einem Freispruch im Strafverfahren vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 2010 – 4 StR 518/09, StraFo 2010, 206; und vom 18. Juli 2013 – 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655; Beschluss vom 23. April 2013 – 4 StR 485/12, NStZ 2013, 612; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 23).
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Feilcke Paul

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
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Vertikale Teilrechtskraft im Sicherungsverfahren.
BGH, Beschluss vom 9. April 2013 5 StR 120/13
LG Kiel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. April 2013
im Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013

beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. November 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat gegen den 37-jährigen Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg. Die Unterbringungsentscheidung ist nicht tragfähig begründet.
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1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Seit seiner Jugend wurde er immer wiederkehrend in teilweise kurzen Abständen in psychiatrischen Krankenhäusern – oft auch in geschlossenen Unterbringungsformen – behandelt ; im Übrigen lebte er weitgehend in Übergangs- oder Rehabilitationseinrichtungen. Aufgrund seiner Psychose trat der Beschuldigte im Zeitraum Juli 2011 bis Februar 2012 in elf Fällen in E. und R. in der Öffentlichkeit Personen weitgehend grundlos in aggressiver, bedrohlicher Weise gegenüber. Dabei kam es in drei Fällen zu Beleidigungen der Zeugen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, in einem weiteren Fall zu einer Nötigungshandlung, in deren Zusammenhang der Beschuldigte einen Krummdolch hervorzog. In zwei Fällen verletzte der Beschuldigte einen Freund, von dem er sich beleidigt fühlte (Wurf einer Bierflasche in Richtung des Zeugen, die diesen an der Stirn traf; Faustschlag ins Gesicht).Bei fünf von der Antragsschrift zum Verfahrensgegenstand gemachten Vorfällen konnte letztlich kein tatbestandsmäßiges Verhalten festgestellt werden.
3
Das Landgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass der Beschuldigte bei allen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte, „da jeweils nicht ausgeschlossen werden konnte“, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben war (UA S. 29). Es stützt sich dabei auf das Gutachten eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, der ebenfalls nicht ausgeschlossen hat, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten wahnbedingt aufgehoben gewesen sei. Dies sei bei fünf der festgestellten Vorfälle „hochwahrscheinlich“ so gewesen; sie „schienen mit paranoidem Erleben zusammenzuhängen“. Eine große Rolle würden „zusätzlich die erheblichen affektiven und Impulskontrollstörungsaspekte der Erkrankung“ spielen; dadurch seien letztlich alle festgestellten Vorfälle „psychosebedingt“ (UA S. 32). Der Sachverständige sieht „ein hohes Risiko für erneute, mindestens schwere Körperverletzungsdelikte mit Drohungen und Beleidigungen“, wobei auch eine Eskalation hin zu Delikten gegen das Leben möglich erscheine (UA S. 35). Der Beschuldigte habe sich im Februar 2012 erstmals bewaffnet. Falls er nicht behandelt werde und „der Wahn weitergehe“, sei der Einsatz eines Messers oder einer anderen Waffe in zukünftig von dem Beschuldigten wiederum als bedrohlich empfundenen Situationen hochwahrscheinlich (UA S. 36). Ob es dann zu Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikten komme, hänge von Zufälligkeiten ab, insbesondere von der Reaktion der konfrontierten Personen.
4
2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
a) Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt die zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen der § 20 oder § 21 StGB voraus. Bereits dies ist unzulänglich belegt.
6
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 20 StGB nur für „nicht ausschließbar“ gehalten.Es ist nicht einmal zwingend, dass wenigstens in den Fällen, in denen der Sachverständige die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten als „hochwahrscheinlich“ beurteilt hat, jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 StGB in der Form erheblicher Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sicher vorlagen. Zudem beträfe dies nur zwei der Vorfälle , die einen Straftatbestand erfüllten, aber lediglich als Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Nötigung einzuordnen waren.
7
Die einzig schwereren, in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichenden Taten hat der Beschuldigte zu Lasten seines Freundes, des Zeugen H. , begangen. Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, dass diese auf paranoidem Erleben beruhen. Zwar mag naheliegen, dass sie durch die mit der Erkrankung des Beschuldigten einhergehende Impulskontrollstörung mitbedingt sind und insoweit eine – zumindest – erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Frage kommt. Hiermit setzt sich jedoch das Urteil nicht auseinander.
8
b) Die Anordnung der Maßregel ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 62 StGB) nicht rechtsbedenkenfrei.
9
Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Betroffenen wegen ihrer unbestimmten Dauer außerordentlich beschwert, darf sie nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird. Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn sie außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stünde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 5 StR 215/07, NStZ-RR 2007, 300 mwN).
10
Die im Urteil festgestellten Vorfälle sind – soweit sie überhaupt einen Straftatbestand erfüllen – überwiegend nicht dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Anderes könnte allein für die Taten des Beschuldigten zum Nachteil seines Freundes H. gelten. Bei der Beurteilung ihres Gewichts ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Taten Folgen von Streitigkeiten nach gemeinsamem Alkoholkonsum waren und der Geschädigte dem Beschuldigten noch in der Hauptverhandlung „freundschaftlich zugewandt“ war (UA S. 25).
11
Zwar setzt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht grundsätzlich voraus, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind. Ist dies nicht der Fall, bedarf jedoch die Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Darlegung (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, und vom 23. Januar 1986 – 4 StR 620/85, NStZ 1986, 237). Daran fehlt es hier.
12
Im Rahmen der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten hätte sich das Landgericht auch damit auseinandersetzen müssen, dass dieser – ungeachtet immer wieder aufgetretenen aggressiven und bedrohlichen Verhaltens – neben zwei nicht näher geschilderten Körperverletzungsdelikten , die einer Verurteilung aus dem Jahr 1995 zugrunde liegen, lediglich im Jahr 2004 wegen einer zum Nachteil eines behandelnden Arztes begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde , neben der seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf diese Verurteilung wurde ein weiteres Strafverfahren wegen Körperverletzung zu Lasten eines Mitbewohners in einer Wohneinrichtung vorläufig eingestellt. Die Bewährungsstrafe wurde im Februar 2008 erlassen. Damit trat gemäß § 67g Abs. 5 i.V.m. § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB auch die Erledigung der ausgesetzten Maßregel ein. Das im angefochtenen Urteil schon für die damalige Bewährungszeit geschilderte fortgesetzte regelwidrige und aggressive Verhalten des Beschuldigten wurde demnach nicht als so gravierend beurteilt, dass es zu einem Widerruf oder – jedenfalls soweit ersichtlich – auch nur zu einer Verlängerung der Bewährungsfrist geführt hätte.
13
3. Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb der nochmaligen Prüfung und Entscheidung. Der Senat hat von einer Aufrechterhaltung der Feststellungen zu dem jeweiligen Geschehen der im Urteil unter II. geschilderten Vorfälle abgesehen, weil die Begleitumstände zur Feststellung des psychischen Zustandes des Beschuldigten ohnehin neuer Aufklärung bedürfen.
14
Diejenigen Vorfälle, die Gegenstand der Antragsschrift waren, jedoch im angefochtenen Urteil als nicht tatbestandsmäßig angesehen worden sind, können indes nicht mehr als Anlasstaten für die Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen werden. Insoweit kann der Beschuldigte nicht schlechter stehen als ein teilfreigesprochener Angeklagter im Strafverfahren, der sich mit seiner Revision mangels Beschwer gegen den Teilfreispruch nicht wenden kann (sogenannte vertikale Teilrechtskraft, vgl. zum Begriff Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. K Rn. 68). Nach § 414 Abs. 1 StPO gelten auch für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines im selbständigen Sicherungsverfahren ergangenen Urteils die allgemeinen strafverfahrensrechtlichen Regeln. Auch wenn über die Anordnung der Maßregel oder die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren nur einheitlich entschieden werden kann, handelt es sich bei den einzelnen in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft geschilderten Vorfällen um selbständige Prozessgegenstände, über die durch das angefochtene Urteil , soweit sie nicht für tatbestandsmäßig erachtet wurden, abschließend entschieden ist. Allerdings können sie – aufgrund neuer Feststellungen – vom neuen Tatgericht bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten mitberücksichtigt werden.
Basdorf Sander Schneider
Dölp Bellay

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 195/18
vom
11. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:111018U4STR195.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2017 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 10. Mai 2017 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2015 an dem abgestellten Pkw des Lebensgefährten seiner Mutter die Bremsschläuche auf beiden Seiten vollständig durchtrennt zu haben. Damit habe er erreichen wollen, dass der Geschädigte und wahrscheinlich auch die Mutter des Angeklagten bei der Teilnahme am Straßenverkehr infolge des Versagens der Bremsen einen schweren Unfall erleiden und versterben. Zumindest habe er dieses Risiko einkalkuliert und gebilligt. Als der Geschädigte zusammen mit der Mutter des Angeklagten am Abend des 21. November 2015 seinen Pkw in Betrieb genommen habe, sei es ihm auf abschüssiger Strecke gerade noch gelungen, das Fahrzeug vor dem Erreichen der Einmündung zu einer vielbefahrenen Straße durch das Anziehen der Handbremse zum Stehen zu bringen.

II.


3
Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen :
4
1. Der Angeklagte leidet seit dem Jahr 1997 an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. In der Zeit vom 30. September bis zum 30. Dezember 1997 und in der Zeit vom 18. November 2002 bis zum 4. Februar 2003 war er deshalb stationär untergebracht. Mit Hilfe eines Betreuers und bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme gelang es ihm in der Folge seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Er fasste beruflich Fuß und führte zehn Jahre ein unauffälliges Leben.
5
Im Jahr 2013 glaubte der Angeklagte ohne Medikamente leben zu können und setzte deren Einnahme ab. Auch hielt er die Betreuung nicht mehr für erforderlich. In der Folge litt er unter formalen Denkstörungen und einer Beeinträchtigung der Impulskontrolle. Er hatte Wahnideen mit akustischen und optischen Halluzinationen. Hinzu kamen affektive Symptome wie Angst, Irritabilität und Dysphorie. Im Frühjahr 2015 verschärfte sich die Situation. Als sich seine Mutter am 11. Mai 2015 weigerte, den Angeklagten weiter finanziell zu unterstützen , reagierte er hierauf krankheitsbedingt verzweifelt und gereizt. Er beschimpfte sie als "Schlampe" und drohte ihrem Lebensgefährten mit dem Tode.
6
Am 27. Mai 2015 begab sich der Angeklagte erneut zur Wohnung seiner Mutter, um Geld zu fordern. Als er nicht eingelassen wurde, trat und schlug er so lange gegen die Wohnungseingangstür, bis Nachbarn die Polizei riefen. Die Geschädigten erwirkten daraufhin am 28. Mai 2015 gegen ihn ein Kontaktverbot. Der Angeklagte konnte dies in seinem psychotischen Zustand nicht verstehen und suchte immer wieder die Wohnung der Geschädigten auf. Dabei warf er Steine gegen die Wohnungsfenster und beschimpfte den Lebensgefährten seiner Mutter. Ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld führte zu keiner Veränderung.
7
2. Zur Anlasstat hat das Landgericht das Folgende festgestellt:
8
Am Abend des 20. November 2015 fühlte sich der Angeklagte einsam und verlassen. In seinem psychotischen Erleben machte er dafür die Geschädigten verantwortlich. Von "imperativen Stimmen überwältigt" glaubte er, "ein Zeichen setzen" zu müssen. Um dies zu erreichen, durchtrennte er in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2015 an dem auf der Straße abgestellten Pkw des Lebensgefährten seiner Mutter mit einem mitgebrachten Seitenschneider auf beiden Seiten die Bremsschläuche. Dabei war ihm die naheliegende Gefahr bewusst, dass es bei der nächsten Benutzung des Pkw im Straßenverkehr zu einem Verkehrsunfall kommen könnte, falls es nicht gelänge, das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dem Angeklagten war auch klar, dass die Geschädigten hierbei verletzt werden könnten. Dies nahm er "zumindest billigend in Kauf". Zu einer Steuerung seines Verhaltens war er in diesem Moment krankheitsbedingt nicht in der Lage.
9
Am Abend des 21. November 2015 traten die Mutter des Angeklagten und deren Lebensgefährte eine Fahrt mit dem Pkw an. Der Geschädigte startete das Fahrzeug und fuhr in eine "leicht abschüssige Straße" ein. Als er vor der Einmündung zu einer zu diesem Zeitpunkt viel befahrenen bevorrechtigten Hauptstraße bremsen wollte, stellte er fest, dass die Bremsen nicht reagierten. In dieser "konkret bedrohlichen Situation" zog er die Handbremse an und konnte so das sich bei dieser "Notbremsung" quer zur Fahrbahn stellende Fahrzeug kurz vor der Hauptstraße anhalten. Dadurch wurde ein Unfall mit dem dortigen fließenden Verkehr gerade noch vermieden.
10
3. Nachdem der Angeklagte am 23. November 2015 eine Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit in D. beleidigt und bedroht hatte, wurde er am selben Tage mit der Diagnose einer psychischen Dekompensation bei bestehender paranoider Schizophrenie in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Anschließend ließ er sich dort freiwillig bis zum 24. März 2016 stationär behandeln. Außerdem wurde ihm eine Betreuerin bestellt. Seit dem 1. März 2017 befindet er sich in einer Wohngruppe und geht bereits ab 2016 einer Vollzeitbeschäftigung nach.
11
4. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB und versuchte vorsätzliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 StGB bewertet. Ein bedingter Tötungsvorsatz lasse sich nicht sicher feststellen. Denn der Angeklagte habe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem tödlichen Verlauf des von ihm für möglich gehaltenen Unfalls rechnen müssen. Ein solcher Unfall sei bei dem alsbald zu erkennenden Bremsversagen in einem Wohngebiet mit den dort gefahrenen Geschwindigkeiten nicht zu befürchten gewesen. Der Verbrechenstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB liege nicht vor, weil die bloße billigende Inkaufnahme eines für möglich gehaltenen Unfalls für die Annahme eines Handelns in der Absicht, einen Unfall herbei zu führen, nicht ausreiche.
12
Für seine Tat könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit durch eine wahnhafte Fixierung in der akuten Phase einer paranoiden Schizophrenie) schuldunfähig gewesen sei.
13
Eine Unterbringung nach § 63 StGB sei nicht anzuordnen, weil derzeit nicht zu erwarten sei, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

III.


14
Die gegen das gesamte Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sowohl der Freispruch als auch die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
15
1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen ist und deshalb freizusprechen war. Einwände hiergegen hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
16
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Strafkammer auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB nicht vorliegen. Zwar hat der Angeklagte mit dem Durchtrennen der Bremsschläuche und dem dadurch verursachten "Beinahe-Unfall" (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 StR 340/11, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 6; Beschluss vom 4. September1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f.) im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB begangen, deren Strafbarkeit – anders als die von der Strafkammer zugleich angenommenen versuchten Körperverletzungen (§ 223 Abs. 2 StGB), bei denen es schon an den Verfolgungsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB fehlt – allein an der festgestellten Schuldunfähigkeit scheitert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 133 f.), doch kann ihm eine seine Unterbringung rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden.
17
a) Eine Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB kommt nur dann in Betracht , wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei muss es sich um Taten handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18, Rn. 12 mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 StR 36/18, Rn. 25; Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2; Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 mwN). Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424 mwN). Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Le- benssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN).
18
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.
19
aa) Dass das Landgericht zu Unrecht einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz verneint und die Anlasstat deshalb mit zu geringem Gewicht in seine Gefährlichkeitsprognose eingestellt hat, ist nicht zu besorgen. Denn die zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsfehler auf (zum revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2018 – 4 StR 87/18, Rn. 18; Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 215; st. Rspr.).
20
(1) Die Annahme der Strafkammer, die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse (schnelle Bemerkbarkeit der Funktionsuntüchtigkeit der Bremsen in einem Wohngebiet bei den dort gefahrenen Geschwindigkeiten), ließen einen sicheren Schluss auf das Fürmöglichhalten eines tödlichen Unfalls und dessen billigende Inkaufnahme seitens des dies bestreitenden Angeklagten nicht zu, verstößt nicht gegen gesicherte Erfahrungssätze. Vielmehr handelt es sich um eine mögliche Schlussfolgerung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2018 – 4 StR 87/18, Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 210; st. Rspr.).
21
(2) Eine auf die Sachrüge hin zu beachtende Lücke in der Beweiswürdigung liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Strafkammer mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für eine naheliegende andere Ge- schehensvariante als die von ihr angenommene nicht auseinandergesetzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2018 – 2 StR 408/17, Rn. 7 mwN). Grundlage für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist dabei allein das tatrichterliche Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 16 mwN). Danach erweisen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft. Dass es naheliegender Weise zu tödlich verlaufenden Kollisionen mit Fußgängern oder Fahrradfahrern hätte kommen können, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Konkrete Feststellungen, die auf ein beachtliches Fußgänger- oder Fahrradfahreraufkommen im tatortnahen Bereich schließen lassen, fehlen. Die Annahme, dass die Strafkammer die Einmündung zu der Vorfahrtsstraße und den "leicht abschüssigen" Verlauf der auf diese zulaufenden Straße nicht im Blick gehabt haben könnte, liegt fern. Soweit eine hinreichende Aufklärung tatsächlicher Verhältnisse vermisst wird, ist dies ein Mangel, der unter den hier gegebenen Umständen mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 16 mwN).
22
bb) Ebenso ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer eine Absicht zur Herbeiführung eines Unglücksfalls gemäß § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB für nicht belegt erachtet und die Anlasstat deshalb nur als Vergehen nach § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet hat. Absicht im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB ist zielgerichtetes Wollen. Sie ist nur dann gegeben, wenn es dem Täter darauf ankam, den in Nummer 1 Buchst. a der Vorschrift beschriebenen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329, 330; MünchKommStGB/Pegel, 2. Aufl., § 315 Rn. 88). Dass dem Angeklagten, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die Möglichkeit eines Unfalls infolge der Manipulation an den Bremsen bewusst war, reicht für die Annahme einer solchen Absicht nicht aus.
23
cc) Auch die Annahme des Landgerichts, es bestehe keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Angeklagte aufgrund der bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankung in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird, ist rechtsfehlerfrei begründet.
24
(1) Die sachverständig beratene Strafkammer hat ihre Ablehnung einer Gefährlichkeitsprognose auf die uneingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht des Angeklagten, seine Akzeptanz der mit seiner Erkrankung verbundenen Leistungsgrenzen, die erfolgte Adaption noch vorhandener Halluzinationen und Denkstörungen, seine zuverlässige Wahrnehmung von Terminen in der gemeindepsychiatrischen Ambulanz, seinen "momentan" stabilen Gesundheitszustand bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, sein gefestigtes und zur Gewährung von Hilfe bereites soziales Umfeld (betreute Wohngruppe, Vollzeitbeschäftigung , gesetzliche Betreuerin), seinen respektvollen Umgang mit seiner Mutter und seine Straffreiheit seit November 2015 gestützt. Auch weise er keine Persönlichkeitsstörung auf, neige nicht zu Gewalttätigkeiten und sei nicht dissozial. Alle angeführten Aspekte werden belegt. Damit hat das Landgericht die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung bei dem Angeklagten in den Blick genommen und auch auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogene Risikofaktoren angeführt. Danach liegen mehrere prognosegünstige Umstände vor, die trotz fortbestehender Grunderkrankung für eine positive Persönlichkeitsentwicklung sprechen. Dass die Strafkammer mit Rücksicht hierauf die stationären Aufenthalte des Angeklagten in psychiatrischen Einrichtungen in den Jahren 2002 bis 2004 nicht nochmals ausdrücklich angeführt hat, stellt mit Blick auf den Zeitablauf und die langjährige Straffreiheit des Angeklagten keinen Erörterungsmangel dar.
25
(2) Dabei hat die Strafkammer ihren Beurteilungszeitraum nicht unzulässig verkürzt. Zwar trifft es zu, dass bei der auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellenden Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 10. August 2005 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371) auch abzusehende zukünftige Entwicklungen in den Blick zu nehmen und in die Erwägungen einzustellen sind. Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 30. August 1988 – 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Angeklagten in absehbarer Zukunft zu einer Destabilisierung kommen kann, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, sodass auch kein Anlass bestand , auf diese Frage näher einzugehen. Die dafür von der Revision angeführten Gesichtspunkte (Abbruch der Medikation im Jahr 2013 trotz engmaschiger Betreuung nach 2003) drängten dies mit Rücksicht auf die vielfältigen Veränderungen bei dem Angeklagten nach der Anlasstat nicht auf.
26
(3) Schließlich hat das Landgericht – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht verkannt, dass es für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, nicht darauf ankommt , ob die von dem Täter (aktuell noch) ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung oder andere Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs abgewendet werden kann. Ein derartiges täterschonendes Mittel würde erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 StR 99/12, Rn. 10; Urteil vom 20. Februar 2008 – 5 StR 575/07, Rn. 14; Urteil vom 23. Februar 2000 – 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28). Eine solche fortbestehende Gefahr hat das Landgericht nicht angenommen. Vielmehr ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten aufgrund seiner persönlichen Entwicklung und der Veränderung seines Umfeldes schon keine eine Unterbringung nach § 63 StGB mehr rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Dass es dabei als einen von vielen prognosegünstigen Faktoren auch die bereits wirksame Hilfe durch die inzwischen eingesetzte Betreuerin herangezogen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 – 4 StR 609/99).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
12
Dementsprechend ist nach wie vor davon auszugehen, dass nur solche Taten als erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB anzusehen sind, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN). Das kommt bei Gewalt- und Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11, NJW 2012, 513, 514; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12, juris Rn. 5), ist indes stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BT-Drucks. aaO, S. 18; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 mwN). Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus; das gilt beispielsweise für eine einfache Ohrfeige (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 304/12, juris Rn. 4 f.), das Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (BT-Drucks. aaO, S. 19). Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "schwer" geschädigt werden (BT-Drucks. aaO, S. 19). Dementsprechend sind etwa Faustschläge ins Gesicht in der Regel bereits mittlerer Kriminalität zuzurechnen , insbesondere wenn sie Platzwunden zur Folge haben, die ärztlich versorgt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 268/10, juris).
14
aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist zeitlich unbefristet und für den Betroffenen daher besonders beschwerend. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76; Beschluss vom 13. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37 mwN). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei kann sich – wie in der Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten – eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits allein aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergeben , mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271, 272 mwN). In der Rechtsprechung ist aber ebenfalls anerkannt, dass selbst Verbrechen in Ausnahmefällen, etwa wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktcharakters die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304; Urteil vom 14. Februar 2001 – 3 StR 455/00, Rn. 6). Dies gilt auch für zu erwartende Vergehen aus dem Be- reich der vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 StR 176/12; Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 489/11).
6
Im Rahmen der vom Tatgericht zu treffenden Prognoseentscheidung sind bei Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, insbesondere bei Körperverletzungsdelikten, nur solche Taten als erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB anzusehen, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Das kommt bei Gewalt- und Aggressionsdelikten regelmäßig in Betracht, ist indes stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die - wie einfache Ohrfeigen, das Ziehen an den Haaren, ein Stoß gegen die Brust oder ein Kniff ins Gesäß - nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus. Nicht erforderlich ist hingegen, dass Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch "schwer" geschädigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, juris Rn. 12).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 224/12
vom
4. Juli 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen trat der obdachlose Beschuldigte am 16. November 2010 in der Innenstadt von P. gegen einen Stromkasten. Als er deshalb von den Zeugen A. und H. He. zur Rede gestellt wurde, reagierte er mit den Worten: „Halt's Maul, sonst steche ich euch ab“. Anschließend entfernte er sich. Als ihm die beiden Zeugen und zwei weitere Personen nachliefen, blieb der Beschuldigte stehen, zog mit der rechten Hand ein Messer und richtete es auf seine Verfolger. Dabei rief er: „Haut ab, oder ich steche euch alle ab“ und fuchtelte mit dem Messer hin und her. Kurze Zeit später erschien die zwischenzeitlich alarmierte Polizei. Der Aufforderung, das Messer fallenzulassen , kam der Beschuldigte nicht nach, sodass schließlich gegen ihn Pfefferspray eingesetzt und zu seiner Entwaffnung körperliche Gewalt angewendet werden musste (Fall II. 1). Am 7. Dezember 2010 bezeichnete der Beschuldigte während einer gemeinsamen Zugfahrt die Zeugin S. ohne jeden Anlassals „Hure“ und „Schlampe“. Zugleich trat er ihr mit dem Fuß gegen den rechten Unterschenkel, wobei er schwere, massive Stiefel trug. Als ihn die Zeugin auf sein Verhalten ansprach, äußerte er „Ich bringe dich um“ und „Ich mache dich kalt“. Die Zeugin erlitt durch den Tritt mehrere Tage andauernde, nicht unerheb- liche Schmerzen und einen Schock. Auf der von der Polizei begleiteten Weiterfahrt kam es bei ihr mehrfach zu Weinkrämpfen (Fall II. 2). Am 23. März 2011 versetzte der Beschuldigte in F. auf offener Straße einer ihm unbekannten Schülerin, die sich mit zwei Mitschülerinnen auf dem Nachhauseweg befand, einen massiven Tritt in den Rücken. Dabei trug er erneut schwere Schnürstiefel. Da der Tritt durch den Schulranzen gedämmt wurde, kam es nicht zu länger andauernden Schmerzen. Die Schülerin erlitt einen Weinkrampf und war – wie ihre beiden Begleiterinnen – von dem Verhalten des Beschuldigten geschockt (Fall II. 3). Am 26. Oktober 2011 zeigte der Beschuldigte in der P. Innenstadt einem Polizeibeamten den ausgestreckten Mittelfinger und bezeich- nete ihn bei der anschließenden Personalienfeststellung als „Arschloch“ (Fall II. 4). Das Landgericht hat die festgestellten Vorfälle als Bedrohung (Fall II. 1), vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung (Fall II. 2), vorsätzliche Körperverletzung (Fall II. 3) und Beleidigung (Fall II. 4) gewertet.
3
Dem Gutachten des angehörten Sachverständigen folgend geht das Landgericht davon aus, dass der Beschuldigte „seit vielen Jahren“ an einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Residuum leidet. Aufgrund der Erkrankung treten bei ihm unterschiedlich akzentuierte Symptome wahnhafter Überzeugtheit auf. Die dadurch generierten Impulse werden von ihm, dem Grundmuster der festgestellten Taten entsprechend, in aggressiv feindseliger Weise umgesetzt. Stationären Aufenthalten in psychiatrischen Krankenhäusern in den Jahren 1987, 1994 und 1995 gingen jeweils „massive aggressive Übergriffe auf Dritte“ voraus, insbesondere auf Waldwegen, zumTeil mit Messern, durch Schubsen oder Fußtritte sowie Bedrohungen. Ein gegen den Beschuldigten im Jahr 1994 wegen des Verdachts der Körperverletzung geführtes Ermittlungsverfahren wurde wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Aufgrund dieser Erkrankung war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei sämtlichen Taten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB) und nicht ausschließbar aufgehoben (§ 20 StGB).
4
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet, weil die unter II. 1 bis II. 3 festgestellten Taten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen seien und davon auszugehen sei, dass der Angeklagte ohne Intervention auch in Zukunft ähnlich gelagerte Taten begehen werde.
5
2. Diese Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass von dem Beschuldigten aufgrund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB).
6
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist aufgrund ihrer zeitlichen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 – 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).
7
Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Dabei kann sich – wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten – eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits allein aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergeben, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; Beschluss vom 24. November 2004 – 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73). Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens dagegen nur in Ausnahmefällen begründbar (BGH, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 – 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992 – 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304).
8
Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters , seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73,

74).


9
b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht tragfähig begründet.
10
Im Grundsatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die gewalttätigen Übergriffe des Beschuldigten in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe von erheblichem Gewicht sind. Dass auch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Beschuldigte künftig diesen Anlasstaten gleich gelagerte Straftaten begehen wird, hat es jedoch nicht hinreichend dargelegt.
11
Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den für die Anlasstaten ursächlichen psychotischen Impulsen um ein Symptom der bei dem Beschuldigten schon seit 1987 bestehenden Grunderkrankung handelt, das aufgrund seines regelhaften Auftretens auch in Zukunft immer wieder zu gleich gelagerten Taten führen wird (UA 7). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Erörterung bedurft, warum der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht häufiger durch Aggressionsdelikte in Erscheinung getreten ist und welche prognoserelevanten Schlüsse hieraus zu ziehen sind. Dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten (BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit

27).


12
Die Feststellung, dass den stationären Aufenthalten des Beschuldigten in den Jahren 1987, 1994 und 1995 „massive aggressive Übergriffe auf Dritte“ vorausgegangen sind, ist ohne Aussagekraft, weil es an einer nachvollziehbaren Darstellung einzelner Vorfälle und ihrer Genese fehlt. Gleiches gilt für den Vorgang, der dem wegen Körperverletzung geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Straubing aus dem Jahr 1994 zugrunde lag, das wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden ist. Grundsätzlich kann auch lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 267/11, Rn. 14; vgl.BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, BeckRS 2008, 13076, insoweit in NStZ 2008, 563 nicht abgedruckt), doch setzt dies regelmäßig voraus, dass diese Taten in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und ihre Ursache nicht vornehmlich in anderen nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 StR 540/01, BeckRS 2001, 30228853). Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen und mit Tatsachen zu belegen.
13
Soweit das Landgericht auch die Todesdrohungen zum Nachteil der Zeugen He. (Fall II. 1) der mittleren Kriminalität zugeordnet hat, wird dies von den Feststellungen nicht belegt. Todesdrohungen gehören nur dann zu den erheblichen Straftaten, wenn sie geeignet sind, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich tragen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564). Dass die bedrohten Zeugen mit tödlichen Messerstichen gerechnet haben, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Die Tatsache, dass sie nach der ersten Drohung die Verfolgung des Beschuldigten aufnahmen, spricht eher für das Gegenteil.
14
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine abschließende Entscheidung vermochte der Senat nicht zu treffen, weil es nicht fernliegend ist, dass weitere Feststellungen getroffen werden können , die eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB rechtfertigen.
Mutzbauer Roggenbuck Schmitt
Bender Quentin
25
(1) Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss nach § 63 Satz 1 StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen , dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 – 3 StR349/13, Rn. 5, NStZ-RR 2014, 89; vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14, Rn. 5, NStZ-RR 2014, 243; vom 16. September 2014 – 3 StR 372/14, Rn. 4, NStZ-RR 2015, 43; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, Rn. 10, NStZ-RR 2017, 76 f. und vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 195/18
vom
11. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:111018U4STR195.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2017 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 10. Mai 2017 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2015 an dem abgestellten Pkw des Lebensgefährten seiner Mutter die Bremsschläuche auf beiden Seiten vollständig durchtrennt zu haben. Damit habe er erreichen wollen, dass der Geschädigte und wahrscheinlich auch die Mutter des Angeklagten bei der Teilnahme am Straßenverkehr infolge des Versagens der Bremsen einen schweren Unfall erleiden und versterben. Zumindest habe er dieses Risiko einkalkuliert und gebilligt. Als der Geschädigte zusammen mit der Mutter des Angeklagten am Abend des 21. November 2015 seinen Pkw in Betrieb genommen habe, sei es ihm auf abschüssiger Strecke gerade noch gelungen, das Fahrzeug vor dem Erreichen der Einmündung zu einer vielbefahrenen Straße durch das Anziehen der Handbremse zum Stehen zu bringen.

II.


3
Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen :
4
1. Der Angeklagte leidet seit dem Jahr 1997 an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. In der Zeit vom 30. September bis zum 30. Dezember 1997 und in der Zeit vom 18. November 2002 bis zum 4. Februar 2003 war er deshalb stationär untergebracht. Mit Hilfe eines Betreuers und bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme gelang es ihm in der Folge seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren. Er fasste beruflich Fuß und führte zehn Jahre ein unauffälliges Leben.
5
Im Jahr 2013 glaubte der Angeklagte ohne Medikamente leben zu können und setzte deren Einnahme ab. Auch hielt er die Betreuung nicht mehr für erforderlich. In der Folge litt er unter formalen Denkstörungen und einer Beeinträchtigung der Impulskontrolle. Er hatte Wahnideen mit akustischen und optischen Halluzinationen. Hinzu kamen affektive Symptome wie Angst, Irritabilität und Dysphorie. Im Frühjahr 2015 verschärfte sich die Situation. Als sich seine Mutter am 11. Mai 2015 weigerte, den Angeklagten weiter finanziell zu unterstützen , reagierte er hierauf krankheitsbedingt verzweifelt und gereizt. Er beschimpfte sie als "Schlampe" und drohte ihrem Lebensgefährten mit dem Tode.
6
Am 27. Mai 2015 begab sich der Angeklagte erneut zur Wohnung seiner Mutter, um Geld zu fordern. Als er nicht eingelassen wurde, trat und schlug er so lange gegen die Wohnungseingangstür, bis Nachbarn die Polizei riefen. Die Geschädigten erwirkten daraufhin am 28. Mai 2015 gegen ihn ein Kontaktverbot. Der Angeklagte konnte dies in seinem psychotischen Zustand nicht verstehen und suchte immer wieder die Wohnung der Geschädigten auf. Dabei warf er Steine gegen die Wohnungsfenster und beschimpfte den Lebensgefährten seiner Mutter. Ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld führte zu keiner Veränderung.
7
2. Zur Anlasstat hat das Landgericht das Folgende festgestellt:
8
Am Abend des 20. November 2015 fühlte sich der Angeklagte einsam und verlassen. In seinem psychotischen Erleben machte er dafür die Geschädigten verantwortlich. Von "imperativen Stimmen überwältigt" glaubte er, "ein Zeichen setzen" zu müssen. Um dies zu erreichen, durchtrennte er in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2015 an dem auf der Straße abgestellten Pkw des Lebensgefährten seiner Mutter mit einem mitgebrachten Seitenschneider auf beiden Seiten die Bremsschläuche. Dabei war ihm die naheliegende Gefahr bewusst, dass es bei der nächsten Benutzung des Pkw im Straßenverkehr zu einem Verkehrsunfall kommen könnte, falls es nicht gelänge, das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dem Angeklagten war auch klar, dass die Geschädigten hierbei verletzt werden könnten. Dies nahm er "zumindest billigend in Kauf". Zu einer Steuerung seines Verhaltens war er in diesem Moment krankheitsbedingt nicht in der Lage.
9
Am Abend des 21. November 2015 traten die Mutter des Angeklagten und deren Lebensgefährte eine Fahrt mit dem Pkw an. Der Geschädigte startete das Fahrzeug und fuhr in eine "leicht abschüssige Straße" ein. Als er vor der Einmündung zu einer zu diesem Zeitpunkt viel befahrenen bevorrechtigten Hauptstraße bremsen wollte, stellte er fest, dass die Bremsen nicht reagierten. In dieser "konkret bedrohlichen Situation" zog er die Handbremse an und konnte so das sich bei dieser "Notbremsung" quer zur Fahrbahn stellende Fahrzeug kurz vor der Hauptstraße anhalten. Dadurch wurde ein Unfall mit dem dortigen fließenden Verkehr gerade noch vermieden.
10
3. Nachdem der Angeklagte am 23. November 2015 eine Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit in D. beleidigt und bedroht hatte, wurde er am selben Tage mit der Diagnose einer psychischen Dekompensation bei bestehender paranoider Schizophrenie in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Anschließend ließ er sich dort freiwillig bis zum 24. März 2016 stationär behandeln. Außerdem wurde ihm eine Betreuerin bestellt. Seit dem 1. März 2017 befindet er sich in einer Wohngruppe und geht bereits ab 2016 einer Vollzeitbeschäftigung nach.
11
4. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB und versuchte vorsätzliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 22, 23 StGB bewertet. Ein bedingter Tötungsvorsatz lasse sich nicht sicher feststellen. Denn der Angeklagte habe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem tödlichen Verlauf des von ihm für möglich gehaltenen Unfalls rechnen müssen. Ein solcher Unfall sei bei dem alsbald zu erkennenden Bremsversagen in einem Wohngebiet mit den dort gefahrenen Geschwindigkeiten nicht zu befürchten gewesen. Der Verbrechenstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB liege nicht vor, weil die bloße billigende Inkaufnahme eines für möglich gehaltenen Unfalls für die Annahme eines Handelns in der Absicht, einen Unfall herbei zu führen, nicht ausreiche.
12
Für seine Tat könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit durch eine wahnhafte Fixierung in der akuten Phase einer paranoiden Schizophrenie) schuldunfähig gewesen sei.
13
Eine Unterbringung nach § 63 StGB sei nicht anzuordnen, weil derzeit nicht zu erwarten sei, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.

III.


14
Die gegen das gesamte Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Sowohl der Freispruch als auch die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
15
1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem angehörten Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen ist und deshalb freizusprechen war. Einwände hiergegen hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
16
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Strafkammer auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB nicht vorliegen. Zwar hat der Angeklagte mit dem Durchtrennen der Bremsschläuche und dem dadurch verursachten "Beinahe-Unfall" (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 StR 340/11, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 6; Beschluss vom 4. September1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f.) im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB begangen, deren Strafbarkeit – anders als die von der Strafkammer zugleich angenommenen versuchten Körperverletzungen (§ 223 Abs. 2 StGB), bei denen es schon an den Verfolgungsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB fehlt – allein an der festgestellten Schuldunfähigkeit scheitert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 133 f.), doch kann ihm eine seine Unterbringung rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden.
17
a) Eine Unterbringung nach § 63 Satz 1 StGB kommt nur dann in Betracht , wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei muss es sich um Taten handeln, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18, Rn. 12 mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 1 StR 36/18, Rn. 25; Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2; Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 mwN). Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, NStZ 2013, 424 mwN). Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Le- benssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. mwN).
18
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.
19
aa) Dass das Landgericht zu Unrecht einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz verneint und die Anlasstat deshalb mit zu geringem Gewicht in seine Gefährlichkeitsprognose eingestellt hat, ist nicht zu besorgen. Denn die zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsfehler auf (zum revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2018 – 4 StR 87/18, Rn. 18; Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 215; st. Rspr.).
20
(1) Die Annahme der Strafkammer, die festgestellten tatsächlichen Verhältnisse (schnelle Bemerkbarkeit der Funktionsuntüchtigkeit der Bremsen in einem Wohngebiet bei den dort gefahrenen Geschwindigkeiten), ließen einen sicheren Schluss auf das Fürmöglichhalten eines tödlichen Unfalls und dessen billigende Inkaufnahme seitens des dies bestreitenden Angeklagten nicht zu, verstößt nicht gegen gesicherte Erfahrungssätze. Vielmehr handelt es sich um eine mögliche Schlussfolgerung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2018 – 4 StR 87/18, Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 1957 – 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208, 210; st. Rspr.).
21
(2) Eine auf die Sachrüge hin zu beachtende Lücke in der Beweiswürdigung liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Strafkammer mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für eine naheliegende andere Ge- schehensvariante als die von ihr angenommene nicht auseinandergesetzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2018 – 2 StR 408/17, Rn. 7 mwN). Grundlage für die revisionsgerichtliche Beurteilung ist dabei allein das tatrichterliche Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 16 mwN). Danach erweisen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft. Dass es naheliegender Weise zu tödlich verlaufenden Kollisionen mit Fußgängern oder Fahrradfahrern hätte kommen können, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Konkrete Feststellungen, die auf ein beachtliches Fußgänger- oder Fahrradfahreraufkommen im tatortnahen Bereich schließen lassen, fehlen. Die Annahme, dass die Strafkammer die Einmündung zu der Vorfahrtsstraße und den "leicht abschüssigen" Verlauf der auf diese zulaufenden Straße nicht im Blick gehabt haben könnte, liegt fern. Soweit eine hinreichende Aufklärung tatsächlicher Verhältnisse vermisst wird, ist dies ein Mangel, der unter den hier gegebenen Umständen mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 16 mwN).
22
bb) Ebenso ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer eine Absicht zur Herbeiführung eines Unglücksfalls gemäß § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB für nicht belegt erachtet und die Anlasstat deshalb nur als Vergehen nach § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet hat. Absicht im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB ist zielgerichtetes Wollen. Sie ist nur dann gegeben, wenn es dem Täter darauf ankam, den in Nummer 1 Buchst. a der Vorschrift beschriebenen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329, 330; MünchKommStGB/Pegel, 2. Aufl., § 315 Rn. 88). Dass dem Angeklagten, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die Möglichkeit eines Unfalls infolge der Manipulation an den Bremsen bewusst war, reicht für die Annahme einer solchen Absicht nicht aus.
23
cc) Auch die Annahme des Landgerichts, es bestehe keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Angeklagte aufgrund der bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankung in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird, ist rechtsfehlerfrei begründet.
24
(1) Die sachverständig beratene Strafkammer hat ihre Ablehnung einer Gefährlichkeitsprognose auf die uneingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht des Angeklagten, seine Akzeptanz der mit seiner Erkrankung verbundenen Leistungsgrenzen, die erfolgte Adaption noch vorhandener Halluzinationen und Denkstörungen, seine zuverlässige Wahrnehmung von Terminen in der gemeindepsychiatrischen Ambulanz, seinen "momentan" stabilen Gesundheitszustand bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, sein gefestigtes und zur Gewährung von Hilfe bereites soziales Umfeld (betreute Wohngruppe, Vollzeitbeschäftigung , gesetzliche Betreuerin), seinen respektvollen Umgang mit seiner Mutter und seine Straffreiheit seit November 2015 gestützt. Auch weise er keine Persönlichkeitsstörung auf, neige nicht zu Gewalttätigkeiten und sei nicht dissozial. Alle angeführten Aspekte werden belegt. Damit hat das Landgericht die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung bei dem Angeklagten in den Blick genommen und auch auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogene Risikofaktoren angeführt. Danach liegen mehrere prognosegünstige Umstände vor, die trotz fortbestehender Grunderkrankung für eine positive Persönlichkeitsentwicklung sprechen. Dass die Strafkammer mit Rücksicht hierauf die stationären Aufenthalte des Angeklagten in psychiatrischen Einrichtungen in den Jahren 2002 bis 2004 nicht nochmals ausdrücklich angeführt hat, stellt mit Blick auf den Zeitablauf und die langjährige Straffreiheit des Angeklagten keinen Erörterungsmangel dar.
25
(2) Dabei hat die Strafkammer ihren Beurteilungszeitraum nicht unzulässig verkürzt. Zwar trifft es zu, dass bei der auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellenden Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 10. August 2005 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371) auch abzusehende zukünftige Entwicklungen in den Blick zu nehmen und in die Erwägungen einzustellen sind. Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 30. August 1988 – 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es bei dem Angeklagten in absehbarer Zukunft zu einer Destabilisierung kommen kann, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, sodass auch kein Anlass bestand , auf diese Frage näher einzugehen. Die dafür von der Revision angeführten Gesichtspunkte (Abbruch der Medikation im Jahr 2013 trotz engmaschiger Betreuung nach 2003) drängten dies mit Rücksicht auf die vielfältigen Veränderungen bei dem Angeklagten nach der Anlasstat nicht auf.
26
(3) Schließlich hat das Landgericht – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht verkannt, dass es für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, nicht darauf ankommt , ob die von dem Täter (aktuell noch) ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung oder andere Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs abgewendet werden kann. Ein derartiges täterschonendes Mittel würde erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 StR 99/12, Rn. 10; Urteil vom 20. Februar 2008 – 5 StR 575/07, Rn. 14; Urteil vom 23. Februar 2000 – 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28). Eine solche fortbestehende Gefahr hat das Landgericht nicht angenommen. Vielmehr ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten aufgrund seiner persönlichen Entwicklung und der Veränderung seines Umfeldes schon keine eine Unterbringung nach § 63 StGB mehr rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Dass es dabei als einen von vielen prognosegünstigen Faktoren auch die bereits wirksame Hilfe durch die inzwischen eingesetzte Betreuerin herangezogen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 – 4 StR 609/99).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 239/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Mutzbauer,
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten C. M. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Dezember 2008, soweit es die Angeklagten B. und C. M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten des Raubes schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten C. M. zu einer gesonderten Jugendstrafe (§ 31 Abs. 3 JGG) von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
2
Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Hinsichtlich des Angeklagten B. beanstandet sie ferner das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten auch wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Geldwäsche, Hausfriedensbruchs und wegen Sachbeschädigung sowie die Verhängung höherer Strafen.
3
Die Revisionen haben schon mit der Sachrüge Erfolg. Die Verfahrensrüge bedarf daher keiner näheren Erörterung.

I.


4
Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte B. und der frühere Mitangeklagte W. am Abend des 13. Dezember 2006 den ihnen als Drogenhändler bekannten S. in dessen Wohnung im vierten Stock eines Mehrfamilienhauses auf und erwarben von ihm Haschisch zum Eigenverbrauch. Auf dem Heimweg lehnte der Angeklagte B. den Vorschlag des Mitangeklagten W. ab, S. das möglicherweise aus Drogengeschäften stammende Bargeld, das sie auf dem Tisch in der Wohnung hatten liegen sehen, gewaltsam wegzunehmen. In der darauf folgenden Nacht traf sich der Angeklagte B. in seiner Wohnung mit seinem gesondert verfolgten Bruder M. , dem Angeklagten C. M. und dem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Wi. . Sie fassten den Entschluss , S. auszurauben. Gegen 2.00 Uhr nachts gelangten sie durch die nicht verschlossene Haustür in das Wohnhaus. Dort setzten sie absprachegemäß ihre Sturmmasken auf und drückten gemeinsam "unter einigem Kraftaufwand" die Tür zu der Wohnung auf, in der S. auf einer Couch im Wohnzimmer schlief. Einer der Täter forderte den durch die Geräusche wach gewordenen S. auf, sich ruhig zu verhalten, sonst würden er und auch sein Hund "abgestochen". Danach befragt, wo das Bargeld sei, deutete S. , der wegen der Übermacht der Angreifer und der Drohung keinen Widerstand wagte, mit der Hand auf den Wohnzimmertisch. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung wurde eine Haschischplatte im Wert von etwa 400 Euro entdeckt, die Wi. an sich nahm. Der Angeklagte C. M. steckte das auf dem Wohnzimmertisch liegende Bargeld im Wert von 150 Euro ein. M. B. nahm eine Playstation an sich. Ferner wurden ein MP3-Player und eine Kamera entwendet. Nach dem Verlassen der Wohnung trennten sich die Täter und trafen sich später in der Wohnung des Angeklagten B. , wo sie die Beute untereinander verteilten. Die Haschischplatte konsumierten sie gemeinsam.

II.


5
Die Verurteilungen der Angeklagten B. und C. M. können nicht bestehen bleiben, weil die Schuldsprüche sachlich-rechtliche Fehler zum Vorteil der Angeklagten aufweisen.
6
1. Das Landgericht hat die den Angeklagten zur Last gelegte Verwendung eines Messers als Drohmittel mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als nicht erwiesen angesehen und die Angeklagten deshalb, was von der Revision auch nicht beanstandet wird, nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen Raubes verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch zu Recht, dass das Landgericht damit seiner Kognitionspflicht nicht genügt hat, die gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (vgl. BGHSt 25, 72, 75; BGH NStZ 1999, 415; 2008, 471, 472). Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175). Dass die den Angeklagten zur Last gelegte Tat im Anklagesatz lediglich als schwerer Raub bezeichnet wurde und dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten nur wegen Raubes beantragte, änderte nichts an der umfassenden Kognitionspflicht des Landgerichts. Dass eine wirksame Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf diese Gesetzesverletzungen erfolgt ist, lässt sich weder der Anklageschrift noch sonst den Akten entnehmen.
7
2. Das Landgericht hätte demgemäß eine Strafbarkeit der Angeklagten auch wegen folgender Gesetzesverletzungen prüfen müssen:
8
a) Der frühere Mitangeklagte Wi. , der durch das insoweit nicht angefochtene Urteil nur wegen Raubes verurteilt worden ist, hat mit der Wegnahme der Haschischplatte zugleich auch den Straftatbestand des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht (vgl. Körner BtMG 6.Aufl. § 29 Rn. 1352 m.N.), möglicherweise aber auch den Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, in dem der Vergehenstatbestand des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln aufgeht (BGH StraFo 2005, 82, 83). Dass es sich um eine nicht geringe Menge Haschisch handelte, liegt im Hinblick auf den festgestellten Wert der Platte von etwa 400 Euro jedenfalls nicht fern. Es hätte deshalb der Prüfung bedurft, ob der gemeinsame Tatentschluss , dem Geschädigten das in seiner Wohnung vermutete Bargeld und andere mitnehmenswerte Gegenstände wegzunehmen und die Beute anschließend zu verteilen, auch möglicherweise in der Wohnung verwahrte Betäubungsmittel umfasste und die Angeklagten demgemäß auch hinsichtlich des Sichverschaffens und des Besitzes der Haschischplatte mittäterschaftlich handelten und das Haschisch bis zu dessen Verbrauch in Mitgewahrsam hatten (vgl. BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 10; MünchKommStGB/Kotz § 29 BtMG Rn. 954; Weber BtMG 3. Aufl. § 29 Rn. 1222). Dies liegt im Hinblick darauf , dass die Angeklagten im Tatzeitraum Haschisch konsumierten und dass sie auch das erbeutete Haschisch gemeinsam verbrauchten, nahe. Hierzu, insbesondere auch zum Wirkstoffgehalt des Haschisch, hätte es daher weiterer Feststellungen bedurft. Dass diese noch getroffen werden können, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen.
9
b) Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mit dem Eindringen in die Wohnung des Geschädigten zudem mittäterschaftlich den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB verwirklicht, der zu dem nachfolgenden Raub in Tateinheit steht. Der gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag ist von dem in seinem Hausrecht verletzten Geschädigten form- und fristgerecht gestellt worden. Der Geschädigte hat unmittelbar nach dem Überfall die Polizei gerufen und ist noch in der Nacht polizeilich als Zeuge vernommen worden. Er hat sowohl die Vernehmungsniederschrift als auch die von einem weiteren Beamten des Kriminaldauerdienstes aufgenommene Strafanzeige unterschrieben. Der damit gegenüber der Verfolgungsbehörde erklärte Wille zur Strafverfolgung genügt den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 158 Rdn. 4 m.N.).
10
c) Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht dagegen nicht gehalten, sich der Frage zuzuwenden, ob die Angeklagten sich mit der Wegnahme des möglicherweise aus Drogengeschäften stammenden Bargeldes auch wegen (versuchter) Geldwäsche strafbar gemacht haben. Sinn und Zweck der hier allein in Betracht kommenden Straftatbestände des § 261 Abs. 2 StGB ist es, den Vortäter dadurch gegenüber der Umwelt zu isolieren, dass der aus einer der in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift genannten Straftaten herrührende Gegenstand „praktisch verkehrsunfähig“ gemacht werden soll (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27). Wird dem Vortäter ein solcher Gegenstand (gewaltsam) weggenommen , fehlt es am inneren Zusammenhang mit der Ächtung des Tatobjekts und dem Isolierungszweck des § 261 Abs. 2 StGB (vgl. Stree in Schönke /Schröder StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 13). Demgemäß ist der Raub eines sol- chen Gegenstandes kein Sichverschaffen im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306; vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 261 Rdn. 24 m.w.N.). Für das Verwahren und Verwenden eines dem Vortäter geraubten Gegenstandes kann nichts anderes gelten.
11
d) Soweit nach den Feststellungen eine tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Sachbeschädigung unterblieben ist, kann dahinstehen, ob Verletzter neben dem Eigentümer auch derjenige ist, der, wie der Geschädigte als Mieter, ein unmittelbares obligatorisches Recht an der beschädigten Sache, hier der Wohnungstür, hat (zum Streitstand vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 303 c Rdn. 3). Ob zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils der gemäß § 303 c StGB erforderliche Strafantrag vorlag, ist nunmehr ohne Belang, weil der Generalbundesanwalt „rein vorsorglich“ das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat und die Sache nach der aus anderen Gründen gebotenen Zurückverweisung insgesamt neu zu verhandeln ist.

III.


12
1. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagten B. und C. M. betrifft, auch soweit sie des Raubes schuldig gesprochen worden sind. Eine Teilaufhebung, wie sie die Staatsanwaltschaft ursprünglich mit ihrer Revisionsbegründungsschrift beantragt hat, scheidet aus, weil der Raub und die aus den vorgenannten Gründen möglicherweise von den Angeklagten verwirklichten Gesetzesverletzungen materiell -rechtlich eine Tat bilden (vgl. BGH NStZ 1997, 276). Demgemäß ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Revision unwirksam und damit unbeachtlich.
13
2. Infolge der Aufhebung der Verurteilungen müssen die Strafen neu zugemessen werden. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts verwiesen.
14
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 258/13
vom
24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. März 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Tatkomplex II. 1 freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz freigesprochen. Mit ihrer - nachträglich auf den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung beschränkten - Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts warf der Angeklagte am 3. August 2012 gegen 0.50 Uhr eine mit einem Brandbeschleuniger gefüllte und einer Zündvorrichtung versehene Bierflasche (Molotow-Cocktail) in Richtung des geöffneten Fensters zum Zimmer der T. . Dabei nahm der Angeklagte, der zutreffend davon ausging, dass die Zeugin schlafend in ihrem Zimmer lag, deren möglichen Tod ebenso in Kauf wie einen durch die beabsichtigte Explosion verursachten Wohnungsbrand, der weitere Personen gefährden könnte. Der Brandsatz verfehlte allerdings sein Ziel, so dass die Flasche an der an das Fenster angrenzenden Hauswand abprallte und zunächst auf das Fensterbrett und dann auf den Erdboden fiel, wo sie zerbarst, ohne dass eine Detonation ausgelöst wurde. Einen von vornherein für den Fall des Fehlgehens des ersten Wurfes mitgeführten zweiten Brandsatz brachte der Angeklagte nicht mehr zum Einsatz. Vielmehr verließ er den Tatort. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung gewertet. Von dem unbeendeten Versuch sei der Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten, weshalb er freizusprechen sei.
3
Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihr obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen hat. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. KK/Kuckein, 7. Aufl., § 264 Rn. 25 mwN).
4
Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN).
Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 264 Rn. 10; KK/Kuckein, aaO Rn. 10).
5
Dies hat das Landgericht unterlassen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte mit zwei selbstgebauten "Molotow-Cocktails" zu dem von der Zeugin T. bewohnten Haus begeben. Die Strafkammer hätte deshalb prüfen und entscheiden müssen, ob er damit den Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und Anlage 2 Abschnitt 1 1.3.4. WaffG (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart-Heinrich, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG Rn. 3 f.) erfüllt hat. Dass diese Strafvorschrift in der - unverändert zugelassenen - Anklage nicht aufgeführt war, änderte an der Kognitionspflicht des Landgerichts nichts (§ 264 Abs. 2 StPO).
6
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
7
Der neue Tatrichter wird den festzustellenden Sachverhalt wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben.
Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 479/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
ECLI:DE:BGH:2017:260117U3STR479.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. Mai 2016, soweit es die Angeklagte M. W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den mitangeklagten Ehemann der Angeklagten hat es wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen "in einem besonders schweren Fall" und mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich, soweit es die Angeklagte betrifft, das die Verletzung sachlichen Rechts rügende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie die auf die nicht weiter ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten.

I.


2
Nach den Feststellungen entwickelte der Ehemann der Angeklagten bald nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes eine heftige Eifersucht gegen das Kind, da es ihm die "Frau gestohlen" habe und er für sie nicht mehr im Mittelpunkt stand. Gleichzeitig sah er sich mit der Versorgung des Säuglings, die er meist in der Nacht übernahm, überfordert und durch die Ratschläge und Vorgaben seiner Frau bevormundet. Aus Eifersucht und Frustration, die zunehmend mit Wut gepaart waren, begann er spätestens ab dem 15. Oktober 2015 dem zu diesem Zeitpunkt 14 Tage alten Kind Schmerzen und Verletzungen zuzufügen, wobei er der Angeklagten für sichtbare Verletzungen harmlose Erklärungen lieferte. Auch in der Nacht zum 21. Oktober 2015 übernahm der Mitangeklagte die Versorgung seines Sohnes und begab sich deshalb mit ihm gegen 23.00 Uhr in das Wohnzimmer, während die Angeklagte im angrenzenden Schlafzimmer verblieb. Als er das Kind nach dem Füttern und Wickeln hochhob, glitt es ihm aus der Hand und schlug mit dem Kopf auf den Wohnzimmertisch, worauf es laut zu schreien begann. Da es dem Mitangeklagten nicht gelang, seinen Sohn zu beruhigen, beschloss er gegen Mitternacht, diesen zu töten. Zuvor nahm er über annähernd drei Stunden mehrfach Misshandlungen des Säuglings vor, indem er sich mit vollem Gewicht auf den Kopf des bäuchlings auf einem Kissen liegenden Kindes setzte und dieses, nachdem es zunächst verstummt war, dann aber wieder zu schreien angefangen hatte, mehrere Male heftig schüttelte. Auch dies führte dazu, dass das Kind eine Zeitlang ruhig wurde, bevor es wieder zu weinen begann. Schließlich missbrauchte der Mitangeklagte den Säugling sexuell, indem er seinen erigierten Penis einige Zentimeter weit in dessen Anus einführte. Obwohl die Angeklagte wiederholt das laute Geschrei des Kindes im angrenzenden Wohnzimmer hörte und erkannte, dass der Mitangeklagte dieses "quälte", gab sie sich schlafend und griff nicht ein, um ihrem Mann zu suggerieren, dass sie ihm vertraue. Dagegen traute sie ihm in Wahrheit nicht, sondern nahm zur Erreichung des genannten Zwecks billigend in Kauf, dass er dem Säugling wiederholt Schmerzen zufügte. Der Mitangeklagte, der sich durch das Nichteingreifen der Angeklagten in seinem Tötungsentschluss bestärkt sah, setzte diesen kurz vor 3.00 Uhr um, indem er das Kind mit beiden Händen an der Hüfte packte und seinen Kopf zweimal gegen die Kante des hölzernen Tisches schlug, so dass es alsbald verstarb. Dass die Angeklagte, die im angrenzenden Schlafzimmer die Schreie ihres Sohnes vernahm, es für möglich hielt, ihr Mann werde diesen töten oder durch die körperlichen Misshandlungen in die Gefahr des Todes bringen, konnte das Landgericht nicht feststellen.

II.


3
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft
4
a) Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Sie hat schon deshalb Erfolg, weil die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihr obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen hat. Diese gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 25 mwN).
5
So liegt es hier. Das Landgericht hat das Vorliegen einer Qualifikation nach § 225 Abs. 3 StGB nur dahingehend geprüft, ob die Angeklagte durch ihr Unterlassen den Säugling in die Gefahr des Todes gebracht hat (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 StGB). Hingegen hat es nicht erörtert, ob die Angeklagte den Verbrechenstatbestand gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 StGB - durch Unterlassen - verwirklicht hat, obwohl nach den Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift in Betracht kommt. Im Einzelnen:
6
aa) Der Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat, also durch einen Angriff im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB, in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt (vgl. S/SStree /Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 225 Rn. 19 ff.). Entscheidend ist, dass eine der in § 225 Abs. 1 StGB umschriebenen tatbestandlichen Handlungen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde zu den in den Alternativen des § 225 Abs. 3 StGB genannten Weiterungen führen (vgl. LK/Hirsch, StGB, 11. Aufl., § 225 Rn. 24). Schwere Gesundheitsbeschädigungen im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 StGB sind dabei solche Folgen der Misshandlung, die mit einer anhaltenden nachhaltigen Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Leistungsfähigkeit verbunden sind oder in einer lebensbedrohenden, qualvollen oder ernsten und langwierigen Krankheit bestehen. Handelt es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr einer solchen Gesundheitsbeschädigung, wenn er deren Entstehen durch sein Eingreifen hätte abwenden können. In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Verursachung der tatbestandlichen Gefahren des qualifizierten Falles (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 3 Gefahr 1).
7
bb) Das Landgericht hat den Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 StGB wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen, weil die Angeklagte mit der - tatsächlich gegebenen - Gefahr tödlicher Verletzungen des Kindes durch ihren Ehemann nicht gerechnet habe. Indessen hat es nicht geprüft, ob die Angeklagte, als sie die von ihr in Kauf genommenen Misshandlungen des Kindes durch ihren Ehemann nicht unterband, jedenfalls mit der konkreten Gefahr schwerer Gesundheitsbeschädigungen im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 StGB rechnete. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil das später getötete Kind nach den Feststellungen erst 19 Tage alt war und im Hinblick auf die Konstitution und besondere Verletzlichkeit eines so jungen Säuglings schon bei nicht allzu gravierenden Verletzungshandlungen erhebliche körperliche Folgen eintreten können. Vor diesem Hintergrund hätte gegebenenfalls auch § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht gezogen werden müssen.
8
b) Da das Urteil bereits deshalb der Aufhebung unterliegt, kann dahinstehen, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht auf eine Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen erkannt hat.
9
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird - wenn auch er einen Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht sollte feststellen können - zu prüfen haben, ob möglicherweise eine Bestrafung auch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) durch Unterlassen in Betracht kommt. Insoweit gilt:
10
Die Möglichkeit, § 227 StGB aufgrund einer Körperverletzung durch Unterlassen zu verwirklichen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, NJW 2017, 418, 419 f. mwN). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats, eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen komme nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589, 590), in dieser Allgemeinheit gefolgt werden könnte (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, StraFo 2006, 466 f.; Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, NJW 2017, 418, 420). Denn auch nach der Auffassung des 4. Strafsenats ist dieser Zusammenhang zwischen dem Unterlassen und der tödlichen Folge jedenfalls dann gegeben, wenn dem unterlassenden Garanten anzulasten ist, die zum Tode führenden Gewalthandlungen des aktiv Handelnden nicht verhindert zu haben (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117 ff.; vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589, 590).
11
Hier hat das Landgericht das Vorliegen einer Körperverletzung mit Todesfolge in subjektiver Hinsicht verneint, da die Angeklagte nicht die Vorstellung gehabt habe, dass der Mitangeklagte Körperverletzungen vornahm, die das Kind in die Gefahr des Todes brachten. Dem hat die Strafkammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt, wonach zur Erfüllung des Tatbestandes des § 227 StGB der Vorsatz des Unterlassungstäters sich auf solche Körperverletzungen des aktiv Handelnden beziehen muss, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 118). Die Urteilsgründe lassen indes zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht hierbei hinreichend bedacht hat, dass sich der Vorsatz des Garanten bei einer Unterlassungstat nach § 227 StGB nur auf die Eignung der Körperverletzungshandlung, die Todesgefahr zu begründen, beziehen muss, nicht dagegen auf den Tod des Opfers als Ergebnis des Körperverletzungserfolgs. Hinsichtlich der tödlichen Folge genügt in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit (§ 18 StGB). Die qualifizierende Tatfolge muss daher lediglich vorhersehbar sein. Für deren Vorhersehbarkeit reicht es aus, dass der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs im Ergebnis hätte erkennen können. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
12
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen nach §§ 13, 222 StGB käme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hier schon dann in Betracht, wenn die Angeklagte aufgrund ihrer akustischen Wahrnehmungen hätte erkennen können, dass der Mitangeklagte im Begriff war, den gemeinsamen Sohn zu töten.
13
2. Die Revision der Angeklagten
14
Dagegen ist dem Rechtsmittel der Angeklagten der Erfolg zu versagen. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb schon unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO. Auch die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Der Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung. Insbesondere belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils die vom Landgericht angenommene Tatbestandsalternative des "Quälens" im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB durch Unterlassen in objektiver und subjektiver Hinsicht.
15
a) Quälen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst die ständige Wiederholung mehrerer Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, den besonderen Unrechtsgehalt des Quälens verwirklichen (BGH, Urteile vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 115; vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07, NStZ-RR 2007, 304, 306). Ob sich mehrere Körperverletzungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1; vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467). Die zugefügten Schmerzen oder Leiden müssen über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungshandlungen hinausgehen. Ist dies der Fall, so kann Quälen auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94 f.; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Tathandlungen 1). In subjektiver Hinsicht, in der bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14, NStZ 2016, 95, 97), ist es erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, dem Opfer erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467 mwN; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Tathandlungen 1).
16
b) Vorliegend standen die mehrfachen, innerhalb eines Zeitraums von wenigen Stunden vorgenommenen gravierenden Verletzungshandlungen des Ehemanns der Angeklagten in einem engen zeitlichen und - bedingt durch dessen Übernahme der Versorgung des Säuglings in dieser Nacht - situativen Zusammenhang, der den Übergriffen ein besonderes Gepräge gab, so dass die dem Säugling wiederholt zugefügten erheblichen Schmerzen über die typischen Auswirkungen der einzelnen Verletzungshandlungen hinausgingen und sich als Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB darstellten. Die Feststellungen tragen auch die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte es wegen des heftigen Geschreis ihres Kindes für möglich hielt, dass der Mitangeklagte den Säugling in diesem Sinne quälte, was sie aufgrund ihrer Garantenstellung zu unterbinden verpflichtet war. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die am Ort des Geschehens nicht anwesende Angeklagte aufgrund ihrer akustischen Wahrnehmungen nicht nur von situativ bedingten einzelnen Verletzungshandlungen ausging, sondern damit rechnete, dass der Mitangeklagte dem Säugling wiederholt erheblich wehtat, was sie hinnahm, um ihrem Mann zu zeigen, dass sie ihm vertraue. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts den Umstand, dass das Kind phasenweise still war, dahin missdeutete, dass dieses sich zwischendurch immer wieder beruhigt hatte, weil es über die vorangegangenen Schmerzen hinweggekommen war. Denn selbst wenn die Schmerzen aus ihrer Sicht immer wieder abklangen, stellte die wiederholte Misshandlung des Säuglings ein in sich geschlossenes Geschehen dar, in dem diesem immer wieder Leiden zugefügt wurde. Damit ist jedenfalls ein bedingter, auf die Zufügung über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehender Schmerzen gerichteter Vorsatz festgestellt.
Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 618/16
vom
21. Februar 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:210217U1STR618.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB abgelehnt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
2
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
Der 52-jährige Beschuldigte leidet an einer erstmals 1994 diagnostizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit chronischem Verlauf und Symptomen wie u.a. Sinnestäuschungen und akustischen Halluzinationen. Seit 1995 lebte er ganz überwiegend in therapeutischen Wohngemeinschaften, zeitweilig auch in der Forensik des Isar-Amper-Klinikums. Aus Anlass eines mit Tabletten unternommenen Suizidversuchs befand er sich seit Mitte August 2015 zu stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik der Universität München. Dort wurde er mit verschiedenen Psychopharmaka behandelt.
5
Am Tattag im September 2015 nahm der Beschuldigte krankheitsbedingt die Anweisung einer Stimme wahr, sich umzubringen und dabei ein von ihm mitgeführtes Feuerzeug einzusetzen. Dazu legte sich der Beschuldigte in das Bett seines Vierbettzimmers in der Klinik und entzündete mit dem Feuerzeug die Bettdecke. Diese und die Matratze gerieten in Brand. Das Feuer wurde durch eine Bedienstete entdeckt, die den Beschuldigten wegen eines Telefonanrufs holen wollte. Mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern des Klinikums wurde der Beschuldigte von der Brandstelle in seinem Bett weggezogen, die Flammen an seinem Ärmel gelöscht und die Matratze abgelöscht. Er erlitt Verbrennungen im Bereich von Schulter und Oberarm. Einen Mitpatienten, der zum Vorfallszeitpunkt in seinem Bett des betroffenen Zimmers lag und der krankheitsbedingt die Situation nicht erfasst hatte, führten Pflegekräfte heraus. Aufgrund einer akuten Exazerbation seiner chronischen paranoiden Schizo- phrenie war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage, „das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (UA S. 9).
6
Das Landgericht hat die Anlasstat als Sachbeschädigung gewertet. Die Überzeugung vom Vorliegen eines auf die Begehung einer schweren Brandstiftung gerichteten Vorsatzes hat es sich nicht zu verschaffen vermocht (UA S. 16). Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus komme nicht in Betracht, weil die vom Beschuldigten zukünftig zu erwartenden Straftaten nicht i.S.v. § 63 StGB erheblich seien. Es mangele an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es bei (weiteren) Suizidversuchen zu drittgefährdenden Begehungsweisen kommen werde.

II.

7
Das Urteil hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 63 StGB weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Die im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose vorgenommene rechtliche Wertung des Landgerichts, bei den zukünftig von dem Beschuldigten zu erwartenden Straftaten handele es sich nicht um erhebliche Taten , stützt sich auf teils in tatsächlicher Hinsicht lückenhafte, teils in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft bewertete Grundlagen. Deshalb sind die Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose insgesamt rechtsfehlerhaft.
9
a) Wie das Landgericht im rechtlichen Ausgangspunkt nicht verkannt hat, kommt eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni2014 – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 19. August 2014 – 3 StR 243/14; Urteil vom 28. Oktober 2015 – 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 13 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 Rn. 3). Diese bereits durch die Rechtsprechung zu dem bis 31. Juli 2016 geltenden Recht herausgebildeten Anforderungen sind durch § 63 Satz 1 StGB in der geltenden Fassung dahingehend konkretisiert worden (vgl. BT-Drucks. 18/7244 S. 17 f.), dass nur die Erwartung solcher erheblichen rechtswidrigen Taten ausreicht , durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
10
Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 – 4 StR 167/15, StV 2016, 724; Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306). Dabei hat der Tatrichter die für die Entscheidung über die Unterbringung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzulegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16 Rn. 3 aE; vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16 Rn. 9 und vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; siehe auch Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN).
11
Diese Anforderungen gelten nicht lediglich für tatrichterliche Entscheidungen , die eine Unterbringung des Angeklagten oder Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anordnen, sondern auch für die Anordnung ablehnende Erkenntnisse.
12
b) Dem genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.
13
aa) Soweit das Landgericht die Anlasstat – als ein Kriterium für die Prognose über die zukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten – lediglich als Sachbeschädigung und nicht (auch) als versuchte schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 22, § 23 Abs. 1 StGB gewertet hat, beruht dies auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Das Urteil erschöpft sich insoweit in der nicht näher beweiswürdigend belegten Wertung, die Beweisaufnahme habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass der Beschuldigte die Möglichkeit des Ausbreitens des Feuers auf wesentliche Bestandteile des Krankenzimmers in seinen natürlichen Handlungsvorsatz aufgenommen habe. Aus welchen festgestellten tatsächlichen Umständen der Tatbegehung das Landgericht dies folgert , wird nicht mitgeteilt. Bereits das ist rechtsfehlerhaft.
14
(1) Zwar ist das Revisionsgericht auf die Überprüfung von Rechtsfehlern in der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt. Solche sind aber u.a. dann gegeben, wenn der Tatrichter versäumt, sich mit den festgestellten Indizien auseinanderzusetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2016 – 1 StR 607/15 Rn. 12; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14 Rn. 7 und vom 24. Oktober 2002 – 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71). Dabei dürfen die Indizien nicht isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände eingebracht werden (BGH, Urteile vom 26. Juli 2016 – 1 StR 607/15 Rn. 12 und vom 13. De- zember 2012 – 4 StR 33/12, wistra 2013, 195, 196 jeweils mwN). Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt (BGH, Urteile vom 26. Juli 2016 – 1StR 607/15 Rn. 12 mwN und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 351/14, NStZRR 2015, 146).
15
(2) Es wird aus dem Urteil nicht erkennbar, ob das Landgericht die von ihm festgestellten objektiven Umstände der Ausführung des Brandes und die suizidale Intention des Beschuldigten überhaupt als Indizien bei der Würdigung eines möglichen, auf eine Tat nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichteten Vorsatzes berücksichtigt hat. Abhängig von der konkreten stofflichen Beschaffenheit des Bettes, der Matratze sowie des Bettzeugs kann objektiv eine unterschiedlich hohe Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des verursachten Feuers über den Brandentstehungsort hinaus und damit auch für das Ergriffenwerden von wesentlichen Bestandteilen des Menschen als Wohnung dienenden Tatobjekts bestehen. Zu diesen Umständen verhält sich das Urteil ebenso wenig wie zu der sonstigen Beschaffenheit des Vierbettzimmers und des dortigen Mobiliars. Auch daraus lassen sich aber Anhaltspunkte für die Beurteilung des objektiven Gefährlichkeitsgrades der Brandtat gewinnen.
16
Art und Grad der Gefährlichkeit der Tathandlung gestatten regelmäßig Rückschlüsse auf einen entsprechenden (hier: natürlichen) Vorsatz des Täters einer Brandstiftung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179). Der suizidalen Absicht des Beschuldigten misst das Landgericht ebenfalls keine erkennbare Bedeutung für den Vorsatz einer schweren Brandstiftung zu. Nach den getroffenen, auch der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegenden Feststellungen hat die imperative Stimme den Beschuldigten angewiesen, sich unter Verwendung des Feuerzeugs umzubringen und dabei sein Bett anzuzünden (UA S. 8 und 10). Um den eigenenTod durch Feuerlegen zu bewirken, bedarf es aber typischerweise entweder einer nicht völlig unerheblichen Brandentwicklung oder der Bildung von ebenfalls im Umfang nicht völlig unerheblichen (toxischen) Rauchgasen. Da es dem Beschuldigten um die Herbeiführung seines Todes ging, hätte das Landgericht solche Erwägungen in seine – zum Brandstiftungsvorsatz letztlich nicht vorhandene – Beweiswürdigung einstellen müssen.
17
bb) Die insoweit rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung erschöpft sich nicht in ihrer Bedeutung für die sachlich-rechtliche Einordnung der Anlasstat, bezüglich derer – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat – auch eine Einordnung als tateinheitlich verwirklichte versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 22, § 23 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen ist. Vielmehr wirken sich die aufgezeigten Mängel auf die Grundlagen der Gefährlichkeitsprognose des Tatrichters aus. Die dortige Wertung, das Tatbild bewege sich „im Wesentlichen im Bereich der Eigen- und nicht der Fremdgefährdung“ (UA S. 20 f.), berücksichtigt weder die festgestellten Tatumstände noch bezieht sie sich auf weitere, für die Beurteilung des Gefährlichkeitspotentials bedeutsame und sich aufdrängende Gesichtspunkte.
18
(1) In Bezug auf das objektive Ausmaß der Gefährlichkeit der Tat für Dritte hätte der Aufenthalt des Mitpatienten W. im Vierbettzimmer während der Tatausführung in Bedacht genommen werden müssen.
19
Soweit das Landgericht – allerdings ohne sich ausdrücklich dazu zu verhalten – angenommen haben sollte, die Einlassung des Beschuldigten, niemanden im Zimmer registriert zu haben (UA S. 10), als nicht widerlegbar zugrunde zu legen, trägt dies beweiswürdigend nicht. Ohne nähere Feststellungen zu den konkreten räumlichen Verhältnissen in dem Patientenzimmer und den objektiv vorhandenen Möglichkeiten des Beschuldigten, den im Bett liegenden Mitpatienten wahrzunehmen, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. Selbst Einlassungen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objekti- ven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzuneh- men und den Feststellungen zugrunde zu legen. Das Tatgericht hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten (oder Beschuldigten) Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer den nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten oder Beschuldigten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85 und vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 275/16 Rn. 12 jeweils mwN; vgl. auch Beschluss vom 25. Januar 2017 – 1 StR 588/16).
20
(2) Keine erkennbare Berücksichtigung bei der Bewertung der Gefährlichkeit der Anlasstat für Dritte als Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat zudem der Umstand gefunden, dass der Brand lediglich aufgrund eines Zufalls, nämlich der Benachrichtigung des Beschuldigten über einen für ihn bestimmten Telefonanruf, durch Klinikpersonal in einem frühen Stadium der Brandentwicklung bemerkt worden ist. Wie bereits angesprochen, ist ohne nähere Feststellungen zu den tatsächlichen Möglichkeiten der Ausbreitung des als Mittel der Selbsttötung verursachten Brandes die Wertung des Landgerichts über den fehlenden Fremdgefährdungscharakter der Anlasstat nicht tragfähig begründet. Die zeitlich frühe, nicht durch die Brandentwicklung ausgelöste Brandentdeckung stellt die generelle Gefährlichkeit der Vorgehensweise des Beschuldigten für Mitpatienten und Klinikpersonal jedenfalls nicht in Frage.
21
cc) Die Gefährlichkeitsprognose stützt sich auch in weiterer Hinsicht nicht auf die rechtlich gebotene umfassende Würdigung, die das Vorleben des Beschuldigten einbezieht. Das Landgericht hat zwar berücksichtigt, dass der Beschuldigte im Jahr 2009 Körperverletzungshandlungen zum Nachteil von Pflegepersonal während zivilrechtlicher Unterbringung begangen hatte (UA S. 21), das Strafverfahren aber gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden war (UA S. 6). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Tatrichter diesen im Rahmen einer Freiheitsentziehung begangenen Handlungen deshalb und wegen des lange zurückliegenden Tatzeitpunkts nur geringes Gewicht beigemessen hat. Angesichts der jetzt begangenen, auch fremdgefährlichen Tat wären aber, um dem Revisionsgericht die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zur Maßregel zu ermöglichen, nähere Darlegungen zu diesen früheren fremdverletzenden Handlungen erforderlich gewesen. Das gilt vor allem im Hinblick auf das vom Landgericht mitgeteilte Ergebnis des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen L. . Nach dessen Prognose sind von dem Beschuldigten „im unbehandelten oder nicht ausreichend behandelten Zustand vergleichbare Taten wie Körperverletzungsdelikte durch Schläge, aber auch möglicherweise Brandstiftungsdelikte“ (UA S. 20) bzw. „Aggressionsdelik- te oder der Anlasstat entsprechende Taten“ (UA S. 19) zu erwarten.
22
dd) Damit fehlt der Wertung des Landgerichts, es habe keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür feststellen können, dass von dem Beschuldigten künftig weitere Brandstiftungsdelikte oder andere erhebliche Straftaten drohen, eine tragfähige Grundlage.
23
2. Das angefochtene Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Gefährlichkeitsprognose. Nach den übrigen vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist eine Unterbringung des Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus nicht ausgeschlossen.
24
a) Der Beschuldigte leidet an einer überdauernden, mittlerweile chronifizierten paranoiden Schizophrenie, deren Auswirkungen bei der Begehung der Anlasstat zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt haben. Darauf, dass das Landgericht zudem auch von aufgehobener Steuerungsfähigkeit ausgeht (UA S. 9), kommt es nicht an (zur Trennung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 20 Rn. 3 und 44a mwN). Angesichts des Sachverständigengutachtens kann eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades der Begehung als erheblich i.S.v. § 63 StGB zu bewertender Straftaten nicht von vornherein verneint werden.
25
b) Das Übermaßverbot gemäß § 62 StGB würde hier einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen. Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom Beschuldigten begangenen und zu erwartenden Taten, zu denen nach den bisherigen Erkenntnissen Brandstiftungs- und Körperverletzungsdelikte gehören, einerseits und des Eingriffs in das Freiheits- wie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten andererseits stünde dieser Eingriff nicht von vorneherein außer Verhältnis (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342 und vom 30. November 2011 – 1 StR 341/11).
26
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler in der der Gefährlichkeitsprognose zugrunde liegenden Beweiswürdigung und die Lücken bei den prognoserelevanten Umständen führen zur Aufhebung der Feststellungen insgesamt. Raum Graf Jäger Radtke Fischer

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

5 StR 268/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 17. Juli 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012

beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130, 131). Auch die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) ist nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 ff.). Die Feststellungen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Raum Schneider Dölp König Bellay

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 99/19
vom
22. Mai 2019
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2019:220519U5STR99.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch der Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen –

Gründe:


1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die bislang strafrechtlich nicht auffällig gewordene Beschuldigte seit 1995 an paranoider Schizophrenie. Seit mehreren Jahren ist die psychotische Symptomatik chronifiziert, ohne dass es hierdurch bislang zu rechtswidrigen Taten gekommen ist. Die Erkrankung führte seit 1995 zu sieben stationären Krankenhausaufenthalten und zur Einrichtung einer Betreuung für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung, Gesundheits- und Vermögensfürsorge sowie Vertretung vor Behörden.
3
Die krankheitsbedingt zurückgezogen lebende Beschuldigte, die starke Raucherin ist, nahm nach der letzten Entlassung aus mehrwöchiger stationärer Behandlung Ende November 2017 ihre Medikamente nur unregelmäßig. Am 17. Dezember 2017 befand sie sich in einer akuten Phase ihrer schizophrenen Grunderkrankung. Sie verwüstete in ihrer im 2. Obergeschoss eines sechsstöckigen Mehrfamilienhauses in gelegenen Mietwohnung ihre zum Wohnzimmer hin offene Küche, indem sie alles, was sie in die Hände bekam, auf den Boden warf. Weil sie zumindest unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt mit einer nicht mehr feststellbaren Feuerquelle hantierte, fing gegen 16 Uhr die Unterseite des im Wohnzimmer stehenden Esstisches an zu brennen. Das Feuer griff anschließend auf umliegende Gegenstände und in der Nähe befindliches Mobiliar wie etwa Stühle über.
4
Als es bereits stark brannte, zog sich die gehbehinderte Beschuldigte eine Jacke über, ging mit ihrem Rollator zur Wohnungstür und öffnete diese. Ein durch Schreie alarmierter Nachbar zog die paralysiert wirkende Beschuldigte von dort ins Treppenhaus und schloss die Tür. Die bald eintreffende Feuerwehr konnte den Brand löschen, bevor er auf das Gebäude übergriff. Aufgrund des Brandes kam es zu starken Verrußungen durch Rauchgasniederschläge insbesondere in der Küche und im Wohnzimmer sowie in dieser und der darunter gelegenen Wohnung zu Beschädigungen durch die Löscharbeiten. Etwa fünf Monate lang war die Wohnung der Beschuldigten deshalb nicht bewohnbar. Der Gesamtschaden beläuft sich auf über 40.000 Euro. Gegenüber dem eintreffenden Sanitäter äußerte die Beschuldigte, sie habe versucht, ihr altes Leben zu verbrennen. Mehrmals fiel dabei auch der Name A. , dem sich die Be- schuldigte in krankheitsbedingtem Liebeswahn durch telepathischen Kontakt verbunden fühlt. Die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten war bei Tatbegehung krankheitsbedingt aufgehoben.
5
2. Das Landgericht hat die Tat als fahrlässige schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306d Abs. 1 StGB gewertet und eine Unterbringung der Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades vorliege, dass die Beschuldigte krankheitsbedingt zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Dies gelte auch bei Annahme einer Vorsatztat.

II.


6
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
7
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prü- fung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen , dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2017 – 5 StR 388/17, und vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41 mwN).
8
2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.
9
Das gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Gefährlichkeitsprognose. Das Landgericht hat dabei – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2016 – 2 StR 108/16) – auf die bisherige Zeit der Erkrankung, das Verhalten der Be- schuldigten in der einstweiligen Unterbringung und die erstmalige Auffälligkeit mit einer rechtswidrigen Tat im Alter von 52 Jahren trotz bereits 14 Jahre dauernder Krankheit abgestellt. Zudem hat es zutreffend gesehen, dass die bloße Möglichkeit der krankheitsbedingten Begehung rechtswidriger Taten, wie sie die Sachverständige formuliert hat („kommen könne“), die Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 – 2 StR 393/14, NStZ-RR 2015, 306, 307; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2BvR 2039/16). Die Strafkammer hat damit eine höhergradige Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung erheblicher Straftaten rechtsfehlerfrei abgelehnt.
10
Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Strafkammer letztlich nur von einer fahrlässigen Begehungsweise überzeugen konnte. Sie hat ihren Überlegungen zur Gefährlichkeitsprognose alternativ auch eine vorsätzliche Begehungsweise zugrunde gelegt und die Wahrscheinlichkeit der Be- gehung weiterer rechtswidriger Taten auf fahrlässige wie vorsätzliche Brandstiftungsdelikte bezogen.

Mutzbauer Sander König
Mosbacher Köhler

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 84/13
vom
18. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Vorsitzenden Richter , vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
Die Anklage legt dem Angeklagten Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen habe, zum Nachteil des jeweiligen Revisionsführers zu handeln. Das Landgericht lehnte die Eröff- nung des Hauptverfahrens ab, weil ein „schwerer Rechtsbruch“ nicht ange- nommen werden könne. Die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Vollstreckungsvereitelung unterfielen der Sperrwirkung des § 339 StGB. Das Oberlandesgericht ließ die Anklage mit Beschluss vom 23. April 2012 (OLGSt StGB § 339 Nr. 3) zu und eröffnete das Verfahren vor dem Landgericht , weil der Angeklagte der Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, hinreichend verdächtig sei.
3
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte am 1. Oktober 1996 zum Vorsitzenden Richter befördert, wo er zunächst eine große Strafkammer leitete und später den Vorsitz in einer kleinen Strafkammer innehatte. Wegen verspäteter Zustellung von Urteilen kam es zu mehreren Disziplinarverfahren: Am 12. August 1999 erteilte ihm der Präsident des Landgerichts einen Vorhalt, mit Schreiben vom 1. Juli 2002 erteilte er dem Angeklagten einen Verweis, weil er in sieben Fällen ohne erkennbaren Grund die Zustellung von Urteilen erst dreieinhalb bis neun Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht verhängte gegen den Angeklagten mit rechtskräftigem Disziplinarbescheid vom 27. Juli 2006 eine Geldbuße von 1.500 €, weil er in elf Fällen wiederum die Zustellung von Urteilen erst viereinhalb bis zwölfeinhalb Monate nach ihrem Eingang auf der Geschäftsstelle verfügt hatte. Im August 2007 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung und Strafvereitelung ein. Mit Beschluss vom 8. Januar 2008 wurde der Angeklagte wegen der hier festgestellten fünf Sachverhalte und siebzehn weiterer Fälle, in denen unvollständig abgefasste Urteile zur Geschäftsstelle gelangt waren , durch das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht vorläufig des Dienstes enthoben.
4
2. Das Landgericht hat zu den fünf angeklagten Fällen im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen:
5
a) In der Strafsache verwarf die vom Angeklagten geleitete Strafkammer die Berufung des A. M. nach eintägiger Hauptverhandlung am 28. Februar 2005 mit der Maßgabe der Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 1. April 2005, drei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, leitete der Angeklagte der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin ein Urteil zu, das lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung, jedoch keine Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, keine rechtliche Würdigung und keine Ausführungen zur Strafzumessung enthielt, und ließ den Eingangsvermerk nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO anbringen. Nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist ergänzte er das Urteil um die fehlenden Bestandteile. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 28. Juli 2006. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision unter Berichtigung im Schuldspruch am 10. November 2006.
6
b) In der Strafsache wurde die Berufung des H. S. nach eintägiger Hauptverhandlung am 29. März 2006 mit der Maßgabe der Herabsetzung der Geldstrafe verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 3. Mai 2006, dem Tag des Ablaufs der Urteilsabsetzungsfrist, brachte die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin auf Anweisung des Angeklagten den Eingangsvermerk auf dem schriftlichen Urteil an, das zu diesem Zeitpunkt das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte, die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung enthielt, während die übrigen Urteilsbestandteile nur rudimentär oder gar nicht enthalten waren. Die Schilderung der Tathand- lung fehlte vollständig. Nach Änderungen und Ergänzungen, die er nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist vorgenommen hatte, verfügte der Angeklagte am 13. Dezember 2006 die Zustellung des vervollständigten Urteils. Das Oberlandesgericht hob das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück.
7
c) In der Strafsache wurde die Berufung des S. B. nach dreitägiger Hauptverhandlung am 21. August 2006 mit der Maßgabe der Herabsetzung der Freiheitsstrafe verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 22. September 2006, drei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, leitete der Angeklagte der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin ein Urteil zu, das lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte , die Feststellungen zur Person und die Kostenentscheidung vollständig enthielt, und ließ den Eingangsvermerk anbringen. Die Sachverhaltsschilderung bestand zu diesem Zeitpunkt aus einem unvollständigen Halbsatz mit unzutreffender Tatzeitangabe, die Beweiswürdigung aus drei floskelhaften Sätzen. Der Angeklagte ergänzte das Urteil nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist um die fehlenden Bestandteile. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 3. August 2007. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision am 1. April 2008.
8
d) In der Strafsache wurde die Berufung des M. W. nach zweitägiger Hauptverhandlung am 10. Oktober 2006 verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Am 14. November 2006, dem Tag des Ablaufs der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, wies der Angeklagte die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin an, den Eingang des Urteils zu vermerken und ihm die Akten wieder vorzulegen. Das Urteil enthielt zu diesem Zeitpunkt das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte und unvollständige Feststellungen zur Person. Die ebenfalls enthaltenen Feststellungen zur Sache, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung standen in keinem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 19. Februar 2005, sondern bezogen sich auf zwei im Jahr 2001 begangene Betrugshandlungen. Nach Ersetzung der unzutreffenden Ausführungen nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist verfügte der Angeklagte am 3. August 2007 die Urteilszustellung. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil im Schuld- und Strafausspruch , hob die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen auf und wies in diesem Umfang die Sache unter Verwerfung der weitergehenden Revision am 21. November 2007 an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurück.
9
e) In der Strafsache wurde die Berufung des St. D. nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. September 2006 verworfen. Der Berufungsführer legte Revision ein. Der Angeklagte ließ am 23. Oktober 2006, einen Tag vor Ablauf der fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist, von der zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin den Eingangsvermerk auf dem Urteil anbringen, das zu diesem Zeitpunkt lediglich das Rubrum, den Tenor, die Prozessgeschichte und unvollständige Feststellungen zur Person enthielt. Die Feststellungen zur Sache, die Beweiswürdigung und die Strafzumessung betrafen nicht die ausgeurteilten Straftaten vom 10. September 2004, sondern eine Sachbeschädigung aus dem Jahr 2002. Nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist ersetzte der Angeklagte die unzutreffenden Textpassagen durch passende Ausführungen. Die Zustellung des vervollständigten Urteils verfügte er am 3. August 2007. Bereits zuvor, am 6. November 2006, hatte Herr D. die Revision zurückgenommen. Wann der Angeklagte von der Revisionsrücknahme erfuhr, konnte nicht geklärt werden.
10
Der Angeklagte machte die nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist erfolgten Änderungen nicht aktenkundig und ließ sie nicht von der Geschäftsstelle vermerken. Er beließ jeweils die erste Urteilsseite mit dem Eingangsvermerk und tauschte die geänderten Seiten heimlich aus.
11
3. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllen die festgestellten Tathandlungen nicht den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Der Angeklagte habe zwar in erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen. Die heimliche Nachbearbeitung der Urteilsgründe nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO habe auch in jedem der festgestellten Fälle den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erfüllt. Er habe jedoch nicht gehandelt, um die Revisionsführer zu benachteiligen, sondern um den Anschein eigener Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und weiteren Disziplinarmaßnahmen wegen zögerlicher Aktenbearbeitung zu entgehen. Ein „elementarer Rechtsverstoß“ oder ein „offensichtlicher Willkürakt“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei darin nicht zu erkennen. Da der Angeklagte die Urkundenfälschung „bei der Leitung einer Rechtssache“ im Sinne des § 339 StGB begangen habe, ohne sich zugleich der Rechtsbeugung strafbar gemacht zu haben, greife zu seinen Gunsten die Sperrwirkung des § 339 StGB.

II.


12
Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
13
1. Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f.; Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 jeweils mwN).
14
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache gehandelt hat. Un- ter „Rechtssache“ ist das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen, über das der Richter zu „entscheiden“ hat; die „Leitung“ der Rechtssache ist der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache abzielen. Ob die Leitung der Rechtssache mit dem Erlass einer Entscheidung, also der Anordnung einer Rechtsfolge (NK-StGB-Kuhlen, 4. Aufl., § 339 Rn. 26), beendet ist, hängt von der Art des Verfahrens und dem Gegenstand der Entscheidung ab. Die Absetzung des schriftlichen Urteils in Strafsachen dient nicht allein der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 385), dieses ist mit der mündlichen Urteilsverkündung nicht beendet. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe ist vielmehr originäre Aufgabe des erkennenden Richters und gehört zur Leitung und Entscheidung der Rechtssache. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt ist. Die Tätigkeit des Richters kann in diesem Fall die künftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen, das Verfahren hat mithin auch nach Erlass des mündlichen Urteils weiterhin die Leitung und Entscheidung einer Rechtssache zum Gegenstand.
15
b) Der Angeklagte hat auch in elementarer Weise gegen Recht und Gesetz verstoßen. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Tatbestand nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden darf. Zweck der Vorschrift ist es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richterverhältnisses (§ 24 Nr. 1 DRiG). Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen.
16
Dies gilt auch bei der Rechtsbeugung durch Beugung des Verfahrensrechts (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – 3 StR 112/87, NStZ 1988, 218; Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383 mwN; Urteil vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 346, 351; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109 mwN; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09, NStZ 2010, 92; Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09 Rn. 29, StV 2011, 463, 466). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt nur dann einen Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB dar, wenn darin allein oder unter Berücksichtigung des Motivs des Täters ein elementarer Rechtsverstoß gesehen werden kann.
17
Der Angeklagte hat in den verfahrensgegenständlichen Fällen gegen die Vorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen. Nach Fertigstellung ist eine sachliche Änderung oder Ergänzung der Urteilsgründe nur dann zulässig, wenn die Frist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen ist. War der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle nach § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO bereits angebracht , so hat die Geschäftsstelle auch den Zeitpunkt der Änderung zu vermerken. Der Angeklagte hat die Urteile nach Fristablauf geändert und ergänzt, ohne dies in den Akten erkennbar zu machen oder der Geschäftsstelle mitzuteilen. Die Verletzung des § 275 StPO war hier gravierend und ist als elementarer Rechtsverstoß anzusehen. Zum einen hat der Angeklagte in erheblichem Umfang wesentliche Urteilsbestandteile ergänzt. Die vor Fristablauf zur Geschäftsstelle gelangten Urteile enthielten keine auch nur entfernt ausreichenden Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung, vermochten also einem selbst nur mit der allgemeinen Sachrüge ausgeführten Revisionsangriff nicht standzuhalten. Zum anderen hat der Angeklagte durch sein heimliches Vorgehen den Verfahrensbeteiligten und dem Revisionsgericht eine Aufdeckung der Manipulation unmöglich gemacht. Die Schwere des Verstoßes zeigt sich insoweit darin, dass sein Verhalten als solches den Tatbestand der Urkundenfälschung sogar in der Alternative des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat.
18
c) Die Tat muss zugunsten oder zum Nachteil einer Partei erfolgen. Zugunsten oder zum Nachteil einer Partei wirkt sich eine Beugung des Rechts aus, wenn sie die Partei besser oder schlechter stellt, als sie bei richtiger Rechtsanwendung stünde. Rechtsbeugung kann auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12 Rn. 39 mwN).
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Das Verhalten des Angeklagten war in allen Fällen ohne weiteres geeignet , sich zum Nachteil des jeweiligen Revisionsführers auszuwirken. Die innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangten Urteile waren unvollständig, enthielten insbesondere keine Sachverhaltsdarstellung des abgeurteilten Falls und keine Beweiswürdigung, so dass sie bereits auf die allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht aufzuheben gewesen wären. Diesen Umstand verschleierte der Angeklagte. Der dem Angeklagten objektiv anzulastende Rechtsbeugungsverstoß lag in der heimlichen, aus den Akten nicht erkennbaren Beseitigung eines durchgreifenden Revisionsgrundes, welche zu einer Verschlechterung der Rechtsmittelposition der jeweiligen Revisionsführer führte und ohne weiteres eine Benachteiligung bedeutete (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09 Rn. 7, NStZ 2010, 92; Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11 Rn. 19, NStZ 2013, 106, 107). Ob das in der Sache ergangene Urteil der Berufungskammer materiell richtig war, ist hingegen für diese Beurteilung ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob die Entscheidung des Revisionsgerichts ohne die Manipulation konkret anders ausgefallen wäre. Durch die Manipulationen wurde die Rechtsstellung der Revisionsführer unmittelbar verletzt, denn die unvollständigen Urteilsgründe wurden nicht zur Entscheidungsgrundlage des Revisionsgerichts.
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d) Der Angeklagte hat nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen auch den subjektiven Tatbestand des § 339 StGB erfüllt. Insofern genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 276); der Täter muss für möglich halten, dass seine fehlerhafte Entscheidung zur Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei führen wird und sich damit abfinden (NK-StGB-Kuhlen, aaO, Rn. 78). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sogar in der Absicht handelte, die Prozessbeteiligten und das Revisionsgericht darüber zu täuschen, dass die ihnen vorlie- gende Urteilsniederschrift inhaltlich nicht derjenigen entsprach, welche zu dem auf dem Eingangsvermerk bezeichneten Zeitpunkt zur Geschäftsstelle gelangt war (UA S. 20). Ohne Bedeutung für den bewussten, objektiven Verstoß gegen das Recht ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts, dass das Motiv des Angeklagten war, den Anschein seiner Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten und einer weiteren Disziplinarmaßnahme zu entgehen, nicht aber, die Revisionsführer gezielt zu benachteiligen. Für den objektiven Tatbestand reicht der bewusste Rechtsverstoß (der sich bei formell ordnungsgemäßen Handlungen aus dem Motiv des Täters ergeben kann), eine darüber hinausgehende absichtliche Begünstigung oder Benachteiligung der Prozessparteien ist nicht erforderlich (LK-StGB/Hilgendorf, 12. Aufl., § 339 Rn. 82, 85). War sich der Angeklagte über die Rechtswidrigkeit seines Handelns zum Nachteil der Revisionsführer im Klaren, dann hat er auch, und zwar mit direktem Vorsatz, das Recht gebeugt.
21
Die Strafkammer verkennt bei ihrer Bewertung zudem, dass es bei der Benachteiligung bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht entscheidend auf die materielle Richtigkeit der „Endentscheidung“ oder des in der Berufungs- hauptverhandlung verkündeten Urteils ankommt, sondern auch in der Verschlechterung der prozessualen Situation der Prozessbeteiligten eine Benachteiligung liegt. Dass sich der Angeklagte als erfahrener Strafrichter der Verschlechterung der prozessualen Situation der Revisionsführer bewusst war, hat das Landgericht ebenfalls festgestellt (UA S. 23). Auf seine Vorstellung, das von der Berufungskammer gefundene Urteil sei im Ergebnis richtig, kommt es hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 115).
22
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt. Im Fall II. 5. der Urteilsgründe liegt nach den bisherigen Feststellungen ein untauglicher Versuch nahe. Der Senat neigt im Übrigen zu der Auffassung, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht von der Sperrwirkung des § 339 StGB erfasst wäre.
23
Auch wenn die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist, gebietet es der Umstand, dass der freigesprochene Angeklagte gegen die getroffenen Feststellungen kein Rechtsmittel einlegen konnte, auch diese aufzuheben (BGH, Urteil vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12 Rn. 56; vgl. MeyerGoßner , StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 43 mwN).
Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 485/12
vom
23. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unterlassener Hilfeleistung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 23. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. Juli 2010 vom Vorwurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die insoweit wirksam beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 20. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 1, III. 9 und III. 16 der Urteilsgründe freigesprochen worden war. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen (Fälle III. 1 und III. 16 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt und ihn im Übrigen (Fall III. 9 der Urteilsgründe) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
2
Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
3
1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es zu den Fällen III. 1 und III. 16, die die Grundlage der Verurteilung bilden, keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens enthält (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 – 4 StR 481/07, NStZ 2008, 352 mwN). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Fehlt diese Darstellung oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 aaO). So verhält es sich hier.
4
2. Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der den Mitangeklagten vorgeworfenen Taten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Anknüpfungspunkte für den dem Angeklagten angelasteten Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung bilden, damit begnügt, das im ersten Durchlauf ergangene und hinsichtlich der Mitangeklagten rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Juli 2010 auszugsweise zu verlesen. Lediglich im Hinblick auf das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen hat es eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt und mehrere Zeugen vernommen. So durfte es indes hier nicht verfahren. Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils hat der neue Tatrich- ter ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang zum Nachteil von früheren Mitangeklagten getroffenen Feststellungen insgesamt neue Feststellungen zu treffen , da der freigesprochene Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfechten können (Senatsurteil vom 18. März 2004 – 4 StR 533/03, NStZ 2004, 499; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 – 4 StR 348/07; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 43 mwN). Das Landgericht hätte daher ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang insgesamt getroffenen Feststellungen neue, eigene Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen und damit auch zum Verhalten der früheren Mitangeklagten S. , K. und B. treffen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachholen müssen.
RiBGH Dr. Mutzbauer ist ur- Roggenbuck Cierniak laubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Roggenbuck
Franke Reiter