Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2012 - 3 StR 159/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte etwa seit dem Jahr 2005 an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie mit einem psychotischen Wahnsystem und ausgeprägten inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Er wurde deshalb seit 2004 mehrfach stationär psychiatrisch und zuletzt ambulant mit einer Depotmedikation des Neuroleptikums Risperdal Consta behandelt. Nach eigenmächtiger Beendigung der Medikation geriet der Beschuldigte etwa ab November 2010 in eine akute Phase seiner Erkrankung. In der von Unruhe und paranoiden Wahnsymptomen geprägten Situation bildete er sich ein, die Bank, bei der er ein Konto unterhielt, würde sein Geld unterschlagen. Er geriet in einen Angstzustand und wollte bei der Staatsanwaltschaft Hannover eine Strafanzeige erstatten. Als ihm an einem Spätnachmittag im Eingangsbereich des Dienstgebäudes von einer auf dem Heimweg befindlichen Staatsanwältin mitgeteilt wurde, er könne zu diesem Zeitpunkt wohl keinen Staatsanwalt mehr erreichen, bekam der Beschuldigte den Eindruck, er werde nunmehr von einer "falschen Staatsanwältin" um sein Geld betrogen. Er umklammerte die Frau und brachte sie zu Boden. Dort fixierte er sie sodann mit den Händen an einem um den Hals gebundenen Schal und hielt diesen fest. Erst nach etwa zwei Minuten gelang es der Frau, sich zu befreien. Beim Erscheinen einer Kollegin entfernte sich der Angeklagte aus dem Gebäude. Das Opfer erlitt eine Hautabschürfung im Gesicht, eine leichte Zerrung im Bereich der linken Halsseite sowie Prellungen in mehreren Körperregionen.
- 3
- Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung sicher aufgehoben war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt, weil die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung zukünftig weitere vergleichbare Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht festgestellt werden könne. Maßgebend hierfür sei zum einen, dass der Beschuldigte trotz seiner seit Jahren bestehenden Krankheit lediglich durch die Begehung von Leistungserschleichungen (§ 265a StGB) auffällig geworden sei. Zum anderen habe er sich nach der Tat in eine engmaschige medikamentöse und psychosozial begleitende Betreuung begeben , er besitze jetzt eine gesicherte Einsicht in seine Krankheit und deren Be- handlungsbedürftigkeit. Zwar sei bei dem Beschuldigten in unbehandeltem Zustand krankheitsbedingt mit weiteren, der Anlasstat vergleichbaren rechtswidrigen Taten zu rechnen. Das Risiko, dass der Beschuldigte seine Behandlung abbreche, sei indes minimal. Zudem würde angesichts der erlangten Stabilität des Beschuldigten eine unbefristete Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen.
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- 2. Das Urteil hält, wie auch der Generalbundesanwalt dargelegt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- a) Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass wegen der Schwere des mit einer Anordnung nach § 63 StGB verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; Urteil vom 15. August 2007 - 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210, 212). Weiter muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte , jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73).
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- Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei dem tätlichen Angriff des Beschuldigten auf die Nebenklägerin bereits um eine Straftat der mittleren Kriminalität handelt, die als erhebliche Tat im Sinne von § 63 StGB einzustufen ist.
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- b) Hingegen lässt das Landgericht bei der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit weiterer Taten außer Acht, dass der Sachverständige - dem es sich angeschlossen hat - der Ansicht war, das Krankheitsbild des Beschuldigten bedürfe intensiver medizinischer Behandlung und eine Gefährlichkeit des Beschuldigten könne nur dann verneint werden, wenn und solange sich dieser in konsequenter Behandlung befindet und die Einnahme der notwendigen Medikamente beaufsichtigt und sichergestellt wird.
- 8
- Für die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, ist es indes unerheblich, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden kann. Ein solches täterschonendes Mittel - seine Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangt vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Nur auf diese Weise wird der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr effektiv entgegengewirkt und die Allgemeinheit ausreichend geschützt, denn wegen der Möglichkeit, die Bewährung zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die medizinische Behandlung zur Gefahrenbeseitigung tatsächlich ausreicht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, R&P 2008, 225 jeweils mwN).
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- Dass die Strafkammer die Möglichkeit, eine Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung auszusetzen, nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat, ergibt sich zuletzt auch daraus, dass sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur in Bezug auf eine zu vollstreckende Unterbringung angestellt hat.
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- 3. Über die Unterbringung und deren Vollstreckung muss deshalb erneut entschieden werden.
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.