Bundesgerichtshof Urteil, 06. Aug. 2014 - 2 StR 153/14

bei uns veröffentlicht am06.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 1 5 3 / 1 4
vom
6. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August
2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Bundesanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
die Angeklagte K. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Durchgang wegen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat die Angeklagte nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Bewährungsentscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen war die Angeklagte bei der K. für die Prüfung und Bewilligung von Rehabilitationsleistungen zuständig. Unter Ausnutzung betriebsinterner Abläufe verschaffte sie sich heimlich Prüfnummern und Passwörter von anderen Mitarbeitern , was es ihr ermöglichte, von ihr frei erfundene Leistungsaufträge auf den Computern von gerade abwesenden Kollegen abzuwickeln. So erlangte sie die Überweisung von insgesamt 284.692,30 € auf verschiedene Privatkonten. Das Geld verwandte sie für sich, zum Teil finanzierte sie damit ihren Kokainkonsum.
3
Auf Rückforderungen der K. in Höhe von ca. 280.000 € zahlt sie aus ihrer jetzigen Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin 500 € monatlich zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung.
4
2. Das Landgericht hat die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt, weil der bisher nur geringfügig vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu stellen sei. Sie habe sich aus ihrem bisherigen Umfeld gelöst, lebe drogenfrei und gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus ergebe eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. So seien insbesondere ihr Bemühen um Schadenswiedergutmachung im Rahmen ihrer engen finanziellen Möglichkeiten, der lange Zeitablauf zwischen Tatbegehung und deren Aburteilung sowie ihr seither straffreies Leben zu berücksichtigen.

II.

5
Die auf die Bewährungsentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil es das Landgericht versäumt hat, § 56 Abs. 3 StGB in den Blick zu nehmen. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB dann versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 53, 311, 320 m.w.N.). Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsverordnung die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist jedenfalls dann unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH NStZ 1987, 21; 1988, 126, 127). Das ist hier der Fall.
6
Die Angeklagte hat die Solidargemeinschaft der gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen unter Ausnutzung ihrer besonderen beruflichen Vertrauensstellung in beträchtlicher Höhe geschädigt. Dabei hat sie den Verdacht auf andere Kollegen gelenkt, deren Rechner und Kennung sie nutzte und diese somit der Gefahr einer unberechtigten Strafverfolgung ausgesetzt. Einen Betrag in Höhe von 40.000-50.000 €, den sie im Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2012 aus ihrer Tätigkeit als Barfrau erzielt hat, hat sie nicht etwa zur Schadenswiedergutmachung eingesetzt, sondern anderweitig verwandt.
7
Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer, hätte sie diese Umstände im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB erwogen , die erkannte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng

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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

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Tenor 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. März 2014 werden verworfen.

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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.