Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01

published on 12/06/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 190/01
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Der Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, seine am 26. August 1976 geborene Tochter, die Nebenklägerin, am 11. Juli 1989 zu Handverkehr und am 22. Juli 1989 zu Mundverkehr veranlaßt zu haben, sowie insgesamt elfmal - dreimal vor dem 14. Geburtstag, fünfmal zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag und dreimal im Dezember 1994 - mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Ursprünglich lagen ihm 142 Sexualdelikte zur Last. Nachdem er hiervon am 27. März 1998 freigesprochen worden war, der Senat dieses Urteil auf Revision der Nebenklägerin aber aufgehoben hatte (Urteil vom 29. September 1998 - 1 StR 420/98 -, teilweise abgedruckt in NStZ-RR 1999, 275), war das
Verfahren am 12. August 1999 gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die genannten Vorwürfe beschränkt worden. Die Revision der Nebenklägerin hat erneut Erfolg.

I.

Die Revision ist in vollem Umfang zulässig. Die Strafkammer geht allerdings davon aus, gegebenenfalls seien die Vorgänge vor dem 14. Geburtstag (nur) gemäß § 176 StGB zu bestrafen, die Vorgänge zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 174 StGB und die Vorgänge nach dem 18. Geburtstag (nur) gemäß § 173 StGB. Ersichtlich im Hinblick auf den Freispruch ist dies nicht näher ausgeführt. Strebte die Nebenklägerin nur solche Verurteilungen an, wäre die Revision hinsichtlich der Vorwürfe vom Dezember 1994 unzulässig, § 400 Abs. 1 StPO, da § 173 StGB, anders als §§ 176, 174 StGB, kein nebenklagefähiges Delikt ist, § 395 Abs. 1 StPO. 1. Die Nebenklägerin wendet sich gegen die Annahme, ihre Angaben seien insgesamt keine taugliche Verurteilungsgrundlage. Ausweislich der Urteilsgründe behauptet sie auch Gewaltanwendungen und entsprechende Drohungen. Solche Nötigungsmittel sind teilweise näher geschildert, so habe der Angeklagte ihr am 11. Juli 1989 Schläge angedroht und am 22. Juli 1989 habe er ihren Kopf an den Haaren "herauf- und heruntergezogen"; bei einem Geschlechtsverkehr im Winter 1989/90 habe sie vergeblich versucht, ihn von sich "herunterzuwerfen". Auch sonst bezeichnet sie Geschlechtsverkehr als Vergewaltigung. Hinzu kommt: Zu einem nicht klar mitgeteilten Zeitpunkt, möglicherweise 1993, haben mehrere Ä rzte unabhängig voneinander Verletzungsspuren bei ihr festgestellt, der Angeklagte räumt insoweit "gewalttätige Züchtigungen"
ein. In der Nacht vom 10. auf 11. Dezember schrieb sie, s ie werde seit Juli 1989 vom Angeklagten mißbraucht, zuletzt dreimal seit dem 5. Dezember. Wörtlich heißt es u.a.: "Mir graust ... und wenn ich es nicht mache gibt es Dresche". Träfe all dies zu, käme nicht nur eine Verurteilung nach den genannten Bestimmungen sondern tateinheitlich auch eine Verurteilung wegen der nebenklagefähigen Delikte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in Betracht, da früher angewandte Nötigungsmittel später fortgewirkt haben können (vgl. nur BGH StV 1994, 127 m.w.N). 2. Die Strafverfolgung ist auch nicht (wirksam) gemäß § 154 a StPO auf die von der Strafkammer genannten Delikte beschränkt, was der Senat andernfalls bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision von Amts wegen zu beachten hätte. Eine entsprechende Verfahrensbeschränkung vor der Zulassung der Nebenklage wäre mit der uneingeschränkt erfolgten Zulassung gemäß § 397 Abs. 2 Satz 2 StPO wieder entfallen; danach wäre sie nur mit ausdrücklich und klar erteilter Zustimmung der Nebenklage wirksam (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 1; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 26; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 402 Rdn. 1; Schoreit in KK 4. Aufl. § 154 a Rdn. 4 m.w.N.). In dem Beschluß vom 12. August 1999 ist jedoch weder § 154 a StPO als Rechtsgrundlage angegeben, noch ist ersichtlich, daß die Nebenklage jemals eine Stellungnahme zu diesem Beschluß abgegeben hätte. Daher führt auch der Verfahrensverlauf nicht zu einer (teilweisen) Unzulässigkeit der Revision.

II.

Der Tatverdacht beruht nur auf den Angaben der Nebenklägerin.
1. Nach der Bewertung der Strafkammer fehlen jedoch teilweise "räumlich -zeitliche Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen", nicht alle Angaben seien detailreich, vielfach seien sie nur "allgemein". Konkretere Schilderungen seien demgegenüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht klar bewiesen oder für sich genommen unglaubhaft. Wie auch der Senat in seinem Urteil vom 29. September 1998 dargelegt habe, könne einem Zeugen, dessen Angaben teilweise unglaubhaft seien, auch im übrigen nicht ohne weiteres gefolgt werden. Angesichts des Aussageverhaltens der Nebenklägerin und des Fehlens objektiver Umstände, die geeignet seien, ihre Angaben zu schützen, sei der Angeklagte daher freizusprechen. 2. Wird der Angeklagte freigesprochen, weil das Gericht Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht die Beweisergebnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder naheliegende Schlußfolgerungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (ständ. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 1999, 338, 339 m.w.N.). Das angefochtene Urteil weist derartige Mängel auf.

III.

Soweit die Strafkammer die Angaben der Nebenklägerin wegen fehlender zeitlicher Präzision und Detailarmut für nicht glaubhaft hält, legt sie schon im Ansatz einen rechtsfehlerhaften Maßstab an; auch ist zu besorgen, daß sie dabei zugleich die Bedeutung des hier wesentlichen Verfahrensablaufs nicht bedacht hat. 1. Die Nebenklägerin behauptet, zwischen ihrem 13. und 19. Lebensjahr vielfach sexuell mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Behauptungen, zumal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen dem naheliegend immer wieder ähnlichen Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens nicht für jeden einzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet werden. Ebensowenig kann erwartet werden, daß jedes als solches erinnerliche Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46). Mögen solche Angaben auch nicht immer ohne weiteres hinlänglich zu konkretisieren sein (vgl. BGHSt 42, 107 ff), so sind sie aber nicht schon allein wegen solcher Ungenauigkeiten falsch. 2. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer auch verkannt, daß der von ihr ausdrücklich herangezogene Hinweis des Senats im Urteil vom 29. September 1998 eine wesentlich andere Fallgestaltung betraf:
a) Dem Freispruch vom 27. März 1998 lag zu Grunde, daß sich die Angaben der Nebenklägerin zu drei näher geprüften Einzelfällen wegen konkreter und detaillierter Alibiangaben der Zeugin G. , der Ehefrau des Angeklagten und Mutter der Nebenklägerin, als falsch erwiesen hätten und daher auch die dann nicht weiter geprüften Angaben der Nebenklägerin zu den übrigen Fällen unglaubhaft seien.
Der Angabe der Nebenklägerin, sie sei, erstmals überhaupt, 1989 am Nachmittag des Geburtstags des Angeklagten in der Wohnung mißbraucht worden, hätte G. entgegengesetzt, an diesem Nachmittag sei die Nebenklägerin im Kinderhort gewesen. Außerdem hätte in der Wohnung damals eine Geburtstagsfeier stattgefunden, bei der mehrere Gäste dem Angeklagten gratuliert hätten, was weitere Zeugen detailiert bestätigten. Die Strafkammer hatte jedenfalls als erwiesen angesehen, daß die Nebenklägerin im Kinderhort war, und war daher ihren nicht konkret dargelegten Zweifeln an der Geburtstagsfeier nicht weiter nachgegangen.
b) Da der Aufenthalt im Kinderhort (auch schon) aus anderem Grunde nicht rechtsfehlerfrei festgestellt war, hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben. Zugleich hatte er darauf hingewiesen, daß ein absichtlicher Versuch zur Irreführung des Gerichts vorläge und kein erklärliches Versehen, wenn es keine Geburtstagsfeier gegeben hätte. Dies sei gegebenenfalls auch bei der Würdigung anderer Aussagen von G. (die übrigen Zeugen der Geburtstagsfeier hatten sonst keine Angaben gemacht) erkennbar zu bedenken.
c) Ein Versuch, das Gericht absichtlich in die Irre zu führen, kann die Annahme nahe legen, nach Art und Tendenz vergleichbare Angaben des selben Zeugen dienten nur dem selben Zweck. Eine teilweise nur ungenaue Schilderung langjährigen sexuellen Mißbrauchs kann aber im Rahmen der Gesamtbewertung einer Aussage nicht mit ausgeschmückten Lügen - z.B. über eine Geburtstagsfeier, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat - gleichgesetzt werden. 3. Die Strafkammer hat auch die Verfahrensbeschränkung (vor I.) nicht klar erkennbar bedacht.

a) So waren etwa für die Zeit zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag (noch) fünf Vorfälle zu prüfen. Hätte die Nebenklägerin nur diese Vorfälle behauptet , würde es sich um eher vereinzelte Vorfälle handeln, über die dementsprechend nicht nur "allgemeine Angaben", sondern eine jedenfalls einigermaßen genaue Schilderung erwartet werden könnte.
b) Tatsächlich war dem Angeklagten aber etwa zur Last gelegt worden, mit der Nebenklägerin zwischen ihrem 14. Geburtstag und seiner (verhältnismäßig kurzen) Inhaftierung am 24. Februar 1993 etwa alle 14 Tage Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei Tatort entweder das Bade- oder das Schlaf- oder das Wohnzimmer gewesen sei. Nach der Verfahrensbeschränkung ging es noch um je einen Vorfall in jedem dieser Zimmer, wobei diese Vorfälle innerhalb des genannten Zeitraums zeitlich nicht näher eingegrenzt waren. Die Nebenklägerin hat ihre ursprünglichen Angaben - Geschlechtsverkehr etwa alle 14 Tage - wiederholt. Diese Angaben sind in zeitlicher Hinsicht jedenfalls wesentlich präziser als der Beschränkungsbeschluß.
c) Im übrigen hat - dies hatte der Senat als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen - nach der Verfahrensbeschränkung auch für die Zeit zwischen dem 14. und 18. Geburtstag eine noch hinreichend konkrete Verfahrensgrundlage vorgelegen. Es ist aber zu besorgen, daß die Strafkammer durch die sehr weitgehende Verfahrensbeschränkung nicht nur den Gesamtumfang der ursprünglichen Vorwürfe für die Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme aus den Augen verloren hat; darüber hinaus kann durch die nachhaltige Verwischung der zuvor wesentlich klareren zeitlichen Konturen auch konkretes Verteidigungsvorbringen erschwert werden (vgl. BGHSt 42, 107, 109). Dies kann sich zwar auf den Freispruch nicht ausgewirkt
haben, im weiteren Verlauf des Verfahrens wird diesem Gesichtspunkt aber Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHSt 40, 44, 48; 44, 155, 157).

IV.

Bei einer Beweislage wie hier kann die Entstehung der Beschuldigung (sog. Aussagegenese) bedeutsam sein (ständ. Rspr.; vgl. d. Nachw. b. Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 11). Dies gilt zunächst für die erste Anschuldigung überhaupt. Führt diese zu keiner Ä nderung der Verhältnisse , können spätere Beschuldigungen ebenso bedeutsam sein, zumal wenn sie gegenüber Personen erfolgten, denen die früheren Behauptungen nicht bekannt waren. Dies gilt insbesondere auch für die Umstände der Strafanzeige, wenn Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen nicht ohne weiteres zeitnah zu behördlichen Ermittlungen geführt haben. Die Strafkammer weist auf die Bedeutung der Aussageentstehung hin. Ihre Feststellungen dazu sind aber lückenhaft. Soweit Feststellungen getroffen sind, sind sie (mit einer Ausnahme; vgl. hierzu VII 2 b, c) allenfalls inzident gewürdigt. Dies hängt offenbar damit zusammen, daß sie die Strafkammer im Rahmen der Aussagen zu einzelnen Taten mitteilt, die sie schon anderweitig, jedoch nicht rechtsfehlerfrei, als widerlegt ansieht. 1. Die Strafkammer geht offenbar davon aus, erste Beschuldigungen seien am 15. April 1993 gegenüber der Mutter geäußert worden. Nach den Urteilsfeststellungen ist aber nicht auszuschließen, daß es sich hierbei nicht um die erste Beschuldigung gehandelt hat. Der Angeklagte wurde zwischenzeitlich rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17. März 1998 eine mit der Nebenklägerin
etwa gleichaltrige Zeugin dazu überredet hatte, in der (ersten) Hauptverhandlung unter Eid falsch auszusagen. Der Zusammenhang bleibt unklar. Die Strafkammer verweist zu den jener Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen entgegen § 267 StPO nur auf den Akteninhalt (vgl. demgegenüber nur Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im übrigen ergeben die Urteilsgründe keinen klaren Zusammenhang zwischen dieser Zeugin und einer wesentlichen Beweisfrage. Da erfahrungsgemäß erste Anschuldigungen oder zumindest Andeutungen Jugendlicher, sexuell motiviertem Verhalten Erwachsener ausgesetzt zu sein, nicht selten gegenüber Gleichaltrigen erfolgen, ist dies auch hier nicht auszuschließen. Wäre es so, könnte die von der Strafkammer allein angestellte Erwägung, auch ein Unschuldiger könne aus Angst vor Strafe zum Meineid anstiften, Feststellung und Würdigung der Angaben der Nebenklägerin gegenüber dieser Zeugin nicht ersetzen. 2. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte die Nebenklägerin zwischen Mai und September 1993 zweimal vergewaltigt hat (der tatsächliche Umfang der Beschuldigungen war auch für diesen Zeitraum nicht unerheblich höher). Sie hält diese Angaben nicht nur wegen ihrer Allgemeinheit für unglaubhaft. Auf ihre Bewertung "strahlen" vielmehr auch die Feststellungen zu einem zwar "erwähnenswerten" aber "fragwürdigen" Suizidversuch der Nebenklägerin vom 15. April 1993 aus. Die Annahme der Fragwürdigkeit des Suizidversuchs beruht teilweise auch darauf, wie sich die Nebenklägerin in diesem Zeitraum gegenüber Ä rzten und einem Therapeuten geäußert hat. Offenbar deshalb hielt die Strafkammer eine Prüfung für entbehrlich, ob unabhängig von dem Suizidversuch die Ä ußerungen der Nebenklägerin Rückschlüsse auf Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Beschuldigungen zulassen.

a) In der Nacht des 15. April 1993 schluckte die Nebenklägerin sämtliche erreichbaren Tabletten, bekam Magenkrämpfe und rief den Notarzt. Dann weckte sie die Mutter und sagte, sie habe einen Suizidversuch begangen, weil sie fürchte, vom Angeklagten schwanger zu sein. Sie wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, wo ihr Magen ausgepumpt wurde. Die Nebenklägerin war "um den 15. April" 1993 bei Dr. K. in hausärztlicher Behandlung, ohne etwas von sexuellem Mißbrauch zu erwähnen. Er hatte - ob damals oder zu anderer Zeit wird nicht deutlich - Verletzungsspuren bei der Nebenklägerin festgestellt, die auf "gewalttätige Züchtigungen" zurückgeführt werden, die auch der Angeklagte einräumt. Verletzungen waren auch - zu ebenfalls nicht mitgeteilter Zeit - in einem Krankenhaus festgestellt worden, in dem die Nebenklägerin offenbar aus anderem Grunde war; an sexuellen Mißbrauch dachte dort niemand. Am 19. April 1993 suchte sie den Frauenarzt Dr. B. auf und fragte, ob sie schwanger sein könne, obwohl sie am 12. April ihre Regelblutung gehabt habe. Von einem Suizidversuch erwähnte sie nichts. Am 26. April suchte sie ihn erneut auf und fragte nach Hilfsmöglichkeiten bei sexuellem Mißbrauch. Dr.B. verwies sie an den Therapeuten ( ) Fi. , bei dem sie "daraufhin" vom 8. April bis 11. Mai in Behandlung war. Beim zweiten Besuch am 26. April gab sie an, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein. Nachdem sie "zunächst" als Begründung für ihren Suizidversuch angegeben hatte, ihr Freund habe sie verlassen, erklärte sie "nun" der Grund sei die Vergewaltigung durch den Angeklagten. Im weiteren Verlauf schilderte sie dem Therapeuten dann im einzelnen vielfachen sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten.
b) Die Strafkammer geht davon aus, der Suizidversuch könne sowohl eine Verzweiflungstat, als auch ein "Hilfeschrei in Richtung Mutter" gewesen
sein. Er könne aber auch nur vorgetäuscht sein. Hierfür spreche, daß die Nebenklägerin den Notarzt gerufen habe, sowie der (auch) angegebene Grund, ihr Freund habe sie verlassen und schließlich ihre Frage nach Schwangerschaft trotz Regelblutung. Sei der Suizidversuch aber nur vorgetäuscht, könne er auch zur grundlosen Belastung des Angeklagten gedient haben.
c) All dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Schon eine ursprüngliche Ernsthaftigkeit des Suizidversuchs ist nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Auch wer einen zunächst ernsthaft gemeinten Suizidversuch begeht , kann dann doch noch Angst vor dem Tod bekommen und seine Entscheidung rückgängig machen wollen. Diese bei jedermann naheliegende Möglichkeit hätte die Strafkammer erst recht bei einem 16 Jahre alten Mädchen erörtern müssen. Auch wenn man der Strafkammer aber darin folgt, daß die Nebenklägerin nicht wirklich aus dem Leben scheiden wollte, spricht das Rufen des Notarztes nicht gegen einen "Hilfeschrei". Wer um Hilfe schreit, erhofft sich dadurch eine Veränderung seiner Lebensumstände, will also - wenn auch nicht mehr so wie bisher - weiter leben. In diesem Sinne "täuscht" er nur vor, er wolle wirklich sterben. Auch das Verhalten gegenüber den Ä rzten und dem Therapeuten ist nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt, das gegenüber dem Therapeuten schon nicht rechtsfehlerfrei festgestellt: Soweit die Strafkammer auf die Frage nach einer Schwangerschaft trotz eingetretener Regelblutung abstellt, wäre die naheliegende Möglichkeit zu erörtern gewesen, daß dies auf Unerfahrenheit der damals 16 Jahre alten Nebenklägerin über biologische Zusammenhänge zurückgeht. Dabei wäre auch zu bedenken gewesen, daß der von der Strafkammer gehörte Sachverständige der Nebenklägerin nur "geringes Allgemeinwissen" bescheinigt.
Im übrigen kann es nicht für sondern gegen eine Absicht der Nebenklägerin sprechen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, daß sie gegenüber dem Hausarzt (und im Krankenhaus) nichts erwähnte, gegenüber dem Frauenarzt erst spät allgemeine Andeutungen über sexuellen Mißbrauch machte und selbst gegenüber dem Therapeuten zunächst nur zögerlich von sexuellem Mißbrauch und seinem Zusammenhang mit dem Suizidversuch berichtete. Die naheliegende Möglichkeit, daß es die Nebenklägerin Überwindung gekostet haben könnte, von sexuellem Mißbrauch durch den eigenen Vater und einem darauf beruhenden Suizidversuch zu sprechen, ist demgegenüber nicht erwogen. Bei alledem sind auch die Ä ußerungen gegenüber der Mutter am 15. April 1993 nicht bedacht, obwohl es, zumals in der konkreten Situation nach dem Schlucken der Tabletten, nahe gelegen haben könnte, daß die Nebenklägerin ihr gegenüber weniger gehemmt war, den Angeklagten zu beschuldigen, als gegenüber Außenstehenden. Im übrigen kann es aber auch keinesfalls so gewesen sein, daß die Nebenklägerin am 26. April zum Therapeuten geschickt wurde, daraufhin ab 8. April bei ihm in Behandlung war und dann beim zweiten Besuch am 26. April von Mißbrauch sprach. Auch sonst erschließt sich der Ablauf der Behandlung nur schwer. Die Nebenklägerin kann jedenfalls nicht "zunächst" am 8. April das Verlassen durch den Freund als Grund für den Suizidversuch vom 15. April angegeben haben, während sie "nun" am 26. April das Verhalten des Angeklagten angab. Unabhängig von alledem wäre auch zu erörtern gewesen, daß es auf eine sehr schwerwiegende geistig-seelische Störung der Nebenklägerin hindeuten würde, wenn sie lediglich zur Falschbelastung des Angeklagten eine massive Selbstbeschädigung vorgenommen hätte - ihr Magen mußte ausgepumpt
werden - und diese Falschbelastung dann aber nicht konsequent durchhält. Andere Anhaltspunkte, die für eine derartige Störung sprechen könnten, sind nicht festgestellt. Nach alledem erweist sich die Annahme, der Suizidversuch könne zur Belastung des Angeklagten nur vorgetäuscht sein, allenfalls als abstrakttheoretisch gedankliche Möglichkeit ohne realen Anhaltspunkt, die daher im Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht gewinnen kann (vgl. nur Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.). 3. Zuletzt soll der Angeklagte dreimal im Dezember 1994 mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben. In diesem Zusammenhang ist auch festgestellt, daß die Nebenklägerin den Angeklagten damals gegenüber Außenstehenden belastet hat. Diese Feststellungen sind jedoch nicht gewürdigt, offenbar weil die Strafkammer die Tatvorwürfe aus anderen, aber nicht rechtsfehlerfreien , Erwägungen für unglaubhaft hält.
a) Die Nebenklägerin gibt an, letztmals sei es am 10. Dezember zu einer Vergewaltigung gekommen, als sie sich im Badezimmer für die Tanzstunde fertig machen wollte. Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr sie noch am Abend zu dem Zeugen P. , einem Offizier der Bundeswehr, den sie seit einigen Monaten kannte, um bei ihm zu übernachten. Ihr Verhalten bei ihm war "auffällig anders". Als sich P. ihr sexuell nähern wollte, wies sie ihn ab. Von ihm nach dem Grund ihres Verhaltens befragt, schrieb sie auf ein Blatt Papier - die Strafkammer bezeichnet dies als Brief -, er habe unbewußt bei ihr "tiefe Wunden aufgerissen", da sie seit Juli 1989 vom Angeklagten mißbraucht werde. Wenn sie den Wünschen des Angeklagten nicht nachkomme, gebe es "Dre-
sche". Nachdem zuletzt "eineinhalb Monate Pause" gewesen sei, "in dieser Woche dafür gleich dreimal am Montag, Freitag und gestern abend" (vgl. I 1). Danach kam es zu einer "dramatischen Szene" mit "Weinen und Schluchzen". An "diesem Abend" - die Strafkammer spricht vom 10. Dezember, gemeint ist wohl eher der 11. Dezember - fuhr P. z usammen mit seinem Freund ( ) F. , ebenfalls ein Offizier, die Nebenklägerin nach Hause, damit sie Kleider und Medikamente holen konnte. Dort erklärte sie der Mutter: "Ich halts nicht mehr aus" und verließ das Haus eilig durch ein Fenster.
b) Die Strafkammer hält es für nicht glaubhaft, daß es zu den drei Vergewaltigungen gekommen sei. Die Nebenklägerin habe s ich nicht nur an die beiden anderen Vorgänge nicht erinnert, und den letzten Vorfall nur allgemein beschrieben, auch sonst gebe es "Ungereimtheiten": Es sei schon nicht klar, ob es vor dem 10./11. Dezember (so der Zeuge P. ) oder erst danach (so die Nebenklägerin) erstmals zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Außerdem habe die Nebenklägerin zu Unrecht behauptet, P. habe auf der Fahrt zu ihr nach Hause eine Waffe dabeigehabt. Dies haben P. und F. - vor ihrem beruflichen Hintergrund nach Auffassung der Strafkammer "nachvollziehbar" - bestritten. Der Zeuge F. hat allerdings angegeben, von der Mitnahme einer Waffe sei gesprochen worden. P. habe aber Angst vor dem Angeklagten gehabt und ihm keinen Vorwand für eine "Notwehrhandlung" geben wollen.
c) Die Erwägungen zu der Waffe sind schon für sich genommen rechtsfehlerhaft , weil sich aufdrängende Gesichtspunkte nicht erörtert sind. Es ist schon nicht ohne weiteres einsichtig, daß der ersichtlich wesentlich jüngere P. , der sich auch noch in Begleitung von F. befand,
mit einer Waffe mehr Angst vor dem Angeklagten gehabt haben sollte, als ohne Waffe. Außerdem wäre zu erörtern gewesen, daß die Zeugen gerade vor ihrem beruflichen Hintergrund auch einen nachvollziehbaren Grund gehabt haben könnten, die Mitnahme einer Waffe in Abrede zu stellen. Insbesondere hat die Strafkammer aber die objektiv geringe Bedeutung der von ihr maßgeblich herangezogenen Gesichtspunkte nicht erkennbar erwogen (vgl. BGH StV 1993, 509; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 62). Ob eine Waffe mitgeführt wurde oder nicht, kann für sich genommen hier den Angeklagten ebensowenig be- oder entlasten wie der Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen P. . Allerdings können im Rahmen der Beweiswürdigung auch für sich genommen wenig gewichtige Gesichtspunkte Bedeutung gewinnen. Gegenläufige Gesichtspunkte, zumal wenn sie einen wesentlich engeren Bezug zu den Vorwürfen haben könnten, dürfen dann aber nicht unerörtert bleiben. Dementsprechend durfte die Strafkammer nicht allein im Hinblick auf die von ihr herangezogenen Umstände davon absehen, das Verhalten der Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen P. (z.B. den Brief und die "dramatische Szene") und der Mutter ("Ich halts nicht mehr aus"; Flucht aus dem Fenster) zu würdigen. 4. Es ist nicht festgestellt, wie es zur Strafanzeige gekommen ist. Die Urteilsgründe ergeben lediglich, daß der Angeklagte am 1. März 1995 in Untersuchungshaft genommen wurde. Daraus ergibt sich nicht, daß die Information der Behörden noch in irgendeiner Weise unmittelbar auf die Vorgänge im Dezember 1994 zurückginge. Da die Erstattung einer Strafanzeige noch eine andere Qualität haben kann als Beschuldigungen gegenüber Privatpersonen, wä-
ren deren Umstände festzustellen und in die Würdigung der Aussagegenese einzubeziehen gewesen.

V.

Die Strafkammer hat sich auch nicht rechtsfehlerfrei mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt, den sie zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gehört hatte. 1. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, trotz aller Schwierigkeit der Bewertung seien die Angaben der Nebenklägerin "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" glaubhaft. Die Strafkammer teilt zunächst ohne weitere Ausführungen mit, der Sachverständige habe damit seine frühere Bewertung modifiziert. Dem Senat ist aus dem von ihm überprüften Urteil vom 27. März 1998 bekannt, daß dieser Sachverständige damals die Angaben der Nebenklägerin "mit großer Wahrscheinlichkeit" für glaubhaft gehalten hat. Es wird nicht klar, ob schon dieser Unterschied nach Auffassung der Strafkammer bedeutsam sein soll. In diesem Fall wären dessen Grundlagen konkret darzulegen und zu bewerten gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Sachverständige ausgeführt hat, auch wenn die Nebenklägerin "manchmal gelogen haben möge", sei bei ihr gleichwohl sowohl die generelle als auch die spezielle Glaubwürdigkeit (vgl. hierzu BGH StV 1994, 64 m.w.N.) zu bejahen. In diesem Zusammenhang weist der Senat auch auf folgendes hin: Die Annahme, daß die Nebenklägerin manchmal auch gelogen haben möge, bezieht sich ersichtlich nicht auf den Verfahrensgegenstand, sondern auf überwiegend wenig konkrete, allgemeine Charakterisierungen der Nebenklägerin durch Verwandte und Schulkameradinnen. Unterstellt, die Behauptungen der Nebenklägerin über jahrelangen sexuellen Mißbrauch seien wahr, bedeutete
dies zugleich aber auch, daß sie jahrelang angehalten war, die Wahrheit zu unterdrücken und zu vertuschen. Gerade im damaligen Alter der Nebenklägerin kann dies auch auf ihren übrigen Umgang mit der Wahrheit ausgestrahlt haben. 2. Soweit die Strafkammer konkrete Bewertungen des Sachverständigen zu als solchem feststehenden Geschehen mitteilt, sprechen diese im Grunde ausschließlich für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin. So seien etwa die Angaben nach dem Suizidversuch "so originell, daß die Vorgänge wahrscheinlich als real einzustufen seien"; in ähnliche Richtung könnte auch die allerdings nicht leicht verständliche Mitteilung deuten, der Sachverständige hielte "das Aufgeben der Anzeigelatenz nach dem Brief an P. für sehr originell und kaum produziert". Die Strafkammer kommt demgegenüber insgesamt zu einem anderen Ergebnis, ohne das Gutachten konkret zu würdigen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die allgemeine Mitteilung, auch die Ausführungen des Sachverständigen seien berücksichtigt. 3. Dies genügt nicht. Wie der Senat auch bereits im Urteil vom 29. September 1998 im einzelnen und unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dargelegt hatte, ist der Tatrichter allerdings nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, muß er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen , um zu belegen, daß er über das bessere Fachwissen verfügt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (zuletzt ebenso BGH NStZ 2000, 550, 551 m.w.Nachw.). Anders wäre es nur dann, wenn sich schon auf Grund von Feststellungen, die offensichtlich auch ohne sachverständige Beratung getroffen werden konnten (etwa, daß sich Angeklagter und Neben-
klägerin zu behaupteten Tatzeiten an unterschiedlichen Orten aufgehalten haben ), erwiesen hätte, daß die vom Sachverständigen überprüften Angaben falsch sind. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.

VI.

Soweit die Strafkammer - über die Behauptungen zum Dezember 1994 hinaus (IV 3) - weitere Anklagevorwürfe näher überprüft hat, beruhen die ihr verbliebenen Zweifel nicht auf rechtsfehlerfreier Grundlage. 1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, erstmals sei sie 1989 am Nachmittag des Geburtstags mißbraucht worden. Der Angeklagte, der zum Geburtstag Ausgang aus der JVA gehabt habe, habe sie im Badezimmer unter Gewaltandrohung zum Handverkehr veranlaßt. Anschließend habe er in das Waschbecken ejakuliert.
b) Objektive Gesichtspunkte, die alledem entgegenstünden, sind nicht festgestellt. Der Angeklagte hatte am 11. Juli 1989 Ausgang aus der JVA. Die Zeugin G. behauptet nicht mehr, die Nebenklägerin sei an diesem Nachmittag im Kinderhort gewesen (III 2 a). Die Strafkammer hält es "durchaus für möglich", daß dieser Vorfall so, wie von der Nebenklägerin geschildert , stattgefunden hat. Gleichwohl sieht sie aber die "personenbezogenen und räumlichen Gegebenheiten" für unaufgeklärt und damit im Ergebnis die Aussagen der Nebenklägerin für zweifelhaft an.
c) Die Grundlagen dieser Zweifel sind nicht zu erkennen. "Personenbezogen" beruft sich der Angeklagte auf die von keinem Zeugen - mehr (III 2 a) - bestätigte Geburtstagsfeier, die die Strafkammer für "äußerst unwahrschein-
lich" hält. G. hatte sich nämlich wenige Tage nach dem Geburtstag in einem Brief an den Angeklagten zu "Deiner Beschwerde, weil Dir keiner zum Geburtstag gratuliert hat" geäußert. "Räumlich" ist in den allein mitgeteilten Angaben, Tatort sei das Badezimmer gewesen und der Angeklagte habe in das Waschbecken ejakuliert, ebenfalls kein unaufgeklärter Widerspruch zu erkennen. 2. a) Die Nebenklägerin gibt an, zum nächsten Vorgang sei es im gleichen Monat beim nächsten Ausgang des Angeklagten aus der JVA an einem schulfreien Samstag am frühen Nachmittag gekommen. Der Angeklagte, der etwa eine Stunde zu Hause gewesen sei, sei in das Schlafzimmer gekommen, als sie gerade Wäsche eingeräumt habe. Er habe, vermutlich wegen vorangegangener Gartenarbeit, Stiefel getragen. Er habe sie aufs Bett "gelegt", sie an den Haaren gezogen und sie zu seiner oralen Befriedigung gezwungen. Das Ejakulat habe "grausig" geschmeckt. Der ganze Vorgang habe nicht viel mehr als fünf Minuten gedauert.
b) Auch insoweit sind objektiv entgegenstehende Umstände nicht festgestellt. Der Angeklagte hatte auch am 22. Juli 1989 Ausgang aus der JVA. Allerdings seien die Angaben der Nebenklägerin durch die "nachvollziehbaren" Angaben der Zeugin G. "relativiert". Diese hatte angegeben, der Angeklagte sei nur etwa zehn Minuten zu Hause gewesen. Außerdem habe er nur einen einzigen Stiefel besessen - zu dieser ungewöhnlichen Behauptung ist nichts Näheres mitgeteilt -, den er für so kurze Zeit kaum getragen habe.
c) Die Angaben der Zeugin G. über die Dauer des Aufenthalts des Angeklagten würden der Richtigkeit der Schilderung der Nebenklägerin nicht einmal dann entgegenstehen, wenn sie zutreffend wären. Sie stehen aber auch schon im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten,
der erklärt hat, er sei an diesem Nachmittag etwa eine Stunde zu Hause gewesen , ohne daß die Strafkammer dies gewürdigt hätte. Von alledem abgesehen, ist diese Behauptung jedoch mit den übrigen Feststellungen unvereinbar: Der Angeklagte kam kurz nach 14 Uhr nach Hause, von dort brachte ihn die Zeugin G. zurück zur JVA, wo er gegen 15.30 Uhr eintraf. Zur Dauer dieser Fahrt ist zwar nichts mitgeteilt, jedoch hatte die gleiche Fahrt am 11. Juli 1989 etwa 25 Minuten gedauert. Danach muß der Angeklagte aber etwa eine Stunde und nicht nur zehn Minuten zu Hause gewesen sein. Zugleich verlieren damit auch alle weiteren Vermutungen der Zeugin G. , die an eine nur kurze Aufenthaltsdauer anknüpfen, ihre Grundlage. Deren Angaben sind daher insgesamt ungeeignet, die Angaben der Nebenklägerin zu "relativieren" und somit in Zweifel zu ziehen. 3. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, Anfang Dezember 1989 habe sie der Angeklagte ausgezogen und auf das Bett "geworfen". Nach manuellem Verkehr sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe geschrien, er habe ihren Mund zugehalten; ihr Versuch, ihn von sich "runter(zu)werfen", sei gescheitert. Am Schluß habe er sich an ihrer herumliegenden Unterwäsche abgewischt. Das Datum hat sie nicht (noch) weiter präzisiert, es habe aber Neuschnee gelegen.
b) Nachdem sich im Hinblick auf den Neuschnee ergeben hatte, daß ein solcher Vorfall frühestens am 6. Januar 1990 stattgefunden haben konnte, "tendierte" die Nebenklägerin zu diesem Datum. Die Beweiswürdigung der Strafkammer beschränkt sich auf die Bewertung, die Nebenklägerin habe den Vorfall "nicht verläßlich zeitlich" eingeordnet.

c) Freilich kann es Bedenken begründen, wenn ein Zeuge ein zuvor präzise behauptetes Datum austauscht, nachdem sich erwiesen hat, daß die Tat an dem zuerst behaupteten Datum nicht stattgefunden haben kann. Hier hatte die Nebenklägerin jedoch gerade kein präzises Datum genannt. Daher wäre der naheliegende Gesichtspunkt zu erwägen gewesen, daß die Erinnerung nicht an das Datum, sondern an den Neuschnee anknüpfen könnte.

VII.

Erstmals in der (erneuten) Hauptverhandlung hatte die Nebenklägerin zwei bisher nicht von ihr geschilderte Vorgänge behauptet. Sie hat angegeben, diese Vorgänge seien ihr als Ergebnis ihrer "Aufarbeitungstherapie" wieder eingefallen. Die Strafkammer hat zwar erkannt, daß auch diese Angaben, bei denen es sich eher um die Präzisierung alter Vorwürfe als um eigentlich neue Vorwürfe handelt, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bedeutsam sein können. Ihre Feststellungen sind jedoch lückenhaft und ihre Erwägungen nicht rechtsfehlerfrei. 1. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, zu einem nicht näher bestimmten , von ihr aber "spontan" zwischen 1991 und 1993 eingeordneten Zeitpunkt, sei sie mit dem Angeklagten in Richtung B. gefahren, da für sie ein Mofa gekauft werden sollte. Unterwegs sei der Angeklagte in einen Wald abgebogen. Auf der Forststraße habe er zwei Fahrräder schiebende Personen überholt und gefragt "was die sich jetzt wohl denken". Im Anschluß habe er sie vergewaltigt und die Tat als "Anzahlung" für das Mofa bezeichnet.

b) Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung, daß diese Behauptungen "nicht weiter aufgeklärt" werden konnten. Aus dieser Feststellung ergibt sich nichts. Schlüsse auf Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Nebenklägerin wären möglich, wenn feststünde, daß ihr ein Mofa gekauft wurde oder daß dies nicht der Fall war. Warum es unaufklärbar bleibt, ob - angeblich offenbar in B. - ein Mofa gekauft wurde, wird nicht deutlich. 2. a) Die Nebenklägerin hat angegeben, nach einer Mandeloperation im Krankenhaus von A. habe sie der Angeklagte, der an diesem Tag (15. Juli 1991) im Raum M. gearbeitet habe, mit seinem Pkw Audi abgeholt , da die Mutter damals selbst in M. im Krankenhaus gewesen sei. Unterwegs sei er in der H. auf den Parkplatz am See gefahren. Er sei um den Pkw herumgelaufen, und habe den Beifahrersitz umgelegt. Er habe sie von vorne vergewaltigt. Dabei sei seine weiße Latzhose halb ausgezogen gewesen. Die Beifahrertür sei offen geblieben.
b) Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angaben zu den Krankenhausaufenthalten zutreffen. Ebenso ergäben weder näher geprüfte Zeiträume und Entfernungen noch sonstige Beweisergebnisse zum Ablauf der Arbeit des Angeklagten an diesem Tage die Unrichtigkeit des Vorbringens der Nebenklägerin. Dennoch sei es unglaubhaft. Es sei schon nicht so detailreich wie ihre Schilderung anderer Fälle, außerdem folge die Unglaubwürdigkeit des Vorwurfs im Hinblick auf seine "Ungeheuerlichkeit" auch aus seiner Entstehungsgeschichte.
c) Auch diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand: Ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte, läge der Auffassung, daß die Schilderung für sich genommen detailarm sei, ein überspannter Maßstab zu
Grunde. Jedenfalls ist die Schilderung zumindest ebenso detailliert wie andere Schilderungen, auf die die Strafkammer abgrenzend verweist (vgl. V 1 bis 3). Die "Ungeheuerlichkeit" gerade dieses Vorwurfs wird jedenfalls im Vergleich mit den anderen Vorwürfen nicht erkennbar. Was die Entstehungsgeschichte des Vorwurfs betrifft, so bezweifelt die Strafkammer offenbar nicht, daß sich die Nebenklägerin einer solchen Therapie unterzieht, wobei im übrigen auch zu erwägen gewesen wäre, warum sie dies tut. Daß eine derartige Therapie nicht dazu führen kann, daß verdrängte Erlebnisse wieder ins Gedächtnis geraten, versteht sich jedenfalls nicht von selbst. Dies wäre um so mehr zu erörtern gewesen, als auch der Sachverständige ein solches Ergebnis für "durchaus" möglich hält.
d) Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß die übrigen Erwägungen des Sachverständigen zu dieser Schilderung, jedenfalls so, wie sie zusammengefaßt von der Strafkammer mitgeteilt sind, kaum verständlich sind. Danach könne die Schilderung nicht nur - dies ist offensichtlich - Wahrheit oder Lüge sein, sondern auch auf einem Irrtum beruhen. Dieser Vorfall - gemeint ist offenbar Irrtum oder Lüge - berühre die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin nicht, vermindere sie aber. In Abgrenzung zu Lüge kann Irrtum nur bedeuten, daß die Nebenklägerin an ein solches Ereignis glaubt, obwohl es in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Dies wäre erforderlichenfalls ebenso zu erläutern wie die Auffassung, daß Lüge oder Irrtum die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einerseits nicht beeinflußten , andererseits aber doch.

VIII.

Die Auffassung, die Angaben der Nebenklägerin seien teilweise nicht glaubhaft und im übrigen fehlten objektive Umstände, die ihre Angaben stützen könnten, ist nach alledem teils objektiv unzutreffend und beruht im übrigen auf einem überspannten Maßstab. 1. Die Angaben der Nebenklägerin sind durch viele signifikante Details gekennzeichnet. Dies ergibt sich schon weitgehend aus den bisherigen Ausführungen , weitere, nicht zugleich konkreten Fällen zugeordnete Detailangaben treten noch hinzu. Diese betreffen etwa die gelegentliche Benutzung von Kondomen, Geschlechtsverkehr auch während der Regelblutung oder eine angebliche Ä ußerung des Angeklagten über die "ausgelutschte Muschi" der Zeugin G. . Soweit objektivierbar und überprüft, haben sich die Angaben der Nebenklägerin überwiegend als richtig und jedenfalls an keiner Stelle als falsch erwiesen , so ist etwa von Alibis keine Rede mehr. Demgegenüber besteht der schwerwiegende Verdacht, daß ihr mit der von mehreren Zeugen abgegebenen Schilderung der Geburtstagsfeier ein ganzes Lügengeflecht entgegengesetzt worden war. In ähnliche Richtung deutet, daß ein weiterer Zeuge zum Meineid angestiftet worden war. 2. Objektive Umstände im Sinne eines Sachbeweises, die zurückliegenden sexuellen Mißbrauch belegen oder widerlegen können, sind demgegenüber nur schwer vorstellbar und können jedenfalls nicht erwartet werden. Jedoch sind eine Reihe von Erkenntnissen über Vorgänge außerhalb des Verfahrens angefallen, die jedenfalls geeignet sein können, die Angaben der Nebenklägerin zu stützen. Sie hat einen Suizidversuch begangen, ist aus dem Eltern-
haus geflüchtet und unterzieht sich noch immer einer Therapie. Darüber hinaus hat sie gegenüber mehreren Zeugen den Angeklagten belastende Angaben gemacht, etwa gegenüber G. , (andeutungsweise) gegenüber Dr. B. , dem Therapeuten Fi. und ihrem Bekannten P. . Die Angaben gegenüber dem Zeugen P. liegen sogar schriftlich vor. Ein Grund für eine dann ungewöhnlich hartnäckige Falschbelastung wird demgegenüber nicht erkennbar, der Sachverständige spricht insoweit von "fehlender Evidenz".

IX.

Ohne daß es noch auf die Verfahrensrügen ankäme - insoweit macht die Revision zutreffend geltend, daß die Strafkammer mehrere, vorsorglich für den Fall eines Freispruchs gestellte Anträge nicht beschieden hat - bedarf die Sache nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.
Entsprechend auch einer Anregung des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat erschien es angemessen, die Sache nunmehr an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, zweite Alternative). Nack Wahl Herr RiBGH Schluckebier befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Hebenstreit Schaal
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes
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published on 11/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 4 8 5 / 1 3 vom 11. Februar 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StGB § 184b Abs. 1 Die Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt nicht vor
published on 25/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 182/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 2003, an der teilgeno
published on 06/02/2002 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu A 1 + 2 Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 246 § 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237). BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 51
published on 16/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 302/08 vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des B
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Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.

(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.