Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2017 - KZR 50/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:121217UKZR50.15.0
bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt den Einzelhandel mit Lederwaren, zu denen unter anderem Koffer rechnen. Sie unterhält fünf Ladengeschäfte in München und eines in Regensburg. Die Klägerin veräußert vielfach Waren zu Preisen, die unter den von den Herstellern empfohlenen Verkaufspreisen liegen. Darauf macht sie durch farbige Preisschilder aufmerksam, auf denen dem durchgestrichenen empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers der von ihr geforderte, niedrigere Preis gegenübersteht.

2

Die Beklagte stellt her und vertreibt Koffer unter der Marke "Rimowa". Sie belieferte die Klägerin zuletzt auf der Grundlage eines Händlervertrags aus dem Jahr 2005. Diesen Vertrag kündigte sie zum 30. September 2012. Zugleich bot sie der Klägerin den Abschluss eines neuen "Händlervertrags zum selektiven Vertriebssystem 2011" an, der unter anderem die Verpflichtung des Händlers vorsieht, die Koffer der Beklagten in bestimmter Weise zu präsentieren und ein Shop-in-Shop-System der Beklagten zu erwerben und einzusetzen. Auf einen Abschluss des neuen Händlervertrags für sämtliche Ladengeschäfte der Klägerin konnten sich die Parteien nicht einigen. Der Auftritt der Klägerin entspricht aus Sicht der Beklagten nicht ihrem Geschäftskonzept und ihrer Marketingstrategie.

3

Das Landgericht hat die Klage, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin zum Abschluss des Händlervertrags für die sechs Ladengeschäfte anzunehmen und die Klägerin zu den Konditionen dieses Vertrags mit dem jeweilig aktuellen Produktsortiment zu den Preisen der jeweils aktuellen Händlerpreislisten zu beliefern, abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht (OLG München, WuW/E DE-R 4910 = NZKart 2015, 490) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB einen Anspruch auf Abschluss des Händlervertrags und auf Belieferung, da sie auf die Belieferung durch die Beklagte angewiesen sei.

6

Nachdem der Umsatz der Klägerin deutlich unter 25 Millionen Euro pro Jahr liege, sei sie als kleines bis mittleres Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB anzusehen.

7

Sachlich relevant sei der Markt für hochpreisige und hochwertige Koffer. Zwar seien Koffer nach ihrem Verwendungszweck ohne weiteres austauschbar, weil sie funktionell, unabhängig von Qualität und Preis, dem Transport und Schutz von Gepäck dienten. Berücksichtige man jedoch auch die Eigenschaften und die Preislage von Koffern, unterscheide der Verbraucher zwischen verschiedenen Preissegmenten. Dass die Grenzen zwischen diesen Preissegmenten möglicherweise nicht eindeutig festlägen, sei insoweit nicht ausschlaggebend.

8

Auf diesem Markt nehme die Beklagte aufgrund der Qualität und Exklusivität ihrer Produkte eine Spitzenstellung in dem Sinne ein, dass ihre Ware für einen Händler durch gleichartige Waren anderer Hersteller nicht ersetzbar sei. Hinweise auf eine Spitzenstellungsabhängigkeit könnten sich aus hervorragender Qualität, einmaliger technischen Gestaltung oder exponierter Werbung ergeben. Setze der Verkehr das Angebot des betreffenden Produkts bei einem Händler als selbstverständlich voraus und führe sein Fehlen zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Händlers, werde sich dies in einer entsprechenden Distributionsrate niederschlagen. Die Ware werde sich in diesem Fall im Sortiment fast aller vergleichbaren Händler finden. Eine hohe Distributionsrate stelle damit ein deutliches Indiz für eine Spitzenstellungsabhängigkeit dar. Nach dem Vortrag der Beklagten sei davon auszugehen, dass ihre Koffer jedenfalls bis 2008 in beinahe jedem Fachgeschäft in Deutschland angeboten worden seien. Dementsprechend führten auch die zahlreichen Wettbewerber der Klägerin in der Münchner Innenstadt noch immer Produkte der Beklagten in ihrem Sortiment. Auch wenn die Beklagte sich um eine Ausdünnung ihres Händlernetzes bemühe, setze der Verkehr weiterhin als selbstverständlich voraus, dass ein Händler wie die Klägerin Koffer der Beklagten anbieten könne. Bestätigt werde dies dadurch, dass die Beklagte nach einer von der Klägerin vorgelegten GfK-Studie im Segment hochpreisiger Hartschalenkoffer deutlich dominiere. Ein Ausweichen auf andere Hersteller sei für die Klägerin nicht ausreichend und zumutbar.

9

Durch ihre Weigerung, den neuen Händlervertrag mit der Klägerin abzuschließen, behandele die Beklagte die Klägerin ohne sachlich rechtfertigenden Grund anders als gleichartige Unternehmen. Soweit die Beklagte das Erscheinungsbild der Klägerin beanstande, könne dies ihre Weigerung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Vertrag dem Händler zwölf Monate Zeit einräume, um den von der Beklagten aufgestellten qualitativen Kriterien zu genügen. Da die Klägerin sich nicht von vornherein geweigert habe, dieses Erscheinungsbild zu ändern, sei ihr Gelegenheit zu geben, die Filialen vertragskonform umzugestalten.

10

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

11

1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB an.

12

Der Gesetzgeber hat bewusst nicht alle von einem marktstarken Unternehmen abhängige Nachfrager unter den Schutz des § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB gestellt. Wie sich aus der Begründung der fünften Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt, mit welcher diese Beschränkung in das Gesetz aufgenommen wurde, hat der Gesetzgeber angenommen, einer gesetzlichen Belieferungspflicht bedürfe es gegenüber großen Unternehmen nicht, weil sie sich selbst bei bestehender Abhängigkeit auch ohne diesen Schutz behaupten könnten (BT-Drucks. 11/4610, S. 21 f.).

13

Wann ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich diese Einstufung nicht nach absoluten Zahlen festlegen (BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 8/01, BGHZ 152, 97, 107 - Konditionenanpassung). Steht - wie hier - eine sortimentsbedingte Abhängigkeit in Rede, kommt es regelmäßig entscheidend auf einen Vergleich der Größe des behinderten Unternehmens mit seinen Wettbewerbern an (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 25/91, WuW/E BGH 2875, 2879 - Herstellerleasing).

14

Danach kann die Klägerin nicht als Großunternehmen des Handels angesehen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreibt sie lediglich sechs Einzelhandelsgeschäfte für Lederwaren in München und Regensburg. Sie steht zudem nicht nur mit anderen Einzelhändlern, sondern, wie das Vorbringen der Revisionsbegründung in anderem Zusammenhang bestätigt, auch mit den Betreibern großer Kaufhäuser im Wettbewerb. Sind diese danach in die Beurteilung einzubeziehen, ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Klägerin handele es sich um ein kleines oder allenfalls mittleres Unternehmen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kann daher offen bleiben, ob der Hinweis des Berufungsgerichts, der Jahresumsatz der Klägerin überschreite 25 Millionen Euro nicht, als solcher genügte, um sie als kleines oder mittleres Unternehmen einzuordnen.

15

2. Ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der sachlich relevante Markt sei in der Weise abzugrenzen, dass es einen eigenen Markt für Koffer gebe, die höhere Qualität aufweisen und zu höheren Preisen veräußert werden, kann offen bleiben. Eine sortimentsbedingte Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten kommt unabhängig davon bereits dann in Betracht, wenn ein Facheinzelhändler für Lederwaren, der in nennenswertem Umfang Koffer führt, darauf angewiesen ist, dass er seinen Kunden jedenfalls auch Koffer aus dem Sortiment der Beklagten anbieten kann. Die Revision hat jedenfalls deshalb Erfolg, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Umständen, aus denen es eine Spitzenstellungsabhängigkeit der Klägerin von der Beklagten gefolgert hat, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind.

16

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Spitzenstellungsabhängigkeit vor, wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und Exklusivität seines Produkts ein solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung auf dem Markt erlangt hat, dass der nachfragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade (auch) dieses Produkt zu führen, weil sein Fehlen im Angebot zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Händlers führte und sich daher vorhandene Möglichkeiten, auf andere Anbieter auszuweichen, nicht als ausreichend und zumutbar erweisen.

17

Ob eine solche Form der sortimentsbedingten Abhängigkeit vorliegt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Falls zu beurteilen. Hinweise auf eine Spitzenstellung des Anbieters können sich etwa aufgrund der hervorragenden Qualität, der einmaligen technischen Gestaltung oder der exponierten Werbung ergeben.

18

Maßgebliche Bedeutung kommt regelmäßig der Distributionsrate zu. Verhält es sich so, dass der Verkehr das Angebot eines bestimmten Produkts bei einem Händler als selbstverständlich voraussetzt, und führt das Fehlen dieser Ware im Angebot zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Händlers, wird sich dies auch in einer entsprechenden Distributionsrate niederschlagen. Die Ware wird sich in diesem Fall im Sortiment fast aller vergleichbaren Händler finden. Eine hohe Distributionsrate stellt daher zumindest bei Waren, die nicht über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt werden, ein deutliches Indiz für eine Spitzenstellungsabhängigkeit dar (BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - KZR 28/98, GRUR 2000, 1108, 1109 mwN - Designer-Polstermöbel). Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei demjenigen, der einen Belieferungsanspruch geltend macht.

19

Bei einem Vertrieb der betreffenden Waren über ein qualitatives selektives Vertriebssystem kann diesem Indiz ein geringeres Gewicht beizulegen sein. In diesem Fall beliefert der Anbieter nur solche Händler, die bereit sind, bestimmte qualitative Vorgaben, etwa eine gehobene Ausstattung oder eine bevorzugte Lage des Ladengeschäfts, zu erfüllen. Die Bereitschaft der Händler hierzu kann darauf hinweisen, dass die Produkte des Anbieters für sie von besonderer Bedeutung sind. Zugleich kann der Befund, dass die betreffenden Waren nicht von fast allen vergleichbaren Händlern geführt werden, bei einer solchen Sachlage seine Erklärung darin finden, dass bestimmte Händler den Kriterien des selektiven Vertriebs nicht genügen. Entschließt sich ein Anbieter zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu, auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem umzustellen, spricht es regelmäßig für das Vorliegen einer Spitzenstellungsabhängigkeit, wenn sich für den Zeitraum zuvor eine hohe Distributionsrate feststellen lässt.

20

b) Die danach erforderliche Beurteilung, ob eine Spitzenstellungsabhängigkeit besteht, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, GRUR 2000, 1108, 1109 - Designer-Polstermöbel). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer Spitzenstellungsabhängigkeit lägen im Streitfall vor, beruht auf Rechtsfehlern.

21

aa) Die Beklagte hat sich im Jahr 2011 dafür entschieden, ihre Waren künftig in einem qualitativen selektiven Vertriebssystem abzusetzen. Das Berufungsgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Distributionsrate in den Jahren 2005 bis 2010 Bedeutung zukommt. Es hat jedoch wesentliches Vorbringen der Beklagten hierzu nicht berücksichtigt.

22

(1) Das Berufungsgericht hat sich wesentlich darauf gestützt, dass die Beklagte in markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen vorgetragen hat, ihre Koffer seien jedenfalls bis zum Jahr 2008 in beinahe jedem Fachgeschäft in Deutschland angeboten worden, und die Gerichte in diesen Verfahren das Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 1 und 18 - Rillenkoffer; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 518, 519 f.). Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die dort getroffenen Feststellungen von der jeweils gegnerischen Partei, die mit der Klägerin nicht identisch ist, nicht bestritten wurden und schon deshalb der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen waren (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zudem ging es in diesen Rechtsstreitigkeiten nicht darum, ob der Beklagten eine relative Marktmacht i.S. von § 20 Abs. 1 GWB zukomme. Der Verbreitung der Produkte der Beklagten kam dort lediglich Bedeutung für die Kennzeichnungskraft der Klagemarke (BGH, GRUR 2008, 793 Rn. 18 - Rillenkoffer) bzw. für die Frage zu, ob das Design der von ihr vertriebenen Koffer wettbewerbliche Eigenart aufweist (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 518, 520).

23

(2) Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Beklagten dazu auseinandergesetzt, wie viele Lederwarenfachgeschäfte sie bislang mit Koffern aus ihrer Produktion beliefert hat.

24

Danach hat sie im Jahr 2005 rund 700 von insgesamt mindestens 1.843 Lederfacheinzelhändlern beliefert, also rund 38%, im Jahr 2010 - also unmittelbar vor der Einführung eines selektiven Vertriebs - rund 350 von insgesamt 1.673 Lederwarenfachgeschäften und damit rund 21%. Aktuell beliefere sie nur noch 299 Händler, was eine Distributionsrate von unter 20% bedeute.

25

Das Berufungsgericht hat es unter Verstoß gegen § 286 ZPO versäumt, sich mit diesem Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen.

26

Der Umstand, dass es nicht ohne weiteres mit dem Vortrag der Beklagten in anderen rechtlichen Auseinandersetzungen mit anderen Parteien in Einklang stehen mag, rechtfertigt es nicht, dieses Vorbringen von vornherein als unbeachtlich anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394 zu vorprozessualen Äußerungen; Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16 mwN zu widersprüchlichem Vortrag einer Partei innerhalb desselben Verfahrens).

27

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist dieser Vortrag auch nicht deshalb von vornherein unbeachtlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die von der Beklagten genannten Zahlen sowohl Einzelhändler einschließen, die sich auf den Verkauf von Handtaschen, Geldbörsen, Schirme und dergleichen beschränken, deren Angebot also keine Koffer umfasst, als auch solche, die zwar Koffer anbieten, jedoch aufgrund zu geringen Umsatzes nicht in der Lage sind, die Koffer der Beklagten in ihr Angebot aufzunehmen. Zwar trifft zu, dass es für die Bestimmung der Distributionsrate nur auf solche Händler ankommt, die mit der Klägerin vergleichbar sind (BGH, GRUR 2000, 1108, 1109 - Designer-Polstermöbel), die also zumindest in nennenswertem Umfang Koffer anbieten. Es fehlt jedoch an Feststellungen dazu, ob und wenn ja in welchem Umfang die von der Beklagten genannten Zahlen auch Einzelhändler umfassen, die danach bei der Bestimmung der Distributionsrate außer Betracht zu bleiben haben.

28

Der vom Berufungsgericht ergänzend in Bezug genommene Artikel aus einer Fachzeitschrift des Lederwarenhandels rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass es Kunden gibt, die gezielt nach Produkten der Beklagten fragen. Welchen Anteil an der gesamten Kundschaft solche Kunden ausmachen, ergibt sich hieraus nicht.

29

bb) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Spitzenstellungsabhängigkeit der Klägerin verneint hätte, wenn es dieses Vorbringen der Beklagten berücksichtigt hätte.

30

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Feststellungen dazu, ob die Beklagte, wie die Klägerin weiter geltend macht, eine marktbeherrschende Stellung innehat, hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen.

31

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Limperg     

      

Meier-Beck     

      

Raum   

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

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(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 28/98 Verkündet am:
9. Mai 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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Designer-Polstermöbel

a) Bei einer Ware, die nicht über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt
wird, geht eine Spitzenstellungsabhängigkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1
GWB im allgemeinen mit einer hohen Distributionsrate einher.

b) Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens zur Spitzengruppenabhängigkeit.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – KZR 28/98 – OLG Düsseldorf
LG Köln
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2000 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und
die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage über einen Betrag von 141,82 DM (zuzüglich Zinsen) hinaus stattgegeben und die Widerklage mit den Feststellungsanträgen abgewiesen worden ist. Die weitergehende , die Klage betreffende Revision wird als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin von Designer-Polstermöbeln. Sie stand mit dem Beklagten, der in A. ein Möbelgeschäft betreibt, über etwa 26 Jahre in Geschäftsbeziehungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten weiterzubeliefern.
Mit Schreiben vom 29. März 1993 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie die Zusammenarbeit mit ihm zum 31. Mai 1993 beende, weil er wiederholt andere Händler mit Produkten der Klägerin beliefert habe. Ihrer Ankündigung entsprechend wies die Klägerin alle nach dem 31. Mai 1993 eingegangenen Bestellungen des Beklagten zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von vier Rechnungen aus der Zeit von Mai bis Juli 1993 in Höhe von insgesamt 15.172 DM zuzüglich Zinsen. Bis auf einen Anteil von 167,90 DM, den der Beklagte als zehnprozentigen Sonderrabatt aus einer der vier Rechnungen beansprucht, sind diese Rechnungspositionen nicht mehr streitig.
Der Beklagte hat eine – als Schaden aufgrund der Lieferverweigerung berechnete – Gegenforderung (21.430,27 DM) erhoben, die er teilweise im Wege der Aufrechnung mit dem unstreitigen Teil der Klage (15.004,10 DM) und teilweise im Wege der Widerklage (6.426,17 DM) geltend gemacht hat. Ferner hat er – widerklagend – die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihn mit Polstermöbel-Produkten (Sesseln, Sofas, Liegen, gepolsterten Stühlen und Hokkern ) zu den bei gleicher Mengenabnahme üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern sowie ihm auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Er hat die
Ansicht vertreten, die Klägerin sei als Normadressatin von § 26 Abs. 2 GWB a.F. (jetzt: § 20 Abs. 1 und 2) verpflichtet, ihn auch weiterhin zu beliefern. Er hat geltend gemacht, die Klägerin sei ein marktbeherrschendes oder doch zumindest relativ marktstarkes Unternehmen. Die Klägerin sei eine Lieferantin, auf die ein Möbelgeschäft, das exklusive Designermöbel führe, nicht verzichten könne. Jedenfalls gehöre die Klägerin zu einer Spitzengruppe von Herstellern; er sei wie vergleichbare andere Geschäfte darauf angewiesen, von einem Teil dieser Hersteller beliefert zu werden.
Das Landgericht hat angenommen, daß der Beklagte im Sinne einer Spitzengruppenabhängigkeit darauf angewiesen sei, von der Klägerin beliefert zu werden, und hat – wie mit der Widerklage beantragt – die Verpflichtung zur Weiterbelieferung und zum Ersatz des weitergehenden Schadens bejaht. Die teilweise zur Aufrechnung gestellte, teilweise widerklagend geltend gemachte Schadensersatzforderung des Beklagten hat das Landgericht als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Es hat dementsprechend der Klage in Höhe von 15.004,10 DM stattgegeben und die weitergehende Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage bis auf eine geringfügige Korrektur bei den Zinsen stattgegeben und die Widerklage in vollem Unfang abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit dem angenommenen Teil der Revision verfolgt der Beklagte seine auf Abweisung der Zahlungsklage sowie auf Feststellung gerichteten Anträge weiter (hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Widerklageantrags hat der Senat die Revision nicht angenommen). Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Klägerin verneint, den Beklagten mit ihren Polstermöbeln zu beliefern. Es hat daher weder eine Veranlassung für die Kürzung der Klageforderung noch dafür gesehen, den mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsanträgen des Beklagten zu entsprechen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ein Anspruch aus § 26 Abs. 2 GWB a.F. (jetzt: § 20 Abs. 1 und 2) sei zu verneinen, weil die Klägerin nicht Normadressatin dieser Bestimmung sei. Sie sei kein marktbeherrschendes Unternehmen, da sie nicht ohne Wettbewerber sei und auch nicht über eine überragende Marktstellung verfüge. Sie sei aber auch kein marktstarkes Unternehmen i.S. von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. (jetzt: § 20 Abs. 2); denn es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte von der Belieferung durch die Klägerin abhängig sei.
Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit scheide schon deswegen aus, weil der Beklagte noch von einer ganzen Reihe anderer Möbelhersteller beliefert werde. Aber auch eine sortimentsbedingte Abhängigkeit sei nicht gegeben. Dem Vorbringen des Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß seine Wettbewerbsfähigkeit im Sinne einer Spitzenstellungsabhängigkeit nur dann gewährleistet sei, wenn er mit Polstermöbeln der Klägerin beliefert werde; er habe selbst vorgetragen , daß er auf Polstermöbel der Klägerin oder weniger anderer Unternehmen angewiesen sei; die Belieferung durch Wittmann Polstermöbel, ClassiCon und Knoll International sei nicht ausreichend, um als exklusives Einrichtungshaus existieren zu können. Dieses Vorbringen und seine Angabe, von insgesamt 166 deutschen exklusiven Möbelgeschäften führten 132 die Produkte der Klägerin,
deute darauf hin, daß nach Ansicht des Beklagten nicht eine Spitzenstellungs-, sondern eine Spitzengruppenabhängigkeit bestehe.
Aber auch zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abhängigkeit reiche das Vorbringen des Beklagten nicht aus. Zunächst einmal hätte – so das Berufungsgericht – dargelegt werden müssen, wie viele der (insgesamt vorhandenen) Spitzenmarken erforderlich seien, um über ein hinreichend wettbewerbsfähiges Sortiment zu verfügen. Ferner hätte der Beklagte dartun müssen, daß ihm nicht bereits andere Spitzenmarken in der erforderlichen Zahl zugänglich seien. Das Vorbringen des Beklagten, er werde nur von den drei genannten Herstellern beliefert, erlaube nicht den Schluß, daß er gerade auf die Möbel der Klägerin angewiesen sei und sich ein ausreichendes Sortiment nicht anderweit beschaffen könne.
In der Verweigerung weiterer Belieferung liege auch keine Verletzung vertraglicher Treuepflichten. Der Beklagte sei nicht als Vertragshändler der Klägerin tätig geworden; vielmehr seien lediglich im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung einzelne Kaufverträge abgeschlossen worden. Unter diesen Umständen habe es keiner Kündigung und schon gar nicht eines Kündigungsgrundes bedurft, um die Geschäftsbeziehung zu beenden. Mit Rücksicht auf das durch die langjährige Verbindung begründete Vertrauensverhältnis sei die Klägerin lediglich gehalten gewesen, die weitere Belieferung nicht zur Unzeit und nicht ohne Gewährung einer Übergangsfrist einzustellen. Diesem Rücksichtnahmegebot habe die Klägerin genügt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Umfang der Annahme im wesentlichen Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, als der Klage über einen Betrag von 141,82 DM hinaus stattgegeben worden ist.
1. Hinsichtlich des der Klägerin zugesprochenen Betrags von 141,82 DM zuzüglich Zinsen ist die Revision unzulässig. Denn insoweit fehlt es an einem Angriff der Revision. Sie hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß hinsichtlich der Bestellungen vom 7. Dezember 1992 und vom 23. Januar und 21. Februar 1993 kein Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zum 1. Juni 1993 bestehe und sie daher die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Umfang hinnehme (RB 20). Damit ist der im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Gegenforderung in einem Umfang von 6.568,99 DM die Grundlage entzogen, ohne daß dem bei der Antragstellung Rechnung getragen worden wäre.
2. Soweit der Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, die Klägerin sei verpflichtet, ihn mit ihren Polstermöbeln zu beliefern, und schulde ihm Ersatz auch des noch nicht bezifferten Schadens, scheitert die Revision nicht bereits daran, daß der Beklagte – wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragen hat – sein einzelkaufmännisches Unternehmen im Jahre 1995 auf ein bestehende GmbH übertragen haben soll, die das Geschäft unter der Firma des Beklagten weitergeführt, ihren Geschäftsbetrieb jedoch Ende 1999 eingestellt haben soll. Denn diese Tatsachen sind – auch wenn sie teilweise bereits vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz eingetreten sein sollen – erst im Laufe des Revisionsverfahrens vorgetragen worden und können demzufolge gemäß § 561 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Ein Fall, für den die Rechtsprechung von diesem Grundsatz Ausnahmen zuläßt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, § 561 Rdn. 10 m.w.N.), ist hier nicht gegeben.
3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten aus §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. (jetzt: §§ 33, 20 Abs. 1) verneint, weil die Klägerin nicht
über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision hingenommen.
4. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe auch aus §§ 35, 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. (jetzt: §§ 33, 20 Abs. 2) kein Anspruch auf Belieferung und Zahlung von Schadensersatz zu, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen , der Beklagte habe die Voraussetzungen einer sortimentsbezogenen Abhängigkeit nicht schlüssig dargetan. Es hat damit die Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten überspannt.

a) Zur Marktabgrenzung hat das Berufungsgericht keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Seinen Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß es mit dem Beklagten von einem Markt für exklusive Designermöbel ausgegangen ist, also für Möbel, die weniger unter dem Namen des Herstellers als vielmehr unter dem Namen des Designers bekannt geworden sind und u.U. sogar als Werke der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen. Für eine weitergehende sachliche Begrenzung des Marktes, wie sie das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme vor dem Senat erwogen hat, lassen sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen entnehmen.

b) Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht eine Spitzenstellungsabhängigkeit verneint hat. Eine solche Abhängigkeit ist anzunehmen, wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und Exklusivität seines Produkts ein solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung erlangt hat, daß der nachfragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade (auch) dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen, und sich daher vorhandene Möglichkeiten, auf andere Hersteller auszuweichen, nicht als ausreichend und
zumutbar erweisen (BGH, Urt. v. 20.11.1975 – KZR 1/75, WuW/E 1391, 1394 – Rossignol; Beschl. v. 24.2.1976 – KVR 3/75, WuW/E 1429, 1431 – AsbachFachgroßhändlervertrag ; Urt. v. 24.3.1981 – KZR 2/80, WuW/E 1793, 1795 – SBVerbrauchermarkt ; Urt. v. 22.1.1985 – KZR 35/83, WuW/E 2125, 2127 – Technics ; Carlhoff in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 26 Rdn. 146; Schultz in Langen/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 26 GWB Rdn. 101; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 115; Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 20 Rdn. 19). Hinweise für eine solche Stellung im Markt können sich aufgrund der hervorragenden Qualität, der einmaligen technischen Gestaltung oder der exponierten Werbung ergeben. Verhält es sich aber so, daß der Verkehr das Angebot eines betreffenden Produkts bei einem Händler als selbstverständlich voraussetzt , und führt das Fehlen dieser Ware im Angebot zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Händlers , so wird sich diese Stellung – zumindest bei einer Ware, die nicht über ein selektives Vertriebssystem abgesetzt wird – auch in einer entsprechenden Distributionsrate niederschlagen: Die Ware wird sich in diesem Fall im Sortiment fast aller vergleichbaren Händler finden (vgl. Carlhoff aaO § 26 Rdn. 148; Schultz aaO § 26 GWB Rdn. 102; Markert aaO § 26 Rdn. 117), so daß eine hohe Distributionsrate ein deutliches Indiz für eine Spitzenstellungsabhängigkeit darstellt.
Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß von 166 vergleichbaren Händlern exklusiver Design-Möbel 132 die Produkte der Klägerin in ihrem Sortiment hätten [BU 10, 17, 21]. Trotz dieser hohen Distributionsrate von nahezu 80 % und trotz der weiteren Umstände, die für eine solche Stellung sprechen könnten, hat das Berufungsgericht eine Spitzenstellungsabhängigkeit verneint. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich dabei erkennbar davon leiten lassen , daß immerhin jeder fünfte vergleichbare Händler ohne die Produkte der Klä-
gerin auskommt und daß die anderen Anbieter – wenn auch nicht in vergleichbarer Breite – ebenfalls Möbel berühmter Designer anbieten, die für sich genommen ein ähnliches Ansehen im Markt genießen wie etwa die Le-Corbusier-Möbel der Klägerin. Dafür, daß zwischen diesen Produkten und den klassischen DesignerMöbeln anderer Hersteller keine Austauschbarkeit im kartellrechtlichen Sinne bestünde , ist den getroffenen Feststellungen nichts zu entnehmen.

c) Dagegen reicht das Vorbringen des Beklagten – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – aus, um eine sogenannte Spitzengruppenabhängigkeit des Beklagten von der Klägerin darzutun. Eine solche Abhängigkeit liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Marken aus einer Spitzengruppe im Sortiment benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein (BGH, Urt. v. 17.1.1979 – KZR 1/78, WuW/E 1567, 1569 – Nordmende; Urt. v. 26.6.1979 – KZR 7/78, WuW/E 1620, 1622 f. – Revell Plastics; Urt. v. 23.10.1979 – KZR 19/78, WuW/E 1635 – Plaza SB-Warenhaus; Urt. v. 30.6.1981 – KZR 11/80, WuW/E 1814, 1817 – Allkauf-Saba; WuW/E 2125, 2127 f. – Technics ; Urt. v. 16.12.1986 – KZR 25/85, WuW/E 2351, 2354 – Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II; Urt. v. 24.3.1987 – KZR 39/85, WuW/E 2419, 2420 – SabaPrimus ; Urt. v. 12.5.1998 – KZR 23/96, WuW/E DE-R 206 – Depotkosmetik; Carlhoff aaO § 26 Rdn. 151; Schultz aaO § 26 GWB Rdn. 103; Markert aaO § 26 Rdn. 115; Bechtold aaO § 20 Rdn. 20).
aa) Das Berufungsgericht hat hierbei nicht hinreichend beachtet, daß die Spitzengruppenabhängigkeit bereits aufgrund der hohen Distributionsrate von nahezu 80 % – mag sie auch für die Annahme einer Spitzenstellungsabhängigkeit nicht ausreichen – nahegelegt wird. Denn eine derart hohe Präsenz der Produkte eines Herstellers in den auf hochwertige und hochpreisige Designermöbel spezialisierten Fachgeschäften deutet darauf hin, daß diese Produkte von den mei-
sten Fachhändlern als nahezu unverzichtbarer Bestandteil eines entsprechenden Sortiments angesehen werden, auch wenn die Lücke, die sich beim Fehlen dieser Produkte ergeben würde, noch auf andere Weise geschlossen werden kann. Dabei hätte das Berufungsgericht auch das weitere Vorbringen des Beklagten zur Sortimentsbreite und -tiefe der jeweiligen Hersteller beachten müssen. Danach bietet kein anderer Hersteller von Designer-Polstermöbeln eine entsprechende Vielfalt wie die Klägerin mit der Folge, daß das Fehlen ihrer Produkte im Sortiment nur durch die Präsenz mehrerer anderer Hersteller kompensiert werden kann.
bb) Unter den gegebenen Umständen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert angesehen.
Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen, daß der Beklagte als das Unternehmen, das behindert oder ungleich behandelt worden zu sein behauptet, für die Normadressateneigenschaft der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH WuW/E 1620, 1621 – Revell Plastics; BGHZ 96, 337, 344 – Abwehrblatt II; BGH, Urt. v. 13.11.1990 – KZR 25/89, WuW/E 2683 – Zuckerrübenanlieferungsrecht ). Dagegen kann seiner Annahme nicht beigetreten werden, der Beklagte sei dem mit seinem Vorbringen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hätte – um dieser Darlegungslast nachzukommen – zunächst vortragen müssen, welche Hersteller mit ihren Produkten in die Spitzengruppe fallen und wie viele Marken aus dieser Spitzengruppe ein mit dem Beklagten vergleichbarer Händler im Sortiment haben müsse, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Ferner müsse sich aus
dem Vortrag ergeben, daß dem Beklagten Marken aus der Spitzengruppe noch nicht in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stünden.
(1) Der Beklagte hat – worauf die Revision im einzelnen hinweist – in diesem Zusammenhang jeweils unter Beweisantritt dargelegt, welche Händler ihm vergleichbar seien. Er hat ferner als Hersteller der Spitzengruppe neben der Klägerin B & B Italia, Knoll International, Cor, De Sede und ClassiCon genannt [RB 13; GA III 561]. Hinsichtlich der zunächst ebenfalls zu dieser Gruppe gezählten Firma Wittmann Polstermöbel [BU 22; RB 11; GA II 512] hat der Beklagte später eine Differenzierung vorgenommen: dieser Hersteller fertige hochwertige Polstermöbel, aber nicht im Designbereich und sei daher mit der Klägerin nicht vergleichbar [BU 16; GA III 592]. Eine entsprechende Einschränkung hat der Beklagte hinsichtlich De Sede gemacht [BU 15/16; RB 11; GA III 591]. Der Hersteller ClassiCon fertige nur ein Sofa und sei daher ebenfalls nicht uneingeschränkt mit der Klägerin vergleichbar [BU 16; RB 11; GA III 592].
Dieses Vorbringen reicht aus, um die Spitzengruppe zu umschreiben, wobei aus dem Beklagtenvorbringen auch deutlich wird, daß hinsichtlich der verschiedenen Hersteller erhebliche Unterschiede bestehen, so daß eine Nichtbelieferung durch den einen nicht ohne weiteres dadurch ausgeglichen werden kann, daß eine Belieferung durch einen anderen Hersteller erfolgt.
(2) Von den Herstellern dieser Spitzengruppe wird der Beklagte nach seinem Vortrag lediglich von Wittmann Polstermöbel [BU 22; GA II 512], ClassiCon und Knoll International [BU 22/23; GA III 560] beliefert, wobei Wittmann Polstermöbel und ClassiCon aus den genannten Gründen nicht ohne weiteres mit der Klägerin vergleichbar seien. Von Knoll International werde er nur zu schlechteren Konditionen als andere Einrichtungshäuser beliefert [RB 11; GA III 560]. Der Be-
klagte hat schließlich vorgetragen, daß die derzeitige Belieferung nicht ausreiche, um als exklusives Einrichtungshaus existieren zu können [RB 13; GA II 512].
Auch in diesem Punkt hat der Beklagte seiner Darlegungslast genügt. Insbesondere bedurfte es keiner weiteren Angaben zu der Frage, wie viele Marken aus der Spitzengruppe generell von einem wettbewerbsfähigen Händler geführt werden müssen. Im Hinblick auf die gebotene Differenzierung zwischen den einzelnen Herstellern ist es denkbar, daß eine solche generelle Angabe nicht möglich ist; denn nach dem Beklagtenvorbringen liegt es nahe, daß ein Händler, der die Kollektion der Klägerin führt (das sind immerhin vier von fünf Händlern), wesentlich weniger auf eine Belieferung durch andere Hersteller angewiesen ist als ein Händler, der zwar zwei oder drei Marken aus der Spitzengruppe führt, die aber aus den beschriebenen Gründen nur eingeschränkt mit dem Angebot der Klägerin vergleichbar sind.
Läßt sich eine generelle Aussage nicht treffen, käme allenfalls eine umfassende Markterhebung in Frage, aus der sich im einzelnen ergibt, welcher Händler welche Marken führt. Eine solche Erhebung kann nicht verlangt werden. Die Forderung nach weiterer Substantiierung, die die Möglichkeiten des Beklagten oder vergleichbarer Händler weit überschritte (auch im Streitfall hat die Klägerin den Versuch weiterer Aufklärung durch einstweilige Verfügungen unterbunden [RB 14; GA I 122, Anl. K 7; GA III 600]), liefe darauf hinaus, daß der Anspruch aus §§ 33, 20 Abs. 2 GWB in derartigen Fällen kaum jemals zur Verfügung stünde. Damit wäre der Zweck der gesetzlichen Regelung zumindest teilweise verfehlt. Denn diese Bestimmung, die 1973 durch die 2. GWB-Novelle eingeführt worden ist, soll den Spielraum relativ marktstarker Hersteller von Markenartikeln verringern, denen es andernfalls möglich wäre, gegenüber ihren Abnehmern rechtlich unzulässige oder bedenkliche Bindungen durch eine Drohung mit der Einstellung der Be-
lieferung durchzusetzen (vgl. Bericht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ä nderung des GWB, BT-Drucks. 7/765, S. 4 u. 10; ferner BGH WuW/E 1391, 1392 f. – Rossignol; Schultz aaO § 26 GWB Rdn. 53).
(3) Schließlich rügt die Revision mit Erfolg, aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß er auch von anderen Herstellern nicht beliefert werde. De Sede und Cor hätten eine Belieferung ausdrücklich abgelehnt; Knoll International gewähre ihm lediglich die Konditionen eines Gelegenheitshändlers; B & B Italia habe Schreiben des Beklagten unbeantwortet gelassen. Im Hinblick darauf, daß in Fällen der Spitzengruppenabhängigkeit der Händler nicht darauf verwiesen werden kann, einen bestimmten Hersteller der Spitzengruppe in Anspruch zu nehmen (BGH WuW/E 1635, 1636 – Plaza SBWarenhaus ; WuW/E 2419, 2420 – Saba-Primus; vgl. auch BGHZ 129, 53, 58 f. – Importarzneimittel), ist dieses Vorbringen als hinreichend substantiiert anzusehen , um die Abhängigkeit des Beklagten darzutun.
5. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 33, 20 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht geprüft. In Ermangelung weiterer Feststellungen kann der Senat daher auch nicht erkennen, daß das angefochtene Urteil aus anderen Gründen zutreffend wäre (§ 563 ZPO).
III. Unter diesen Umständen kann das Berufungsurteil in dem Umfang, in dem die Revision angenommen worden ist und sich als zulässig erweist, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben; die Sache ist insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Geiß Melullis Goette
Ball Bornkamm

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

1
Die Klägerin produziert und vertreibt Koffer. Zu ihrem Sortiment gehören seit 50 Jahren Koffer aus Aluminium, die ein bestimmtes Rillen-Design aufweisen. Diese werden in nahezu jedem Fachgeschäft in Deutschland angeboten und von der Klägerin seit langer Zeit auf einschlägigen Fachmessen und in Fachzeitschriften sowie Prospekten beworben. Die nachfolgend abgebildeten Koffer zeigen aus der Produktpalette der Klägerin die Serie "S. ":

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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aa) Wie die Revision mit Recht rügt, war das Berufungsgericht von der Beweisaufnahme nicht deshalb entbunden, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2008 eine ausdrückliche Schriftformabrede auf Nachfrage des Berufungsgerichts verneint hat. Diesen Vortrag hat der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. November 2008 dahingehend klargestellt, dass sich die Aussage seines Prozessbevollmächtigten nur darauf bezogen habe, dass eine ausdrückliche, schriftlich festgehaltene Schriftformabrede nicht bestanden habe, wohl aber - wie mehrfach vorgetragen - eine ausdrückliche mündliche Schriftformvereinbarung. Er hat dabei auf sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 10. Januar 2007 und vom 12. Dezember 2005 verwiesen. Der Umstand, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu dem Vortrag in den genannten Schriftsätzen in Widerspruch stehen mag, rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der angebotenen Beweise abzusehen. Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags kann nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208; Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJWRR 1995, 1340, 1341 - Sesamstraße-Aufnäher).