Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - EnVR 41/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:141117BENVR41.16.0
published on 14/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - EnVR 41/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2016 und der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3. Juli 2015 aufgehoben.

Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für die Rechtsmittelverfahren wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin betreibt ein Heizkraftwerk, das an das Elektrizitätsverteilernetz der Antragsgegnerin angeschlossen ist.

2

Bis Ende 2015 bestellte die Antragsgegnerin bei der Betreiberin des vorgelagerten Netzes Netzreservekapazität für den Fall, dass die Erzeugungsanlagen der Antragstellerin ausfallen. Bei der Berechnung des Entgelts für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV ließ sie die Leistungswerte, die während der Inanspruchnahme von Reservekapazität anfielen, unberücksichtigt. Dies führte dazu, dass das Einspeiseentgelt höher ausfiel.

3

Ende 2014 veröffentlichte die Bundesnetzagentur Hinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2015. Darin vertrat sie die Auffassung, die beschriebene Abrechnungsweise sei mit § 18 StromNEV nicht vereinbar. In bestimmten Übergangsfällen dürfe die bisherige Praxis noch bis Ende 2015 beibehalten werden.

4

Die Antragsgegnerin kündigte daraufhin gegenüber der Antragstellerin an, bestellte Netzreservekapazität ab 2016 nicht mehr zu berücksichtigen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG.

5

Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Bei der Berechnung der nach § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV relevanten Vermeidungsleistung seien Leistungsspitzen, die durch den Ausfall einer dezentralen Erzeugungsanlage entstünden, auch dann zu berücksichtigen, wenn der Betreiber des Einspeisenetzes für diesen Zeitraum beim Betreiber des vorgelagerten Netzes Reservekapazität gebucht habe.

9

Dies lege bereits der Wortlaut von § 18 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nahe. Danach sei die tatsächliche Vermeidungsleistung maßgeblich. Gestützt werde diese Betrachtungsweise durch die Sonderregelung in § 18 Abs. 3 Satz 2 StromNEV. Diese sehe nur für bestimmte, hier nicht einschlägige Sachverhalte ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vor, das nicht auf die physikalische Vermeidungsleistung abstelle. Aus der Entstehungsgeschichte und den Materialien könnten keine abweichenden Schlussfolgerungen gezogen werden.

10

Der Sinn und Zweck des § 18 StromNEV spreche ebenfalls dafür, vom Netzbetreiber bestellte Reservekapazität unberücksichtigt zu lassen. Ein dezentraler Einspeiser könne Netzreservekapazität nur dann bestellen, wenn er zugleich in nennenswertem Umfang Letztverbraucher sei, wie dies etwa bei Industriekraftwerken der Fall sei. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliege, stehe die genannte Möglichkeit nur dem Betreiber des Einspeisenetzes zur Verfügung. Diesem stehe es aber frei, andere Methoden zur Netzabsicherung zu wählen, etwa das Abschalten von Lasten. Die Möglichkeit, Reservekapazität zu buchen, diene daher dem Schutz des Netzbetreibers und nicht dem Schutz des dezentralen Einspeisers. Dieser setze durch sein unsicheres Einspeiseverhalten gerade die Ursache dafür, dass Maßnahmen zur Netzsicherheit überhaupt erforderlich seien.

11

Wenn die Entgelte für die dezentrale Einspeisung unabhängig vom tatsächlichen Lastverlauf berechnet würden, bestehe zudem nur ein untergeordnetes Interesse, sich bei der Vornahme von Revisionen nach der Belastung des Netzes zu richten. Wenn Einspeiser und Netzbetreiber wie im Streitfall miteinander verbunden seien, bestehe darüber hinaus die Gefahr des Missbrauchs.

12

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

13

a) Die für den Streitfall relevante Frage, ob als maximale Bezugslast der höchste gemessene physikalische Leistungswert anzusehen ist oder der aufgrund der Bestellung von Reservekapazität geringere Maximalwert, der für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes maßgeblich ist, lässt sich anhand des Wortlauts von § 18 StromNEV nicht eindeutig beurteilen.

14

aa) Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung in der bis 21. Juli 2017 geltenden Fassung (jetzt mit unverändertem Wortlaut § 18 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) ist als für die Berechnung des Einspeiseentgelts maßgebliche Vermeidungsleistung die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene heranzuziehen. Das Entgelt für die dezentrale Einspeisung ist also umso höher, je geringer die maximale Leistung ist, die aus dem vorgelagerten Netz bezogen wurde.

15

Der danach maßgebliche Begriff "maximale Bezugslast" kann seinem Wortlaut nach sowohl in physikalischem als auch in kaufmännischem Sinne verstanden werden.

16

bb) Für die vom Beschwerdegericht herangezogene Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, wonach die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt maßgeblich ist, gilt nichts anderes.

17

Dieser Regelung ist allerdings zu entnehmen, dass die Berechnung grundsätzlich auf der Grundlage von individuell ermittelten Werten vorzunehmen ist, also nicht anhand von statistischen Durchschnittswerten oder sonstigen Pauschalbeträgen. Daraus können indes keine zwingenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage abgeleitet werden, ob die tatsächliche Leistung allein auf der Grundlage von gemessenen physikalischen Werten zu bestimmen ist oder ob, wie dies auch in anderem Zusammenhang vorgesehen ist, die kaufmännischen Werte heranzuziehen sind, die der Berechnung der Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netze zugrunde liegen.

18

b) Die Systematik der Vorschrift gibt keinen weitergehenden Aufschluss.

19

Die vom Beschwerdegericht herangezogene Sonderregelung in § 18 Abs. 3 Satz 2 StromNEV, nach der Betreiber bestimmter kleinerer Erzeugungsanlagen wählen können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, das ihre Vermeidungsleistung verstetigt, bestätigt allerdings, dass eine Berechnung auf der Grundlage von pauschalierten Werten nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Sie gibt indes ebenfalls keinen Aufschluss darüber, ob als tatsächliche Vermeidungsleistung ein individueller physikalischer Messwert oder ein auf der Grundlage einer Leistungsmessung ermittelter individueller kaufmännischer Wert heranzuziehen ist.

20

c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Entstehungsgeschichte und die Materialien nicht ergiebig sind.

21

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin begehrte Abrechnungspraxis in Einklang mit der Verbändevereinbarung II plus stand. § 18 StromNEV nimmt auf diese Vereinbarung - anders als ein von der Antragstellerin zitierter Entwurf - nicht Bezug und stimmt mit der früher geltenden Regelung auch inhaltlich nicht vollständig überein. Der Begründung zu § 18 StromNEV (BR-Drucks. 245/05 S. 39) lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der für den Streitfall relevanten Frage an die Verbändevereinbarung anknüpfen wollte.

22

d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sprechen Sinn und Zweck von § 18 StromNEV dafür, Leistungswerte, die bei der Berechnung des Entgelts für die Nutzung des vorgelagerten Netzes aufgrund der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen unberücksichtigt bleiben, auch bei der Ermittlung der maximalen Bezugslast im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. außer Acht zu lassen.

23

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, dient § 18 Abs. 1 StromNEV dem Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, Rn. 20 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH).

24

In der Begründung des Verordnungsentwurfs wird ausgeführt, die dezentrale Einspeisung elektrischer Energie verursache unmittelbar eine Reduzierung der Entnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Dies habe kurzfristig zur Folge, dass aus Sicht des Netzbetreibers, in dessen Netz- oder Umspannebene dezentral eingespeist werde, der von ihm zu tragende Anteil der Kosten des vorgelagerten Netzes sinke, der von den übrigen entnehmenden Netzkunden zu tragende Anteil hingegen steige. Mittel- bis langfristig könne die dezentrale Einspeisung tendenziell zu einer Reduzierung der erforderlichen Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen und damit zu geringeren Gesamtnetzkosten führen. Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung werde Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (BR-Drucks. 245/05 S. 39).

25

Vor diesem Hintergrund müssen, wie auch das Beschwerdegericht im Ansatz nicht verkannt hat, in die Berechnung des Entgelts für die dezentrale Einspeisung auch solche finanziellen Vorteile einfließen, die dem Netzbetreiber durch Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen entstehen.

26

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt die Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen im Regelfall zu einem finanziellen Vorteil für den Betreiber des Einspeisenetzes.

27

Die Bestellung von Netzreservekapazität hat zur Folge, dass hohe Leistungswerte, die sich beim vorübergehenden Ausfall einer dezentralen Erzeugungsanlage einstellen, nicht berücksichtigt werden, sofern die Ausfallzeit einen bestimmten Höchstwert pro Jahr nicht übersteigt. Im Gegenzug hat der Besteller ein festes Entgelt zu zahlen. Dieses fällt zwar auch dann an, wenn die Reservekapazität nicht in Anspruch genommen wird. Typischerweise ist es aber geringer als das zusätzliche Entgelt, das anfiele, wenn die während der Ausfallzeiten anfallenden Leistungswerte entsprechend den allgemeinen Regeln berücksichtigt würden. Die Bestellung von Reservekapazität ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusichern.

28

Dieser Betrag stellt für den Netzbetreiber zwar eine Mehrbelastung dar, die darauf zurückzuführen ist, dass die dezentralen Erzeugungsanlagen nicht zu 100 % verfügbar sind, und die in dieser Form nicht anfiele, wenn die betreffenden Erzeugungsanlagen nicht vorhanden wären. Dennoch führt die dezentrale Einspeisung typischerweise zu einer Reduzierung der Kosten für die Inanspruchnahme des vorgelagerten Netzes. Ohne dezentrale Einspeisung würden die von der Reservekapazität abgedeckten hohen Leistungswerte typischerweise nicht nur im Falle eines kurzfristigen Ausfalls auftreten, sondern für erheblich längere Zeiträume, denn die gesamte Energie müsste dauerhaft aus dem vorgelagerten Netz bezogen werden. Folglich hätte der Netzbetreiber nicht die Möglichkeit, die Berücksichtigung dieser hohen Leistungswerte bei der Berechnung des Entgelts für die Nutzung des vorgelagerten Netzes und die daraus resultierenden höheren Kosten durch Zahlung eines Festbetrags zu vermeiden. Dieser Vorteil muss nach dem Sinn und Zweck von § 18 StromNEV den Betreibern der dezentralen Erzeugungsanlagen zugutekommen, die die Buchung von Reservekapazität ermöglichen.

29

cc) Bei der Berechnung des Einspeiseentgelts ist neben dem aufgezeigten Vorteil allerdings auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Netzbetreiber für bestellte Reservekapazität ein Entgelt zu zahlen hat.

30

Dem Kostenvorteil ist dadurch Rechnung zu tragen, dass als maximale Bezugslast im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. nur derjenige Leistungswert herangezogen wird, der auch für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netze maßgeblich ist. Ein höherer Messwert, der sich auf die Berechnung dieser Entgelte aufgrund der Bestellung einer Reservekapazität nicht auswirkt, muss auch bei der Berechnung der Einspeiseentgelte unberücksichtigt bleiben.

31

Im Gegenzug sind die nach § 18 Abs. 2 StromNEV anhand der Vermeidungsarbeit, der Vermeidungsleistung und der Netzentgelte der vorgelagerten Ebene ermittelten vermiedenen Kosten um die Kosten zu verringern, die für die bestellte Reservekapazität anfallen. Nur der Differenzbetrag stellt das vermiedene Netzentgelt im Sinne von § 18 Abs. 1 StromNEV dar.

32

dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt der Umstand, dass der Netzbetreiber das Netz unter Umständen auf andere Weise - etwa durch Abschalten von Lasten - sichern kann, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

33

Mit dem der Regelung in § 18 Abs. 3 StromNEV zu Grunde liegenden Ziel der sachgerechten Kostenverteilung wäre es allerdings nicht zu vereinbaren, wenn ein Netzbetreiber die Einspeisevergütung zu Lasten der anderen Netznutzer dadurch anheben könnte, dass er kostengünstigere Möglichkeiten zur Absicherung des Netzes ungenutzt lässt und stattdessen Reservekapazität bestellt. Eine zusätzliche Belastung der anderen Nutzer könnte sich indes nur dann ergeben, wenn dem Einspeiser nur die finanziellen Vorteile einer solchen Bestellung zugute kämen, die dafür anfallenden Kosten indes auf alle Nutzer verteilt würden.

34

Eine solche Benachteiligung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Kosten für die Bestellung von Reservekapazität zu Lasten des dezentralen Einspeisers gehen. Bei dieser Vorgehensweise entstehen den anderen Netznutzern aus dem Ausfallrisiko der dezentralen Einspeisungsanlage keine zusätzlichen Kosten. Sie müssen zwar relativ gesehen einen höheren Anteil an den Kosten für die Nutzung des vorgelagerten Netzes tragen, weil die Vorteile, die sich aus der dezentralen Einspeisung ergeben, allein dem Einspeiser zugutekommen. Dies entspricht indes der Zielsetzung des § 18 StromNEV.

35

ee) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dieser Berechnungsweise kein unangemessener Anreiz, die dezentrale Erzeugungsanlage in einer für das Netz besonders kostspieligen Weise zu betreiben.

36

Allerdings ist es aus Sicht des Anlagenbetreibers wirtschaftlich sinnvoll, Wartungsarbeiten und sonstige planbare Zeiten des Stillstands in Zeiträume zu legen, die durch bestellte Reservekapazität abgesichert sind. Hierdurch entstehen den anderen Netznutzern indes keine Kostennachteile, weil dies gerade dem Zweck der Reservekapazität entspricht. Zudem hat der Betreiber des vorgelagerten Netzes aufgrund der frühzeitigen Bestellung die Möglichkeit, vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherung seines Netzes zu ergreifen. Eine zu großzügige Bemessung der Reservekapazität oder der dafür in Frage kommenden Zeiträume liegt schon deshalb nicht im Interesse des Einspeisers, weil dafür anfallende Mehrkosten allein ihm zur Last fallen.

37

ff) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt die aufgezeigte Berechnungsweise nicht zu einer Bevorzugung von Erzeugungsanlagen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit.

38

Eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit wird zwar typischerweise dazu führen, dass die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität höher ausfallen. Solche Mehrkosten fallen indes dem Betreiber der Erzeugungsanlage zur Last.

39

gg) Die von der Bundesnetzagentur vorgebrachten Vorbehalte gegen das der Regelung in § 18 StromNEV zugrunde liegende Konzept führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

40

Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Erwartung des Verordnungsgebers, durch dezentrale Einspeisung könnten die Kosten für vorgelagerte Netze mittel- oder langfristig reduziert werden, zutreffend ist. Selbst wenn diese Erwartung unbegründet wäre, könnte dies nicht zur Folge haben, die Regelung in § 18 StromNEV entgegen dem vom Verordnungsgeber angestrebten Zweck restriktiv auszulegen und bestimmten Einspeisern die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vergütung nicht in voller Höhe zuzuerkennen. Sollte die Einschätzung der Bundesnetzagentur zutreffen, läge es vielmehr am Verordnungsgeber, § 18 StromNEV an die geänderten Erkenntnisse anzupassen.

41

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg     

      

Grüneberg     

      

Bacher

      

Sunder     

      

Deichfuß     

      

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),2. über Beschwerden g

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der B
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published on 20/06/2017 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.

(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.

(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:

1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.

(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.

(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.

(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.