vorgehend
Amtsgericht Meißen, 6 F 650/03, 02.01.2004
Oberlandesgericht Dresden, 21 WF 191/04, 16.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 82/04
vom
12. April 2006
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller beantragte am 18. September 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seiner bei der Antragsgegnerin lebenden Tochter. Das Umgangsverfahren endete durch eine familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 23. Dezember 2003. Bereits am 15. Oktober 2003 hatte die Antragsgegnerin für das Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, der Antragsgegnerin zugestellt am 13. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen. Der am 9. Februar 2004 durch die Antragsgegnerin eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 16. März 2004, veröffentlicht in FamRZ 2005, 1188 f., hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
2
Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Prozesskostenhilfegesuch weiter.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
4
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier aber der Fall, da die Antragsgegnerin geltend macht, die sofortige Beschwerde innerhalb der anzuwendenden Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt zu haben.
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
6
a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sei verspätet. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG maßgeblich. Zwar seien nach § 14 FGG die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend anwendbar. Die Verweisung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Beschwerdefrist bleibe es bei der vorrangigen Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, da die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Monatsfrist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde betreffe. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - sei der Antragsgegnerin am 13. Januar 2004 zugestellt worden, bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 9. Februar 2004 sei deshalb die Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bereits abgelaufen gewesen.
7
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
b) Die Rechtsprechung und der Großteil des Schrifttums sehen wie das Oberlandesgericht in § 14 FGG eine Verweisung mit dem Inhalt, dass nur zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Vorschriften der ZPO heranzuziehen sind. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorrangig und verdränge auch bei der sofortigen Beschwerde gegen PKH-Entscheidungen eine entsprechende Anwendung der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) zum 1. Januar 2002 eingeführten Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 433; OLG Dresden FamRZ 2005, 1188, 1189 und 2004, 1979 f.; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 450 f.; OLG Celle FGPrax 2003, 30; BayObLG NJW 2002, 3262 f. und NJW 2002, 2573; Zimmermann Festschrift für Musielak 2004, 729, 737; Demharter NZM 2002, 233, 236 und BGH-Report 2004, 840; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 14 Rdn. 4, 34 a; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 14 FGG Rdn. 7; a.A.: Decker NJW 2003, 2291, 2293; Zimmer, FamRZ 2005, 1145, 1146; differenzierend Philippi , NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 60, 61 f.). Zur Begründung wird angeführt , trotz der Verweisung in § 14 FGG bleibe das PKH-Bewilligungsverfahren ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Dresden FamRZ 2004, 1979; OLG Saarbrücken aaO S. 451). Mit der Beschränkung der Verweisung auf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sei nun eine eindeutige Feststellung möglich, welche Regelungen des FGG durch abweichende Regelungen der ZPO verdrängt würden (OLG Dresden, aaO, 1979; Demharter aaO, 233, 235), was den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit entspreche (OLG Dresden, aaO, 1979).
9
c) Es greift indessen zu kurz, die Vorschriften der ZPO nur zur Beurteilung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen heranzuziehen. Zwar lässt § 14 FGG die Verfahrensart unberührt. Die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der ZPO ist jedoch eine gesetzgeberische Form der Analogie (vgl. Rüthers Rechtstheorie 2. Aufl. Rdn. 132). Sie nimmt auf das gesamte Prozesskostenhilferecht Bezug. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deshalb die §§ 114 bis 127 a ZPO sinngemäß heranzuziehen, wobei den sachlichen Verschiedenheiten zwischen Verweisungsnorm und verwiesenem Rechtsbereich Rechnung zu tragen ist (vgl. Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982 S. 458 f.; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 244). Das Prozesskostenhilferecht ist bei seiner entsprechenden Anwendung mithin so umzugestalten, dass es ohne Systembruch dem allgemeinen Teil des FGG entspricht (OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1507, 1508; i.d.S. bereits KG NJW 1967, 1237; Jansen FGG 2. Aufl. Vorb. § 19 Rdn. 22; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979).
10
Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als einer die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde regelnden Vorschrift geboten, um im Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht mit weiter gehenden Rechtsmitteln als die streitige Gerichtsbarkeit auszustatten (vgl. bereits BGH Beschluss vom 31. März 1970 - III ZB 63/68 - NJW 1970, 1273, 1274). Eine Beschränkung des § 14 FGG auf die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Verweisung bezieht sich vielmehr auf die gesamten §§ 114 bis 127 a ZPO, weshalb das Prozesskostenhilferecht insgesamt der Überprüfung unterliegt, ob eine sinngemäße, den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung möglich ist. Dem Gesetzgeber bleibt es dabei unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln außerhalb des FGG zu regeln, er kann auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts normieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellen und in dieser Eigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des FGG vorgehen (in dieser Allgemeinheit bereits KG NJW 1967, 1237; Decker NJW 2003, 2291, 2292; vgl. auch Jansen FGG 2. Aufl. § 14 Rdn. 87).
11
d) § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine solche, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts (Decker NJW 2003, 2291, 2292; Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). Mit der auf einen Monat verlängerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die Rechtsmittelfrist im PKH-Verfahren abweichend von der Zwei-Wochen-Frist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden Rechtsmittelfristen der §§ 517, 548 ZPO anzugleichen. Der Bedürftige soll nicht schlechter gestellt werden als die vermögende Partei, denn für den bedürftigen Antragsteller hat die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags annähernd vergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil (BT-Drucks. 14/4722, 76). Dieser Sinngehalt des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ohne System- bruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar. Eine Angleichung der Rechtsmittelfristen von Hauptsache- und PKH-Verfahren kann auch dort - ohne den Grundsätzen des FGG zu widersprechen - zum Schutze der bedürftigen Partei geboten sein.
12
e) Allerdings ist der pauschale Hinweis auf die Anfechtungsfrist in der Hauptsache (Decker NJW 2003, 2291, 2293) kein geeignetes Kriterium, die maßgebliche Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung zu bestimmen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache oftmals unbefristet anfechtbar, wie z.B. die Ablehnung eines Erbscheinsantrags. Hier kommt eine Anknüpfung an das Hauptsacheverfahren nicht in Betracht (vgl. Zimmermann Festschrift für Musielak 2004, 729, 737), denn die Annahme einer dann folgerichtig unbefristeten Beschwerde ist im PKH-Verfahren weder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG noch nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vertretbar. Zu weit ginge es auch, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als generell vorrangige Fristenregelung zu sehen (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). In FGG-Verfahren mit zweiwöchiger Frist zur Anfechtung der Hauptsache betrüge die Frist zur Anfechtung ablehnender Prozesskostenhilfeentscheidungen dann einen Monat. Es besteht aber kein Bedürfnis dafür und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers , die arme Partei in diesem Fall besser zu stellen als die Vermögende. Im Sinne der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es hier ausreichend, die Beschwerdefrist für das PKH-Verfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bei zwei Wochen zu belassen (vgl. für das WEG-Verfahren BGH Beschluss vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGHReport 2004, 838, 839 f.).
13
f) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdrängt § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht nur dann in entsprechender Anwendung die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn andernfalls die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die ausdrücklich an die einmonatigen Rechtsmittelfristen der ZPO angelehnte Anfechtungsfrist in der Hauptsache. Dies ist namentlich in isolierten FGG-Familiensachen der Fall, denn hier werden nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelfristen entsprechend § 517 und § 548 ZPO bestimmt. Dem System der FGG-Familiensachen sind damit die in der ZPO geregelten Anfechtungsfristen nicht fremd. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gleicht vielmehr das Rechtsmittelsystem in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilprozessualen Familiensachen an (Senatsbeschluss vom 17. September 1980 - IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). Nachdem aber der Gesetzgeber durch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im PKH-Verfahren mit den in §§ 517, 548 ZPO geregelten Rechtsmittelfristen harmonisieren wollte (BT-Drucks. 14/4722, 76) und die genannten Vorschriften sämtlich in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit über § 14 FGG bzw. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung finden, muss der hinter der einmonatigen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. Anderenfalls wäre die bedürftige Partei im FGG-Verfahren mit einer nur zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen PKH-Entscheidungen schlechter gestellt als in ZPO-Familiensachen, obwohl sämtliche Familiensachen in der Hauptsache innerhalb der Frist von einem Monat anfechtbar sind und eine Harmonisierung der Rechtsmittelfristen in isolierten FGG- und ZPO-Familiensachen der Intention des Gesetzgebers entspricht.
14
g) Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, eine von § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG abweichende Bestimmung der Beschwerdefrist im PKH-Verfahren, die sich an der Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren orientiere, widerspreche den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979). Die Feststellung der maßgeblichen Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren ist zumutbar und wegen der Regelung in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade auch in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweifelsfrei möglich (Decker NJW 2003, 2291, 2293). Da § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über § 14 FGG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbare, sondern nur entsprechende Anwendung findet, widerspricht die unterschiedliche Anfechtbarkeit von PKH-Entscheidungen in isolierten FGG-Familiensachen und sonstigen FGGVerfahren , z.B. in WEG-Verfahren, auch nicht der Systematik des Prozesskostenhilferechts (so aber Zimmer, aaO, 2004, 1145, 1146).
15
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Antragsgegnerin am 13. Januar 2004 zugestellt worden. Mithin hat sie die am 9. Februar 2004 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhoben.
16
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Antragsgegnerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Verfahrensführung hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 114 ZPO). Der Bewilligung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass das Verfahren bereits seit dem 23. Dezember 2003 abgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hat den Bewilligungsantrag nebst den erforderlichen Anlagen bereits am 15. Oktober 2003, mithin mehr als zwei Monate vor dem am 23. Dezember 2003 erfolgten Verfahrensabschluss , gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - FamRZ 1982, 367).

Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Meißen, Entscheidung vom 02.01.2004 - 6 F 650/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 21 WF 191/04 -

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 548 Revisionsfrist


Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkü

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1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
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§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 6/04
vom
4. August 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2

a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht
auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung
schwieriger Rechtsfragen abhängt.

b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch
dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115
Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für
eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann
dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende
Ratenzahlung bewilligt werden.
BGH, Beschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - OLG Stuttgart
AG Tübingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bleibt vorbehalten. Die Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 30 € ab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2004 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre alte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim Kindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß vom 29. August 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Be-
schluß abgeändert und der Klägerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe ab März 2004 monatliche Raten in Höhe von 175 € zu zahlen. Gegen diesen Beschluß hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin begehrt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ratenlose Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsanwältin.

II.

Der Klägerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671 m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings.
2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozeßkostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff.; BVerfG NJW 1994, 241, 242; NJW 2000, 1936, 1937; BGH Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Hier hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde wegen der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe Ratenzahlung angeordnet werden kann, wenn der Berechtigte zwar sonst die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung ratenloser Prozeßkostenhilfe erfüllt, ihm allerdings ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß in Form von Ratenzahlungen zusteht. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Sie ist deswegen nicht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe, sondern der zugelassenen Rechtsbeschwerde zu klären.

III.

Eine Beiordnung der in zweiter Instanz für die Klägerin aufgetretenen Rechtsanwältin kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muß sich die Klägerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit der Prozeßpartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH Beschluß vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881). Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bleibt zunächst vorbehalten, weil die Klägerin noch keinen solchen Rechtsanwalt namentlich benannt hat (§ 121 Abs. 1 und 5 ZPO).

IV.

Der Klägerin kann auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil sie im Umfang der Raten über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO verfügt. 1. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (vgl. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV 65; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 23; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen Rdn. 106). Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß setzt deswegen voraus, daß der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten selbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkommen muß. Außerdem muß auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozeßkosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwie-
gender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben muß (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1986, 284; OLG Köln FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregelten Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in gleichem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt nach prozeßkostenhilferechtlichen Grundsätzen dann, wenn der Vorschußpflichtige selbst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuß die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos Prozeßkostenhilfe bewilligt würde. 2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Prozeßkostenvorschuß auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschußpflichtige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist.
a) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Raten als unbillig angesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1414; OLG Naumburg FamRZ 2000, 1095; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1148; OLG München (12. Zivilsenat) FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 77; OLG Celle (15. Zivilsenat) NdsRpfl 1995, 47; Wendl/Scholz aaO § 6
Rdn. 27; Gerhardt/Oelkers Handbuch des Fachanwalts im Familienrecht Kap. 16 Rdn. 21 f.; Dose aaO Rdn. 114). Überwiegend wird inzwischen allerdings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den Prozeßkostenvorschuß ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts ratenweise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003, 102; OLG Naumburg Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffentlicht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat) OLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Koblenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994, 45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540; Schwab/ Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78; Johannsen/Henrich/Thalmann § 115 ZPO Rdn. 67; Kühner in Scholz/Stein Teil K Rdn. 124).
b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil BGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248). Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozeßkostenvorschuß an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde (Senatsurteil BGHZ 110, 247, 249). Ist der Elternteil hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozeßkostenvorschuß zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschußpflicht auch in Form von Ratenzahlungen.
Dem steht nicht entgegen, daß ein vorschußberechtigtes Kind seinerseits gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem Umfang vorschußpflichtig ist. Denn diese Vorschußpflicht entfällt, wenn ihm - sei es auch nur gegen Raten - Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (a.A. Gerhardt/Oelkers aaO 16. Kap. Rdn. 22 m.w.N.). Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, daß der Prozeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 2. Aufl. Rdn. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater - über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozeßkostenvorschuß zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozeßführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen , obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen einen Elternteil verfügt (OLG Köln FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhaltspflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei eigener Prozeßführung der Fall wäre (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412). 3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß erlangt das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, das es für die Prozeßkosten einsetzen muß. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten
Prozeßkostenvorschuß sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen. Unterhaltsrechtlich ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage, an die Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß in monatlichen Raten zu je 30 € zu zahlen. Diese Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Vater der Klägerin auch nicht unbillig, weil er nach den nunmehr nachgewiesenen Einkommensund Vermögensverhältnissen für einen eigenen Prozeß Raten in gleicher Höhe aufbringen müßte. Aus dem nachgewiesenen Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 2.295 € und der Mieteinnahme in Höhe von monatlich 300 € ergeben sich Gesamteinkünfte in Höhe von monatlich 2.595 €. Davon sind im Rahmen des § 115 ZPO der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2 a BSHG mit 149 €, der Einkommensfreibetrag in Höhe von 364 € und der Unterhaltsfreibetrag für die Klägerin in Höhe von 256 € abzusetzen. Weiterhin sind die Kreditbelastungen der vom Kindesvater bewohnten Eigentumswohnung in Höhe von 1.100 € und die entsprechenden Heizkosten mit 75 € zu berücksichtigen. Abzusetzen sind zusätzlich die monatlichen Darlehensraten von 600 € für die zweite Eigentumswohnung, deren Mieteinkünfte im Gegenzug als Einkommen berücksichtigt worden sind. Das ergibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 51 € und damit nach § 115 ZPO eine zu erbringende monatliche Rate in Höhe von 30 €. Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verpflichtung zur Zahlung
eines Prozeßkostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt auch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115 ZPO systemimmanent ist.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 40/02
vom
21. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder
die persönlichen Voraussetzungen betreffen.

b) Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzliche
Bedeutung oder wirft sie Fragen auf, die einer Klärung durch höchstrichterliche
Entscheidung bedürfen, so verspricht die Sache Aussicht auf Erfolg und es ist
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
BGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. November 2002 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe


I.


Mit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1970 übertrug die Antragstellerin ihrer Tochter, der Ehefrau des Antragsgegners, das Eigentum an ihrem Hausgrundstück. Im Vertrag ist folgendes bestimmt:
"III. Die Beteiligte zu 2. [das ist die Ehefrau des Antragsgegners] räumt ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1. [das ist die Antragstellerin] ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an sämtlichen Räumen in der ersten Etage, mit Ausnahme eines Zimmers straßenwärts gelegen, ein.

IV.

Die Beteiligte zu 2. verpflichtet sich auf jederzeit zulässiges Verlangen der Beteiligten zu 1., dieser bis zum Lebensende unentgeltlich Pflege und Aufwartung zu gewähren."
Der Vertrag wurde im Grundbuch vollzogen. Die bei Abschluß des Vertrages 54 Jahre alte Antragstellerin lebte bis zum Ablauf des März 2001 wei-
terhin in dem Anwesen. Der Antragsgegner und seine Ehefrau lebten in den Räumen des Erdgeschosses. Am 21. November 1994 verstarb die Ehefrau des Antragsgegners. Sie wurde von diesem beerbt. Er zog Ende Februar 1998 aus dem Hause aus.
Seit dem 1. April 2001 lebt die Antragstellerin in einem Altenheim, weil sie pflegebedürftig ist. Sie hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung einer monatlichen Rente und von Rückständen auf eine solche Rente gerichtete Klage zu gewähren. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß sie von dem Antragsgegner als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau die Zahlung einer monatlichen Rente verlangen könne, da sie infolge ihrer Pflegebedürftigkeit außerstande sei, das ausbedungene Wohnrecht weiterhin in Anspruch zu nehmen. Sie stützt den Antrag in erster Linie auf Art. 15 § 9 Abs. 3 des Preußischen „Allgemeinen Landrechts“ und hilfsweise auf ergänzende Vertragsauslegung sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Der Antrag ist vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsstellerin ihren Antrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint.
1. Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dür- fen. Die Zulassung setzt nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO voraus, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen kommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe , wie im vorliegenden Fall, allein von Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 13. März 1990, 2 BvR 94/88 u. a., NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, MDR 1997, 1147, 1148; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 114 Rdn. 100; MünchKomm -ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114 Rdn. 104; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 21). Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und Prozeßkostenhilfe , wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren , wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (OLG Karlsruhe, IPRax 1988, 176; OLG Köln, MDR 2000, 601; OLG Celle, FamRZ 2001, 700, 701). Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muß deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozeßkostenhilfe nicht ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen. Geschieht dies dennoch, ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings daran gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldrente läßt sich nicht auf Art. 15 § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (PrAGBGB) vom 20. September 1899 in der im Land Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Fassung (SGVNW Nr. 40) stützen. Bei dem Vertrag vom 30. Juli 1970 handelt es sich, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, nicht um einen Altenteils - oder Leibgedingvertrag im Sinne des Einleitungssatzes von Art. 15 PrAGBGB, Art. 96 EGBGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils- oder Leibgedingvertrag (Senatsurt. v. 3. April 1981, V ZR 55/80, NJW 1981, 2568, 2569; v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, NJW 1989, 451, 452; v. 23. September 1994, V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77, 78, v. 28. Januar 2000, V ZR 252/98, WM 2000, 586; u. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteil geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGHZ 53, 41, 43). Der verstorbenen Ehefrau des Antragsgegners war indessen nur ein Hausgrundstück übertragen worden, das
keine eine Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit (Senatsurt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, NJW 1989, 451, 452; u. v. 25. Oktober 2002, V ZR 293/01) darstellt.

b) Der Beschluß hat im Ergebnis auch insoweit Bestand, als er einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung verneint.
aa) Beim Abschluß des Übergabevertrags vom 30. Juli 1970 mögen die Vertragsparteien nicht im einzelnen erwogen haben, daß die Antragstellerin ihre Tochter überleben werde. Das würde aber nichts daran ändern, daß der in diesem Vertrag ausbedungene Anspruch der Antragstellerin auf Wart und Pflege nunmehr auf den Antragsgegner als Erben seiner zunächst verpflichteten Ehefrau übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Pflichten grundsätzlich nicht höchstpersönlicher Natur (BGHZ 25, 293, 299). Dem entspricht auch die Formulierung des Vertrags ("hat zu gewähren"), zumal die Ehefrau des Antragsgegners damals schon verheiratet war und kaum anzunehmen ist, daß die Antragstellerin die Erfüllung der Pflegeverpflichtung durch ihren Schwiegersohn oder andere Mitglieder der Familie ihrer Tochter abgelehnt hätte.
bb) Die Vertragsparteien sind, wie sich aus dem Text des Vertrags er- gibt, davon ausgegangen, daß die Antragstellerin zu Hause würde gepflegt werden können. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Das macht eine Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung erforderlich. Bei einem Übergabevertrag stellt die Einräumung des Anspruchs auf Wart und Pflege (zusammen mit dem Wohnrecht) die Gegenleis-
tung für die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück dar. Dem Absicherungsinteresse des Übergebenden entspricht es, daß ihm im Umfang der ersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Beteiligung an den Pflegekosten zusteht, wenn der Pflegeverpflichtete seine Pflegeverpflichtung nicht mehr selbst erfüllen kann, weil der Übergebende in einem Maße pflegbedürftig wird, daß er professionelle Pflege braucht (Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599; OLG Koblenz, MittBayNK 1999, 284). Der Umfang der ersparten Aufwendung richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglich bestehenden Pflicht zu Wart und Pflege (Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599). Diese Verpflichtung ist in dem vorliegenden Vertrag in allgemeiner Form bestimmt. Das bedeutet nicht, daß sich die Ehefrau des Antragsgegners und Tochter der Antragstellerin in unbegrenztem Umfang zu Wart und Pflege verpflichtet hätte. Sie war bei Abschluß des Vertrags verheiratet und Hausfrau. Daraus ergibt sich, daß die Ehefrau des Antragsgegners die Antragstellerin in einem Umfang pflegen sollte, wie es einer Tochter auch unter Berücksichtigung ihrer Pflichten gegenüber der eigenen Familie und ihrer berechtigten eigenen Lebensführungsinteressen zumutbar ist (vgl. Krauß, DNotZ 2002, 705, 711, 712). Hierzu findet sich in dem Antrag nichts. Auf seiner Grundlage konnte der Antragstellerin daher auch nicht teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen, mit einem neuen Prozeßkostenhilfeantrag das Streitverhältnis umfassend, auch unter diesem Gesichtspunkt, darzustellen.
Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 63/03
vom
11. März 2004
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FGG § 14; ZPO (2002) § 574

a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Beschwerdeentscheidung
nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde
durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten
werden.

b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist
grundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht.
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage
nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.
BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - V ZB 63/03 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Die Antragstellerin nimmt als Verfahrensstandschafterin die Antragsgeg- !#" $% ner auf Zahlung von 337,45 beschlossenen Sonderumlage in Anspruch.
Für dieses Verfahren haben die Antragsgegner die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge zunächst zurückgewiesen , dann jedoch den hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden teilweise abgeholfen und den Antragsgegnern Prozeßkostenhilfe mit Zahlung mo- 0/0/0 1 2! !5 6 natlicher Raten in Höhe von 60 & ')(+*-, . & ( *43 ( Rechtsmittel der Antragsgegner hat das Landgericht als unzulässig verworfen und gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts.

II.


Das Beschwerdegericht hält die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner für verspätet. Die Beschlüsse mit der Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe seien ihnen am 23. Mai 2003 zugestellt worden, die Beschwerdeschriften jedoch erst am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Damit sei die gemäß § 22 FGG zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht gewahrt. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerdefrist maßgeblich, nicht jedoch die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Versagung von Prozeßkostenhilfe im Zivilprozeß geregelte Frist von einem Monat.

III.


Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegner ist nicht zulässig. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, daß nach einer entsprechenden Zulassung die sofortige weitere Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet ist. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zustän-
dig. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Be- schwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht. Außerdem kann wegen der Unzulässigkeit des bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels offen bleiben, ob die Zulassung durch das Beschwerdegericht auch auf eine Rechtsbeschwerde bezogen werden kann.
1. Nach § 14 FGG, der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im vorliegenden Wohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung. Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßt auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. BGHZ 53, 369, 371 ff; BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt 1997, 253; auch BGHZ 33, 205, 207). Danach war vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachten und mithin eine Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte auch in Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Durch die Heranziehung der Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechtsmitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war (vgl. BGHZ 53, 369, 372 f).
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption des Beschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeßreformgesetz auch für die Verweisung in § 14 FGG zu beachten.

a) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, daß die Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassung durch das Landgericht, eröffnet ist (BayObLGZ 2002, 147, 148; BayObLG, FamRZ 2002, 1713, 1714; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003, XII ZB 251/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayObLGZ 2002, 89, 92 jeweils für das Verfahren der Richterablehnung; BayObLGZ 2002, 274, 275 für die Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1375; KG, NZM 2003, 816; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2003, 175; Demharter, NZM 2002, 233, 235, 236; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 83; Keidel /Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 FGG Rdn. 35). Bei § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 7); denn sie bestimmt , welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Art angefochtener Entscheidungen vorgesehen ist (Musielak/Ball, aaO, vor § 511 Rdn. 14). Der in § 14 FGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht die Systematik der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen. Zwar betrifft die Regelung in § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde, während § 27 FGG gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts lediglich die weitere Beschwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beiden Rechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (so etwa
nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Vor allem aber ist die weitere Beschwerde der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO wie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen.

b) Über die Regelungen zur Statthaftigkeit hinaus erfaßt die Verweisung nach § 14 FGG dagegen nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der Zivilprozeßordnung. Es spricht deshalb vieles dafür, zumindest in Wohnungseigentumssachen die Frist für die - nach neuem Recht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) allein statthafte - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Versagung von Prozeßkostenhilfe nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zu entnehmen (so auch Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 34a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; a.A. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 49 Rdn. 83; Keidel/Kahl, aaO, vor §§ 19-30 Rdn. 23). Dies stünde auch in Einklang mit dem Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, 2004, S. 729, 737 f; Decker, NJW 2003, 2291, 2293). Abweichend vom Regelfall (zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird durch diese Vorschrift - wegen der "annähernd vergleichbaren Auswirkungen" - die Beschwerdefrist den einmonatigen Rechtsmittelfristen im Hauptsacheverfahren angeglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 76). Da in Wohnungseigentumssachen Entscheidungen in der Hauptsache innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen (§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG), gibt es hier mithin keine Rechtfertigung für eine Übernahme der verlängerten Beschwerdefrist. Folgt man dieser Auffassung , so wäre es zudem wegen § 29 Abs. 2 FGG nur folgerichtig, auch für die Einlegung einer - zugelassenen - weiteren sofortigen Beschwerde gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts die zweiwöchige Frist und nicht die in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist als maßgebend anzusehen (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, aaO, S. 729, 738 f).
3. In dem vorliegenden Verfahren ist dem Senat die Beantwortung der von dem Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Beschwerdefrist allerdings verwehrt. Aus der Begrenzung der Verweisung in § 14 FGG auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, daß § 133 GVG, der dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine entsprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den eigenen Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ 2002, 147, 148; Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 35; ders., in Festschrift für Musielak, aaO, S. 729, 739; Demharter, NZM 2002, 233, 236). Danach entscheidet über eine in Prozeßkostenhilfeverfahren zugelassene weitere sofortige Beschwerde nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht bzw. in Bayern nach § 199 Abs. 1 FGG das Bayerische Oberste Landesgericht (Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 BayAGGVG). Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auf Grund einer zulässigen Vorlage berufen.

IV.


Da die Rechtsverfolgung der Antragsgegner im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihr Antrag auf Bewilli- gung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren zurückzuweisen (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.