Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2008 - XII ZB 80/06

bei uns veröffentlicht am02.07.2008
vorgehend
Amtsgericht Idar-Oberstein, 8 F 162/05, 06.01.2006
Oberlandesgericht Koblenz, 7 UF 45/06, 23.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 80/06
vom
2. Juli 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge
und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen
; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als "Abzug für Pflegeleistungen"
ändert daran nichts.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - OLG Koblenz
AG Idar-Oberstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 445,83 € (nicht: 456,86 €) begründet werden. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 16. März 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
3
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar 1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 €, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Antragstellerin (im Folgenden : Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich 188,68 €, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versorgungsanrechte in Höhe von monatlich 506,86 €, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 456,86 € (nicht, wie vom Amtsgericht rechenfehlerhaft ermittelt, in Höhe von 506,86 €) begründet werden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde , mit der sie - wie auch schon im Beschwerdeverfahren - erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt und der Ehezeitanteil dieser Versorgung deshalb mit 1.111,85 € (statt mit 1.102,39 €), monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, in Ansatz gebracht wird.

II.

5
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversicherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzulage handele es sich jedoch nicht um solche Versicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Versorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminderung der Sonderzuwendung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisiko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzulage verringerten (Brutto -) Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt.
9
Gegen eine Berücksichtigung haben sich das Oberlandesgericht Nürnberg (FamRZ 2005, 1479), das Oberlandesgericht Rostock (NJW-RR 2007, 802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschlüsse vom 14. März 2005 und 27. September 2005, nicht veröffentlicht) ausgesprochen. Nach Auffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg und Rostock wird durch § 4 a BSZG die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, wie er für Rentner seit dem 1. April 2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) eingeführt worden sei, auf Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile des laufenden Kalenderjahres einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzuwendung einbehalten würden. Die Regelung führe zu einer vereinfachten Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen.
10
Zu berücksichtigen ist die Verminderung der Sonderzahlung dagegen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2008, 900, 902), des Oberlandesgerichts München (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - 17 UF 865/05 - nicht veröffentlicht; ferner vom 7. Juni 2005 - 4 UF 97/05 - und vom 29. September 2005 - 4 UF 259/05 - beide zitiert nach juris), des Oberlandesgerichts Köln (OLGR 2006, 44), des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2006, 53), des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLGR 2005, 782) sowie des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (FamRZ 2006, 708, 709). Bei der Verminderung der Sonderzulage handele es sich um eine Verkürzung der jährlichen Bruttobezüge und nicht um einen Abzug für Sozialleistungen (ebenso Wick, Der Versorgungsausgleich , 2. Aufl. Rdn. 108 m.w.N.).
11
b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.
12
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung , die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
13
Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeilich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag , den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versicherungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung ; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentationspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos er- klärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern begründet werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus.
14
3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung gegenüber der Betei- ligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr (2008) 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 =) 26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. Sie ist gemäß § 4 a BSZG um 0,85 des jährlichen Gesamtbetrags, mithin um (26.793,12 € + 558,64 € = 27.351,76 €; davon 0,85 % =) 232,49 €, zu vermindern und beträgt damit (558,64 € - 232,49 € =) 326,15 € jährlich, also 27,18 € monatlich. Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der - verminderten - Sonderzahlung beträgt mithin (2.232,76 € + 27,18 € =) 2.259,94 €. Hieraus errechnet sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Ehemannes von (17,41 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 36,42 Jahre [Gesamtzeit] x 2.259,94 € =) 1.080,33 €. Dem stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte in Höhe von 188,68 € gegenüber. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 891,65 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 445,83 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen.
Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 06.01.2006 - 8 F 162/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06 -

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 211/04
vom
25. Oktober 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit
dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen
Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise
öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom
6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim
schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im
Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen
Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des
ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente
nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Jahre 1924 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. November 1995 wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechtskräftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten- versicherung erworben, der Ehemann zusätzliche Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der C. Deutschland GmbH. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs schloss das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 27. Dezember 1996 wegen langjähriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB vollständig aus. Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, der durch Kammerbeschluss vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht in FamRZ 2003, 1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht übertrug dieses vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in monatlicher Höhe von 511 € und - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings in monatlicher Höhe von 40,09 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994. Wegen des den Grenzbetrag des erweiterten Splittings übersteigenden Ausgleichsbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Der Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1988 eine Vollrente wegen Alters. Seit dieser Zeit erhält er auch seine ausschließlich in der Ehezeit erworbene betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 1.374 € festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. November 1996 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einem dem Ehemann am 17. Februar 2004 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 17. Februar 2004 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 642,46 € zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtberücksichtigung der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanstandet.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Hälfte der betrieblichen Bruttoversorgung des Ehemannes in einer Gesamthöhe von 1.374 € ohne Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zustehe, mithin monatlich 687 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe der seinerzeit zusätzlich übertragenen 40,09 €, der sich für die Ehefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd auswirke. Der für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte Teil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag komme auch nach der Neufassung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten BarwertVerordnung die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilausgleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht habe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von 23,51943 € (= 46 DM) auf 26,13 € gestiegen sei, sei der Teilausgleich von ursprünglich 40,09 € auf nunmehr 44,54 € (40,09 € : 23,51943 € x 26,13 €) aufgewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurechnen , so dass für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 642,46 € (687 € - 44,54 €) verbleibe.
8
Zugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Betriebsrente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch kein (Teil-) Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie selbst habe nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften erworben. Allein über den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barvermögen, das im Jahre 2004 noch ca. 80.000 € betragen habe, könne sie den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu berücksichtigen , dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen Verfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe.
9
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
10
a) Soweit das Oberlandesgericht den auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnenden öffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts aktualisiert hat, steht dies grundsätzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
11
aa) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde bereits zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1994 eine laufende Rentenzahlung gewährt. Das Oberlandesgericht hat weder beim öffentlich-rechtlichen Teilausgleich noch bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes in dem für laufende Versorgungen am Ende der Ehezeit allein maßgeblichen Leistungsstadium (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch ist.
12
Der Umstand, dass die Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem dreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium allerdings nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a Rdn. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Gehaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH gezahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt ) Schritt halten konnte. Dies kann der Senat indes nicht selbst beurteilen. Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststel- lungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, sondern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgeblichen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige volldynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss vom 10. September 1997 - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verhält sich die tatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen.
13
bb) Allerdings kommt es hier wegen der Änderung der Barwertverordnung seit der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf diese Frage nicht an.
14
Der Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Der solchermaßen "entdynamisierte" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschließend von dem gesamten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines nicht volldynamischen Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits unter der Geltung der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Neufassung der Barwert-Verordnung durchgeführt worden, war nach der Rechtsprechung des Senats das dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachte volldynamische Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der BarwertVerordnung in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilausgleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegenüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1. Januar 2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1467).
15
cc) Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verordnung auch in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit "teildynamische" Anrechte - gemeint sind Anrechte, die in der Anwartschaftsphase und/oder der Leistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. mit Anm. Borth/Glockner S. 1004 f.). Danach könnte - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynamisierung des im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche Anrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen Leistungsstadium überhaupt keiner Anpassung unterläge (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 aaO). Wie demgegenüber zu verfahren wäre, wenn zwar eine zukünftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu erwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Versorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Denn die vom Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche Rente ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr zu beanstanden.
16
dd) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 3. Mai 2006 BGBl. I S. 1144) ist die Geltung der ursprünglich zum 31. Mai 2006 außer Kraft tretenden Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 verlängert worden. In die seit dem 1. Juni 2006 geltende Neufassung der BarwertVerordnung wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und Abschläge für die Berücksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters und einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik geändert. Diese Neuberechnung beruht ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes auf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungsfaktor , was durch die "grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite" veranlasst worden sei (BR-Drucks. 123/06, S. 11).
17
Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Geltung der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung der BarwertVerordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich da- durch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten BarwertVerordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten BarwertVerordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO, S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerlichen Veränderung der Parameter im Verhältnis der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung zu der zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der Senat hält es deshalb nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung im Ergebnis ebenso für vertretbar, einen unter der Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlichrechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts (also der statische Betrag des im Wege des erweiterten Splittings im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktualisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird.
18
b) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall keine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes in Erwägung gezogen hat.
19
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den Ausgleichspflichtigen ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
20
Dies ändert aber nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermög- licht. Insoweit hat der Senat zu § 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO). Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Betracht.
21
aa) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Seine gesetzliche Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten Rentenanpassungsmitteilung brutto 1.885,97 €. Dabei war die Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2004 noch nicht berücksichtigt, der sich zu Lasten des Ehemannes mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511,00 € + 40,09 €] / 23,51943 [46,00 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der aktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 € (23,4313 EP x 26,13 €), so dass dem Ehemann nach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine gesetzliche Rente in Höhe von rund 1.274 € verbleibt; bei Fortschreibung der aus der Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragssätze (15,2 % bzw. 1,7 %) wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 108 € zu zahlen. Die aktuelle Höhe der Betriebsrente betrug nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts 1.374 € brutto; der Abzug von (erhöhten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Betriebsrente fällt mit rund 232 € ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Alterseinkünfte in einer Gesamthöhe von rund (1.274 € - 108 € + 1.374 € - 232 €) 2.308 €. Dies erlaubt auch unter Berücksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseinkünfte möglicherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt die Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die Zahlung einer ungekürzten Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht ermittelten Höhe von 642,46 € offensichtlich nicht gefährdet wäre (2.308 € - 642,46 € = 1.665,54 €). Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; vgl. hierzu BFH Urteil vom 15. Oktober 2003 - X R 29/01 - EzFamR BGB § 1587 g Nr. 15) und des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom 5. Juli 2004, BGBl. I S. 1427).
22
bb) Zum anderen lässt sich eine Anwendung des § 1587 h BGB hier auch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der ausgleichspflichtige Ehegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten Rentenbescheides eine eigene gesetzliche Bruttorente in Höhe von (nur) 279,27 € erworben. Zusammen mit den im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom Ehemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche Bruttorente in einer Gesamthöhe von rund 892 € erlangen können. Bei Fortschreibung der bisherigen Beitragssätze wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 75 € zu zahlen, so dass der Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 € verbliebe. Auch mit der monatlichen Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht errechneten Höhe von 642,46 € würden der Ehefrau voraussichtlich keine höheren Alterseinkünfte zur Verfügung stehen (817 € + 642,46 € = 1.459,46 €) als sie dem Ehemann trotz ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben würden.
23
Soweit die Ehefrau neben ihren Alterseinkünften noch über die Vorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalerträge aus dem vom Oberlandesgericht mit (noch) 80.000 € ermittelten Barvermögen verfügt, begründet dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen keinen so evidenten Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten, dass - obwohl eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 BGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, dass sie während der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bereits darauf angewiesen war, einen großen Teil ihres Barvermögens zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zu mal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt war.
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Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 F 43/04 VA -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2004 - 11 UF 70/04 -