Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2010 - XII ZB 383/10

bei uns veröffentlicht am15.09.2010
vorgehend
Amtsgericht Chemnitz, UL 178/10, 17.06.2010
Landgericht Chemnitz, 3 T 415/10, 21.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 383/10
vom
15. September 2010
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1906; FamFG §§ 29 f., 321 Abs. 1, 323 Nr. 2, 329 Abs. 2 Satz 2

a) Auch der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im Unterbringungsverfahren
gemäß § 321 Abs. 1 FamFG zum Sachverständigen bestellt werden, solange es
sich nicht um Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren

b) Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens des behandelnden Arztes
steht nicht entgegen, dass der Betroffene ihn nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht
entbunden hat.

c) Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in
der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der
Psychiatrie i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Ein pauschaler
Verweis auf die Selbsteinschätzung des Sachverständigen genügt nicht.

d) Ist der Sachverständige im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht hinreichend
qualifiziert, kann das von ihm angefertigte Gutachten nicht verwertet werden.

e) Dem Betroffenen sind vor seiner Untersuchung durch den Sachverständigen dessen
Ernennung und der Zweck der Untersuchung bekanntzugeben.
BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 128 b KostO). Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt, § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Gründe:

I.

1
Der 1972 geborene Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung.
2
Der Betroffene steht seit Dezember 2006 unter rechtlicher Betreuung. Die Betreuerin, zu deren Aufgabenkreis u.a. die Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung gehören, hat mit Schreiben vom 1. Juni 2010 die Genehmigung zur Unterbringung des Betroffenen beantragt. Das Amtsgericht hat daraufhin dessen behandelnde Hausärztin, Frau Dr. med. V., Fachärztin für Allgemeinmedizin , Akupunktur und suchtmedizinische Grundversorgung mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt [GA 4].
3
Nach Anhörung des Betroffenen und Bestellung eines Verfahrenspflegers hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - mit Formularbeschluss vom 17. Juni 2010 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis zum 17. September 2010 genehmigt. Ferner hat es "die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, nämlich Fixierung der Extremitäten , (…) bis zur Entscheidung der Betreuerin genehmigt" [GA 20]. Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen und der behandelnden Ärztin die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung.
5
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf Eigengefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt und sie wie folgt begründet:
6
Nach den aktuellen gutachterlichen Feststellungen leide der Betroffene an einer psychotisch ausgeweiteten bipolaren Störung. Während ihm unter den geschützten Bedingungen einer geschlossenen Station ein Neuroleptikum /Depot-Neuroleptikum verabreicht werde und dies der Betroffene auch über sich ergehen lasse, sei, so die behandelnde Stationsärztin H., mit Sicherheit davon auszugehen, dass er, sofern er jetzt entlassen würde, die Medikamente nicht mehr einnähme. Die Psychose würde sich wieder verfestigen. Es bestünde im Falle der Entlassung die ernstliche und konkrete Gefahr, dass der Betroffene Fehlhandlungen beginge und sich selbst erheblichen Schaden zufügen könnte. Die Eigengefährdung werde von der Ärztin als relativ groß eingeschätzt [LGB 4].
7
2. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen ist - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - im Hinblick auf den Sachverständigenbeweis verfahrensfehlerhaft erfolgt. Für die Genehmigung der Fixierung des Betroffenen fehlen die materiellen Voraussetzungen.
8
a) Der vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigenbeweis genügt den von Gesetzes wegen zu beachtenden Anforderungen an das Verfahren nicht.
9
aa) Unbedenklich ist allerdings, dass das Amtsgericht die Sachverständige bestellt hat, obgleich diese den Betroffenen zuvor behandelt hatte. Nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll das Gericht nur bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann (so auch Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 280 Rn. 6).
10
Ob der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen ist, wonach ein Arzt, der die Unterbringung angeregt hat, nicht zum Sachverständigen ausgewählt werden dürfe (ebenso Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 321 Rn. 8), kann hier dahinstehen. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genom- menen Antrag der Betreuerin vom 1. Juni 2010, dass die Sachverständige die Unterbringung selbst angeregt hat [GA 1 f.].
11
bb) Ebenso wenig steht einer Verwertung des Sachverständigengutachtens entgegen, dass der Betroffene die Sachverständige als seine behandelnde Ärztin - jedenfalls soweit ersichtlich - nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Denn soweit ein Sachverständiger von einem ihm kraft Amtes, Standes oder Gewerbes zustehenden Gutachtenverweigerungsrecht gemäß §§ 29 f. FamFG i.V.m. § 408 ZPO keinen Gebrauch macht, setzt selbst der Umstand, dass er sich damit zugleich des Bruchs eines Berufsgeheimnisses schuldig macht, der Verwertung der Begutachtung idR keine Schranke (vgl. zum Zeugnisverweigerungsrecht BGH Urteile vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88 - NJW 1990, 1734, 1735 und vom 31. Mai 1976 - RiZ (R) 1/76 - NJW 1977, 1198, 1199; Müther FamRZ 2010, 857, 860. A.A. Keidel/Budde aaO § 280 Rn. 6).
12
cc) Jedoch weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die gemäß § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG erforderliche Qualifikation der Sachverständigen von den Instanzgerichten weder festgestellt wurde noch sonst ersichtlich ist.
13
(1) Nach § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG soll der Sachverständige Arzt für Psychiatrie sein; jedenfalls muss er Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein (vgl. zu den Voraussetzungen Dodegge aaO § 321 Rn. 11; siehe auch Roth in Prütting/Helms FamFG § 321 Rn. 4). Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (vgl. Dodegge aaO § 321 Rn. 9; Keidel/Budde aaO § 321 Rn. 3).
14
(2) Aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 12. Juni 2010 ergibt sich lediglich, dass die bestellte Sachverständige Fachärztin für Allgemeinmedizin , Akupunktur und suchtmedizinische Grundversorgung ist. Feststellungen dazu, ob sie auch Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie hat, enthalten die instanzgerichtlichen Beschlüsse nicht. Mag das Tätigkeitsfeld einer Suchtmedizinerin durchaus Berührungspunkte zu dem Gebiet der Psychiatrie haben, so ist damit jedoch nicht festgestellt, dass die Sachverständige tatsächlich Erfahrung auf diesem Gebiet hat.
15
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der von dem Amtsrichter gefertigte Telefonvermerk vom 3. Juni 2010 [GA 3] keine Feststellungen zur erforderlichen Sachkunde der Sachverständigen enthält. Dem Vermerk ist lediglich zu entnehmen, dass sie nach "eigenen Angaben" genügend Erfahrung habe, um die Frage der Erforderlichkeit einer Unterbringung aus medizinisch psychologischer Sicht für den Betroffenen beurteilen zu können. Damit hat das Gericht jedoch keine eigene Prüfung der Qualifikation der Sachverständigen vorgenommen. Diese ist aber erforderlich; das Gericht kann sich ihr nicht durch einen bloßen Verweis auf die eigene Einschätzung der Sachverständigen entziehen, sondern hat die für die Qualifikation maßgebenden Tatsachen selbst festzustellen.
16
(3) Ist die Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert, so darf ihr Gutachten nicht verwertet werden (vgl. Dodegge aaO § 321 Rn. 11; Müther FamRZ 2010, 857, 859). Denn die erheblich in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifende Unterbringung lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen verlässlich festgestellt sind.
17
dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verfahrensfehler. Zwar hat das Beschwerdegericht in der Anhörung vom 13. Juli 2010 die den Betroffenen in der Klinik behandelnde Ärztin angehört [GA 20 ff.]. Diese Anhörung vermag indes - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt [RB 10] - nicht die gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG für eine Unterbringungsmaßnahme erforderliche förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens zu ersetzen.
18
(1) § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für das Unterbringungsverfahren im Hinblick auf die damit einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte eine förmliche Beweisaufnahme vor (Keidel/Budde aaO § 321 Rn. 1). Nach § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen.
19
Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest formlos mitzuteilen, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch machen kann (KG FamRZ 2007, 1043; LG Berlin Beschluss vom 9. Februar 2009 - 83 T 42/09 - Juris Rn. 11 zu § 70 e FGG; Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 404 Rn. 6).
20
Ferner hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Dabei muss er schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnen (KG FamRZ 2007, 1043; LG Berlin Beschluss vom 9. Februar 2009 - 83 T 42/09 - Juris Rn. 11 zu § 70 e FGG). Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben (KG FamRZ 2007, 1043; LG Berlin Beschluss vom 9. Februar 2009 - 83 T 42/09 - Juris Rn. 11 zu § 70 e FGG).
21
Schließlich muss das Sachverständigengutachten zwar nicht zwingend schriftlich erfolgen (OLG Brandenburg FamRZ 2001 38, 39 zu § 68 b FGG; Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 411 Rn. 1), wenn auch eine schriftliche Begutachtung vielfach in Anbetracht des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs angezeigt erscheinen dürfte (vgl. Roth aaO § 321 Rn. 6). Jedenfalls aber muss das Gutachten namentlich Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2001, 38, 39; Keidel/Budde aaO § 321 Rn. 4).
22
(2) Den vorstehenden Anforderungen wird die Anhörung der Stationsärztin durch das Beschwerdegericht im Termin vom 13. Juli 2010 nicht gerecht.
23
Zum einen fehlt es schon an ihrer - jedenfalls ausdrücklichen - Bestellung zur Sachverständigen. Selbst wenn man hier eine konkludente Bestellung unterstellte , mangelte es jedenfalls an einer entsprechenden Bekanntgabe an den Betroffenen vor Beginn der Begutachtung. Außerdem fehlte es an einer Untersuchung des Betroffenen nach Bestellung der Ärztin zur Sachverständigen und vor Erteilung des Gutachtens. Die vom Gericht verwerteten Erkenntnisse, die die Stationsärztin von dem Betroffenen gewonnen hatte, beruhen allesamt auf ihrer Tätigkeit als behandelnde Ärztin in der Klinik und nicht als Sachverständige. Deshalb konnte der Betroffene keine Kenntnis davon haben, dass die von ihr durchgeführten Untersuchungen einer späteren Begutachtung dienen sollten.
24
Schließlich genügen die von der Stationsärztin in der Anhörung getätigten Äußerungen nicht den an ein Gutachten im Sinne des § 321 FamFG zu stellenden Anforderungen. Es mangelt sowohl an einer Darstellung der von ihr durchgeführten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung.
25
b) Soweit das Amtsgericht - vom Beschwerdegericht unbeanstandet - die Fixierung des Betroffenen genehmigt hat, fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an den materiellen Voraussetzungen des § 1906 BGB.
26
Dem Formularbeschluss des Amtsgerichts lässt sich eine Begründung, warum es die Fixierung des Betroffenen genehmigt hat, nicht entnehmen. Das Beschwerdegericht verhält sich zu diesem Komplex nicht.
27
Zwar kann die regelmäßige Freiheitsentziehung des untergebrachten Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen in entsprechender Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB genehmigt werden (BayObLG FamRZ 1994, 721, 722). Jedoch ist weder den Feststellungen der Instanzgerichte zu entnehmen noch sonst ersichtlich, dass die Betreuerin die Fixierung des Betroffenen begehrt, geschweige denn die Genehmigung hierzu beantragt hat. Dies ist aber notwendige Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 1906 BGB.
28
Im Übrigen hat das Gericht gemäß § 323 Nr. 2 FamFG selbst den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet. Es darf diesen Zeitpunkt mithin nicht - wie vorliegend geschehen - der Entscheidung des Betreuers überlassen.
29
3. Nach alledem war der Beschluss des Landgerichts gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Senat ist mangels - verwertbarer - Feststellungen nicht in der Lage, in der Sache eine abschließende Entscheidung zu treffen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Von daher war die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.
30
4. Die Zurückverweisung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben , die Qualifikation der Sachverständigen zu ermitteln und sich mit der Genehmigung der Fixierung des Betroffenen auseinander zu setzen. Dabei wird es unter Hinweis auf die Vorschrift des § 62 FamFG dem Betroffenen Gelegenheit zu geben haben, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der (erledigten ) Amtsgerichtsentscheidung zu stellen.
Hahne Wagenitz Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 17.06.2010 - XVII 5798, UL 178/10 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.07.2010 - 3 T 415/10 -

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ

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(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn

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(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersu

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses


Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

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(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeu

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(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch1.die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie2.den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet. (2) Die Beschlussformel ent

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(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.

(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.

(2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.

(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch

1.
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie
2.
den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.

(2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.