Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2010 - XII ZB 150/10

bei uns veröffentlicht am07.07.2010
vorgehend
Amtsgericht Wolfenbüttel, 21 F 2417/09, 28.12.2009
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 WF 19/10, 22.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 150/10
vom
7. Juli 2010
in der Familiensache
betreffend
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 2010 wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Beschwerdewert: 350 €

Gründe:

I.

1
Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige Bezirksrevisorin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Vergütung für den - in einem Sorgerechtsverfahren für zwei minderjährige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 700 € festgesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 350 € nicht zwangsläufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei.

II.

2
Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3
1. Der Bezirksrevisorin fehlt die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderliche Postulationsfähigkeit.
4
a) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich in Verfahren in Familiensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG müssen die zur Vertretung berechtigten Personen vor dem Bundesgerichtshof die Befähigung zum Richteramt haben (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG).
5
b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) den Bezirksrevisor im Verfahren der Rechtsbeschwerde unmittelbar für postulationsfähig gehalten hat, ist dies durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und die hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) überholt.
6
aa) In der genannten Entscheidung, der eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde lag, hat der Senat im Einzelnen dargelegt, warum der Bezirksrevisor der Vertretung eines beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe. Der Anwaltszwang diene einer geordneten Rechtspflege und liege zugleich im Interesse der Prozessparteien. Dieser Zweck sei im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).
7
Eine Anwendung des bereits im Jahr 2005 bestehenden Behördenprivilegs , § 78 Abs. 4 ZPO a.F., wonach sich Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände beim Bundesgerichtshof weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Volljuristen vertreten zu lassen brauchten, kam für die Rechtsbeschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 574 i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das Behördenprivileg nur Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO erfasste, war weitere Voraussetzung die Beteiligteneigenschaft der Behörde, die nach damaliger Rechtslage nach Auffassung des Senats zu verneinen war (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).
8
bb) Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg einerseits erweitert, indem er in § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in sämtli- chen Familiensachen in jeder Instanz vom Anwaltszwang befreit hat, ohne auf ihre Beteiligtenstellung abzustellen.
9
Andererseits hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt , dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof der Befähigung zum Richteramt bedürfen, und zwar ausnahmslos (s. etwa § 78 Abs. 2 ZPO und §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). In der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) heißt es dazu, dass "in Übereinstimmung mit der Neuregelung in allen übrigen Verfahrensordnungen für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof eine besondere juristische Qualifikation des Behördenvertreters eingeführt" werde. Dies diene der Sicherstellung der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85).
10
cc) Danach kann sich die Staatskasse beim Bundesgerichtshof nur durch einen Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, unabhängig davon, ob sie sich - wie hier - gegen die Festsetzung der Vergütung eines Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 FamFG wendet oder - wie im vom Senat entschiedenen Fall - gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
11
Der Gesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass die behördlichen Vertreter die Befähigung zum Richteramt aufweisen müssen, ohne danach zu differenzieren, welche Behörde im Einzelnen tätig wird.
12
Zwar treffen die Erwägungen des Senats, wonach der Bezirksrevisor in Kostenangelegenheiten für sich eine besondere Fachkenntnis in Anspruch nehmen kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165), nach wie vor zu. Nichts anderes gilt aber auch für alle anderen Verfahren, in denen sich die Behörden von sachkundigen Mitarbeitern ver- treten lassen. Demgegenüber stellt der Gesetzgeber nunmehr nicht allein auf die Sachkenntnisse des Behördenvertreters ab, sondern maßgeblich auf die für die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85), die mit der Befähigung zum Richteramt erworben werden. Dem Umstand, dass die Behörden in Erfüllung öffentlicher Interessen handeln, wird dabei durch die Befreiung vom Anwaltszwang hinreichend Rechnung getragen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 10 Rdn. 24).
13
An die Wertung des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Soweit in der Literatur unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) noch die Auffassung vertreten wird, der Bezirksrevisor sei vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig (Keidel/ Meyer-Holz aaO § 71 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 78 Rdn. 6), fehlt eine Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung.
14
2. Die für den Rechtsbeschwerdeführer handelnde Bezirksrevisorin wird den Anforderungen des § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht gerecht.
15
Das Amt des Bezirksrevisors wird einem Rechtspfleger übertragen. Dieser verfügt regelmäßig nicht über die Befähigung zum Richteramt. Dass die hier handelnde Bezirksrevisorin gleichwohl über eine solche Qualifikation verfügt, hat sie trotz eines im Parallelverfahren XII ZB 149/10 ergangenen Hinweises auf die §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht dargetan. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 28.12.2009 - 21 F 2417/09 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.03.2010 - 2 WF 19/10 -

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht


(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 2 Kostenfreiheit


(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit. (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch di

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(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 242/03
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3
ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher
Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf
Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens
- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht
auf diejenigen des Kindes abzustellen.
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - OLG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von dem Beklagten Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungspflicht aufgehoben.
Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Bezirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f. m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das Oberlandesgericht von der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat.

b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt. Zwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen grundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz bewusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294, 296). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der BReg., BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen
Kenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.). Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetretenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO erfassten Personen (Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 78 Rdn. 15; MünchKomm/ v. Mettenheim ZPO 2. Aufl. § 78 Rdn. 32 ff.; AK/Christian ZPO § 78 Rdn. 26 ff.). Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwaltszwang aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von diesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht erfasst. Weder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst beteiligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. Die Staatskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegenwirken , ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind
unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfGE 91, 118, 124 = NJW 1995, 581). Zur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der Grenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 2). Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse der Prozeßparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes versachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warnund Beratungsfunktion (Zöller/Philippi aaO m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs , für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, 374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32). Dem steht der Beschluß des IX. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmittel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf Kindesunterhalt , die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur Zahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der Eltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG FamRZ 1989, 82; OLG Bamberg FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1041 f.; OLG Dresden - 20. Senat für Familiensachen - FamRZ 1997, 1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Köln - 27. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden - 22. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1412, 1413; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 42; MünchKomm /Wax ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 74).
Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Ausnahme geboten (OLG Köln - 25. Senat für Familiensachen - FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensachen - FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln - 26. Senat für Familiensachen - FamRZ 1993, 1472, 1473; OLG München FamRZ 1996, 1021; OLG Hamm - 10. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1080 f.; OLG Dresden - 10. Senat für Familiensachen - OLGR 2002, 152; juris PK-BGB/ Schwer 2. Aufl. 2004 § 1629 Rdn. 41; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1629 Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an. aa) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen. Prozeßpartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberechtigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung nicht in Zweifel gezogen. bb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten.
Die Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zusätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbeziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern verhindert werden (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1081). Würde im Rahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen. Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern. cc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, daß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozeßstandschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger Scheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei der Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechtskräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozeßpartei zu behandeln. Im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft hat der Gesetzgeber die Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozeßpartei an der Pro-
zeßführung nicht an (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Im übrigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). dd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustellen ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine Regel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch nicht entsprechend auf die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist mit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes sind Personen, die zwar als Prozeßpartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die Partei kraft Amtes wird deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene Interessen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-
haltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmäßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vorhandene Familieneinkommen auswirkt (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1472, 1473 und OLG Dresden OLGR 2002, 152). ee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in gesetzlicher Prozeßstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als Prozeßpartei ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind kostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschußpflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes abgestellt würde (OLG Hamm FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden gesetzlichen Prozeßstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die Parteirolle gewählt wird, allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO zu erfüllen.
d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 € auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin während der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO 1634 f.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 242/03
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3
ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher
Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf
Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens
- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht
auf diejenigen des Kindes abzustellen.
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - OLG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von dem Beklagten Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungspflicht aufgehoben.
Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Bezirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f. m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das Oberlandesgericht von der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat.

b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt. Zwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen grundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz bewusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294, 296). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der BReg., BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen
Kenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.). Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetretenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO erfassten Personen (Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 78 Rdn. 15; MünchKomm/ v. Mettenheim ZPO 2. Aufl. § 78 Rdn. 32 ff.; AK/Christian ZPO § 78 Rdn. 26 ff.). Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwaltszwang aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von diesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht erfasst. Weder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst beteiligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. Die Staatskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegenwirken , ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind
unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfGE 91, 118, 124 = NJW 1995, 581). Zur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der Grenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 2). Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse der Prozeßparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes versachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warnund Beratungsfunktion (Zöller/Philippi aaO m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs , für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, 374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32). Dem steht der Beschluß des IX. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmittel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf Kindesunterhalt , die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur Zahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der Eltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG FamRZ 1989, 82; OLG Bamberg FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1041 f.; OLG Dresden - 20. Senat für Familiensachen - FamRZ 1997, 1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Köln - 27. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden - 22. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1412, 1413; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 42; MünchKomm /Wax ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 74).
Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Ausnahme geboten (OLG Köln - 25. Senat für Familiensachen - FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensachen - FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln - 26. Senat für Familiensachen - FamRZ 1993, 1472, 1473; OLG München FamRZ 1996, 1021; OLG Hamm - 10. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1080 f.; OLG Dresden - 10. Senat für Familiensachen - OLGR 2002, 152; juris PK-BGB/ Schwer 2. Aufl. 2004 § 1629 Rdn. 41; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1629 Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an. aa) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen. Prozeßpartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberechtigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung nicht in Zweifel gezogen. bb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten.
Die Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zusätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbeziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern verhindert werden (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1081). Würde im Rahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen. Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern. cc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, daß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozeßstandschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger Scheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei der Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechtskräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozeßpartei zu behandeln. Im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft hat der Gesetzgeber die Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozeßpartei an der Pro-
zeßführung nicht an (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Im übrigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). dd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustellen ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine Regel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch nicht entsprechend auf die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist mit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes sind Personen, die zwar als Prozeßpartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die Partei kraft Amtes wird deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene Interessen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-
haltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmäßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vorhandene Familieneinkommen auswirkt (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1472, 1473 und OLG Dresden OLGR 2002, 152). ee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in gesetzlicher Prozeßstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als Prozeßpartei ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind kostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschußpflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes abgestellt würde (OLG Hamm FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden gesetzlichen Prozeßstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die Parteirolle gewählt wird, allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO zu erfüllen.
d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 € auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin während der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO 1634 f.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 242/03
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3
ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher
Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf
Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens
- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht
auf diejenigen des Kindes abzustellen.
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - OLG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von dem Beklagten Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungspflicht aufgehoben.
Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Bezirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f. m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das Oberlandesgericht von der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat.

b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt. Zwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen grundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz bewusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294, 296). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der BReg., BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen
Kenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.). Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetretenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO erfassten Personen (Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 78 Rdn. 15; MünchKomm/ v. Mettenheim ZPO 2. Aufl. § 78 Rdn. 32 ff.; AK/Christian ZPO § 78 Rdn. 26 ff.). Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwaltszwang aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von diesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht erfasst. Weder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst beteiligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. Die Staatskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegenwirken , ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind
unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfGE 91, 118, 124 = NJW 1995, 581). Zur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der Grenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 2). Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse der Prozeßparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes versachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warnund Beratungsfunktion (Zöller/Philippi aaO m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs , für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, 374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32). Dem steht der Beschluß des IX. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmittel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf Kindesunterhalt , die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur Zahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der Eltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG FamRZ 1989, 82; OLG Bamberg FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1041 f.; OLG Dresden - 20. Senat für Familiensachen - FamRZ 1997, 1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Köln - 27. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden - 22. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1412, 1413; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 42; MünchKomm /Wax ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 74).
Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Ausnahme geboten (OLG Köln - 25. Senat für Familiensachen - FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensachen - FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln - 26. Senat für Familiensachen - FamRZ 1993, 1472, 1473; OLG München FamRZ 1996, 1021; OLG Hamm - 10. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1080 f.; OLG Dresden - 10. Senat für Familiensachen - OLGR 2002, 152; juris PK-BGB/ Schwer 2. Aufl. 2004 § 1629 Rdn. 41; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1629 Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an. aa) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen. Prozeßpartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberechtigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung nicht in Zweifel gezogen. bb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten.
Die Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zusätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbeziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern verhindert werden (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1081). Würde im Rahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen. Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern. cc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, daß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozeßstandschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger Scheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei der Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechtskräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozeßpartei zu behandeln. Im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft hat der Gesetzgeber die Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozeßpartei an der Pro-
zeßführung nicht an (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Im übrigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). dd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustellen ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine Regel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch nicht entsprechend auf die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist mit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes sind Personen, die zwar als Prozeßpartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die Partei kraft Amtes wird deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene Interessen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-
haltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmäßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vorhandene Familieneinkommen auswirkt (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1472, 1473 und OLG Dresden OLGR 2002, 152). ee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in gesetzlicher Prozeßstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als Prozeßpartei ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind kostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschußpflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes abgestellt würde (OLG Hamm FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden gesetzlichen Prozeßstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die Parteirolle gewählt wird, allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO zu erfüllen.
d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 € auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin während der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO 1634 f.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 242/03
vom
11. Mai 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3
ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher
Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf
Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens
- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht
auf diejenigen des Kindes abzustellen.
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - OLG Dresden
AG Dippoldiswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2003 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist am 24. März 1994 ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebt. Die Klägerin begehrt in Prozeßstandschaft für ihren Sohn von dem Beklagten Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat der Klägerin die für ihre Klage begehrte Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, auf die voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 31 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungspflicht aufgehoben.
Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene und vom Bezirksrevisor selbst eingelegte - Rechtsbeschwerde der Landeskasse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f. m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht als Vertreter der Staatskasse beschwerdebefugt, weil das Oberlandesgericht von der Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen abgesehen hat.

b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne daß es einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 3 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt. Zwar müssen sich die Parteien nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch Rechtsbeschwerden können deswegen grundsätzlich wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Eine Ausnahme hiervon, wie sie § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorsah und wie sie § 569 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 5 ZPO für die Erstbeschwerde vorsieht, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Zivilprozeßreformgesetz bewusst revisionsähnlich ausgestaltet (BR-Drucks. 536/00 S. 294, 296). Auf die in § 571 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die Erstbeschwerde vorgesehene Möglichkeit, sich auch durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, verweist der die Form der Rechtsbeschwerde regelnde § 575 ZPO nicht. Es handelt sich auch nicht um eine versehentliche Lücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre. Denn bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Erstbeschwerde - nicht die individuelle Bedeutung des Verfahrens für die Parteien im Vordergrund, sondern die Fortbildung des Rechts und die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (amtl. Begr. der BReg., BR-Drucks. 536/00 S. 294). Nach § 574 Abs. 2 ZPO dient die Rechtsbeschwerde dem Ziel, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser Verfahren bedarf es der besonderen
Kenntnis und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.). Der in § 78 Abs. 1 ZPO angeordnete Anwaltszwang gilt in erster Linie für die Parteien des Rechtsstreits. Dabei gilt ein rein formeller Parteibegriff, der von der materiellrechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung unabhängig ist. Partei ist danach, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird. Über den Wortlaut hinaus ergreift der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO aber auch die Nebenintervenienten, die beigetretenen Streitverkündeten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und die von den §§ 75 bis 77 ZPO erfassten Personen (Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 78 Rdn. 15; MünchKomm/ v. Mettenheim ZPO 2. Aufl. § 78 Rdn. 32 ff.; AK/Christian ZPO § 78 Rdn. 26 ff.). Für Beteiligte und beteiligte Dritte in Familiensachen ergibt sich der Anwaltszwang aus § 78 Abs. 1 Satz 5 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3, 4 ZPO. Von diesem Parteibegriff ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse nicht erfasst. Weder in der zugrunde liegenden Hauptsache noch in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Staatskasse Partei oder sonst beteiligt. Entscheidungen sind ihr deswegen auch nicht von Amts wegen zuzustellen. Die Staatskasse muß sich deswegen bei der Ausübung des Beschwerderechts auf Stichproben beschränken und ihr Beschwerderecht entfällt unabhängig von der Kenntnis spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder Eingang der Entscheidung auf der Geschäftsstelle (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die Regelung soll einer zu großzügigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegenwirken , ohne selbst unangemessenen Verwaltungsaufwand auszulösen. Dieses Ziel kann durch eine am Zufallsprinzip orientierte Kontrolle mit ggf. nachfolgender Ausübung des Beschwerderechts erreicht werden. Dabei sind
unvorhersehbare Kontrollen in besonderer Weise geeignet, die Sorgfalt bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu schärfen. Sie wirken daher weit über den Einzelfall hinaus, in dem die Kontrolle ausgeübt wird (BVerfGE 91, 118, 124 = NJW 1995, 581). Zur Partei des Rechtsstreits wird die Staatskasse auch nicht durch die Ausübung ihres Beschwerderechts. Das ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der Zwecke des Anwaltszwangs bei der wertenden Bestimmung der Grenzen seines Umfangs (Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 78 Rdn. 2). Der Anwaltszwang dient einer geordneten Rechtspflege und liegt zugleich im Interesse der Prozeßparteien. Durch die notwendige Einschaltung von Rechtsanwälten sollen unnötige Prozesse verhindert, prozessuale Chancengleichheit hergestellt und der Rechtsstreit durch Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes versachlicht werden. Gleichzeitig dient der Anwaltszwang den Parteien als Warnund Beratungsfunktion (Zöller/Philippi aaO m.w.N.). Dieser Zweck ist im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs , für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, 374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32). Dem steht der Beschluß des IX. Zivilsenats vom 1. Oktober 2002 (- IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70) nicht entgegen, weil die dortigen Ausführungen ein unstatthaftes Rechtsmittel betrafen und für die Entscheidung damit nicht tragend waren. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß es bei einer Klage auf Kindesunterhalt , die ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen erhebt, für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gleichwohl auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ankomme. Zwar sei im Rahmen der Bedürftigkeit des Kindes auch dessen Vermögen und somit ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß einzusetzen. Allerdings seien weder die Klägerin noch der Beklagte zur Zahlung eines solchen Prozeßkostenvorschusses in der Lage. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
b) Ob im Rahmen einer im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Unterhaltsklage bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 ZPO auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteiles oder des Kindes abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf einen Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB als Schutz des minderjährigen Kindes vor der Konfliktsituation der Eltern für die Prozesskostenhilfeentscheidung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes als Unterhaltsberechtigtem abgestellt (OLG Karlsruhe - 2. Senat für Familiensachen - FamRZ 1987, 1062, 1063; KG FamRZ 1989, 82; OLG Bamberg FamRZ 1994, 635; OLG Frankfurt FamRZ 1994, 1041 f.; OLG Dresden - 20. Senat für Familiensachen - FamRZ 1997, 1287; OLG Stuttgart OLGR 1998, 349; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Köln - 27. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1535; OLG Dresden - 22. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 1412, 1413; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 42; MünchKomm /Wax ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 74).
Eine andere Auffassung setzt am Wortlaut des § 114 ZPO an, wonach einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft in § 1629 Abs. 3 BGB sei davon keine Ausnahme geboten (OLG Köln - 25. Senat für Familiensachen - FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz FamRZ 1988, 637; OLG Karlsruhe - 16. Senat für Familiensachen - FamRZ 1988, 636 f.; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 754; OLG Köln - 26. Senat für Familiensachen - FamRZ 1993, 1472, 1473; OLG München FamRZ 1996, 1021; OLG Hamm - 10. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 2001, 1080 f.; OLG Dresden - 10. Senat für Familiensachen - OLGR 2002, 152; juris PK-BGB/ Schwer 2. Aufl. 2004 § 1629 Rdn. 41; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1629 Rdn. 37; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7).
c) Der Senat schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an. aa) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen. Prozeßpartei ist bei einer Klage auf Kindesunterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 BGB stets der sorgeberechtigte Elternteil. Das wird auch von den Vertretern der abweichenden Auffassung nicht in Zweifel gezogen. bb) Eine von dem Grundsatz, wonach für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist, abweichende Entscheidung ist auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geboten.
Die Vorschrift will zum einen bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung in der Ehesache und im Rechtsstreit auf Kindesunterhalt Parteiidentität gewährleisten. Denn der Anspruch auf Kindesunterhalt ist während der Rechtshängigkeit der Ehesache gemäß § 623 Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen. Zusätzlich will § 1629 Abs. 3 BGB aber auch eine Konfliktsituation für das Kind während der Trennungszeit und des Scheidungsverfahrens verhindern (BT-Drucks. 7/650 S. 176; 10/4514 S. 23). Um das zu erreichen, soll die Einbeziehung des Kindes in den Rechtsstreit seiner noch nicht geschiedener Eltern verhindert werden (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1081). Würde im Rahmen der Prozeßkostenhilfe allerdings auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abgestellt, wäre dieses über das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe indirekt doch in den Prozeß einbezogen. Gerade das will die gesetzliche Vorschrift aber verhindern. cc) Gegen diese Auffassung wird vorgebracht, es sei nicht verständlich, daß in einem Rechtsstreit wegen der gesetzlichen Prozeßstandschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen sei, während es nach rechtskräftiger Scheidung gemäß § 1629 Abs. 1 und 2 BGB auf die Verhältnisse des gesetzlich vertretenen Kindes ankomme. Auch das überzeugt indes nicht. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der minderjährigen Kinder gerade diese Unterscheidung bei der Prozeßführung gewünscht. Dann ist der klagende Elternteil bis zur rechtskräftigen Scheidung in konsequenter Rechtsanwendung auch als Prozeßpartei zu behandeln. Im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft hat der Gesetzgeber die Parteirolle in § 1629 Abs. 3 BGB verbindlich festgelegt. Damit kommt es auf das sonst erforderliche zusätzliche Eigeninteresse der Prozeßpartei an der Pro-
zeßführung nicht an (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Im übrigen wirkt sich dieser Unterschied praktisch kaum aus, weil sowohl der getrennt lebende Ehegatte nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360 a Abs. 4 BGB als auch das minderjährige Kind in analoger Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß haben (Senatsbeschlüsse vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634 f. und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). dd) Anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nach der bei einer Partei kraft Amtes nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern auf die verwaltete Vermögensmasse abzustellen ist. § 116 ZPO ist damit gerade eine Ausnahme und bestätigt die allgemeine Regel der §§ 114, 115 ZPO, nach der für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßpartei abzustellen ist (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 7). Die Gründe dieser Ausnahmeregelung in § 116 ZPO lassen sich auch nicht entsprechend auf die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB übertragen. Die Stellung des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils ist mit derjenigen einer Partei kraft Amtes nicht vergleichbar. Partei kraft Amtes sind Personen, die zwar als Prozeßpartei auftreten, dabei aber kraft des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter. Die Partei kraft Amtes wird deswegen im Regelfall ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse tätig. Demgegenüber verfolgt der in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil jedenfalls auch eigene Interessen. Das ergibt sich schon daraus, daß dieser Elternteil, der seine Unter-
haltspflicht im Regelfall nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, nur dann von der zusätzlichen Barunterhaltspflicht befreit ist, wenn andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. Regelmäßig lebt dieser Ehegatte auch im gleichen Haushalt mit seinen minderjährigen Kindern, so daß sich die Höhe des Kindesunterhalts letztlich auch auf das vorhandene Familieneinkommen auswirkt (vgl. OLG Köln FamRZ 1993, 1472, 1473 und OLG Dresden OLGR 2002, 152). ee) Die auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des in gesetzlicher Prozeßstandschaft klagenden Elternteils abstellende Betrachtung entspricht auch der materiellen Kosten- und Vorschußpflicht. Als Prozeßpartei ist der nach § 1629 Abs. 3 BGB klagende Elternteil und nicht etwa das Kind kostenpflichtig und gemäß § 12 Abs. 1 GKG auch der Landeskasse vorschußpflichtig. Dieser materiellen Kostenpflicht würde es widersprechen, wenn im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht ebenfalls auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils, sondern auf diejenigen des Kindes abgestellt würde (OLG Hamm FamRZ 2001, 924). Denn bei der zwingenden gesetzlichen Prozeßstandschaft besteht - im Gegensatz zur gewillkürten Prozeßstandschaft - nicht einmal die Möglichkeit, daß die Parteirolle gewählt wird, allein um die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO zu erfüllen.
d) Weil somit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu bemessen sind, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Denn nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses wäre sie gemäß § 115 Abs. 1 ZPO jedenfalls in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 15 € auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe zu erbringen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Klägerin während der Trennungszeit gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §1360 a Abs. 4 BGB auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht. Ein solcher Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann, wenn der Schuldner für die gesamten Prozeßkosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn der Unterhaltspflichtige darauf Ratenzahlungen erbringen kann, weil er selbst im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe (ggf. höhere) Raten erbringen müßte (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 aaO 1634 f.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 149/10
vom
7. Juli 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (§§ 10
Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg
dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof
nunmehr der Befähigung zum Richteramt bedürfen. Das gilt ausnahmslos, also auch
für den für die Staatskasse tätigen Bezirksrevisor.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - OLG Braunschweig
AG Wolfenbüttel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. März 2010 wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG). Beschwerdewert: 1.100 €

Gründe:

I.

1
Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige Bezirksrevisorin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es die Vergütung für den - in einem Sorgerechtsverfahren für drei minderjährige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 1.650 € festgesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158 Abs. 7 Satz 2 i.V. mit Satz 3 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 550 € nicht zwangsläufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei.

II.

2
Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3
1. Der Bezirksrevisorin fehlt die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderliche Postulationsfähigkeit.
4
a) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich in Verfahren in Familiensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG müssen die zur Vertretung berechtigten Personen vor dem Bundesgerichtshof die Befähigung zum Richteramt haben (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG).
5
b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) den Bezirksrevisor im Verfahren der Rechtsbeschwerde unmittelbar für postulationsfähig gehalten hat, ist dies durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und die hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) überholt.
6
aa) In der genannten Entscheidung, der eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde lag, hat der Senat im Einzelnen dargelegt, warum der Bezirksrevisor der Vertretung eines beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe. Der Anwaltszwang diene einer geordneten Rechtspflege und liege zugleich im Interesse der Prozessparteien. Dieser Zweck sei im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen speziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin gewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).
7
Eine Anwendung des bereits im Jahr 2005 bestehenden Behördenprivilegs , § 78 Abs. 4 ZPO a.F., wonach sich Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Verbände beim Bundesgerichtshof weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Volljuristen vertreten zu lassen brauchten, kam für die Rechtsbeschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 574 i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass das Behördenprivileg nur Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO erfasste, war weitere Voraussetzung die Beteiligteneigenschaft der Behörde, die nach damaliger Rechtslage nach Auffassung des Senats zu verneinen war (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).
8
bb) Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg einerseits erweitert, indem er in § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in sämtli- chen Familiensachen in jeder Instanz vom Anwaltszwang befreit hat, ohne auf ihre Beteiligtenstellung abzustellen.
9
Andererseits hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt , dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof der Befähigung zum Richteramt bedürfen, und zwar ausnahmslos (s. etwa § 78 Abs. 2 ZPO und §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). In der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) heißt es dazu, dass "in Übereinstimmung mit der Neuregelung in allen übrigen Verfahrensordnungen für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof eine besondere juristische Qualifikation des Behördenvertreters eingeführt" werde. Dies diene der Sicherstellung der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85).
10
cc) Danach kann sich die Staatskasse beim Bundesgerichtshof nur durch einen Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, unabhängig davon, ob sie sich - wie hier - gegen die Festsetzung der Vergütung eines Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 FamFG wendet oder - wie im vom Senat entschiedenen Fall - gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
11
Der Gesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass die behördlichen Vertreter die Befähigung zum Richteramt aufweisen müssen, ohne danach zu differenzieren, welche Behörde im Einzelnen tätig wird.
12
Zwar treffen die Erwägungen des Senats, wonach der Bezirksrevisor in Kostenangelegenheiten für sich eine besondere Fachkenntnis in Anspruch nehmen kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165), nach wie vor zu. Nichts anderes gilt aber auch für alle anderen Verfahren, in denen sich die Behörden von sachkundigen Mitarbeitern ver- treten lassen. Demgegenüber stellt der Gesetzgeber nunmehr nicht allein auf die Sachkenntnisse des Behördenvertreters ab, sondern maßgeblich auf die für die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof erforderlichen "hohen Rechtskenntnisse" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85), die mit der Befähigung zum Richteramt erworben werden. Dem Umstand, dass die Behörden in Erfüllung öffentlicher Interessen handeln, wird dabei durch die Befreiung vom Anwaltszwang hinreichend Rechnung getragen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 10 Rdn. 24).
13
An die Wertung des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Soweit in der Literatur unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) noch die Auffassung vertreten wird, der Bezirksrevisor sei vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig (Keidel/ Meyer-Holz aaO § 71 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 78 Rdn. 6), fehlt eine Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung.
14
2. Die für den Rechtsbeschwerdeführer handelnde Bezirksrevisorin wird den Anforderungen des § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht gerecht.
15
Das Amt des Bezirksrevisors wird einem Rechtspfleger übertragen. Dieser verfügt regelmäßig nicht über die Befähigung zum Richteramt. Dass die hier handelnde Bezirksrevisorin gleichwohl über eine solche Qualifikation verfügt, hat sie trotz entsprechenden Hinweises auf die §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht dargetan.
16
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellen will, dass der Bezirksrevisor nicht in Vertretung tätig werde, weshalb § 114 Abs. 3 FamFG nicht einschlägig sei, geht sie fehl. Selbstverständlich wird der Bezirksrevisor als Vertre- ter, nämlich der Staatskasse und damit des jeweiligen Bundeslandes, tätig. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten gemeinsamen Runderlass der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 16. November 2004 (NDS. MBL 2004, 772 VII) und der von ihr vorgelegten Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 27. März 2006 i.d.F. vom 27. Oktober 2009 (Ziff. 4.2.1 Niedersächsischer Rechtspfleger 2006, 110). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 28.12.2009 - 15 F 3217/09 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.03.2010 - 2 WF 27/10 -

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.