Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2008 - XII ZB 103/08

bei uns veröffentlicht am26.11.2008
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 43 F 73/08, 31.03.2008
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15 UF 55/08, 20.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 103/08
vom
26. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666

a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung
des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt
, keine Beschwerdeberechtigung zu.

b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss
des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen
gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.
BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg
AG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Wert: 3.000 €

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004 geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.
2
Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegnerin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt. Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine Bindungsintoleranz vor.
3
Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache beantragt , der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.
4
Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
5
Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.
7
1. Wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwerfende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erforderlich ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975).
8
2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
9
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass eine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG folge. Auch aus § 20 Abs. 1 FGG ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberechtigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beschwerdebefugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 FGG bestehe ebenfalls nicht, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht "nur auf Antrag" ergingen.
10
b) Das Oberlandesgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen.
11
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerdeberechtigung von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers abhängig ist.
12
aa) Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 31). Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausge- schlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).
13
bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu. Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang , dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gemäß § 6 Abs. 2 GG ist.
14
In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstellung. Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht beanstandet , dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht vom Willen der Mutter abhängig macht, welcher entweder in einer Sorgeerklä- rung nach § 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Ausdruck finden kann.
15
Ob der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen Fällen beschwerdeberechtigt sein kann, wenn er etwa ursprünglich Inhaber des Sorgerechts war, dieses aber entzogen worden ist (vgl. Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 64 Rdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen hat (vgl. § 1680 Abs. 3 BGB und hierzu Orgis JAmt 2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung.
16
Weil die für die Beschwerdeberechtigung maßgeblichen Aspekte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch - soweit ersichtlich - der Oberlandesgerichte nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch Jansen/ Wick FGG 3. Aufl. § 64 Rdn. 167; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e Rdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidungen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.
17
c) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
18
Dem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde liegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Gesetzeslage , an die die Gerichte gebunden sind.
19
Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626 a, 1672 BGB hat das Bundesverfassungsgericht verneint (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zu- stimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.
20
Auch wenn schließlich - abgesehen von den Besonderheiten des vorliegenden Falles - rechtspolitisch durchaus Gründe für eine erleichterte Beteiligung des Vaters am Sorgerecht sprechen dürften (vgl. dazu etwa Coester FamRZ 2007, 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls kein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des Vaters und seine dem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte.
Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zuunterschreiben. Hahne Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts


(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zust

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben.

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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 54/03
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1684 Abs. 1; FGG §§ 20 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 9
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des
Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind
eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999
- XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB
30/01 - FamRZ 2004, 102).
BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - OLG München
AG Passau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3 gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen. Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:


I.

Das Kind Suleman A. wurde am 30. April 1997 als Sohn seiner nicht verheirateten Mutter Fatma A. geboren. Nachdem die Mutter wenige Monate nach der Geburt am 14. Oktober 1997 tödlich verunglückt war, wurde der Verfahrensbeteiligte zu 1 (Kreisjugendamt) zum Vormund für das Kind bestellt. Eine Vaterschaft war in diesem Zeitpunkt weder festgestellt noch anerkannt. Seit dem 27. Februar 1998 lebt das Kind mit dem Ziel der Adoption ununterbrochen in Familienpflege bei den Verfahrensbeteiligten zu 3 (Pflegeeltern). Auf Antrag des Verfahrensbeteiligten zu 2 (Vater) wurde seine Vaterschaft durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Passau vom 11. Mai 2000 rechtskräftig festgestellt.
Am 24. April 2001 erzielten die Verfahrensbeteiligten eine Einigung über die Durchführung eines Umgangsrechts des Vaters mit seinem Kind für die Zeit ab Mai 2001. In der Folgezeit fanden in monatlichen Abständen jeweils dreistündige Besuchskontakte statt. Auf Antrag des Vaters hat ihm das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluß vom 4. November 2002 ein Umgangsrecht mit seinem Kind an jedem dritten Sonntag eines Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in Anwesenheit einer Begleitperson zugesprochen. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Pflegeeltern mit dem Ziel des Wegfalls der Umgangskontakte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Pflegeeltern.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig. Zwar ist wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwerfende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erforderlich ist somit, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschluß BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093).
Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erfordert (vgl. insoweit BGHZ 151, 221, 223 ff.). Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß Pflegeeltern nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen (Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102). Ob dies gleichermaßen für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde der Pflegeeltern zu Recht als unzulässig verworfen.
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, den Pflegeeltern stehe kein eigenes Beschwerderecht gemäß § 20 FGG zu, weil ihre Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar berührt sei. Erforderlich sei ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Nicht ausreichend seien hingegen bloße rechtliche oder berechtigte Interessen, eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht. Zwar könne zwischen Pflegeeltern und einem Pflegekind eine Bindung entstehen, die derjenigen zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar sei (sog. faktische Elternschaft ). Auch solche gewachsenen Bindungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 6 Abs. 1 und 3 GG geschützt. Diesen familiären Bindungen des Pflegekindes zu seinen Pflegeeltern trage allerdings die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB hinreichend Rechnung, indem
sie den Pflegeeltern das Recht einräume, eine Verbleibensanordnung zu erwirken , wenn das Pflegekind zur Unzeit aus der Pflegefamilie genommen werden soll. Zudem seien Pflegeeltern gemäß § 1688 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt, in Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorge Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden, wenn nicht der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erkläre. Die Entscheidung über das Umgangsrecht des Pflegekindes mit einem leiblichen Elternteil beinhalte keinen unmittelbaren Eingriff in die vorstehend beschriebene Rechtsstellung der Pflegeeltern. Zwar werde durch die Regelung eines solchen Umgangsrechts die Durchführung der alltäglichen Pflege betroffen. Dabei handele es sich aber lediglich um eine Folgewirkung der Umgangsrechtsentscheidung , nicht um eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte der Pflegeeltern. Wenn die Pflegeeltern schon nicht berechtigt seien, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, müsse dieses erst recht für eine Entscheidung zum Umgangsrecht mit dem Pflegekind gelten. Die - zwischenzeitlich erfolgte - gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern habe mit Eintritt der Rechtskraft nur zur Folge, daß der Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind nicht mehr ausüben dürfe (§ 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Pflegeeltern sei damit noch keine elterliche Sorge und auch noch kein eigenes Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind entstanden. Die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Pflegeeltern erlange das Pflegekind erst mit dem noch ausstehenden Annahmebeschluß des Vormundschaftsgerichts. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Oberlandesgericht ein eigenes Beschwerderecht der Pflegeeltern verneint. aa) Zwar ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gegen Verfügungen, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthält, jeder beschwerdeberechtigt, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Diese sehr weite Regelung ist allerdings schon allgemein auf Vormundschaftssachen beschränkt und gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG auf Familiensachen ausdrücklich nicht anwendbar (Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 aaO, 220 f. und vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98 - FamRZ 2001, 1449, 1450; Keidel/Kuntze/ Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 7; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § 64 Rdn. 37 c ff.). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, beruht diese Einschränkung des Personenkreises der Anfechtungsberechtigten auf der Erwägung , daß in diesen der befristeten Beschwerde unterliegenden Verfahren die Rechtskraft der Entscheidung nicht wegen eines schwer bestimmbaren Kreises von Beschwerdeberechtigten in der Schwebe bleiben soll (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 66/85 - FamRZ 1988, 54 f. unter Hinweis auf BTDrucks. 7/650 S. 216). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 3 FGG gilt dies auch für Pflegeeltern. Dies zeigt sich insbesondere daran, daß die Vorschrift auch ein Beschwerderecht der Verwandten des Kindes ausschließt, bei denen enge persönliche Kontakte zu dem Kind sonst eine Beschwerdeberechtigung begründen könnten, und zwar nicht nur in Sorgerechtsangelegenheiten , sondern auch bei Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 64 Abs. 3 Satz 3, 4 FGG). bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht den Pflegeeltern kein Beschwerderecht gegen den Beschluß des Amtsgerichts zur Regelung des Umgangsrechts zu. Danach steht die Beschwerde jedem zu, "dessen
Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Daß er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitig ung der Entscheidung haben mag, genügt hingegen nicht (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 und vom 25. August 1999 aaO). Ein solches subjektives Recht steht den Pflegeeltern hier nicht zu. cc) Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den Pflegeeltern ein eigenes Beschwerderecht einzuräumen, das sich gegen die Einräumung eines Umgangsrechts des Kindes mit seinen leiblichen Eltern richtet. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern , wenn das Pflegeverhältnis - wie hier - längere Zeit andauert, Bindungen entstehen können, die denjenigen zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern vergleichbar sind (sog. faktische Elternschaft). Auch diese gewachsenen Bindungen sind nach Art. 6 Abs. 1, 3 GG geschützt (BVerfGE 68, 176, 187; 79, 51, 59). Bei der Abwägung der Elternrechte mit eventuellen Rechten oder Interessen der Pflegepersonen ist zunächst vom natürlichen Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder auszugehen. Wenn ein Kind gegen den Willen der Eltern in Pflege gegeben wird, so ist dies der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der in gleicher Intensität das Kind selbst betrifft, das von seinen Eltern getrennt wird (BVerfGE 60, 79, 91; 68, 176, 187). Andererseits ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen"
Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer acht bleiben darf. Die Herausnahme eines Kindes aus dieser gewachsenen sozialen Familie beeinträchtigt deswegen auch subjektive Rechte der Pflegeeltern von Verfassungsrang , die den Gesetzgeber veranlaßt haben, ihnen mit § 1632 Abs. 4 BGB eine Abwehrmöglichkeit in Form einer Verbleibensanordnung einzuräumen. Diese Vorschrift enthält keine generelle, schematische Beschränkung der elterlichen Rechte, sondern läßt die Anordnung über das Verbleiben des Kindes nur durch richterliche Entscheidung nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall zu und hält damit verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (BVerfGE 68, 176, 188). Ein solcher Konflikt entsteht hingegen nicht, wenn das Kind auch weiterhin in der Pflegefamilie verbleiben soll und lediglich über den Umgang zu seinen leiblichen Eltern zu entscheiden ist. Das Umgangsrecht des Vaters steht unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK (BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1863; EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459). Wurde - wie hier - dem leiblichen Vater nach dem Tod der Mutter die elterliche Sorge nicht gemäß § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen, gewinnt das Umgangsrecht dieses Elternteils gemäß § 1684 BGB noch zusätzlich an Bedeutung. Demgegenüber greift eine Umgangsregelung nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Pflegeeltern auf Fortdauer des Pflegeverhältnisses ein und beeinträchtigt deren Rechtsstellung nicht unmittelbar. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auch zu berücksichtigen, daß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden müssen, auf das sich Pflegeeltern nicht berufen können (BVerfGE 79, 51, 60). Die Anordnung eines Umgangsrechts mit dem leiblichen Vater greift deswegen nicht in subjektive Rechte der Pflegeeltern ein, weswegen der Gesetzgeber insoweit den Pflegeeltern kein eigenes Beschwerderecht
einräumen mußte. Denn die Interessen des Kindes sind durch den Verfahrensbeteiligten zu 1 als dessen Sorgerechtsinhaber hinreichend geschützt. dd) Entsprechend hat der Gesetzgeber den Pflegeeltern ausdrücklich auch kein subjektives Recht zur Verhinderung des Umgangs mit den leiblichen Eltern eingeräumt. Nach § 1632 Abs. 4 BGB können die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung beantragen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, von der Pflegeperson weggenommen werden soll und dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Damit hat der Gesetzgeber das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Pflegeeltern auf den Fall einer dauerhaften Wegnahme des Kindes, also einer Beendigung des Pflegeverhältnisses, begrenzt. Die im Vergleich dazu weit geringeren Auswirkungen durch ein regelmäßig wiederkehrendes Umgangsrecht sollen nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht ausreichen, um den Pflegeeltern ein Antrags- oder Beschwerderecht einzuräumen. Insoweit weist das Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, daß die Auswirkungen eines regelmäßigen Umgangsrechts jedenfalls in erheblich geringerem Maße in das Pflegeverhältnis eingreifen als die Übertragung des Sorgerechts mit den daraus folgenden Auswirkungen auf die Fortdauer des Pflegeverhältnisses, für die der Senat ebenfalls ein eigenes Beschwerderecht der Pflegeeltern abgelehnt hat (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 aaO). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem leiblichen Elternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zustehen soll, beinhaltet deswegen keinen unmittelbaren Eingriff in eine solchermaßen geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern. Auch das Recht der Pflegeeltern, nach längerer Dauer der Familienpflege über Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten, wenn dieser nicht etwas anderes erklärt (§ 1688 Abs. 1 und 3 BGB), wird durch
eine Entscheidung zum Umgangsrecht nicht unmittelbar tangiert. Das Recht betrifft die Ausübung des Pflegeverhältnisses in Angelegenheiten des täglichen Lebens und erstreckt sich jedenfalls nicht auf die Vertretungsbefugnis des Pflegekindes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über das Umgangsrecht. Zudem steht es gemäß § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB stets unter dem Vorbehalt, daß der Inhaber der elterlichen Sorge nicht etwas anderes erklärt. Die elterliche Sorge steht deswegen nach wie vor dem Kreisjugendamt zu und wird von den Pflegeeltern lediglich in dessen Vertretung ausgeübt (Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1688 Rdn. 5). Auch das spricht gegen ein eigenes subjektives Recht der Pflegeeltern, welches durch eine gerichtliche Umgangsregelung betroffen sein könnte. ee) Die Pflegeeltern sind auch nicht allein wegen etwaiger Verfahrensverstöße nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, ohne daß die angefochtene Entscheidung unmittelbar in ihren materiellen Rechtsbereich eingreift. Allein ein Verfahrensverstoß, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht oder beruhen kann, eröffnet die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht, denn die Rüge eines solchen Verstoßes betrifft nicht die Zulässigkeit der Beschwerde , sondern deren Begründetheit. Wer in seiner materiellen Rechtsstellung vom Ergebnis der Entscheidung nicht betroffen ist, hat deswegen grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensverstöße nachprüfen zu lassen (Keidel/ Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 20 Rdn. 10 m.w.N.). Hier kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht in Betracht , weil schon das Amtsgericht die Beschwerdeführer vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses beteiligt und angehört hatte. ff) Letztlich folgt ein Recht der Pflegeeltern, das sie gemäß § 20 Abs. 1 FGG zur Beschwerde gegen den angefochtenen Umgangsrechtsbeschluß be-
rechtigen könnte, auch nicht aus der Vollstreckungsmöglichkeit nach § 33 FGG. Durch den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts ist den Pflegeeltern unmittelbar keine eigene Verpflichtung auferlegt worden. Die Entscheidung beschränkt sich vielmehr auf eine Regelung des Umgangsrechts mit dem Vater in Begleitung einer von ihm zu benennenden Person. Damit richtet sich die Entscheidung nicht unmittelbar gegen die Pflegeeltern und ist deswegen auch nicht gegen diese vollstreckbar. Sie bindet vielmehr den Vormund als Sorgerechtsinhaber und wirkt sich über diesen letztlich nur mittelbar auf die Pflegeeltern aus. Auch insoweit greift der Beschluß nicht unmittelbar in Rechte der Pflegeeltern ein und verleiht ihnen kein Recht zur Anfechtung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.