Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2003 - XII ZB 102/02

bei uns veröffentlicht am15.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 102/02
vom
15. Oktober 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO n.F. §§ 520 Abs. 3, 517
ZPO a.F. §§ 519 Abs. 3 Nr. 1, 516
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufung, die zur Wahrung der
Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO a.F. eingelegt wird.
BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - OLG Jena
AG Hildburghausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben (§ 8 GKG). Beschwerdewert: 2.895

Gründe:


I.

Das Amtsgericht (Familiengericht) hat den Beklagten im schriftlichen Verfahren zu rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt verurteilt. Das Urteil wurde in dem auf den 23. April 2001 anberaumten Verkündungstermin, von dem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Kenntnis hatte, durch Be-
zugnahme auf das dem Verkündungsprotokoll anliegende Urteil verkündet, dem Beklagten aber zunächst nicht zugestellt. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 vergeblich um Übersendung des Verkündungsprotokolls gebeten hatte, legte er am Montag, dem 24. September 2001 Berufung ein. In der Berufungsschrift führte er aus, ein - möglicherweise - am 23. April 2001 verkündetes Urteil sei ihm bislang, ebenso wie ein Verkündungsprotokoll, weder zugestellt noch sonstwie bekanntgegeben worden. Das Vorgehen des Amtsgerichts sei in keiner Weise nachvollziehbar; die Einlegung der Berufung sei daher zur Vermeidung einer Versäumung der Frist des § 516 2. Halbsatz ZPO (a.F.) erforderlich. Anträge und Begründung würden fristgemäß nach Vorlage der Entscheidung folgen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 6. Dezember 2001 zugestellt. Mit am Montag, dem 7. Januar 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte er, das angefochtene Urteil abzuändern, soweit er zu höheren als im Antrag im einzelnen angegebenen Beträgen verurteilt worden sei, und hilfsweise , ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung durch Beschluß als unzulässig , da die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er in erster Linie seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.

II.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärte Frage , welche Anforderungen an die Begründung einer zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO a.F. = § 517 ZPO n.F. eingelegten Berufung zu stellen sind, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist noch nicht zugestelltes Urteil darauf beschränken darf, eben dies als prozeßordnungswidrig zu rügen (vgl. auch BAG BAGE 84, 140 ff. = NJW 1996, 1431). Dies ergibt sich schon daraus, daß dem Rechtsmittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis des anzufechtenden Urteils gar nicht möglich sind. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer diesen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO verneint hat, ohne zu prüfen, ob nicht auch schon die am 24. September 2001 eingereichte Berufungsschrift zugleich die Erfordernisse einer Berufungsbegründung erfüllt. Das ist hier der Fall, so daß sich die Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsschrift nicht stellt. Grundsätzlich muß eine Berufungsbegründung zwar nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird
und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Dies kann indes nicht verlangt werden, wenn das anzufechtende Urteil dem Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch gar nicht bekannt ist. Auch erstrebt § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung und verlangt deshalb nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59). Insoweit ist zunächst zu beachten, daß die hier eingereichte Berufungsschrift von der sonst üblichen Einlegung eines Rechtsmittels abweicht, als sie über die bloße Erklärung, Berufung gegen das näher bezeichnete Urteil einzulegen , hinausgehende Erklärungen enthält. Diese kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen. Die Auslegung ergibt, daß die Berufungsschrift zugleich eine Begründung dafür enthält und enthalten sollte, aus welchen Gründen und mit welchem Ziel die Berufung eingelegt wird. Der Hinweis des Beklagten, das anzufechtende Urteil sei noch nicht zugestellt und die Einlegung der Berufung sei erforderlich, um die Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO a.F. zu wahren, läßt hinreichend deutlich erkennen, daß das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, in dem Umfang angefochten wird, in dem es ihn beschwert, um es nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte in der Berufungsschrift zugleich angekündigt hat, "Anträge und Begründung" würden fristgemäß nach Vorlage der Entscheidung folgen. Dies kann auch bedeuten, daß er sich lediglich vorbehalten wollte, die Anfechtung des Urteils - wie auch später ge-
schehen - nach dessen Kenntnis zu beschränken und sich in diesem Umfang mit den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Da die Berufung somit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist, kann der Beschluß des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. 3. Eine eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, nämlich die Zurückverweisung an das Amtsgericht, etwa weil das Berufungsgericht bei richtiger Entscheidung die Sache seinerseits wegen eines Verfahrensmangels an das Gericht erster Instanz hätte zurückverweisen müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - NJW-RR 1994, 379), kommt hier nicht in Betracht, da das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem Mangel leidet, der zur Aufhebung seiner Entscheidung zwingt. Soweit die verspätete Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung prozeßordnungswidrig war, beruht die Entscheidung nicht darauf. Auch lag die Entscheidung ausweislich des Verkündungsprotokolls im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits in vollständiger Form vor, so daß sie nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. als "nicht mit Gründen versehen" anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43); der Beschluß des Gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (NJW 1993, 2603) ist insoweit nicht einschlägig, weil er nur Entscheidungen betrifft, die bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt waren. 4. Der Beschluß ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Berufung - im Rahmen der zuletzt gestellten Berufungsanträge - in der Sache entscheiden kann. Insoweit sind die zuletzt gestellten Berufungsanträge des Beklagten dahin auszulegen, daß er abändernd Abweisung der Klage auch insoweit be-
gehrt, als er über den 31. Januar 2002 hinaus zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt ist. Dies ist der Formulierung seiner Berufungsanträge zwar nicht zu entnehmen, ergibt sich aber hinreichend deutlich aus dem letzten Satz seines Schriftsatzes vom 7. Januar 2002 ("Die Ehe der Parteien ist (ab 08.01.2002) rechtskräftig geschieden, so daß ab Februar 2002 ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht mehr besteht").
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2003 - XII ZB 102/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2003 - XII ZB 102/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2003 - XII ZB 102/02 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen


In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

Referenzen

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.