Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - XI ZR 758/17
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Richter
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beschlossen:
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
LG Münster, Entscheidung vom 09.02.2017 - 14 O 429/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2017 - I-31 U 41/17 -
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Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)