Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2007 - XI ZR 263/06

bei uns veröffentlicht am13.03.2007
vorgehend
Landgericht Bonn, 2 O 477/05, 01.02.2006
Oberlandesgericht Köln, 13 U 30/06, 28.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 263/06
vom
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323, 326 m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die gesamte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ab- lehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, BGHReport 2003, 100).
Streitwert: 29.797,68 € Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 477/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2006 - 13 U 30/06 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 497 Verzug des Darlehensnehmers


(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Sept. 2012 - 1 BvL 11/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Gründe 1 Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der die Verjährung von Ansprüchen aus Verbraucherdarlehensvert

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(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.