Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - XI ZR 205/10

bei uns veröffentlicht am20.11.2012
vorgehend
Landgericht Hannover, 11 O 314/08, 07.10.2009
Oberlandesgericht Celle, 3 U 237/09, 26.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 205/10
vom
20. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 20. November 2012

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: bis 95.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger begehrt aus eigenem sowie abgetretenem Recht seiner Ehefrau , der Drittwiderbeklagten, von der beklagten Bausparkasse die Rückabwicklung zweier kreditfinanzierter Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beklagte macht mit der Widerklage Vertragserfüllungsansprüche geltend.
2
Der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte (im Folgenden: die Eheleute) zeichneten - geworben durch zwei Vermittler, darunter den damaligen Mitarbeiter der Beklagten M. - unter dem Datum des 8. April 2003 jeweils eine Beteiligung mit einem Nennwert von 25.000 € zzgl. 5% Agio an der S. KG (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft ). Den Gesamtbetrag von 52.500 € finanzierten sie durch zwei Darlehen der Beklagten über 20.000 € (Endnummer ..1) sowie 42.000 € (Endnummer ..2), die mittels zweier mit der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge des Klägers über 100.000 € (Endnummer ..4) und 20.000 € (Endnummer ..5) zurückgezahlt werden sollten. Von dem Darlehen über 20.000 € wurde ein Teilbetrag von 10.000 € zur sofortigen Einzahlung in den Bausparvertrag über 20.000 € (Endnummer ..5) verwendet, der im Jahre 2008 zugeteilt und mit dem das Darlehen über 20.000 € abgelöst wurde.
3
Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt die Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 29.482,82 €, die "Entlassung" der Eheleute aus den Bausparverträgen mit den Endnummern ..4 und ..5 sowie die Freigabe von Sicherheiten beantragt. Er hat geltend gemacht, weder er noch seine Ehefrau hätten vor dem Beratungsgespräch am 8. April 2003 schriftliche Informationen erhalten. Auch im Beratungsgespräch selbst sei ihnen der Beteiligungsprospekt nicht ausgehändigt worden. Die Berater hätten zudem über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken nicht hinreichend aufgeklärt. Das Konzept einer Vollfinanzierung der Beteiligungen, wie es von den Eheleuten aus wirtschaftlichen Gründen allein habe in Anspruch genommen werden können, sei in steuerlicher Hinsicht unsinnig. Hierauf sei ebenso wenig hingewiesen worden wie die Eheleute über Rückvergütungen, die die Beklagte erhalten habe, informiert worden seien.
4
Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Eheleute gesamtschuldnerisch zu verurteilen, bis zum 30. Juni 2013 jeweils zum Ende eines Kalendermonats 213,14 € (die monatliche Tilgungsrate für das Darlehen mit der Endnummer ..2) sowie die sich per 1. Juli 2013 ergebende Restschuld zu zahlen; hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Eheleute verpflichtet seien , den Darlehensvertrag mit der Endnummer ..2 vollumfänglich zu erfüllen.
5
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen M. unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Eheleute als Gesamtschuldner verurteilt, bis zum 30. Juni 2013 an die Beklagte jeweils zum Ende eines Kalendermonats 213,14 € zu zahlen; darüber hinaus hat es - unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Widerklage im Übrigen - die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Eheleute festgestellt, die sich zum 1. Juli 2013 ergebende Restschuld aus dem Darlehensvertrag mit der Endnummer ..2 auszugleichen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
6
Dem Kläger stünden gegenüber der Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag zu. Vielmehr hätten die Eheleute ihre darlehensvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen.
7
Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen , in dessen Rahmen die Beklagte sich die Angaben beider Berater zurechnen lassen müsse. Der Kläger habe jedoch nicht darzulegen und zu beweisen vermocht, dass die Beklagte ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung der Eheleute verletzt habe. Zulässigen Beweis für die von ihm behaupteten Pflichtverletzungen - die als solche geeignet seien, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen - habe er nicht angetreten. Eine andere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei zwar möglicherweise dann geboten, wenn feststünde, dass den Eheleuten weder ein Kurzexposé noch beim "Beteiligungsgespräch" (gemeint: beim Beratungsgespräch am 8. April 2003) der Vollprospekt überreicht worden sei. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen M. stehe aber fest, dass den Eheleuten drei bis vier Wochen vor diesem Beratungsgespräch der Flyer und sodann im Gespräch selbst der vollständige Emissionsprospekt übergeben worden sei.
8
Persönliche Schreiben der Eheleute an die Mitglieder des Berufungssenats nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach die Aussagen des Zeugen M. unzutreffend seien, gäben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
9
Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten folge auch nicht aus einer Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über Rückvergütungen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei unzureichend. Sein erstinstanzlicher Vortrag hierzu sei unschlüssig gewesen, das Vorbringen im Berufungsrechtszug enthalte in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Substanz. Es fehle bereits schlüssiger Vortrag des Klägers dazu, dass es sich bei den von ihm behaupteten Provisionen um Rückvergütungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele. Darüber hinaus habe die Beklagte vorgetragen, den Kläger über die ihr zugeflossenen Provisionen im Beratungsgespräch aufgeklärt zu haben. Seiner sich hieraus ergebenden Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen.
10
Mangels aufrechenbarer Schadensersatzansprüche seien die Eheleute verpflichtet, ihre darlehensvertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Dem Widerklageantrag auf Verurteilung der Eheleute zur Zahlung des am 30. Juni 2013 verbleibenden Restbetrages habe allerdings mangels vollstreckungsfähigen Inhalts nicht entsprochen und insoweit nur die Verpflichtung der Eheleute zum Ausgleich der Restschuld festgestellt werden können.
11
Gegen dieses Urteil wenden sich die Eheleute mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

12
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch der Eheleute auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515 Rn. 6). Aus demselben Grund ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
13
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, für eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber den Eheleuten wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen fehle bereits schlüssiger Vortrag des Klägers dazu, dass es sich bei den von ihm behaupteten Provisionen um der Beklagten zugeflossene Rückvergütungen gehandelt habe, verletzt den Anspruch der Eheleute auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, wesentlichen Prozessstoff übergangen, auf dessen Grundlage die in Rede stehenden Zahlungen aufklärungspflichtige Rückvergütungen darstellen.
14
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG, NJWRR 2001, 1006, 1007). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt dabei eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfGE 22, 267, 274; 79, 51, 61; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.; BVerfG, NJW 2000, 131).
15
b) Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.
16
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank aus dem Beratungsvertrag verpflichtet, über an sie fließende Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 17 mwN).
17
bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es fehle schlüssiger Vortrag des Klägers dazu, dass es sich bei den von ihm behaupteten Provisionen um Rückvergütungen in diesem Sinne gehandelt habe. Diese Einordnung der betreffenden Zahlungen folgt schon aus dem unstreitigen Inhalt der bei den Gerichtsakten befindlichen Fondsunterlagen, auf den die Eheleute sich zudem ausdrücklich berufen haben.
18
Ausweislich der von den Eheleuten unterzeichneten "Beitrittserklärungen" betreffend ihre Beteiligung als "Investoren" an der Beteiligungsgesellschaft war der jeweilige Gesamtbetrag von 26.250 €, bestehend aus der Kommanditeinlage von nominal 25.000 € sowie dem Agio von 5% (1.250 €), auf das Konto der Beteiligungsgesellschaft einzuzahlen.
19
In dem das Fondsobjekt betreffenden Emissionsprospekt heißt es unter anderem auf S. 34: "3. Verwaltungs-, Vertriebs- und Garantiekosten 3.1 Zusammenführung der Investoren Die S. AG führt die Investoren zusammen, damit das gemäß Finanzierungsplan erforderliche Kommanditkapital eingeworben werden kann. Die S. AG beauftragt hierzu im eigenen Namen Dritte, deren Vergütung hier und darüber hinaus im Agio enthalten ist."
20
Auf S. 100 des Emissionsprospekts ist ebenfalls ausgeführt, an der Durchführung der Investition sei unter anderem die S. AG beteiligt, deren "Leistung" - neben anderem - auch in "c) Zusammenführung der Investoren" bestehe. Hinsichtlich der "Vergütung" der S. AG ist aaO unter Bezugnahme auf den vorgenannten Punkt c) weiter ausgeführt: "c) 3,76 % des Investitionsaufwandes zzgl. Agio in Höhe von 5 % des Kommanditkapitals."
21
Dass mit der Einwerbung beauftragte "Dritte, deren Vergütung hier und darüber hinaus im Agio enthalten ist", insbesondere auch die in diesem Zusammenhang nicht namentlich genannte Beklagte war, durch deren Mitarbeiter M. die Eheleute geworben wurden, das von den beitretenden "Investoren" an die Beteiligungsgesellschaft zu zahlende Agio also in nicht näher beziffertem Umfang hinter dem Rücken der "Investoren" an die den Beitritt finanzierende und beratende Beklagte floss, ist aufgrund dieser Prospektangaben für den Anleger nicht erkennbar. Selbst wenn aber der betreffenden Textstelle zu entnehmen wäre, dass die Beklagte einen Teil des Agios erhalten sollte, so enthält der Prospekt jedenfalls nicht die - gleichfalls notwendige - Information, in welcher Höhe Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 27). Auf die vorgenannten Prospektangaben haben sich die Eheleute in der Berufungsinstanz in ihren Schriftsätzen vom 12. Februar 2010 (dort S. 9 f.) sowie vom 24. März 2010 (dort S. 2 f.) überdies ausdrücklich gestützt.
22
cc) Soweit die Entscheidungsbegründung des Berufungsgerichts demgegenüber weder auf diese schriftsätzlichen Ausführungen noch auf den Prospektinhalt überhaupt eingeht, sondern sich in der bloßen Feststellung erschöpft, der Klägervortrag, die Beklagte habe Rückvergütungen erhalten, sei bereits erstinstanzlich unschlüssig gewesen und enthalte auch im Berufungsrechtszug "in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Substanz", lässt dies nur den Rückschluss zu, dass das Berufungsgericht den vorgenannten Sachvortrag bei seiner rechtlichen Würdigung entweder vollständig übersehen oder aber zumindest nicht erwogen hat.
23
c) Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es den betreffenden Sachvor- trag einschließlich des in Bezug genommenen Prospektinhalts zur Kenntnis genommen bzw. erwogen hätte. Dabei ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die erforderliche Aufklärung der Eheleute über von der Beklagten erhaltene Rückvergütungen auch nicht in anderer geeigneter Weise als durch Übergabe des - insoweit unzureichenden - Fondsprospekts erfolgt ist. Feststellungen dazu, ob über Rückvergütungen in ausreichendem Maße mündlich aufgeklärt wurde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
24
2. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln erachtet der Senat nicht für durchgreifend; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.10.2009 - 11 O 314/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2010 - 3 U 237/09 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - XI ZR 205/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - XI ZR 205/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - XI ZR 205/10 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - XI ZR 205/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - XI ZR 205/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2009 - XI ZR 510/07

bei uns veröffentlicht am 20.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 510/07 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 276 Hb Zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrie

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2011 - XI ZR 191/10

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 191/10 vom 9. März 2011 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 9. März 2011 ei

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2006 - XI ZR 56/05

bei uns veröffentlicht am 19.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/05 Verkündet am: 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - XI ZR 205/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2014 - XI ZR 398/12

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 398/12 Verkündet am: 4. Februar 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im s

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

22
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, aber darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.
12
Zutreffend (1) ist die Ansicht der Beschwerdebegründung, dass das genannte Senatsurteil (BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23) auch auf den Vertrieb von Medienfonds durch eine Bank anwendbar ist. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied , ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Der Senat hat zwar § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vermeidung eines Interessenkonflikts angeführt (BGHZ 170, 226, 234 Tz. 23), seine Ausführungen zum Interessenkonflikt aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden (vgl. KK-WpHG/Möllers § 31 Rdn. 23 m.w.Nachw.; auch Palandt/ Sprau, BGB 68. Aufl. § 654 Rdn. 4).
20
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte aus dem Beratungsvertrag verpflichtet war, den Zedenten über an sie fließende Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären (vgl. Senats- urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 11 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 = ZIP 2009, 2380 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 13 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5).

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.