Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2015 - XI ZR 186/13

published on 05/06/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2015 - XI ZR 186/13
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Landgericht München I, 35 O 26394/10, 23/07/2012
Oberlandesgericht München, 17 U 3424/12, 22/04/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z R 1 8 6 / 1 3
vom
5. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Kläger wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dabei gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.
2
Sie meinen, die Wahl der Begründungskurzform verletze sie hier deshalb unter anderem auch in Art. 103 Abs. 1 GG, weil das von ihnen angegriffene Berufungsurteil hinsichtlich der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert von einem am selben Tag in anderer Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/15 vom 28. April 2015) abweiche, so dass die Zulassung der Revision nahe gelegen habe. Bei Würdigung ihres Vortrags hätte entweder die Revision zugelassen oder der Zurückweisungsbeschluss mit Rücksicht auf die am selben Tag ergangene Senatsrechtsprechung in nachvollziehbarer Weise begründet werden müssen.

II.

3
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
4
1. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig , wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3 und vom 28. März 2012 - XII ZR 23/11, juris Rn. 3 ff.). Eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs liegt aber nicht bereits darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsurteil nach einem am selben Tag wie der Zurückweisungsbeschluss in anderer Sache ergangenen Revisionsurteil als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Die Gehörsrüge lässt außer Acht, dass im Unterschied zur Revision im Verfahren gemäß § 544 ZPO nur die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geprüft werden.
5
2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat die im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, den Inhalt der Beschwerdebegründung jedoch auch insoweit nicht für durchgreifend erachtet. Für die Zulassung der Revision im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es nicht aus, angebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu benennen und bloß zu behaupten, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe müssen vielmehr gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Hierfür müssen deren Voraussetzungen so substantiiert vortragen werden, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2011 - 1 BvR 1146/08, WM 2011, 1319, 1320). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.07.2012 - 35 O 26394/10 -
OLG München, Entscheidung vom 22.04.2013 - 17 U 3424/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.