Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2019 - XI ZR 100/19
published on 03/12/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2019 - XI ZR 100/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 100/19
vom
3. Dezember 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:031219BXIZR100.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Februar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist entgegen der Rechtsmeinung der Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend geklärt, dass auch bei verbundenen Verträgen in der (Rück-)Übertragung der zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers übereigneten finanzierten Sache - im konkreten Fall: des sicherungsübereigneten finanzierten Kraftfahrzeugs - durch den Darlehensgeber bei Vertragsbeendigung die Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Widerrufs liegen kann, die der Tatrichter bei der Prüfung der Verwirkung berücksichtigen kann. In diesem Fall führt die (Rück-)Übertragung der als Sicherheit gewährten finanzierten Sache dazu, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Übertragung der Sicherheit aus dem Sicherungsvertrag und der vom Unternehmer auf den Darlehensgeber übergeleitete (gleichartige, vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Neube- arb. 2016, § 387 Rn. 102) Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der finanzierten Sache aus dem rückabzuwickelnden Kauf nach dem Wirksamwerden des Widerrufs nicht mehr im Wege der "Verrechnung" von Gesetzes wegen erlöschen können (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17, WM 2019, 1107 Rn. 22 mwN). Der Darlehensgeber behält dann an der finanzierten und zugleich als Sicherungsgut verwandten Sache nicht unmittelbar ex lege vom ursprünglichen Sicherungszweck unbelastetes Eigentum. Vielmehr verschlechtert sich seine Vermögenslage durch die (Rück-)Übertragung, weil er im Falle der späteren Rückabwicklung nach Widerruf statt Eigentums nur einen Anspruch auf neuerliche Übereignung gegen den Darlehensnehmer hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.08.2018 - 6 O 2937/17 (147) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2019 - 11 U 112/18 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 26/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 228/17 Verkündet am: 26. März 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)