Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - XI ZB 4/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den Beschluss vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16. August 2018 hat keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 RpflG zulässig.
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- a) Zwar ist nach dem handschriftlichen Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Dr. , diesem der angefochtene Beschluss vom 14. Juni 2018 am 5. Juli 2018 zugegangen. Danach wäre die Frist zur Einlegung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG durch das Schreiben des Klägers, das am 20. Juli 2018 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, nicht gewahrt.
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- b) Die Frist ist jedoch eingehalten, da der angegriffene Beschluss dem Prozessvertreter des Klägers tatsächlich erst am 6. Juli 2018 zugegangen ist.
- 5
- aa) Zwar bringt ein Empfangsbekenntnis als Privaturkunde nach § 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang. Je- doch ist der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6 mwN).
- 6
- bb) So ist es hier. Rechtsanwalt Dr. hat dargetan, dass er das Empfangsbekenntnis tatsächlich erst am 6. Juli 2018 unterzeichnet habe. Die Einfügung des unzutreffenden Datums beruhe darauf, dass er sich auf seine Armbanduhr verlassen habe, die seit Ablauf des 30. Juni 2018 einen Tag nachgegangen sei. Ergänzend hat die Kanzleiangestellte des Prozessvertreters des Klägers an Eides statt versichert, dass sie den angefochtenen Beschluss mit der Post am 6. Juli 2018 bei dem Bundesgerichtshof abgeholt und das Empfangsbekenntnis sodann ohne Anbringung eines Datumsstempels Herrn Rechtsanwalt Dr. , der an diesem Tag in seinem auswärtigen HomeOffice gearbeitet habe, mit Telefax übermittelt habe.
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- Aus einem Vergleich des Telefaxausdrucks des Empfangsbekenntnisses , das bei dem Bundesgerichtshof am 6. Juli 2018 eingegangen ist, mit dem Original des von Rechtsanwalt Dr. unterschriebenen Empfangsbekenntnisses , das dieser vorgelegt hat, ergibt sich, dass das Formblatt zum Empfangsbekenntnis kanzleiintern erst am 6. Juli 2018 an das Telefaxgerät von Dr. abgesandt worden ist. Das belegt, dass die von Rechtsanwalt Dr. handschriftlich angebrachte Datierung auf den 5. Juli 2018 sachlich nicht zutreffend ist.
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- 2. Die Erinnerung hat sachlich keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse vom 14. Juni 2018 und 16. August 2018 Bezug genommen. Bei Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Soweit der Kläger - erneut - zusätzliche, bislang nicht oder nicht in derselben Höhe geltend gemachte Abzüge vondem anzusetzenden Einkommen geltend macht oder erst für die Zukunft in Aussicht stellt, sind diese nicht im Verfahren der Rechtspflegererinnerung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.09.2016 - 12 O 2790/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 12 U 2117/16 -
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.