Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.383,39 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Der Kläger, der "C. Zertifikate" mehrfach zu Kursen zwischen 0,66 € und 0,88 € gehandelt hatte, erteilte der Beklagten am 18. Juli 2005 über das Internet im sogenannten "Sekundenhandel" den Auftrag, aus seinem Depot 10.000 dieser Zertifikate zu verkaufen. Nach der Ausführung des Auftrages wurde dem Kläger aufgrund eines bei der Inbetriebnahme eines neuen Orderportals der Beklagten aufgetretenen Fehlers der Verkaufskurs mit 88 € statt 0,88 € angezeigt und ein unzutreffender Verkaufserlös in Höhe von 880.000 € ausgewiesen. Tatsächlich wies das Verrechnungskonto des Klägers nur ein Guthaben in Höhe von 8.800,11 € (8.800 € tatsächlicher Erlös zuzüglich 0,11 € vorheriges Guthaben) auf. Da die Kunden der Beklagten bereits vor der Gutschrift eines Verkaufserlöses über den ihnen angezeigten Betrag verfügen können, erwarb der Kläger am 18. Juli 2005 im Online-Banking verschiedene Wertpapiere und überzog sein Verrechnungskonto um 845.536,89 €. Die Beklagte, die das Risiko eines Kursverfalls der ohne Deckung erworbenen Wertpapiere nicht tragen wollte und den Kläger telefonisch nicht erreichen konnte, führte am 19. Juli 2005 eine Zwangsverwertung der Wertpapiere im Depot des Klägers durch. Danach wies das Verrechnungskonto noch einen Debetsaldo von 1.726,56 € auf. Einen geringen Teil der Wertpapiere beließ die Beklagte im Depot des Klägers.
- 3
- Kläger Der nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und hat vor dem Landgericht die Erstattung von 11.653,29 € nebst Zinsen begehrt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Materialkosten und einer Entschädigung für Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 3.556,83 €, der Kontoüberziehung in Höhe von 1.726,56 €, den Kosten eines Vorpro- zesses, in dem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, in Höhe von 6.269,90 € und einer sogenannten Sollzinsdifferenz in Höhe von 100 €.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte sei gemäß Nrn. 14 und 17 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, die vom Kläger am 18. Juli 2005 erworbenen Wertpapiere zwangsweise zu verwerten. Der Verwertungsfall sei eingetreten, weil das Verrechnungskonto des Klägers um 845.536,89 € überzogen und der Kläger nicht erreichbar gewesen sei. Zudem habe der Kläger den Fehler bei der Anzeige eines Verkaufskurses von 88 € erkannt. Er sei außerdem gemäß Nr. 11 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verpflichtet gewesen , die Anzeige über die Ausführung seiner Aufträge unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Dies habe er nicht getan. Hinzu komme, dass er nicht dargetan habe, dass zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli 2005 und den geltend gemachten Materialkosten ein Zusammenhang bestehe. Kostenbelege habe er nicht vorgelegt. Ein Anspruch auf Entschädigung für seinen Zeitaufwand stehe ihm nicht zu. Der Debetsaldo von 1.726,56 € beruhe letztlich auf den von ihm ohne Deckung getätigten Wertpapierkäufen. Ob ihm durch die Zwangsverwertung ein Vermögensnachteil entstanden sei, sei zweifelhaft, weil am 1. September 2005 128 in seinem Depot belassene U. -Aktien zum Kurs von 66,55 € auf ein Depot des Klägers bei einer anderen Bank übertragen worden seien. Die Kosten des Vorprozesses seien dem Kläger zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt worden. Dass die Beklagte das Konto des Klägers mit einer Sollzinsdifferenz belastet habe, habe der Kläger nicht substantiiert behauptet.
- 6
- Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil nimmt der Kläger die Beklagte nur noch auf Zahlung von 5.383,39 € nebst Zinsen in Anspruch; den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses verfolgt er nicht weiter.
- 7
- Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie zeige keinen Fehler des angefochtenen Urteils auf, sondern streife die Entscheidungsgründe allenfalls am äußersten Rand. Der Berufungsbegründung sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen dem Kläger gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehen solle.
- 8
- Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
- 9
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
- 10
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen , dass die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).
- 11
- Rechtsbeschwerde Die ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus den im Folgenden dargelegten Gründen überspannte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung gestellt.
- 12
- 2.DieRechtsbeschwer de ist auch begründet.
- 13
- a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810, 1811, Tz. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen , warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).
- 14
- b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift des Klägers. Sie legt Umstände dar, die die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Klägers in Frage stellen sollen. Soweit das Landgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, indem es sowohl eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint als auch die geltend gemachten Schadenspositionen als nicht ersatzfähig angesehen hat, führt der Kläger in der Berufungsbegründung - wie erforderlich - für jede dieser Erwägungen aus, aus welchen Gründen sie die Entscheidung seines Erachtens nicht trägt.
- 15
- Das aa) Landgericht führt zunächst aus, ein Schadensersatzanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Insbesondere die zwangsweise Verwertung der Wertpapiere durch die Beklagte sei rechtmäßig gewesen. In diesem Zusammenhang wendet der Kläger gegen das Argument des Landgerichts, der Beklagten sei wegen des Kursverfallrisikos ein weiteres Abwarten nicht zumutbar gewesen, ein, ein solches Risiko habe nicht bestanden; vielmehr sei von einem "Wachstum" der erworbenen Wertpapiere auszugehen. Außerdem vertritt er in der Berufungsbegründung wiederholt die Auffassung, dass der Beklagten mit der fehlerhaften Anzeige des Verkaufskurses und -erlöses ein Fehler unterlaufen sei und dass eine Bank die Beweislast dafür trage , dass Buchungsfehler keine Folgefehler bei ihren Kunden verursacht hätten. Damit macht der Kläger neben der zwangsweisen Verwertung der Wertpapiere die unzutreffende Anzeige des Verkaufskurses und -erlöses als weiteren Gesichtspunkt geltend, unter dem ihm ein Schadensersatzanspruch zustehen soll. Dabei räumt der Kläger zwar ein, erkannt zu haben , dass der angezeigte Verkaufserlös ihm nicht zustand. Er macht aber geltend, nicht gewusst zu haben, ob die Anzeige durch eine HackerAttacke oder die Fehlleitung des Geldes eines Dritten verursacht worden sei, und meint, er habe den angezeigten Betrag zur Sicherstellung in mehreren Teilbeträgen in Wertpapieren anlegen dürfen.
- 16
- Auch bb) die Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Schadenspositionen hat der Kläger in einer für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichenden Weise angegriffen.
- 17
- Die (1) Teilforderung von 3.556,83 € (Zeitaufwand und Materialkosten ) hält das Landgericht für unbegründet, weil der Kläger einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli 2005 und seinen Aufwendungen nicht konkret dargelegt und keine Kostenbelege vorgelegt habe; außerdem sei keine Rechtsgrundlage für die Entschädigung des persönlichen Zeitaufwandes ersichtlich. Der Kläger vertritt hingegen , wie dargelegt, die Auffassung, die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass ihr Buchungsfehler, d.h. die fehlerhafte Anzeige des Ver- kaufskurses und -erlöses, keine weiteren Fehler bei ihm als Kunden verursacht habe. Außerdem macht der Kläger geltend, dass die Aufwendungen , die er ersetzt verlangt, durch den Buchungsfehler, die Aufklärung dieses Fehlers, seine Verteidigung gegen die Kündigung der Geschäftsbeziehung , eine Strafanzeige und damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz verursacht worden seien. Er verweist insoweit auf tabellarische Aufstellungen seines Kosten- und Zeitaufwandes.
- 18
- (2) Die weitere Teilforderung von 1.726,56 € (Kontoüberziehung) hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der negative Kontosaldo beruhe letztlich auf den ohne Deckung getätigten Wertpapierkäufen des Klägers. Dass und aus welchen Gründen der Kläger diese die Kausalität betreffende Begründung für unrichtig hält, ergibt sich ebenfalls daraus, dass seines Erachtens die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass ihr Buchungsfehler keinen weiteren Fehler des Kunden verursacht hat. Außerdem behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, die Beklagte habe sein Konto mit überteuerten Provisionen belastet.
- 19
- (3) Zu der letzten Schadensposition von 100 € behauptet der Kläger in der Berufungsbegründung, die Beklagte habe die ihm zustehenden Habenzinsen in einer den Betrag von 100 € übersteigenden Höhe unterschlagen. Konkreter Vortrag zur Höhe der Zinsen sei ihm nicht möglich, weil die Beklagte ihm die dazu benötigten Informationen vorenthalte. Deshalb hält er eine Schätzung für gerechtfertigt und verweist auf vom Landgericht angeblich nicht ausgewertete Unterlagen und nicht erhobene Beweise.
- 20
- cc) Insgesamt stellen sich die Ausführungen des Klägers als eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung dar; auf die Schlüssigkeit und rechtliche Vertretbarkeit der Auffassungen des Klägers kommt es hierfür, wie ausgeführt, nicht an.
III.
- 21
- Derangefochte ne Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.04.2008 - 22 O 10055/07 -
OLG München, Entscheidung vom 29.07.2008 - 19 U 3317/08 -
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.