vorgehend
Landgericht München I, 22 O 10055/07, 17.04.2008
Oberlandesgericht München, 19 U 3317/08, 29.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 21/08
vom
12. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 12. Mai 2009

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.383,39 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger, der "C. Zertifikate" mehrfach zu Kursen zwischen 0,66 € und 0,88 € gehandelt hatte, erteilte der Beklagten am 18. Juli 2005 über das Internet im sogenannten "Sekundenhandel" den Auftrag, aus seinem Depot 10.000 dieser Zertifikate zu verkaufen. Nach der Ausführung des Auftrages wurde dem Kläger aufgrund eines bei der Inbetriebnahme eines neuen Orderportals der Beklagten aufgetretenen Fehlers der Verkaufskurs mit 88 € statt 0,88 € angezeigt und ein unzutreffender Verkaufserlös in Höhe von 880.000 € ausgewiesen. Tatsächlich wies das Verrechnungskonto des Klägers nur ein Guthaben in Höhe von 8.800,11 € (8.800 € tatsächlicher Erlös zuzüglich 0,11 € vorheriges Guthaben) auf. Da die Kunden der Beklagten bereits vor der Gutschrift eines Verkaufserlöses über den ihnen angezeigten Betrag verfügen können, erwarb der Kläger am 18. Juli 2005 im Online-Banking verschiedene Wertpapiere und überzog sein Verrechnungskonto um 845.536,89 €. Die Beklagte, die das Risiko eines Kursverfalls der ohne Deckung erworbenen Wertpapiere nicht tragen wollte und den Kläger telefonisch nicht erreichen konnte, führte am 19. Juli 2005 eine Zwangsverwertung der Wertpapiere im Depot des Klägers durch. Danach wies das Verrechnungskonto noch einen Debetsaldo von 1.726,56 € auf. Einen geringen Teil der Wertpapiere beließ die Beklagte im Depot des Klägers.
3
Kläger Der nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch und hat vor dem Landgericht die Erstattung von 11.653,29 € nebst Zinsen begehrt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Materialkosten und einer Entschädigung für Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 3.556,83 €, der Kontoüberziehung in Höhe von 1.726,56 €, den Kosten eines Vorpro- zesses, in dem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, in Höhe von 6.269,90 € und einer sogenannten Sollzinsdifferenz in Höhe von 100 €.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte sei gemäß Nrn. 14 und 17 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen, die vom Kläger am 18. Juli 2005 erworbenen Wertpapiere zwangsweise zu verwerten. Der Verwertungsfall sei eingetreten, weil das Verrechnungskonto des Klägers um 845.536,89 € überzogen und der Kläger nicht erreichbar gewesen sei. Zudem habe der Kläger den Fehler bei der Anzeige eines Verkaufskurses von 88 € erkannt. Er sei außerdem gemäß Nr. 11 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verpflichtet gewesen , die Anzeige über die Ausführung seiner Aufträge unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Dies habe er nicht getan. Hinzu komme, dass er nicht dargetan habe, dass zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli 2005 und den geltend gemachten Materialkosten ein Zusammenhang bestehe. Kostenbelege habe er nicht vorgelegt. Ein Anspruch auf Entschädigung für seinen Zeitaufwand stehe ihm nicht zu. Der Debetsaldo von 1.726,56 € beruhe letztlich auf den von ihm ohne Deckung getätigten Wertpapierkäufen. Ob ihm durch die Zwangsverwertung ein Vermögensnachteil entstanden sei, sei zweifelhaft, weil am 1. September 2005 128 in seinem Depot belassene U. -Aktien zum Kurs von 66,55 € auf ein Depot des Klägers bei einer anderen Bank übertragen worden seien. Die Kosten des Vorprozesses seien dem Kläger zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auferlegt worden. Dass die Beklagte das Konto des Klägers mit einer Sollzinsdifferenz belastet habe, habe der Kläger nicht substantiiert behauptet.
6
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil nimmt der Kläger die Beklagte nur noch auf Zahlung von 5.383,39 € nebst Zinsen in Anspruch; den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses verfolgt er nicht weiter.
7
Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Sie zeige keinen Fehler des angefochtenen Urteils auf, sondern streife die Entscheidungsgründe allenfalls am äußersten Rand. Der Berufungsbegründung sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen dem Kläger gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehen solle.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.


9
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
10
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen , dass die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).
11
Rechtsbeschwerde Die ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus den im Folgenden dargelegten Gründen überspannte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung gestellt.
12
2.DieRechtsbeschwer de ist auch begründet.
13
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810, 1811, Tz. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen , warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).
14
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift des Klägers. Sie legt Umstände dar, die die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils aus der Sicht des Klägers in Frage stellen sollen. Soweit das Landgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, indem es sowohl eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint als auch die geltend gemachten Schadenspositionen als nicht ersatzfähig angesehen hat, führt der Kläger in der Berufungsbegründung - wie erforderlich - für jede dieser Erwägungen aus, aus welchen Gründen sie die Entscheidung seines Erachtens nicht trägt.
15
Das aa) Landgericht führt zunächst aus, ein Schadensersatzanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Insbesondere die zwangsweise Verwertung der Wertpapiere durch die Beklagte sei rechtmäßig gewesen. In diesem Zusammenhang wendet der Kläger gegen das Argument des Landgerichts, der Beklagten sei wegen des Kursverfallrisikos ein weiteres Abwarten nicht zumutbar gewesen, ein, ein solches Risiko habe nicht bestanden; vielmehr sei von einem "Wachstum" der erworbenen Wertpapiere auszugehen. Außerdem vertritt er in der Berufungsbegründung wiederholt die Auffassung, dass der Beklagten mit der fehlerhaften Anzeige des Verkaufskurses und -erlöses ein Fehler unterlaufen sei und dass eine Bank die Beweislast dafür trage , dass Buchungsfehler keine Folgefehler bei ihren Kunden verursacht hätten. Damit macht der Kläger neben der zwangsweisen Verwertung der Wertpapiere die unzutreffende Anzeige des Verkaufskurses und -erlöses als weiteren Gesichtspunkt geltend, unter dem ihm ein Schadensersatzanspruch zustehen soll. Dabei räumt der Kläger zwar ein, erkannt zu haben , dass der angezeigte Verkaufserlös ihm nicht zustand. Er macht aber geltend, nicht gewusst zu haben, ob die Anzeige durch eine HackerAttacke oder die Fehlleitung des Geldes eines Dritten verursacht worden sei, und meint, er habe den angezeigten Betrag zur Sicherstellung in mehreren Teilbeträgen in Wertpapieren anlegen dürfen.
16
Auch bb) die Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Schadenspositionen hat der Kläger in einer für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichenden Weise angegriffen.
17
Die (1) Teilforderung von 3.556,83 € (Zeitaufwand und Materialkosten ) hält das Landgericht für unbegründet, weil der Kläger einen Zusammenhang zwischen den Ereignissen vom 18. und 19. Juli 2005 und seinen Aufwendungen nicht konkret dargelegt und keine Kostenbelege vorgelegt habe; außerdem sei keine Rechtsgrundlage für die Entschädigung des persönlichen Zeitaufwandes ersichtlich. Der Kläger vertritt hingegen , wie dargelegt, die Auffassung, die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass ihr Buchungsfehler, d.h. die fehlerhafte Anzeige des Ver- kaufskurses und -erlöses, keine weiteren Fehler bei ihm als Kunden verursacht habe. Außerdem macht der Kläger geltend, dass die Aufwendungen , die er ersetzt verlangt, durch den Buchungsfehler, die Aufklärung dieses Fehlers, seine Verteidigung gegen die Kündigung der Geschäftsbeziehung , eine Strafanzeige und damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz verursacht worden seien. Er verweist insoweit auf tabellarische Aufstellungen seines Kosten- und Zeitaufwandes.
18
(2) Die weitere Teilforderung von 1.726,56 € (Kontoüberziehung) hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der negative Kontosaldo beruhe letztlich auf den ohne Deckung getätigten Wertpapierkäufen des Klägers. Dass und aus welchen Gründen der Kläger diese die Kausalität betreffende Begründung für unrichtig hält, ergibt sich ebenfalls daraus, dass seines Erachtens die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass ihr Buchungsfehler keinen weiteren Fehler des Kunden verursacht hat. Außerdem behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, die Beklagte habe sein Konto mit überteuerten Provisionen belastet.
19
(3) Zu der letzten Schadensposition von 100 € behauptet der Kläger in der Berufungsbegründung, die Beklagte habe die ihm zustehenden Habenzinsen in einer den Betrag von 100 € übersteigenden Höhe unterschlagen. Konkreter Vortrag zur Höhe der Zinsen sei ihm nicht möglich, weil die Beklagte ihm die dazu benötigten Informationen vorenthalte. Deshalb hält er eine Schätzung für gerechtfertigt und verweist auf vom Landgericht angeblich nicht ausgewertete Unterlagen und nicht erhobene Beweise.
20
cc) Insgesamt stellen sich die Ausführungen des Klägers als eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung dar; auf die Schlüssigkeit und rechtliche Vertretbarkeit der Auffassungen des Klägers kommt es hierfür, wie ausgeführt, nicht an.

III.


21
Derangefochte ne Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.04.2008 - 22 O 10055/07 -
OLG München, Entscheidung vom 29.07.2008 - 19 U 3317/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 16/04 Verkündet am:
14. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.
BGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) gegen die Beklagten zu 1 und 2 Erstattungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend, weil sich die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin ein in funktionales Eigenkapital umqualifiziertes Darlehen hat zurückzahlen lassen. Den Beklagten zu 3 hält er aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG für ersatzpflichtig.
2
Das Landgericht hat die Klagen sämtlich abgewiesen und hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 das Vorliegen einer Krise verneint. Hinsichtlich des Beklagten zu 3 finden sich die maßgeblichen Ausführungen unter einem mit "C" überschriebenen Teil der Urteilsgründe, die mit den Worten eingeleitet werden: "… da für den hier als gedacht zu unterstellenden Fall, dass die Beklagten zu 1 und 2 haften …" eine Ausfallhaftung des Beklagten zu 3 nicht greift, weil er zum Auszahlungszeitpunkt noch nicht Gesellschafter war. Der Kläger hat gegen alle drei Beklagten Berufung eingelegt. Die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
I. Über die Revision des Klägers ist, da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
4
II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Das Berufungsgericht hat die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers mangels ausreichender Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO für unzulässig gehalten. Die Abweisung der Klage gegen diesen Beklagten sei im landgerichtlichen Urteil auf zwei Gründe gestützt: die fehlende Gesellschafterstellung und das Fehlen einer Krise im Sinne der Eigenkapitalersatzregeln. Zu dem zweiten Gesichtspunkt fehle es an Angriffen in der Berufungsbegründung.
6
2. Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken und nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung in unzulässiger Weise überspannt.
7
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage auch auf das Fehlen einer Krise gestützt, findet in den Urteilsgründen keine hinreichende Grundlage. Das Landgericht hat sich zur Begründung der Klageabweisung gegen diesen Beklagten auf die Feststellung beschränkt, dieser sei nicht Ausfallhaftender nach § 31 Abs. 3 GmbHG. Die Frage der Primärhaftung der Beklagten zu 1 und 2 hat es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Feststellungsklage ausdrücklich lediglich "unterstellt".
8
Die auf die nicht bestehende Ausfallhaftung gestützte Klageabweisung hat der Kläger nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ausreichend i.S. des § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen. Zu einer darüber hinausgehenden Begründung der Berufung war er mangels Vorliegens einer weiteren Urteilsbegründung nicht verpflichtet.
9
§ 520 Abs. 3 ZPO erfordert nur, dass der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbegründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen , die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet werden. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, BGHReport 2003, 971, 972). Hieraus folgt - selbstverständlich -, dass der Berufungskläger weder ihm günstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützende, zur Begründung der angefochtenen Entscheidung aber nicht angeführte Umstände angreifen muss.
10
III. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es sich nunmehr mit der Begründetheit der Berufung - auch - im Verhältnis zum Beklagten zu 3 befassen kann.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2002 - 90 O 117/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 U 135/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 41/06
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
am 27. Mai 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 133.431,06 €.

Gründe:


1
Die klagenden Eheleute erwarben im Dezember 1995, durch einen Vermittler geworben, eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie am 20. Dezember 1995 mit der Beklagten zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), einen Darlehensvertrag über 142.000 DM. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt der Vertrag nicht. Zur Kreditbesicherung bestellten die Kläger am 30. Dezember 1995 eine Grundschuld an dem Wohnungseigentum zugunsten der Beklagten zu 1), übernahmen die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Als die Kläger ih- ren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkamen, wurde das Darlehen im November 1999 gekündigt. Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehens gerichteten Willenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Beklagte zu 2) alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte zu 1) abgetreten hatte, nahm diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1995 in Anspruch.
2
IneinemVorprozess haben die Kläger eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die jetzige Beklagte zu 1) erhoben. Die Klage war in erster Instanz zwar erfolgreich, die Kläger sind aber aufgrund der EventualWiderklage der Beklagten zu 1) zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages nebst marktüblichen Zinsen verurteilt worden. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der abgetretene Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu 2) aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG sei durch die Hilfsaufrechnung der Kläger nicht erloschen, weil ihnen gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über die erworbene Eigentumswohnung nicht zustehe.
3
Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss vom 5. Januar 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte nur in Bezug auf die Klägerin zu 1) Erfolg. Auf die Revision der Beklagten zu 1) hat der erkennende Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom 20. Dezember 2005 (XI ZR 119/04) insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, d.h. die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) Erfolg hatte. Zugleich wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) mit Urteil vom 22. Januar 2007 abgewiesen.
4
Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner in erster Linie die Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Zinsraten über insgesamt 45.493,76 € zuzüglich Zinsen sowie von der Beklagten zu 1) die Freistellung von ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Auflassung der Eigentumswohnung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt : Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei unzulässig. Über Ansprüche der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz und auf Schadensersatz , mit denen die Kläger im Vorprozess erfolglos gegen die Widerklageforderung der Beklagten zu 1) aufgerechnet hätten, sei nach § 322 Abs. 2 ZPO bereits rechtskräftig entschieden. Das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2005 stehe dem nicht entgegen, weil das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. März 2004 dadurch auf die Revision der Beklagten zu 1) nur wegen der zu ihrem Nachteil entschiedenen Vollstreckungsgegenklage aufgehoben worden sei. Wenn die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Kläger nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen sein sollte, ändere sich an der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nichts. Die vermeintliche Gegenforderung sei durch die Aufrechnungserklärung jedenfalls rechtshängig geworden, so dass angesichts der durch § 322 Abs. 2 ZPO begründeten Gefahr divergierender Entscheidungen für die erneute Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle.
5
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei nicht begründet. Ein Haustürgeschäft sei nicht schlüssig dargelegt und führe nach § 3 Abs. 1 HWiG ohnehin nicht zu den von den Klägern begehrten Rechtsfolgen. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig. Was das von den Klägern behauptete sittenwidrige Missverhältnis zwischen dem Wert der Eigentumswohnung und dem Kaufpreis angehe, fehle es an dem notwendigen Sachvortrag zu einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu 2).
6
Die Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese mit einem 129 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 26. Juni 2006 begründet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich die Begründung nicht auf die angefochtene Entscheidung beziehe und damit den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge. Sofern für die Schriftsätze vom 11. Oktober und vom 24. November 2006 etwas anderes gelten sollte, ändere dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil der Vortrag insoweit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt und daher gemäß § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.


8
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru- fung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43 f.; 151, 221, 223; 155, 21, 22; 159, 135, 137), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mangels einer ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
9
1. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
10
2. Ein solcher Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Berufungsgericht ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung versagt.
11
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363).
12
b)DiesenAnforderun gen genügt die Berufungsbegründungsschrift der Kläger nicht. Sie setzt sich weitgehend aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammen, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von Eigentumswohnungen betreffen, und geht auf das Urteil des Landgerichts nur sporadisch ein.
13
aa) Die tragenden Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage, weil über die Klageforderung bereits rechtskräftig entschieden ist, werden nicht angegriffen. Die in der Berufungsbegründung erörterte Frage, ob die im Vorprozess erhobene Vollstreckungsabwehrklage der selbstständigen Geltendmachung von Ansprüchen entgegensteht, die der titulierten Forderung einwendungshalber entgegengehalten worden sind, betrifft einen anderen Streitstoff. Es geht hier nicht um die in der Berufungsbegründung angesprochene Vollstreckungsgegenklage der Kläger und eine etwaige Präklusion von Ansprüchen, auf die sie gestützt worden ist, sondern ausschließlich um die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1), die von den Klägern insoweit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche und deren nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsene Abweisung. Damit befasst sich die Berufungsbegründung nicht und geht deshalb auf die Unzulässigkeit der Klage nicht ein.
14
Überdies ist auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, dass die angebliche Schadensersatzforderung der Kläger durch die im Vorprozess erklärte Aufrechnung zumindest rechtshängig geworden ist und für die neue Klage daher insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt, unangegriffen geblieben. Da die Hilfsbegründung selbstständig tragende Bedeutung hat, indem sie die Unzulässigkeit der Klage gegenüber der Hauptbegründung auf einen anderen Gesichtspunkt, nämlich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis stützt, hätte sich die Berufungsbegründung auch damit befassen und darlegen müssen, warum die Hilfsbegründung die Entscheidung nicht trägt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Tz. 11). Die Berufung der Kläger ist daher, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig richtet, unzulässig.
15
Gleiches bb) gilt mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung auch für die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Ausführungen Seite 40 bis 43 der Berufungsbegründung zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) und zu weiteren Urteilen betreffen erklärtermaßen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Konkrete Einwendungen gegen die Ablehnung einer vorvertraglichen Verschuldenshaftung der Beklagten zu 2) werden nicht erhoben. Eine Zurechnung des Wissens der Beklagten zu 1) über den Wert oder andere Eigenschaften der Eigentumswoh- nung nach § 166 Abs. 1 BGB wird mit keinem Wort angesprochen. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Berufungsbegründung befasse sich nur mit vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1), weil sich die Beklagte zu 2) deren Kenntnisse nach Vertretungsrecht (§ 166 Abs. 1 BGB) zurechnen lassen müsse, greift nicht. Nichts spricht dafür, dass die Kläger sich auf eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) kraft Wissenszurechnung berufen wollten.
16
Im Übrigen gibt die Rechtsbeschwerde, ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt, Anlass zu dem Hinweis, dass die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines Objekts allein selbst im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht eine widerlegliche Vermutung begründet, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Eine solche Vermu- tung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Käufers über den Wert des Anlageobjekts in Betracht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 O 3356/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.12.2006 - 13 U 21/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 4/06
vom
5. März 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches
Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die
Berufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung
auseinandersetzen.
Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Einspruch
ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße
Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen.
BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gegenstandswert: 70.000,00 €

Gründe:

1
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Geschäftsleitervertrag gegen die Beklagte, eine in der Ukraine ansässige Aktiengesellschaft, geltend. Die Klage ist in Deutschland durch Niederlegung bei einer von der Klägerin als Niederlassung der Beklagten bezeichneten GmbH zugestellt worden. Im Termin vom 18. Mai 2004 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen, das ihr unter Bestimmung einer Einspruchsfrist von einem Monat auf diplomatischem Wege am 3. November 2004 an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellt worden ist. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte am 4. Dezember 2004 Einspruch eingelegt und "höchst vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Einen im Verhandlungstermin vom 15. März 2005 geschlossenen Widerrufsvergleich hat die Beklagte fristgerecht am 5. April 2005 widerrufen. In dem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im einzelnen dargelegt, dass er zur Entgegennahme der Klageschrift bevollmächtigt sei und der Rechtsstreit vor dem angerufenen Landgericht abschließend entschieden werden könne. Durch Urteil vom 2. August 2005 hat das Landgericht den Einspruch wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen (§ 341 ZPO).
2
Zur Begründung der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die Beklagte ausgeführt, das "Versäumnisurteil" des Landgerichts sei aufzuheben, weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt und über ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden worden sei. Damit sei der Beklagten, die eingehend zur materiellen Begründetheit der Klage vorgetragen hat, unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG jede Möglichkeit genommen worden, sich in einem ordnungsgemäßen Verfahren gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr zu setzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels einer ordnungsgemäßen Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
3
II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die entscheidungserhebliche Erwägung des angefochtenen kontradiktorischen Urteils liege in der tatsächlich gegebenen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist. Mit der Fristversäumung, die als solche außer Zweifel stehe, setze sich die Berufung nicht auseinander. Der Umstand, dass die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, ändere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, weil Wiedereinsetzung rechtfertigende Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden seien.
4
III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; entgegen der Auffassung der Beklagten ist weder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) gegeben, weil die von der Rechtsbeschwerde angeführten Fragen in diesem Fall nicht entscheidungserheblich sind.
5
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mangels einer ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
6
a) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - III ZB 50/99, NJW 2000, 590 f.; Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 16/04, BGH-Report 2006, 452). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243 f.).
7
b) Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt.
8
Die Berufungsbegründung geht nicht einmal ansatzweise auf den das landgerichtliche Urteil allein tragenden Gesichtspunkt der Versäumung der Einspruchsfrist ein. Sie befasst sich lediglich mit der - für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs - unerheblichen Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage. Es hätte dagegen zumindest der Darlegung bedurft, dass die Fristversäumung wegen des behaupteten Zustellungsmangels unschädlich ist. Die Beklagte hat jedoch, wie die irrige Bezeichnung des angefochtenen Urteils als "Versäumnisurteil" in Verbindung mit der Geltendmachung des vermeintlichen Zustellungsmangels belegt, verkannt, dass sich ihr Rechtsmittel tatsächlich nicht gegen ein - gemäß § 514 Abs. 1 ZPO ohnehin der Anfechtung im Berufungsrechtszug entzogenes - Versäumnisurteil, sondern gegen ein den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verwerfendes kontradiktorisches Urteil (§ 341 ZPO) richtet.
9
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der gegen die Verwerfung des Einspruchs gerichteten Berufung nicht in eine Prüfung einzutreten, ob die förmlichen Voraussetzungen - insbesondere eine ordnungsgemäße Klagezustellung und Terminsladung (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) - für den Erlass des - mit dem verspäteten Einspruch angefochtenen - Versäumnisurteils vom 18. Mai 2004 vorlagen.
10
a) Ergeht gegen eine Partei, die gegen ein zu ihrem Nachteil erwirktes erstes Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat, wegen ihrer Säumnis im Einspruchstermin ein zweites Versäumnisurteil, so kann eine hiergegen eingelegte Berufung nicht darauf gestützt werden (vgl. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass das erste Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen ist (BGHZ 141, 351, 355). Die beschränkte Prüfungsbefugnis beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten (BGHZ 97, 341, 345). Im Unterschied zur Anfechtung eines zweiten Versäumnisurteils fehlt es im Streitfall bereits an einem fristgerechten Einspruch gegen das der Beklagten - zugleich mit der Bestimmung über die Verlängerung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) - ordnungsgemäß an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellte erste Versäumnisurteil. Die Beklagte hätte dieses Versäumnisurteil fristgerecht mit einem Einspruch anfechten müssen, um den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft zu verhindern. Infolge der tatsächlich eingetretenen Fristversäumung war der Ein- spruch gemäß § 341 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen (BGHZ 97, 341, 345; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. (AB) § 514 Rdn. 20).
11
b) Rechtliches Gehör ist der Beklagten, selbst wenn die Klage und die Terminsladung zum 18. Mai 2004 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wären , durch die fehlerfreie Zustellung des Versäumnisurteils und der damit eröffneten Möglichkeit des Einspruchs gewährt worden (BGHZ 97, 341, 347 f.).
12
c) Der Rechtsbeschwerde kann im übrigen nicht darin gefolgt werden, es handele sich um ein mangels Rechtshängigkeit der Klage wirkungsloses Urteil (vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565). Sie verschweigt nämlich, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz, in dem er den vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich widerrufen hat, ausdrücklich erklärt hat: "Abschließend ist festzuhalten, dass ich ausdrücklich zur Entgegennahme der Klageschrift seitens der Beklagten und der Zustellung der Klageschrift ebenso bevollmächtigt bin wie zu erklären , dass allein aus prozessökonomischen Gründen der Rechtsstreit vor dem angerufenen Landgericht Hannover abschließend entschieden werden kann." Damit ist ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt.
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 81/04
vom
18. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch nach neuem Recht (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.) muss, wenn das Erstgericht
die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere
voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt
hat, die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher
für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht
trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. November 2004 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 445.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Beklagte, die eine Klinik betreibt, nach zwei Operationen an der Lendenwirbelsäule unter dem Gesichtspunkt der Arzthaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat sowohl einen Behandlungsfehler als auch ein Aufklärungsverschulden verneint, ferner die Kausalität etwaiger Fehler für das Leiden des Klägers. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003 begründet. Der Schriftsatz enthält keinen Berufungsantrag. Er befasst sich mit der Indikation für den vorgenommenen Eingriff und mit der behaupteten Verletzung der Aufklärungspflicht.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
4
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
5
Ob die Berufungsbegründung die nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderlichen Anträge mit der gebotenen Deutlichkeit enthalte, könne dahinstehen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer mit seiner Berufung den erstinstanzlich gestellten Sachantrag weiterverfolge. Über die entsprechende Rüge der Beklagten müsse indes nicht entschieden werden, denn die Berufung sei bereits deshalb unzulässig, weil es an der nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergäben, fehle. Das Landgericht habe unter Verwertung des schriftlichen Gutachtens ausgeführt , dass es nicht darauf ankomme, ob die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, denn eine fehlende Aufklärung habe sich deshalb nicht ausgewirkt, weil es gerade nicht zu einer Nervläsion gekommen sei und die Schäden des Klägers aller Voraussicht nach auf einer so genannten Konversionsneurose beruhten , die bereits präoperativ mehrfach Ausdruck gefunden habe.
6
Diese Ausführungen habe der Kläger nicht ansatzweise angegriffen. Hierzu habe er bereits durch die Urteilsausführungen deutlichen Anlass gehabt. Das Landgericht habe die Klageabweisung immerhin auf zwei Gründe gestützt, nämlich zum einen auf die erfolgte Aufklärung des Klägers über mögliche Schadensfolgen der Operationen durch den Zeugen Dr. S., zum anderen auf die fehlende Ursächlichkeit zwischen den Operationen, deren sachgemäße Durchführung nicht mehr in Frage stehe, und den Schadensfolgen. In einem solchen Fall liege eine hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Abweisungsgründe in für sich ausreichender Weise angegriffen würden; stelle der Berufungsführer nur einen der beiden Gründe in Frage, sei sein Rechtsmittel unzulässig. So liege der Fall hier. Mithin komme es auch nicht darauf an, ob andere Behandlungsvarianten möglich gewesen wären. Auch wenn dies so wäre , ändere das nichts daran, dass die Operation die bei dem Kläger eingetretenen Schadensfolgen nicht verursacht habe, wovon mangels Berufungsangriffs weiterhin auszugehen sei, so dass die Klage und somit auch die Berufung - unabhängig von der mangelnden Berufungsbegründung - auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnten.
7
2. Diese Ausführungen werfen, entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung geäußerten Auffassung, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
8
Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. entschieden , dass dann, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen muss und daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen hat, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; Senats- urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999, 1000 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - NJW-RR 2004, 641 ff., jew. m.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist.
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Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass sich insoweit für den Anwendungsbereich des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. abweichende Rechtsmaßstäbe ergeben könnten. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Dass der Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung Stellung nehmen muss, es vielmehr genügt, wenn die Berufungsgründe sich mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil aaO), ändert aber nichts daran, dass jeder von mehreren Klageabweisungsgründen angegriffen werden muss.
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3. Im vorliegenden Fall erfordert auch nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; eine Rechtsfortbildung scheidet erkennbar aus).
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a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen insoweit relevanten Rechtsfehler erkennen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass ein ohne genügende Aufklärung vorgenommener medizinischer Eingriff rechtswidrig sei, hilft hier nicht weiter. Das Berufungsgericht versteht die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts dahin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen etwaigen Aufklärungsversäumnissen und den Leiden, die Grundlage der Klage- forderung sind, nicht bestehe. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, inwiefern dies rechtsfehlerhaft sein könnte.
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b) Angesichts dessen erfordern die Ausführungen des Berufungsgerichts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wirkungsvollen Rechtsschutzes und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Tatsache, dass der Kläger Fehler so- wohl bei der Aufklärung über Behandlungsalternativen als auch bei der Aufklärung über das Risiko des Eingriffs behauptet, in Erwägung gezogen; es hält diesen Vortrag aber im Hinblick auf die Kausalitätszweifel für nicht durchgreifend.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2003 - 6 O 133/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2004 - 20 U 188/03 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.