Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - XI ZA 10/14

bei uns veröffentlicht am13.04.2015
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 3 O 465/11, 08.05.2013
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 145/13, 25.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZA10/14
vom
13. April 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge, als die - weil allein statthaft und auch im Übrigen zulässig - der Senat die Eingaben der Beklagten vom 15. März 2015 und 28. März 2015 (versehentlich datiert: 28. März 2014) auslegt, ist unbegründet.
2
Der Senat hat vor Beschlussfassung am 24. Februar 2015 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. März 2014 Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat.
3
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be- gründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, juris Rn. 2).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.05.2013 - 3 O 465/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 17 U 145/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - XI ZA 10/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - XI ZA 10/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - XI ZA 10/14 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - XI ZA 10/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - XI ZA 10/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - IX ZA 9/13

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA9/13 vom 8. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - XI ZA 10/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - XI ZR 584/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 584/15 vom 19. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIZR584.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - XI ZR 200/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 200/17 vom 9. August 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090817BXIZR200.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2017 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Gr

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - XI ZR 319/15

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 319/15 vom 30. November 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:301116BXIZR319.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2016 - XI ZR 268/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 268/15 vom 8. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIZR268.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

2
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die hier entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).