Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - IX ZA 9/13

bei uns veröffentlicht am08.01.2015
vorgehend
Landgericht Freiburg, 2 O 253/11, 14.08.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 13 U 178/12, 15.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA9/13
vom
8. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 8. Januar 2015

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung vom 25. September 2014 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung) beigefügt.

2
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die hier entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 2 O 253/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 13 U 178/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - IX ZA 9/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - IX ZA 9/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - IX ZA 9/13 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - IX ZA 9/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - IX ZA 9/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - XI ZA 14/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 14/14 vom 9. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:090316BXIZA14.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grünebe

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - XI ZR 589/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 589/17 vom 25. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIZR589.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maih

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - VI ZA 2/18

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 2/18 vom 21. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIZA2.18.1 Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Di

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - XI ZA 10/14

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA10/14 vom 13. April 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinne

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.