Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - X ZR 98/04

bei uns veröffentlicht am19.06.2007
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 10 O 256/02, 03.07.2003
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 120/03, 27.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 98/04
vom
19. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 63 Abs. 3 GKG) und der des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde werden jeweils auf 13.031,66 € festgesetzt. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 22.358,38 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG; § 19 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht eine Restwerklohnforderung in Höhe von 13.031,66 € geltend, die nach ihrem Vortrag der Beklagte vergleichsweise anerkannt haben soll. Der Beklagte hat im Prozess in Höhe von 2.577,48 € die Primäraufrechnung und im Übrigen die Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 11.904,-- € erklärt. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten.
2
II. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, der sich nach der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet, erreicht nicht den nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Statthaftigkeit der die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Grenzwert von 20.000,-- € übersteigt. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der Beschwerdewert in der Summe, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist, und beträgt damit nur 13.031,66 €. § 45 Abs. 3 GKG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderungen, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Das Berufungsurteil enthält keine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderungen des Beklagten. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht über die Gegenforderungen sachlich befunden hätte (§ 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aber die vom Beklagten erklärte Aufrechnung als unzulässig angesehen und damit eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Gegenforderungen gerade nicht getroffen.
3
Dies ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hat, wonach, wer einen Vergleich schließt, sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen kann, wenn er schon bei Abschluss des Vergleichs die Umstände, aus denen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in derartigen Fällen die Aufrechnung unzulässig und damit unwirksam. Mit dieser Feststellung ist jedoch über das Bestehen der Aufrechnungsforderung nicht mit Rechtskraft entschieden, so dass sie in einem neuen Rechtsstreit erneut zur Prüfung gestellt werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351 f.; Urt. v. 25.09.1996 - IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15; Urt. v. 05.12.1996 - IX ZR 67/96, NJW 1997, 734; Urt. v. 31.07.2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616).
4
Daran ändert auch nichts der besondere Umstand des vorliegenden Falles , dass das Berufungsgericht zusätzlich die Gegenforderungen des Beklagten für unbegründet erklärt hat, indem es sich auf den Grundsatz berufen hat, dass das deklaratorische Anerkenntnis alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete, ausschließt, und indem es daraus hergeleitet hat, dass der Beklagte etwaige Gegenrechte nicht geltend machen könne. Soweit Einwendungen des Schuldners durch das Anerkenntnis ausgeschlossen werden, kann er wegen der Feststellungswirkung des Anerkenntnisses überhaupt nicht mehr darauf zurückgreifen. Die somit vom Berufungsgericht vorgenommene gleichzeitige Feststellung der Unzulässigkeit der Aufrechnung und der Unbegründetheit der Gegenforderungen hat aber nur zur Folge, dass die zusätzlichen Ausführungen über die Begründetheit der Aufrechnung im Revisionsrechtszug so zu behandeln sind, als wären sie überhaupt nicht vorhanden (BGH, Urt. v. 13.04.1983 - VIII ZR 320/80, NJW 1984, 128; Urt. v. 25.09.1996 und v. 31.07.2001, jeweils aaO).
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2003 - 10 O 256/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - I-5 U 120/03 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - X ZR 98/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - X ZR 98/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - X ZR 98/04 zitiert 6 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - X ZR 98/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - X ZR 98/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01

bei uns veröffentlicht am 31.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 217/01 vom 31. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 322 Abs. 2, 390 Satz 2, ZPO § 546 Abs. 1, GKG § 19 Abs. 3 Im Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des B

Referenzen

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 217/01
vom
31. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Im Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung
stellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den Beklagten mit einer zusätzlichen
Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweise
Aufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - in Anwendung von § 390 Satz 2 BGB für
unzulässig erklärt.
BGH, Beschluß vom 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 31. Juli 2001

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Mai 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Streitwert: 56.000 DM

Gründe:


I.


Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 59.000 DM, den er der Beklagten als Darlehen gewährt haben will. Die Beklagte bestreitet eine Rückzahlungsverpflichtung und macht geltend, daß ihr ein Betrag von 20.000 DM geschenkt worden sei. Die ihr überwiesenen und sich insgesamt auf 39.000 DM belaufenden Zahlungen von monatlich 1.500 DM seien als Beitrag des Klägers zu den gemeinsamen Haushaltungskosten erbracht worden. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit zwei Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 10.000 DM und 20.000 DM erklärt, die sie auf wiederholte Tätlichkeiten des Klägers sowie darauf gestützt
hat, daß sie als Beifahrerin bei einem vom Kläger am 10. Juni 1994 verschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erlitten habe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 56.000 DM nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers sei gegeben, jedoch in Höhe von 3.000 DM durch die Aufrechnung mit einem Schmerzensgeldanspruch der Beklagten wegen Tätlichkeiten des Klägers erloschen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie die Berücksichtigung ihres vorgenannten Schmerzensgeldanspruchs nur in Höhe von 3.000 DM nicht angegriffen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die 56.000 DM in monatlichen Raten von je 1.000 DM zu zahlen seien. Nach der Festsetzung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert der Beschwer für beide Parteien jeweils 60.000 DM nicht.
Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Sie ist der Ansicht, der sich aus ihrer Verurteilung ergebenden Beschwer von 56.000 DM sei gemäß § 19 Abs. 3 GKG der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 20.000 DM hinzuzurechnen, da das Oberlandesgericht über diese Forderung mit Rechtskraftwirkung entschieden habe.

II.


Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer der Beklagten durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine vorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur dann zu einer Erhöhung der Beschwer, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538 und vom 25. September 1996 - IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15). Hat das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten jedoch als unzulässig zurückgewiesen, so führt dies nicht zu einer nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskraftfähigen Entscheidung über die behauptete Gegenforderung (Senat, Beschluß vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 90/89, BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Aufrechnung 1; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - IX ZR 67/96, WM 1997, 324, 325 m.w.Nachw.).
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit der auf das Unfallereignis vom 10. Juni 1994 gestützten Gegenforderung der Beklagten als unwirksam angesehen, da die Forderung bereits bei Eintritt der Aufrechnungslage verjährt gewesen und die Aufrechnung damit nach § 390 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Das materiellrechtliche Aufrechnungsverbot des § 390 BGB regelt die Zulässigkeit der Aufrechnung (Musielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 145 Rdn. 23; Zöller /Greger, ZPO 22. Aufl. § 145 Rdn. 14; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 145 Anm. D I c). Da das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung somit als unzulässig behandelt hat, ist die Entscheidung hierüber der Rechtskraft nicht fähig. Dabei ist es ohne Belang, ob die Aufrechnung zu Recht als unzulässig angesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996, aaO).
Daran, daß hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall vom 10. Juni 1994 gestützten Aufrechnungsforderung der Beklagten eine der Rechtskraft fähige Entscheidung nicht ergangen ist, ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht im weiteren Verlauf seiner Entscheidungsgründe diesen Anspruch auch wegen eines Verzichts der Beklagten als nicht bestehend bezeichnet hat. Diese zusätzlichen Ausführungen über die Begründetheit der Aufrechnung sind als nicht vorhanden zu behandeln, weil das Berufungsgericht die Frage nach der Zulässigkeit verneint hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1983 - VIII ZR 320/80, NJW 1984, 128, 129; BGH, Beschluß vom 25. September 1996 - IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann