Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2006 - X ZR 64/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von der Akteneinsicht sind folgende Aktenteile ausgenommen: GA I (BPatG), Bl. 7, mit dem Wort "Gegen" beginnender 6. Absatz, sowie Bl. 108; GA II (BGH), Bl. 17, mit dem Wort "Die" beginnender 2. Absatz.
Gründe:
- 1
- Nach § 99 Abs. 3 PatG ist der Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht die Klägerin ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Letzteres ist nicht der Fall, soweit die Klägerin der Akteneinsicht widersprochen hat, weil die Akten Angaben zu vom Beklagten Dritten eingeräumten Lizenzen enthalten. Insoweit käme allenfalls ein entgegen- stehendes Interesse des Beklagten in Betracht, der jedoch der Akteneinsicht nicht widersprochen hat.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.02.2005 - 4 Ni 26/04 (EU) -
Annotations
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.