Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2008 - X ZB 5/07

bei uns veröffentlicht am11.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 5/07
vom
11. März 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sägeblatt
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als
Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur
Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen.
BGH, Beschl. v. 11. März 2008 - X ZB 5/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2007 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 14 - vom 29. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 50.000,-- €.

Gründe:


1
I. Das Europäische Patentamt hat der H. und S. GmbH (im Folgenden: GmbH) das auf einer Anmeldung vom 4. April 1997 beruhende und ein Sägeblatt betreffende europäische Patent 0 921 884 unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Die Zah- lung der seit dem 30. April 2003 fälligen siebten Jahresgebühr für den deutschen Anteil dieses Patents ist nicht rechtzeitig erfolgt, obwohl das Deutsche Patent- und Markenamt die GmbH im Jahre 2003 mehrfach an die Zahlungsfrist und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung erinnert hatte. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat deshalb für den 1. November 2003 das Erlöschen des Patents festgestellt.
2
Die M. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) will hiervon erst mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. März 2004 erfahren haben. Sie hat geltend gemacht, über das Vermögen der GmbH sei 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe im März 2003 den deutschen Anteil des Patents an sie verkauft. Mit Schriftsatz vom 30. April 2004, zugegangen am 4. Mai 2004, zu dem auch die Zahlung der siebten Jahresgebühr samt Zuschlag bewirkt worden ist, ist deshalb Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung dieser Jahresgebühr gestellt worden. Dieser Antrag ist damit begründet worden, die KG als "zukünftiger Inhaber" des Patents habe "die Mitteilung des Patentamts gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG nicht erhalten."
3
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat diesen Antrag zurückgewiesen.
4
Hiergegen ist Beschwerde eingelegt worden. Das Bundespatentgericht hat den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH auf Anfrage bestätigt hatte, dass der deutsche Anteil des Patents auf die KG übertragen worden sei und er als Insolvenzverwalter in dem noch laufenden Insolvenzverfahren noch nicht die Aufnahme des Verfahrens gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt habe. Das Bundespatentgericht hat gemeint, der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr sei gegenstandslos , weil diese Frist nicht versäumt worden sei; denn die Frist zur Zahlung einer Jahresgebühr werde im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gebührenschuldners in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen (Beschl. abgedr. in ZInsO 2007, 329).
5
Hiergegen wendet sich nunmehr der im Beschwerdeverfahren beigetretene Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Rechtsbeschwerde und dem Antrag, den die beantragte Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wiederherzustellen.
6
II. Die kraft Zulassung durch das Bundespatentgericht statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
7
1. Der sachliche Erfolg der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht bereits aus einer Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts. Die in rechter Form und Frist eingelegte Beschwerde war vielmehr gemäß § 73 PatG zulässig. Denn das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, die KG habe sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr als auch die Beschwerde gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts im eigenen Namen angebracht. Letzteres haben die auf Antragstellerseite als Verfahrensbevollmächtigte aufgetretenen Patentanwälte gegenüber dem Bundespatentgericht durch Verweis auf eine ihnen von der KG erteilte Vollmacht klargestellt. Ersteres ergibt sich daraus, dass im Kopf der Antragsschrift vom 30. April 2004 neben der als "Inhaber bisher" bezeichneten GmbH auch die KG, nämlich als "Inhaber zukünftig", aufgeführt worden ist und die Begründung des Gesuchs allein auf einen in der Person der KG liegenden Umstand abgestellt hat. Hieraus muss gefolgert werden, dass die KG auf die Wiedereinsetzung des Patentinhabers in die versäumte Frist angetragen hat und dass die KG durch die Zurückweisung dieses Antrags beschwert ist.
8
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet.
9
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG steht das Recht, Wiedereinsetzung zu verlangen, nur dem zu, der nach gesetzlicher Vorschrift durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Das ist im Falle der Versäumung der Zahlung einer fälligen Jahresgebühr für ein mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Patent auch dann allein die im Register als Patentinhaber eingetragene Person, wenn bereits eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Patents auf einen anderen erfolgt ist. Denn hierdurch ändert sich nichts an der Legitimation des im Patentregister als Patentinhaber Eingetragenen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG bleibt dieser vielmehr so lange berechtigt und verpflichtet, bis die betreffende Änderung im Register eingetragen ist, und nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt bei Unterbleiben rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Jahresgebühr demnach das Recht des Eingetragenen. "Nach gesetzlicher Vorschrift" erleidet deshalb nur der Eingetragene einen Rechtsnachteil; für den, dem das Patent durch Rechtsgeschäft bereits übertragen worden ist, ergeben sich möglicherweise hieraus Folgen, etwa in Form eines Schadens. Sie sind gegebenenfalls über Ersatzansprüche gegenüber dem Veräußerer des Rechts auszugleichen.
10
b) Die beantragte Wiedereinsetzung könnte auch dann nicht gewährt werden, wenn man wegen des dadurch gegebenen Interesses der KG an einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr davon ausginge, die KG sei in Prozessstandschaft für die GmbH als Antragstel- lerin aufgetreten oder habe sich als Streithelferin der GmbH am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt und/oder als Streithelferin die Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt, und wenn man ein solches Prozessieren etwa in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. April 2007 (X ZB 41/03, BGHZ 172, 98 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren, Tz. 30) für zulässig hielte. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 123 PatG zur Rechtfertigung des Gesuchs auch (nur) Umstände dienen können, die lediglich in der Person des Prozessstandschafters oder Streithelfers begründet sind, was etwa in der Rechtsprechung und Rechtslehre zu § 233 ZPO kontrovers beantwortet wird (vgl. z.B. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rdn. 5). Denn auch dann wäre die Wiedereinsetzung zu versagen , weil nicht hinreichend dargetan ist, dass für die KG ein unverschuldeter Hinderungsgrund bestand, die siebte Jahresgebühr rechtzeitig zu zahlen.
11
Die KG macht nicht etwa geltend, unverschuldet nicht gewusst zu haben, dass zur Aufrechterhaltung eines technischen Schutzrechts mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland jährlich Gebühren zu zahlen sind. Sie stützt sich nur darauf, dass sie selbst den patentamtlichen Löschungsvorbescheid nicht erhalten habe, wie er gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. bis zum 31. Dezember 2001 vorgesehen war, seit dem 1. Januar 2002 jedoch gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben ist (Art. 7 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 - BGBl. I 3656) und seitdem auch nicht mehr ergehen darf, weil das Gesetz nunmehr die längstmögliche Zahlungsfrist selbst bestimmt. Das entschuldigt die Fristversäumung schon deshalb nicht, weil im Hinblick auf die im Jahre 2003 fällig werdende siebte Jahresgebühr wegen des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage (§ 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F.) mit einer solchen patentamtlichen Nachricht nicht mehr gerechnet werden durfte. Aber auch auf das Unterbleiben des Zugangs einer Erinnerung, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt seitdem verschickt, könnte die KG sich nicht mit Erfolg berufen.
Denn von einem Unternehmen, das - wie von der KG mangels gegenteiliger Darlegung anzunehmen ist - weiß, dass Jahresgebühren anfallen, kann erwartet werden, dass es sich nach deren Fälligkeit bzw. der einzuhaltenden Zahlungsfrist selbst erkundigt, wenn es ein Patent rechtsgeschäftlich erwirbt. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der Erwerb aus einer Insolvenzmasse erfolgt, weil dann eine sorgfältig abwägende Person nicht erwarten kann, dass die Zahlung durch den Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern vielmehr damit gerechnet werden muss, dass zur Aufrechterhaltung des Patents die eigene rechtzeitige Zahlung notwendig ist.
12
3. Der Wiederherstellung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts steht schließlich auch nicht entgegen, dass vor Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet war. Die vom Bundespatentgericht befürwortete entsprechende Anwendung von § 240 ZPO in Ansehung der Zahlungsfrist für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Jahresgebühren, ist nicht mit dem Gesetz vereinbar.
13
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt das Patent, wenn eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühr bestimmt damit den Bestand des Ausschließlichkeitsrechts; sie ist materiell -rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des Patents. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber Eingetragenen berührt dies nicht, weil hierdurch keine Veränderung der materiellen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Auch als Gegenstand der Insolvenzmasse besteht das Patentrecht daher nur so lange, wie für rechtzeitige Zahlung der nächsten fälligen Jahresgebühr und der weiteren Jahresgebühren innerhalb der jeweiligen Frist gesorgt wird. Diese vom materiellen Recht vorgegebene Vermögenslage würde außer Kraft gesetzt, wenn im Falle der Insolvenz des in dem Register eingetragenen Patentinhabers das Patent ohne Zahlung der fälligen Jahresgebühr erhalten bliebe. Das verbietet die entsprechende Heranziehung von § 240 ZPO, was die Zahlung der Jahresgebühren anbelangt. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer planwidrigen gesetzlichen Lücke. Das Gesetz stellt vielmehr mit den genannten Vorschriften eine das materielle Recht abschließende Regelung zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei § 240 ZPO um eine Vorschrift, die lediglich die Vorgehensweise bei der prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte regelt. Das materielle Recht und seine Voraussetzungen außer Kraft zu setzen, kann jedoch nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein. § 240 ZPO könnte deshalb auch nicht als sachgerechtes Vorbild angesehen werden, eine etwaige Lücke im Gesetz hinsichtlich der Frist zur Zahlung fälliger Jahresgebühren zu schließen. Schließlich ist auch die Notwendigkeit der Heranziehung von § 240 ZPO nicht zu erkennen. Dabei mag es durchaus so sein, dass dann, wenn die nächste Jahresgebühr zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird oder zu zahlen ist, die Versäumung des Zahlungstermins für diese Jahresgebühr häufig insolvenzbedingt ist, etwa weil der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig ermitteln konnte, dass das Patent zum Insolvenzvermögen gehört und es zur Aufrechterhaltung rechtzeitiger Zahlung der ausstehenden Jahresgebühr bedarf. Bei einer solchen (ersten) Versäumung kann jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Hinsichtlich der in den Folgejahren fällig werdenden Jahresgebühren sollte der Insolvenzverwalter sodann jedoch bei ausreichender Insolvenzmasse ohne weiteres in der Lage sein, rechtzeitig rechtswahrend tätig zu werden, wenn dies sinnvoller Verwaltung entspricht. Das Patent auch in diesen Fällen ohne Zahlung der Jahresgebühren bestehen zu lassen, wie es bei der vom Bundespatentgericht befürworteten entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO der Fall wäre, würde deshalb eine nicht gerechtfertigte materielle Privile- gierung insolventer Patentinhaber bzw. deren Vermögen und damit der Interessen der Insolvenzgläubiger bedeuten.
14
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für notwendig.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

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(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

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(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorig

Patentgesetz - PatG | § 73


(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Sc

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Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Patentgesetz - PatG | § 20


(1) Das Patent erlischt, wenn 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder2. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2007 - X ZB 41/03

bei uns veröffentlicht am 17.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 41/03 vom 17. April 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren ZPO § 938 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 66; PatG § 99 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 30

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Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(3) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.

(4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) (weggefallen)

(1) Das Patent erlischt, wenn

1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 41/03
vom
17. April 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren
Abs. 3

a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das
sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Vertretung
des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung
der Patentabteilung einzulegen.

b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2
ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger
des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht
berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.

c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Einspruchsverfahren
als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten.
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 41/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 11. April 2001 und vom 28. Oktober 2003 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Einsprechende hat gegen das dem Anmelder W. (W.) erteilte deutsche Patent 34 23 774 (Streitpatent) Einspruch erhoben. Am 16. Januar 1997 ist das Streitpatent durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen auf Antrag der gegenwärtigen Patentinhaberin E. (E.) gepfändet worden. In einem Rechtsstreit zwischen E. und W. hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 23. April 1998 im Wege der einstweiligen Verfügung die Sequestration des Streitpatents angeordnet und Patentanwalt K. zum Sequester bestellt, der seine Bestellung dem Deutschen Patent- und Markenamt angezeigt hat. Dieses hat mit Beschluss vom 29. Juli 1999 das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit widerrufen.
2
Gegen diesen Beschluss hat Patentanwalt K. "namens und im Auftrag" des ursprünglichen Patentinhabers W. Beschwerde eingelegt. Am 19. Oktober 1999 schlossen W. und E. vor dem Oberlandesgericht München zur Erledigung sämtlicher anhängiger Verfahren einen Vergleich, in dem W. sämtliche Rechte an dem Streitpatent auf E. übertrug und die Umschreibung bewilligte. Am 19. Juni 2000 ist das Streitpatent auf E. umgeschrieben worden.
3
E. hat die Auffassung vertreten, sie sei als Patentinhaberin nunmehr Beschwerdeführerin. Vorsorglich hat sie weiterhin erklärt, dem Einspruchsbeschwerdeverfahren als Streithelferin des vormaligen Sequesters, hilfsweise als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers, beizutreten. Dem hat die Einsprechende widersprochen. Mit "Zwischenbeschluss" vom 11. April 2001 hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass E. mit Wirkung ihrer Eintragung in die Rolle als Patentinhaberin Beschwerdeführerin an Stelle des bisherigen Patentinhabers W. geworden sei (BPatGE 44, 95 = GRUR 2002, 371).
4
Mit weiterem Beschluss vom 28. Oktober 2003 hat das Bundespatentgericht den Beschluss der Patentabteilung abgeändert und das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Bundespatentgericht im Hinblick auf den Beschluss vom 11. April 2001 zugelassene Rechtsbeschwerde der Einsprechenden.
6
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
1. Sie richtet sich in der Sache zulässigerweise nur gegen die Zwischenentscheidung vom 11. April 2001, mit dem das Bundespatentgericht festgestellt hat, dass E. als neue Patentinhaberin Beschwerdeführerin geworden sei, und in dem in den Gründen ausgeführt ist, dass Patentanwalt K. seiner in Eigenschaft als Sequester mit unmittelbarer Rechtswirkung für den damaligen Patentinhaber wirksam Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung eingelegt habe.
8
Bei dem Beschluss vom 11. April 2001 handelt es sich um die Entscheidung der Frage, ob ein Parteiwechsel stattgefunden hat, und mithin um die Entscheidung eines Zwischenstreits im Sinne des § 303 ZPO. Die Entscheidung darüber, ob im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Patentinhabers ein Parteiwechsel stattgefunden hat, ist - anders als für den infolge einer derartigen Entscheidung gegen seinen Willen aus dem Prozessrechtsverhältnis Ausscheidenden (vgl. dazu BGH Urt. v. 10.11.1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989) - entsprechend § 557 Abs. 2 ZPO für den Einsprechenden nicht selbständig, sondern nur mit der endgültigen Entscheidung über den Einspruch anfechtbar. Der Überprüfung der Zwischenentscheidung steht daher auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde erst in dem Beschluss vom 28. Oktober 2003 zugelassen worden ist, denn erst mit diesem Beschluss ist über die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung entschieden worden.
9
2. Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Patentabteilung ist zulässig. Zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen, dass Patentanwalt K. in seiner Eigenschaft als Sequester den Rechtsbehelf wirksam eingelegt hat.
10
a) Kraft seiner Bestellung zum Sequester verfügte Patentanwalt K. über die Rechtsmacht, zur Erhaltung des Patents Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen.
11
Gegenstand der Sequestration einer Sache oder eines Rechts, die § 938 Abs. 2 ZPO ausdrücklich als Inhalt einer einstweiligen Verfügung vorsieht, ohne hierüber näheres zu bestimmen, ist deren Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung (BGHZ 146, 17, 20). Im Streitfall ist die Sequestration des Patents "zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin" (E.) angeordnet worden, zu deren Gunsten das Streitpatent gepfändet worden war. Der Sequester hatte daher zuvörderst dafür Sorge zu tragen, dass das Streitpatent - möglichst in vollem erteiltem Umfang - in Kraft blieb, da andernfalls mit dem Streitpatent auch das Pfandrecht an diesem erlosch. An dieser Aufgabe des Sequesters änderte sich nichts dadurch, dass der Pfändungsbeschluss dem Patentinhaber und Vollstreckungsschuldner ausdrücklich das Recht zu Verfügungen, die der Erhaltung oder Stärkung des Patents dienen, belassen hat. Denn dies konnte es insbesondere nicht ausschließen, dass das Streitpatent dadurch unterging, dass eine Widerrufsentscheidung der Patentabteilung mangels eines vom Patentinhaber eingelegten Rechtsbehelfs in Bestandskraft erwuchs.
12
Aufgrund der Sequestrationsanordnung und seiner Bestellung zum Sequester war Patentanwalt K. auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Anordnung des Prozessgerichts befugt, für den Patentinhaber Beschwerde einzulegen.
13
Der Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, bislang nur mit der Prozessführungsbefugnis eines im Gesamtvollstreckungsverfahren bestellten Sequesters befasst. Er hat dazu ausgeführt, es spreche einiges dafür, den Sequester in Fällen, in denen die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht abgewartet werden könne, für befugt zu halten, die zur Sicherung der künftigen Masse erforderlichen prozessualen Maßnahmen ohne Mitwirkung des Schuldners und notfalls auch gegen dessen Willen zu treffen. Ein solcher Fall könne gegeben sein, wenn es darum gehe, ein gegen den Schuldner ergangenes Leistungsurteil nicht vor der Verfahrenseröffnung rechtskräftig werden zu lassen, da die Rechtskraft dem späteren Insolvenzverwalter die Möglichkeit nehme, den ausgeurteilten Anspruch des Gläubigers von der Masse fernzuhalten (BGH, Beschl. v. 18.5.2000 - IX ZB 114/98, ZIP 2000, 116). Der Bundesgerichtshof hat dabei offengelassen, ob der Sequester, halte man ihn für befugt, einen Prozess bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterzuführen, dies als eine Art Pfleger im Namen des Schuldners zu tun habe (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 1. Aufl., § 22 Rdn. 31 [anders 4. Aufl., § 22 Rdn. 59]; Haarmeyer in MünchKomm. InsO, § 22 Rdn. 185, für den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter) oder ob ihm dafür eine eigene Prozessführungsbefugnis zustehe (in diesem Sinne wohl OLG Hamburg ZIP 1987, 385; LG Magdeburg ZIP 1997, 896; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 26; Kilger /Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 106 KO Anm. 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 106 Rdn. 13 l).
14
Jedenfalls bei der Sequestration eines Patents oder einer Patentanmeldung ergibt sich eine Vertretungsmacht, kraft welcher der Sequester für den Rechtsinhaber handeln kann, mangels gegenteiliger Anordnung des Prozessgerichts aus der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Sequestrationsanordnung. Sie ist mit ihr notwendig verbunden, da eine umfassende Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung eines Patents oder einer Patentanmeldung nur möglich sind, wenn der Sequester über die Rechtsmacht verfügt, auf das Rechtsverhältnis zwischen Patentinhaber oder -anmelder und Erteilungsbehörde im Sinne des Sequestrationszwecks einzuwirken. So könnte der Sequester zwar fällige Jahresgebühren auch ohne eine Vertretungsbefugnis entrichten. Hierfür bedürfte es indessen auch keiner Sequestration, weil dies auch der Vollstreckungsgläubiger oder jeder beliebige Dritte tun könnte. Immer dann, wenn gegenüber dem Patentamt zur Rechtserhaltung eine Erklärung des Rechtsinhabers abgegeben werden muss, wofür neben der Einlegung von Rechtsbehelfen insbesondere auch die (hilfsweise) Erklärung des Einverständnisses mit einer auf einen patentfähigen Gegenstand gerichteten Anspruchsfassung gehören kann, bedarf es einer Rechtsmacht des Sequesters, die ihn befähigt, für den Rechtsinhaber zu handeln. Da weder das nationale Recht noch das Europäische Patentübereinkommen den Sequester als Beteiligten des Erteilungs- oder Einspruchsverfahrens kennen, wäre ohne eine solche (materiell-rechtliche) Vertretungsbefugnis insbesondere die wirksame Sequestration einer europäischen Patentanmeldung nicht möglich. Wie das Bundespatentgericht zu Recht bemerkt , ist eine Vertretungsmacht des Sequesters überdies dem Gesetz nicht fremd (§ 848 Abs. 2 ZPO).
15
b) Zutreffend hat das Bundespatentgericht ferner angenommen, dass es der wirksamen Einlegung der Beschwerde durch den Sequester nicht entgegensteht , dass dieser erklärt hat, "namens und im Auftrag" des Patentinhabers zu handeln. Der Sequester hat damit zutreffend zum Ausdruck gebracht, die Beschwerde in Vertretung des Patentinhabers für diesen einzulegen. Ob er dabei sein Rechtsverhältnis zum Patentinhaber zutreffend als Auftragsverhältnis gekennzeichnet hat, ist unerheblich.
16
3. Das Bundespatentgericht hat sich schließlich im Ergebnis zu Recht nicht gehindert gesehen, das Streitpatent mit dem Patentanspruch beschränkt aufrechtzuerhalten, den die nunmehrige Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überreicht hat.
17
a) Allerdings ist ihm nicht darin zu folgen, dass E. mit ihrer Eintragung in die Rolle an Stelle des bisherigen Patentinhabers Verfahrensbeteiligte geworden ist.
18
aa) Nach den gemeinsamen Vorschriften für das Beschwerde- und Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sind, soweit das Patentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält , das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs. 1 PatG). Zu den danach entsprechend anzuwendenden Vorschriften zählt auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren § 265 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Übertragung und Umschreibung des Patents lassen daher die Verfahrensbeteiligung des bisherigen Patentinhabers im Einspruchsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unberührt.
19
Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 265 Abs. 2 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren anzuwenden, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Umschreibung des Patents oder der Patentanmeldung auf den Erwerber erfolgt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Patentgesetz verfolge mit der Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 2 und der in § 99 Abs. 1 erfolgten Verweisung auf die Zivilprozessordnung (hier auf § 265 Abs. 2 ZPO) den Zweck, dass der Kläger aus einem öffentlichen Register ersehen könne, gegen wen er seine Klage zu richten hat, und ihm der Verklagte als Prozessgegner erhalten bleibe, wenn das Patent im Laufe des Prozesses veräußert werde, weil allgemein die Durchführung eines Rechtsstreits nicht aufgrund der Veräußerung des Schutz- http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27p-bghz-72-236%27%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27p-bghz-72-242%27%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore [Link] http://127.0.0.1:50000/Xaver/text.xav?SID=&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27p-bghz-72-236%27%5D&tf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&hlf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&qmf=heymanns_bgh_ed_bghz_mainFrame&tocf=heymanns_bgh_ed_bghz_tocFrame#xaverTitleAnchore - 9 - rechts durch einen Parteiwechsel belastet werden solle (BGHZ 72, 236, 242 - Aufwärmvorrichtung). Die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass niemand aus einem öffentlich-rechtlichen Prozessrechtsverhältnis ohne weiteres, vor allem durch eigenes Tun, ausscheiden dürfe. Die Darlegung des Senats in dem genannten Urteil vom 24. Oktober 1978 (BGHZ 72, 236), dass die Änderung der Legitimation gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf das Prozessrechtsverhältnis keinen Einfluss habe, sei daher, auch wenn es sich dort um einen Vindikationsrechtsstreit gehandelt habe, von grundsätzlicher Bedeutung und nicht auf eine bestimmte Verfahrensart eingeschränkt (BGHZ 117, 144, 146 f. - Tauchcomputer ). Diese Erwägungen beanspruchen über das Patentnichtigkeitsverfahren hinaus auch im Einspruchs(beschwerde)verfahren Geltung. Denn die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO dient nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, sondern auch der Ökonomie des Verfahrens, unbeeinflusst von einer materiellrechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstands das Verfahren fortzusetzen (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm).
20
bb) Das Bundespatentgericht hat seine gegenteilige Auffassung wie folgt begründet:
21
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren sei einem herkömmlichen Zivilprozess , in dem sich (mindestens) zwei Parteien mit klar definierten Rollen gegenüberstünden , nicht vergleichbar. In einem nicht-kontradiktorischen Verfahren wie dem der Einspruchsbeschwerde, das einerseits wenig Gemeinsamkeiten mit dem Zivilprozess aufweise, andererseits durch patentrechtliche Besonderheiten wie die Befugnis des Patentinhabers zur weiteren Ausformung des erstrebten Schutzrechts gekennzeichnet sei, verbiete sich die unbesehene Über- nahme unpassender Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung. Wenn, wie es ständiger Praxis der Technischen Beschwerdesenate entspreche, der nicht am Verfahren vor dem Patentamt beteiligte Erwerber eines Patents entgegen dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 PatG, aber in Übereinstimmung mit § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG mit erfolgter Umschreibung die Beschwerdebefugnis erlange , erscheine es nur folgerichtig, auch an den Übergang der Inhaberschaft mit nachfolgender Umschreibung des Patents im Laufe eines Beschwerdeverfahrens die Rechtsfolge des Wechsels der verfahrensrechtlichen Beteiligtenstellung zu knüpfen.
22
Zwar sei auch die Nichtigkeitsklage "rein theoretisch" wie der Einspruch grundsätzlich ein Popularrechtsbehelf; in der Praxis klage allerdings regelmäßig der aus dem Patent in Anspruch Genommene. Wenn auch in beiden Verfahren Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit der Patenterteilung sei, so erstrecke sich die Prüfung im Nichtigkeitsverfahren zusätzlich auf den Gesichtspunkt der Erweiterung des Schutzbereichs. Entscheidende Bedeutung komme aber der unterschiedlichen Stellung der Verfahrensbeteiligten zu. Während das Nichtigkeitsverfahren wie das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses ein echtes (kontradiktorisches ) Klageverfahren sei, bei dem sich die Klage gegen den eingetragenen Patentinhaber richte, richte sich der Einspruch gegen das Patent als solches. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren sei die Beteiligtenstellung zudem abhängig vom Ergebnis der Entscheidung des Amtes über den Einspruch; dem Patentinhaber könne somit die Stellung des Rechtsmittelführers zukommen. Der Aspekt der Verfahrensökonomie spreche im Einspruchs(beschwerde)- verfahren gegen eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO. Zum einen seien diese sich unmittelbar an das Erteilungsverfahren anschließenden Verfahren stärker vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht, zum anderen sei die verfahrensrechtliche Stellung des Patentinhabers hier deutlich stärker als die des Einsprechenden. Letzterer gibt zwar den Anstoß für das Verfahren (und gegebenenfalls seinen Fortgang), sei aber letztlich nicht Herr des Verfahrens, wie insbesondere die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG zeige. Nur der Patentinhaber, nicht aber der Einsprechende, könne den Gegenstand des Einspruchsverfahrens verändern.
23
Würde man die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO auf das Einspruchs (beschwerde)verfahren anwenden, würden die Rechte des (neuen) eingetragenen Patentinhabers in unvertretbarer, rechtsstaatlich bedenklicher Weise verkürzt , weil er, was den Bestand seines Patents anbetreffe, vollständig von der Verfahrensführung seines Rechtsvorgängers abhängig sei. Die Nebenintervention wäre, selbst wenn man sie entgegen gefestigter Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Einspruchsbeschwerdeverfahren für zulässig erachten würde, kein geeignetes Mittel, um die Rechte des neuen Patentinhabers ausreichend zu wahren, weil die Prozesshandlungen und -erklärungen des Nebenintervenienten nicht in Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen dürften.
24
Auch die "Sanopharm"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebe zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da - abgesehen von Bedenken gegen die Begründung dieser Entscheidung - das markenrechtliche Widerspruchsverfahren jedenfalls deutliche Unterschiede zum patentrechtlichen Einspruchsverfahren aufweise.
25
cc) Die vom Bundespatentgericht hervorgehobenen Besonderheiten des Einspruchs(beschwerde)verfahrens rechtfertigen es nicht, die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden.
26
Das Ziel der Nichtanwendung der Vorschrift, dem neuen Patentinhaber alsbald die Übernahme des Verfahrens zu ermöglichen, lässt sich auf diese Weise nicht oder allenfalls unvollkommen erreichen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG bleibt bei einer Änderung in der Person des Anmelders oder Patentinhabers der frühere Anmelder oder Patentinhaber nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet, solange die Änderung nicht eingetragen ist. Materielle Berechtigung und Verfahrensbeteiligung fallen daher notwendigerweise für eine gewisse Zeit auseinander.
27
Die Charakteristika des Einspruchsverfahrens, die das Bundespatentgericht herausgearbeitet hat, geben angesichts dessen keinen Anlass, die Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO in diesem Verfahren abweichend vom Nichtigkeitsverfahren zu beurteilen. Wie das Bundespatentgericht nicht verkennt, ist Gegenstand beider Verfahren der Rechtsbestand des Patents. Beide Verfahren unterliegen dem Amtsermittlungsgrundsatz, und in beiden Verfahren hat der Patentinhaber, der jeweils notwendiger Verfahrensbeteiligter ist, die Möglichkeit , durch eine beschränkte Verteidigung des Patents einen vollständigen Widerruf bzw. eine vollständige Nichtigerklärung zu vermeiden. Diese sachlichen Gemeinsamkeiten wiegen stärker als Unterschiede in verfahrensrechtlichen Einzelheiten oder die Qualifikation als kontradiktorisches oder nichtkontradiktorisches Verfahren, zumal es grundsätzlich nicht wünschenswert erscheint , über die vom Gesetz vorgegebenen hinaus weitere Unterschiede im Verfahrensrecht des Einspruchsverfahrens einerseits und des Nichtigkeitsverfahrens andererseits zu begründen.
28
Auch die Rechtslage im markenrechtlichen Verfahren spricht für eine Anwendung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls anwendbaren (BVerwGE 121, 182, 184) § 265 Abs. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift nicht nur im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren anzuwenden (Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940 - Sanopharm), sondern auch im Verfahren der Anmelderbeschwerde, obwohl auch dieses Verfahren kein echtes Streitverfahren darstellt (Beschl. v.
27.1.2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892 - MTS). Diese Rechtsprechung wird bestätigt durch die durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 eingeführte Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 MarkenG, wonach für die Übernahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich ist. Unbeschadet dessen, dass die Vorschrift in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als "Klarstellung" bezeichnet wird (BT-Drucks. 14/6203, 66) setzt das Markengesetz damit - entgegen Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 14 f. - die Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO und die daraus folgende Fortdauer der Verfahrensbeteiligung des bisherigen Markeninhabers voraus und modifiziert diese Regelung dahin, dass der Rechtsnachfolger, der den Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt hat, das Recht hat, ohne Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten in die Verfahrensposition des bisherigen Markeninhabers einzutreten.
29
b) Trotz der entsprechenden Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO hat sich das Bundespatentgericht im Ergebnis zu Recht nicht gehindert gesehen , das Streitpatent entsprechend dem Antrag der gegenwärtigen Patentinhaberin beschränkt aufrechtzuerhalten. Denn diese ist dem Beschwerdeverfahren zulässigerweise als Streithelferin des bisherigen Patentinhabers beigetreten (§ 66 ZPO) und konnte das Streitpatent beschränkt verteidigen, da sie sich damit nicht in Widerspruch zur "Hauptpartei", dem bisherigen Patentinhaber, gesetzt hat, die sich nach Beendigung der Sequestration am Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat.
30
Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist die Nebenintervention des Erwerbers eines im Einspruchsverfahren befindlichen Patents - nicht anders als im markenrechtlichen Verfahren (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, GRUR 1998, 940, 941 - Sanopharm) - zuzulassen.
31
Das Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit einer Nebenintervention zunächst für die Nebenintervention auf Seiten eines Einsprechenden verneint (BPatGE 1, 122; 2, 54). Im Beschluss vom 23. April 1968 (BPatGE 10, 155) ist sodann auch die Zulässigkeit der Nebenintervention eines ausschließlichen Lizenznehmers verneint worden, der nach Versagung des Patents durch die Patentabteilung dem Einspruchsbeschwerdeverfahren mit der Begründung beitreten wollte, das Verfahren werde vom Anmelder nachlässig betrieben. In diesem Zusammenhang hat das Bundespatentgericht die Vorschriften über die Nebenintervention allgemein für unanwendbar gehalten. Die Literatur ist dem beigetreten , überwiegend jedoch ohne auf die Frage einer Nebenintervention des Einzelrechtsnachfolgers des Patentinhabers gesondert einzugehen (Busse /Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 74 Rdn. 20; Lindenmaier/Röhl, PatG, 6. Aufl., § 36l Rdn. 36; Reimer/Trüstedt, PatG, 3. Aufl., §§ 28-29 Rdn. 14; § 32 Rdn. 24; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 141, § 73 Rdn. 91).
32
Die Erwägungen, die für die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO im Einspruchs (beschwerde)verfahren sprechen, sprechen jedoch gleichermaßen dafür , den Beitritt des Einzelrechtsnachfolgers auf Seiten des im Verfahren verbleibenden bisherigen Patentinhabers zuzulassen. Der Rechtsnachfolger hat auf diese Weise die Möglichkeit, unmittelbar nach Erwerb seiner materiellen Berechtigung seine Rechte geltend zu machen, ohne auf die Umschreibung im Patentregister angewiesen zu sein. Insbesondere kann er jederzeit dem Einspruchsverfahren beitreten und gegen den Widerruf des Patents Beschwerde einlegen (§ 66 Abs. 2 ZPO), ohne dass es hierzu der mit § 74 Abs. 1 PatG schwerlich vereinbaren Annahme bedarf, die Befugnis, sich am Verfahren zu beteiligen und Beschwerde einzulegen, ergebe sich für den Rechtsnachfolger eines Patentanmelders oder Patentinhabers nicht erst mit dem Vollzug der Umschreibung in der Rolle, sondern bereits mit der Stellung eines ordnungsgemäßen Umschreibungsantrags (so aber BPatGE 44, 156; zustimmend Benkard /Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 73 Rdn. 55a).
33
Richtig ist zwar, dass der Rechtsnachfolger nach § 67 ZPO Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen kann, mit denen er sich in Widerspruch zur "Hauptpartei" setzen würde. Das ist jedoch hinzunehmen. In aller Regel wird ein solcher Widerspruch nicht auftreten, da der Erwerber des Patents mit dem Veräußerer vereinbaren kann und regelmäßig wird, dass der Veräußerer ihm die Verfahrensführung überlässt. Schon um sich nicht Schadensersatzansprüchen des Erwerbers wegen nicht sachgerechter Antragsstellung auszusetzen, wird auch der Veräußerer ein solche Vereinbarung regelmäßig anstreben und es im Übrigen unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung tunlich unterlassen , sich in Widerspruch zur Verfahrensführung seines beigetretenen Rechtsnachfolgers zu setzen.
34
III. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal35 ten.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2003 - 8 W(pat) 64/99 -

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Patent erlischt, wenn

1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.