Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2008 - X ZB 5/07

published on 11/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2008 - X ZB 5/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 5/07
vom
11. März 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sägeblatt
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als
Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur
Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen.
BGH, Beschl. v. 11. März 2008 - X ZB 5/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 2007 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 14 - vom 29. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 50.000,-- €.

Gründe:


1
I. Das Europäische Patentamt hat der H. und S. GmbH (im Folgenden: GmbH) das auf einer Anmeldung vom 4. April 1997 beruhende und ein Sägeblatt betreffende europäische Patent 0 921 884 unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Die Zah- lung der seit dem 30. April 2003 fälligen siebten Jahresgebühr für den deutschen Anteil dieses Patents ist nicht rechtzeitig erfolgt, obwohl das Deutsche Patent- und Markenamt die GmbH im Jahre 2003 mehrfach an die Zahlungsfrist und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung erinnert hatte. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat deshalb für den 1. November 2003 das Erlöschen des Patents festgestellt.
2
Die M. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) will hiervon erst mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. März 2004 erfahren haben. Sie hat geltend gemacht, über das Vermögen der GmbH sei 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter habe im März 2003 den deutschen Anteil des Patents an sie verkauft. Mit Schriftsatz vom 30. April 2004, zugegangen am 4. Mai 2004, zu dem auch die Zahlung der siebten Jahresgebühr samt Zuschlag bewirkt worden ist, ist deshalb Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung dieser Jahresgebühr gestellt worden. Dieser Antrag ist damit begründet worden, die KG als "zukünftiger Inhaber" des Patents habe "die Mitteilung des Patentamts gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG nicht erhalten."
3
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat diesen Antrag zurückgewiesen.
4
Hiergegen ist Beschwerde eingelegt worden. Das Bundespatentgericht hat den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH auf Anfrage bestätigt hatte, dass der deutsche Anteil des Patents auf die KG übertragen worden sei und er als Insolvenzverwalter in dem noch laufenden Insolvenzverfahren noch nicht die Aufnahme des Verfahrens gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärt habe. Das Bundespatentgericht hat gemeint, der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr sei gegenstandslos , weil diese Frist nicht versäumt worden sei; denn die Frist zur Zahlung einer Jahresgebühr werde im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gebührenschuldners in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen (Beschl. abgedr. in ZInsO 2007, 329).
5
Hiergegen wendet sich nunmehr der im Beschwerdeverfahren beigetretene Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Rechtsbeschwerde und dem Antrag, den die beantragte Wiedereinsetzung versagenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wiederherzustellen.
6
II. Die kraft Zulassung durch das Bundespatentgericht statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
7
1. Der sachliche Erfolg der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht bereits aus einer Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts. Die in rechter Form und Frist eingelegte Beschwerde war vielmehr gemäß § 73 PatG zulässig. Denn das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, die KG habe sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr als auch die Beschwerde gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts im eigenen Namen angebracht. Letzteres haben die auf Antragstellerseite als Verfahrensbevollmächtigte aufgetretenen Patentanwälte gegenüber dem Bundespatentgericht durch Verweis auf eine ihnen von der KG erteilte Vollmacht klargestellt. Ersteres ergibt sich daraus, dass im Kopf der Antragsschrift vom 30. April 2004 neben der als "Inhaber bisher" bezeichneten GmbH auch die KG, nämlich als "Inhaber zukünftig", aufgeführt worden ist und die Begründung des Gesuchs allein auf einen in der Person der KG liegenden Umstand abgestellt hat. Hieraus muss gefolgert werden, dass die KG auf die Wiedereinsetzung des Patentinhabers in die versäumte Frist angetragen hat und dass die KG durch die Zurückweisung dieses Antrags beschwert ist.
8
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet.
9
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG steht das Recht, Wiedereinsetzung zu verlangen, nur dem zu, der nach gesetzlicher Vorschrift durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Das ist im Falle der Versäumung der Zahlung einer fälligen Jahresgebühr für ein mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Patent auch dann allein die im Register als Patentinhaber eingetragene Person, wenn bereits eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Patents auf einen anderen erfolgt ist. Denn hierdurch ändert sich nichts an der Legitimation des im Patentregister als Patentinhaber Eingetragenen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG bleibt dieser vielmehr so lange berechtigt und verpflichtet, bis die betreffende Änderung im Register eingetragen ist, und nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt bei Unterbleiben rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Jahresgebühr demnach das Recht des Eingetragenen. "Nach gesetzlicher Vorschrift" erleidet deshalb nur der Eingetragene einen Rechtsnachteil; für den, dem das Patent durch Rechtsgeschäft bereits übertragen worden ist, ergeben sich möglicherweise hieraus Folgen, etwa in Form eines Schadens. Sie sind gegebenenfalls über Ersatzansprüche gegenüber dem Veräußerer des Rechts auszugleichen.
10
b) Die beantragte Wiedereinsetzung könnte auch dann nicht gewährt werden, wenn man wegen des dadurch gegebenen Interesses der KG an einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der siebten Jahresgebühr davon ausginge, die KG sei in Prozessstandschaft für die GmbH als Antragstel- lerin aufgetreten oder habe sich als Streithelferin der GmbH am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt und/oder als Streithelferin die Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt, und wenn man ein solches Prozessieren etwa in Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. April 2007 (X ZB 41/03, BGHZ 172, 98 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren, Tz. 30) für zulässig hielte. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 123 PatG zur Rechtfertigung des Gesuchs auch (nur) Umstände dienen können, die lediglich in der Person des Prozessstandschafters oder Streithelfers begründet sind, was etwa in der Rechtsprechung und Rechtslehre zu § 233 ZPO kontrovers beantwortet wird (vgl. z.B. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 67 Rdn. 5). Denn auch dann wäre die Wiedereinsetzung zu versagen , weil nicht hinreichend dargetan ist, dass für die KG ein unverschuldeter Hinderungsgrund bestand, die siebte Jahresgebühr rechtzeitig zu zahlen.
11
Die KG macht nicht etwa geltend, unverschuldet nicht gewusst zu haben, dass zur Aufrechterhaltung eines technischen Schutzrechts mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland jährlich Gebühren zu zahlen sind. Sie stützt sich nur darauf, dass sie selbst den patentamtlichen Löschungsvorbescheid nicht erhalten habe, wie er gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F. bis zum 31. Dezember 2001 vorgesehen war, seit dem 1. Januar 2002 jedoch gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben ist (Art. 7 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 - BGBl. I 3656) und seitdem auch nicht mehr ergehen darf, weil das Gesetz nunmehr die längstmögliche Zahlungsfrist selbst bestimmt. Das entschuldigt die Fristversäumung schon deshalb nicht, weil im Hinblick auf die im Jahre 2003 fällig werdende siebte Jahresgebühr wegen des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage (§ 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F.) mit einer solchen patentamtlichen Nachricht nicht mehr gerechnet werden durfte. Aber auch auf das Unterbleiben des Zugangs einer Erinnerung, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt seitdem verschickt, könnte die KG sich nicht mit Erfolg berufen.
Denn von einem Unternehmen, das - wie von der KG mangels gegenteiliger Darlegung anzunehmen ist - weiß, dass Jahresgebühren anfallen, kann erwartet werden, dass es sich nach deren Fälligkeit bzw. der einzuhaltenden Zahlungsfrist selbst erkundigt, wenn es ein Patent rechtsgeschäftlich erwirbt. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der Erwerb aus einer Insolvenzmasse erfolgt, weil dann eine sorgfältig abwägende Person nicht erwarten kann, dass die Zahlung durch den Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern vielmehr damit gerechnet werden muss, dass zur Aufrechterhaltung des Patents die eigene rechtzeitige Zahlung notwendig ist.
12
3. Der Wiederherstellung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts steht schließlich auch nicht entgegen, dass vor Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet war. Die vom Bundespatentgericht befürwortete entsprechende Anwendung von § 240 ZPO in Ansehung der Zahlungsfrist für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Jahresgebühren, ist nicht mit dem Gesetz vereinbar.
13
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt das Patent, wenn eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühr bestimmt damit den Bestand des Ausschließlichkeitsrechts; sie ist materiell -rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des Patents. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber Eingetragenen berührt dies nicht, weil hierdurch keine Veränderung der materiellen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Auch als Gegenstand der Insolvenzmasse besteht das Patentrecht daher nur so lange, wie für rechtzeitige Zahlung der nächsten fälligen Jahresgebühr und der weiteren Jahresgebühren innerhalb der jeweiligen Frist gesorgt wird. Diese vom materiellen Recht vorgegebene Vermögenslage würde außer Kraft gesetzt, wenn im Falle der Insolvenz des in dem Register eingetragenen Patentinhabers das Patent ohne Zahlung der fälligen Jahresgebühr erhalten bliebe. Das verbietet die entsprechende Heranziehung von § 240 ZPO, was die Zahlung der Jahresgebühren anbelangt. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer planwidrigen gesetzlichen Lücke. Das Gesetz stellt vielmehr mit den genannten Vorschriften eine das materielle Recht abschließende Regelung zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei § 240 ZPO um eine Vorschrift, die lediglich die Vorgehensweise bei der prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte regelt. Das materielle Recht und seine Voraussetzungen außer Kraft zu setzen, kann jedoch nicht Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift sein. § 240 ZPO könnte deshalb auch nicht als sachgerechtes Vorbild angesehen werden, eine etwaige Lücke im Gesetz hinsichtlich der Frist zur Zahlung fälliger Jahresgebühren zu schließen. Schließlich ist auch die Notwendigkeit der Heranziehung von § 240 ZPO nicht zu erkennen. Dabei mag es durchaus so sein, dass dann, wenn die nächste Jahresgebühr zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird oder zu zahlen ist, die Versäumung des Zahlungstermins für diese Jahresgebühr häufig insolvenzbedingt ist, etwa weil der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig ermitteln konnte, dass das Patent zum Insolvenzvermögen gehört und es zur Aufrechterhaltung rechtzeitiger Zahlung der ausstehenden Jahresgebühr bedarf. Bei einer solchen (ersten) Versäumung kann jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden. Hinsichtlich der in den Folgejahren fällig werdenden Jahresgebühren sollte der Insolvenzverwalter sodann jedoch bei ausreichender Insolvenzmasse ohne weiteres in der Lage sein, rechtzeitig rechtswahrend tätig zu werden, wenn dies sinnvoller Verwaltung entspricht. Das Patent auch in diesen Fällen ohne Zahlung der Jahresgebühren bestehen zu lassen, wie es bei der vom Bundespatentgericht befürworteten entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO der Fall wäre, würde deshalb eine nicht gerechtfertigte materielle Privile- gierung insolventer Patentinhaber bzw. deren Vermögen und damit der Interessen der Insolvenzgläubiger bedeuten.
14
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für notwendig.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 41/03 vom 17. April 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren ZPO § 938 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 66; PatG § 99 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 30
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(3) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.

(4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.

(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(5) (weggefallen)

(1) Das Patent erlischt, wenn

1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Patent erlischt, wenn

1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder
2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.