Patentgesetz - PatG | § 17

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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.

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(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Auf Antrag des Anm

(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
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published on 22.01.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/07 vom 22. Januar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Schwingungsdämpfung PatG § 17 Abs. 1; PatKostG §§ 9, 10 Eine Rückerstattung fälliger gezahlter Jahresgebühr
published on 11.03.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/07 vom 11. März 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PatG § 17; ZPO § 240 Sägeblatt Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patenti
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