Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2019 - VIII ZB 29/19

bei uns veröffentlicht am20.08.2019
vorgehend
Amtsgericht Regensburg, 9 C 756/18, 26.07.2018
Landgericht Regensburg, 24 S 157/18, 18.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 29/19
vom
20. August 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründungsschrift
ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in
welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten
werden soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR
212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010
- VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14, NJWRR
2015, 963 Rn. 10; vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341
Rn. 8; jeweils mwN). Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung
den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens
zulässt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - V ZB
184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6; vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, juris
Rn. 6; vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 9).
BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19 - LG Regensburg
AG Regensburg
ECLI:DE:BGH:2019:200819BVIIIZB29.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 18. Februar 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.622,44 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 30. Januar 2017 einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in N. zu einer Nettomiete von monat- lich 600 €. Als Mietbeginn war der 1. März 2017 vereinbart. Nach § 2 des Miet- vertrags hatte der Beklagte auf eigene Rechnung sämtliche anfallende Betriebs - und Nebenkosten mit Ausnahme der Gebäudeversicherung und der Grundsteuer zu tragen. Der Beklagte leistete lediglich bis einschließlich August 2017 Mietzahlungen.
2
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt ausstehende Mieten für den Zeitraum von September bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 2.400 € sowie im Jahr 2017 angefallene Kosten für die Heizungswartung (195,10 €) und den Kaminkehrer (71,83 €), jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 2.622,44 € nebst Zinsen stattgegeben; dabei hat es die Kostenerstattung für die Heizungswartung und den Kaminkehrer im Hinblick auf den Mietbeginn zum 1. März 2017 zeitanteilig um 2 Monate gekürzt.
3
Hiergegen hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten fristund formgerecht Berufung beim Landgericht einlegen und diese mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 begründen lassen. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts hat den Beklagten mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte, da weder die Berufungseinlegung noch die Berufungsbegründung die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung enthalte, inwieweit das Urteil ange- fochten und welche Abänderung beantragt werde. Zwar könne sich eine solche Erklärung auch ohne förmlichen Antrag aus der Berufungsbegründungsschrift ergeben. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil der Beklagte mit der Berufung die Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. September 2017 einwende. Danach bleibe offen, ob der Beklagte das Urteil nur insoweit angreife, als er zur Mietzahlung verurteilt worden sei, oder ob er sich auch gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten der Heizungswartung und des Kaminkehrers wende.
4
Mit Hinweisbeschluss vom 27. Dezember 2018 hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden an der Einschätzung festgehalten, dass die Berufung unzulässig sein dürfte; im Übrigen sei sie auch unbegründet. Mit weiterem Beschluss vom 18. Februar 2019 hat es die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil aus den genannten Gründen als unzulässig verworfen.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.
6
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs(Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Denn das Berufungsgericht hat den Inhalt der Berufungsbegründung nicht vollständig zur Kenntnis genommen und infolge seiner darauf gründenden Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, dem Beklagten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, juris Rn. 4 mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8
a) Allerdings ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht bereits deshalb aufzuheben , weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen wäre.
9
aa) Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 6; vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, juris Rn. 4; jeweils mwN). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 13. Juni 2017 - VIII ZR 7/16, aaO).
10
Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen , ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Ein solcher Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel und ist deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, aaO Rn. 7; vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, aaO; jeweils mwN).
11
bb) So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Dem Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 18. Februar 2019 kann der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, noch ausreichend entnommen werden. Der Beschluss verweist bezüglich des Streitstoffs und des Rechtsschutzziels erster Instanz auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts. Weiter nimmt das Berufungsgericht in seinem Verwerfungsbeschluss auf den Inhalt der Hinweisverfügung des Kammervorsitzenden vom 25. Oktober 2018 und auf den Hinweisbeschluss der Berufungskammer vom 27. Dezember 2018 Bezug.
12
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erschöpfen sich diese Hinweise nicht in einer rechtlichen Bewertung. Vielmehr geht aus ihnen hervor, welche Tatsachengrundlage das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat und dass der Beklagte weder in der Berufung selbst noch in der Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2018 einen förmlichen Antrag gestellt hat. Aus der genannten Hinweisverfügung ergibt sich, dass der Beklagte in seiner Beru- fungsbegründung die Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. September 2017 eingewendet hat. Ergänzend ist in dem Hinweisbeschluss der Berufungskammer vom 27. Dezember 2018 im Zusammenhang mit Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Berufung aufgeführt, dass der Beklagte im Berufungsverfahren außerdem die Wirksamkeit des Mietvertrags mit der Begründung angezweifelt hat, das vermietete Anwesen habe nicht im Eigentum der Klägerin, sondern im Eigentum einer Erbengemeinschaft gestanden; zudem sei ein Nießbrauch für eine dritte Person eingeräumt gewesen. Die maßgeblichen Berufungsangriffe des Beklagten sind damit im Verwerfungsbeschluss mittelbar aufgeführt.
13
b) Der Verwerfungsbeschluss unterliegt jedoch deswegen der Aufhebung , weil das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung gehörswidrig nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat und dadurch zu der rechtsirrigen, den Zugang des Beklagten zur Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwerenden Auffassung gelangt ist, der Berufungsbegründung sei das vom Beklagten verfolgte Rechtsschutzziel nicht hinreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu entnehmen.
14
aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss aber nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. etwa Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9; vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14, NJW-RR 2015, 963 Rn. 10; vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 8; jeweils mwN). Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6; vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, aaO Rn. 6; vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, aaO [zum bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ]).
15
bb) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Beklagten gerecht. Der Beklagte hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt und daher im vollen Umfang das gegen ihn ergangene erstinstanzliche Urteil anficht.
16
Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, ergibt sich dies bereits aus dem zweiten Satz der Berufungsbegründung, der die geltend gemachte Beschwer voranstellt und wörtlich wie folgt lautet: "Das erstinstanzliche Gericht ist zu Unrecht von einer begründeten Klage ausgegangen." Der Beklagte hat hierbei gerade keine Einschränkung seines Rechtsschutzziels vorgenommen , so dass bereits diese Erklärung den Schluss zulässt, dass er das Urteil des Amtsgerichts im vollen Umfang seiner Beschwer angreifen will. Untermauert wird dies durch die nächsten Sätze in der Berufungsbegründung, in denen der Beklagte als ersten Berufungsangriff anführt, das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein wirksamer Mietvertrag vorliege, denn nicht die Klägerin, sondern eine Erbengemeinschaft sei Eigentümerin des Anwesens, so dass erstere zur Vermietung nicht berechtigt gewesen sei. Mit diesem Angriff macht der Beklagte deutlich, dass er der Auffassung ist, man- gels Zustandekommen eines Mietvertrags weder die monatlich vereinbarte Nettomiete noch Nebenkosten (Kosten der Heizungswartung und des Kaminkehrers ) zu schulden. Damit war das Ziel seines Rechtsmittels hinreichend erkennbar.
17
Das Berufungsgericht ist nur deswegen zur gegenteiligen Ansicht gelangt , weil es bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entspricht, beide Passagen übergangen und sich demgemäß allein mit dem weiteren, ersichtlich nur hilfsweise vorgebrachten Berufungsangriff des Beklagten befasst hat, er habe das Vertragsverhältnis (vorsorglich) zum 1. Juni 2017 gekündigt.
18
c) Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtsgebühren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer
Kosziol Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 26.07.2018 - 9 C 756/18 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 18.02.2019 - 24 S 157/18 -

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

6
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt , über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; zu den Berufungsanträgen vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJWRR 2004, 494 unter II 2). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss , durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Beru- fungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4).
4
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. März 2019 - VI ZB 27/17, juris Rn. 5; vom 12.Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und - VI ZVI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

4
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5 [insoweit in JurBüro nicht abgedruckt]; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile: Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 160/10 aaO mwN). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen der Vorinstanz, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, aaO S. 686 f.; vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, Grundeigentum 2011, 686; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, juris Rn. 5 [insoweit in JurBüro nicht abgedruckt]; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. für Urteile: Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 160/10 aaO mwN). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen der Vorinstanz, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - V ZB 160/10, aaO S. 686 f.; vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO). So liegt es hier.
6
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt , über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; zu den Berufungsanträgen vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJWRR 2004, 494 unter II 2). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss , durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Beru- fungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4).
4
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. März 2019 - VI ZB 27/17, juris Rn. 5; vom 12.Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und - VI ZVI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

9
a)Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82, VersR 1982, 974 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 584).
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Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 11; vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN).
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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9; vom 31. August2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7 und vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14, NJW-RR 2015, 188 Rn. 10).
9
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Für diese Erklärung bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 Rn. 8 m.w.N., NJW 2006, 2705). Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11 Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2009, 208).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.