Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII ZA 22/16

bei uns veröffentlicht am02.11.2016
vorgehend
Amtsgericht Leipzig, 111 C 7440/13, 23.04.2015
Landgericht Leipzig, 5 S 264/15, 18.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZA 22/16
vom
2. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:021116BVIIIZA22.16.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter

beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016138125 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beklagten durch Beschluss vom 20. September 2016 zurückgewiesen. Dem Kostenansatz vom 5. Oktober 2016 hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 widersprochen.
2
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
3
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 entstanden sind, zutreffend mit 60 € an (Kostenverzeichnis Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG).
4
Die (angekündigte) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439).
5
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 23.04.2015 - 111 C 7440/13 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 18.03.2016 - 5 S 264/15 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII ZA 22/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII ZA 22/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII ZA 22/16 zitiert 2 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII ZA 22/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII ZA 22/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2003 - V ZR 416/02

bei uns veröffentlicht am 11.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 416/02 vom 11. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Erinne

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - IX ZB 63/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB63/14 vom 24. November 2014 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richteri
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII ZA 22/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - I ZR 196/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 196/15 vom 20. September 2018 in dem Kostenansatzverfahren ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR196.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichteri

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - I ZR 195/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 195/15 vom 20. September 2018 in dem Kostenansatzverfahren ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR195.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichteri

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2
Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 416/02
vom
11. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin vom 1. Juli 2003 gegen den Kostenansatz vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe:

Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1GKG zulässig, aber nicht begründet. Die zutreffend angesetzten Gerichtskosten wurden nach §§ 61, 65 GKG spätestens mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluß des Senats vom 30. April 2003 fällig. Sie waren nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung alsbald danach zu erheben. Die von der Klägerin gegen den Beschluß des Senats erhobene Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Eine Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz trotzdem nach § 10 GKG verjähren, wohingegen der bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entstehende Kostenrückforderungsanspruch der Klägerin nicht gefährdet ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GKG.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.