Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2006 - VII ZR 249/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör beruht.
- 2
- Die Parteien streiten nur noch um eine Vergütung des Klägers für nicht erbrachte Architektenleistungen, die der Kläger mit 60.455,12 € errechnet hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger eine solche Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich zusteht. Auf einem Verfahrensfehler , der zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 GG darstellt, beruht je- doch seine Beurteilung, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, diese in der weiteren Rechnung vom 14. Mai 2004 ausgewiesene Teilforderung geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Vortrag des Klägers hierzu nicht vollständig zur Kenntnis genommen.
- 3
- Das Berufungsgericht hält die erste Rechnung des Klägers vom 4. Dezember 2002 für eine Schlussrechnung, an die der Kläger gebunden sei, weil der Beklagte auf sie als eine alle Honorarforderungen umfassend und abschließend enthaltende Rechnung habe vertrauen dürfen. Mit dem weiteren Streitpunkt, ob der Beklagte auch tatsächlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat, hat sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinandergesetzt. Das wird unter vollständiger Ausschöpfung des Parteivortrags nachzuholen sein.
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- Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass die Argumente überwiegend nicht tragfähig sind, welche es für die Würdigung der Rechnung vom 4. Dezember 2002 als eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung herangezogen hat. Der Textbaustein am Schluss der Rechnung "Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen" besagt insoweit ebenso wenig wie die Bezeichnung der Rechnung in der späteren Klageschrift als Schlussrechnung. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2004 - 4 O 262/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 255/04 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.