Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2005 - VI ZR 7/05
published on 12/07/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2005 - VI ZR 7/05
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 7/05
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß bildgebende Verfahren bei Verletzungen der vorliegenden Art nicht zwischen posttraumatischen und degenerativen Veränderungen unterscheiden können; das Berufungsgericht durfte daher von der Einholung eines neuen Computer- und / oder Kernspintomogramms angesichts des Zeitablaufs seit dem Unfall wegen Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 – VersR 1987, 70, 71; vom 11. Juni 1996 – VI ZR 172/95 – VersR 1996, 1148, 1150) absehen. Der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht verkennen auch nicht den Rechtsbegriff der (juristischen) Kausalität, sondern werten die Beschwerden des Klägers im vorliegenden Einzelfall als subjektive, nicht verifizierbare Störungen der Befindlichkeit, die zudem nicht nachvollziehbar seien. Das Berufungsgericht durfte sich auch auf den Standpunkt stellen, daß mit dem psychiatrischen Gutachten Saß vom 15. Oktober 1997 eine abschließende Prüfung stattgefunden hatte, in die ohne Vortrag weiterer Umstände nicht erneut eingetreten werden mußte. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO waren insoweit nicht dargetan. Das Unterlassen der Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens war daher auch kein Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG und erforderte keine Zulassung der Revision. 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 102.850,97 € Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)