Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2011 - VI ZR 337/10

bei uns veröffentlicht am20.09.2011
vorgehend
Landgericht Köln, 20 O 254/09, 10.02.2010
Oberlandesgericht Köln, 20 U 35/10, 03.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 337/10
vom
20. September 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung geschlossenen Teilungsabkommen auf die "Prüfung des
Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet
wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress
vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen
sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung
des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der
Haftungsfrage zu trennen.
BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZR 337/10 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die
Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 179.078,71 €

Gründe:

1
1. Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, begehrt von der Beklagten, einem Kfz-Haftpflichtversicherer, gestützt auf das zwischen den Parteien bestehende Teilungsabkommen vom 29. Februar/23. März 1984 im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz von 50 % der Aufwendungen , die ihr nach einem Unfall ihrer Versicherten M. entstanden sind. Diese sollte wegen einer Hemiparese rechts und Sprachstörungen am 14. September 1998 mit dem Rettungswagen in die Stroke Unit des Bezirksklinikums R. transportiert werden. Während der Fahrt kollidierte der Rettungswagen mit einem entgegenkommenden, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Zwischen den Parteien steht das Alleinverschulden des Pkw-Fahrers außer Streit. M. erlitt bei dem Unfall u.a. Wirbelbrüche und Halswirbelquetschungen. Sie wurde mit dem Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik R. verbracht. Dort kam es in der Nacht vom 15. zum 16. September 1998 zu einer Einblutung in das Gehirn , die einen operativen Eingriff und weitere Behandlungen erforderte und deren Folgen bis heute andauern. Die Klägerin hat in einem von M. gegen sie geführten Sozialgerichtsverfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Folgeerscheinungen als Unfallfolge anerkannt. Sie hat für M. Sachleistungen (Aufwendungen für Heilbehandlungen) und Barleistungen (Verletztengeld und Renten) erbracht. Die Beklagte, die teilweise Ersatz geleistet hat, lehnt darüber hinausgehende Zahlungen mit der Begründung ab, die weiteren Aufwendungen der Klägerin seien nicht unfallbedingt.
2
Die für den Streitfall maßgebenden Regelungen des Teilungsabkommens (im Folgenden: TA) lauten wie folgt: "§ 1 Werden von der BG [Berufsgenossenschaft = Klägerin] aufgrund von Vorschriften der §§ 116 ff. SGB X Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person erhoben, die gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem der Forderung zugrunde liegenden Schadensereignis bei dem HV [Haftpflichtversicherer = Beklagte] versichert ist, so verzichtet der HV auf die Prüfung der Haftungsfrage und beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Aufwendungen der BG. (...) Die BG verzichtet ihrerseits auf weitergehende Forderungen , und zwar auch dann, wenn der Schaden nachweisbar in vollem Umfang durch das Verschulden des Haftpflichtigen verursacht worden ist. § 2 Für die Anwendung des Teilungsabkommens gelten die folgenden Voraussetzungen : 5. Im Kraftfahrzeug-Haftpflichtbereich (KH-Schaden) muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Rechtsprechung des BGH bestehen.
§ 4 12. Von den Barleistungen der BG (Übergangsgeld, Verletztengeld, Renten) werden die ersten DM 10.000,00 ... hälftig ohne Rücksicht darauf geteilt, ob die Leistungen zivilrechtlich übergangsfähig sind. Soweit Leistungen der BG den vorstehenden Betrag von DM 10.000 übersteigen , ist dagegen der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig. Die Beweislast obliegt ausschließlich der BG. 13. Hinsichtlich der schadensbedingten Sachleistungen der BG, die der HV nach diesem Abkommen mit 50 % erstattet, ist der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig."
3
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
4
2. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte könne mit ihrem Einwand , es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Aufwendungen, nicht gehört werden, weil sie auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet habe. Voraussetzung für ihre Haftung sei gemäß § 2 Nr. 5 TA lediglich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs bestehe. Daher komme es nur darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen Schadensfall und versichertem Wagnis bestehe. Dafür genüge bereits die Möglichkeit, dass der eingetretene Schaden auf dem versicherten Wagnis beruhe. Das sei hier der Fall. Ein sogenannter Groteskfall, bei dem schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich eine Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers gar nicht in Frage komme, liege nicht vor. Eine Beschränkung des Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage, etwa dahin gehend, dass der Sozialversicherungsträger im Zweifel die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalls für den der Kostenforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuwei- sen habe, sei hier nicht vereinbart worden. Vielmehr sei gemäß § 4 Nr. 13 TA hinsichtlich der schadensbedingten Sachleistungen der Klägerin lediglich der Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit zulässig. Der Begriff "schadensbedingt" beziehe sich erkennbar auf den ursächlichen Zusammenhang gemäß § 2 Nr. 5 TA und sei nicht im Sinne von "unfallbedingt" zu verstehen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei. Ausgeschlossen seien nur Ansprüche , die ihrer rechtlichen Natur nach nicht übergangsfähig seien. Durch eine solche Auslegung werde das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Teilungsabkommens auch nicht derart gestört, dass sich der Haftpflichtversicherer sofort davon trennen müsse. Der Umstand, dass die Haftungsfrage nicht geprüft werde , wirke sich auch zu seinen Gunsten aus, weil er auch bei alleiniger Verursachung durch seinen Versicherungsnehmer lediglich 50 % der entstandenen Aufwendungen erstatten müsse.
5
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie nicht aufzeigt , dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
6
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Bestimmungen des Teilungsabkommens zutreffend ausgelegt. Der vorliegend in § 4 Nr. 12 und 13 geregelte Einwand der mangelnden zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit betrifft weder die Haftungsfrage noch die Deckungsfrage , sondern die Frage, ob der Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X zur Geltendmachung des Anspruchs des Geschädigten berechtigt sei. Zu prüfen ist deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76, VersR 1978, 150, 153 und vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81, VersR 1983, 534, 535; BGH, Urteile vom 2. Juni 1966 - II ZR 45/64, VersR 1966, 817, 818 und vom 11. Januar 1989 - IVa ZR 285/87, r+s 1989, 86). Der Begriff der "zivilrechtlichen Übergangsfähigkeit" wird im Schadensersatzrecht einheitlich so verstanden, dass der Leistung des Sozialversicherers ein auch sachlich kongruenter Anspruch des Geschädigten gegenüberstehen muss (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl. 2010, Rn. 597 ff., mwN; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, Kap. 1, Rn. 78 f.). Wenn in einem Teilungsabkommen - wie dies häufig bis zu einer bestimmten Wertgrenze geschieht - auf die "Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kap. Rn. 100). Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen, worauf die Beklagte in § 1 TA ausdrücklich und ohne Einschränkung verzichtet hat.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
8
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.02.2010 - 20 O 254/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.12.2010 - 20 U 35/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Referenzen

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)