Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2004 - VI ZR 315/03
published on 13/07/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2004 - VI ZR 315/03
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 315/03
vom
13. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil beruht maßgeblich auf der Erwägung, der Verlust des Arbeitsplatzes sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, daß angesichts der Größe des Betriebs mit mehr als 1300 Beschäftigten keine Möglichkeit bestanden habe, ihn in dem Betrieb anderweitig einzusetzen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne den Abschluß des Prozeßvergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen Arbeitsplatz aufgrund einer (noch auszusprechenden) wirksamen ordentlichen Kündigung wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ohnehin verloren hätte. Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Wertung im Einzelfall. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers und seine Beweisantritte unter Verstoß gegen Art. 103 GG übergangen hätte. Ausgehend von der Überlegung, daß der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist, war keine Beweisaufnahme zu der Frage erforderlich, ob der Kläger anderweitig hätte eingesetzt werden können. Im Ergebnis ist dem Berufungsurteil auch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz nicht gemäß Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrages automatisch wegen der ihm gewährten befristeten Berufsunfähigkeitsrente verloren hätte. Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ein erweiterter Beendigungsschutz, wonach es auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bzw. des Integrationsamtes bedarf, wenn im Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung erfolgt (vgl. § 22 SchwbG, § 92 SGB IX). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.195,79 € Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)