Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - VI ZR 209/09

bei uns veröffentlicht am30.11.2010
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 2 O 1842/03, 13.08.2008
Oberlandesgericht Oldenburg, 5 U 157/08, 03.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 209/09
vom
30. November 2010
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
v on Pentz
b eschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
3. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zwar kann der ursächliche Zusammenhang zwischen einem groben
Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht
schon deshalb als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden, weil
das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler den Gesundheitsschaden
(mit)verursacht hat, nur 5 % beträgt. Im Streitfall liegen aber weitere
vom Berufungsgericht in seine Betrachtung mit einbezogene Umstände
vor, die die tatrichterliche Würdigung, ein Ursachenzusammenhang
zwischen dem groben Befunderhebungsfehler und dem
Gesundheitsschaden sei äußerst unwahrscheinlich, im Ergebnis
vertretbar erscheinen lassen. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trä gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 754.288,79 €
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 1842/03 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 5 U 157/08 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 13.08.2008 - 2 O 1842/03 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 5 U 157/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 209/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin v on Pentz b eschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)