Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2004 - VI ZR 194/04

published on 07.12.2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2004 - VI ZR 194/04
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 194/04
vom
7. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1971 (VI ZR 126/69 - VersR 1971, 766 ff.) ist ebenso wie den Entscheidungen vom 14. April 1976 (VIII ZR 283/74 - WM 1976, 715 f.) und vom 28. Mai 1986 (IVa ZR 185/84 - NJW-RR 1986, 1476) zu entnehmen, daß ein Vertrauen auf die Bevollmächtigung des Vertreters nach § 242 BGB eine "gewisse Häufigkeit und Dauer" des Verhaltens erfordert. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - VersR 1998, 888) entwickelten Grundsätze zur Zurechnung des schädigenden Handelns von Mitarbeitern bedürfen im vorliegenden Fall keiner Ergänzung. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt ferner nicht auf, daß das Berufungsgericht Vortrag des Klägers übergangen hätte, nach welchem diesem im Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrages an den Außendienstmitarbeiter dessen Inkassotätigkeit und deren Duldung durch die Beklagte bekannt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998 aaO); auch ist Vortrag zu weiteren Umständen, nach denen eine zweimalige Geldannahme ausreichend gewesen wäre, beim Kläger ein Vertrauen auf den Rechtsschein einer Inkassovollmacht zu begründen, nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der die Einheit der Rechtsprechung gefährden würde. Die Abwägung zu § 254 BGB ist Sache des Tatrichters und überschritt im vorliegenden Fall nicht das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen. einer Anwendung des § 831 BGB führen würde, ist nicht dargetan. Eine fehlerhafte Auslegung des Anstellungsvertrages und seiner Bedingungen, die vom Revisionsgericht zu beachten sind, ist nicht ersichtlich. Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt. Daß sich aus den nicht zu den Akten gelangten Anlagen Umstände für eine abweichende Entscheidung ergeben hätten, ist nicht dargetan. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 63.168,97 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)