Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - VI ZR 128/16

bei uns veröffentlicht am06.02.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 7 U 149/15, 17.03.2016
Landgericht Bonn, 3 O 25/11, 19.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 128/16
vom
6. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:060218BVIZR128.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Die Kostenentscheidung im Tenor des Urteils vom 19. Dezember 2017 wird hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz wie folgt berichtigt : Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

Gründe:


1
Die Kostenentscheidung des Senats sollte sich am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientieren. Es handelt sich daher um eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13, MDR 2015, 52; Zöller/Feskorn, ZPO 32. Aufl., § 319 Rn. 15). Galke Oehler Roloff Müller Allgayer
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 19.06.2015 - 3 O 25/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2016 - 7 U 149/15 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 49/13 vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 49/13
vom
22. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Januar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeiten unter Ziffer 1 Abs. 2 sowie unter Ziffer 3 und 4 wie folgt neu gefasst wird: 1. […] Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264.530,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. vom 17. Dezember 2004 bis zum 5. September 2005 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 6. September 2005 zu zahlen. […] 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Parteien des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel. 4. Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten trägt die Beklagte drei Viertel. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 264.530,78 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
2
Gleichzeitig ist das Urteil des Berufungsgerichts jedoch wegen eines offenbaren Berechnungsfehlers bei der Bemessung des entgangenen Gewinns gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der der Klägerin zuerkannte Betrag von 313.875,44 € auf den sich bei zutreffender Berechnung ergebenden Betrag von 264.530,78 € reduziert wird. Insoweit wird auf die Erläuterungen der Hinweisverfügung vom 14. Mai 2014 Bezug genommen, gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Berichtigung ist zugleich durch eine Berichtigung der am Ausmaß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens orientierten Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanzen Rechnung zu tragen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 15 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 401 O 129/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2013 - 13 U 198/10 -