Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2020 - VI ZR 125/18

bei uns veröffentlicht am28.01.2020
vorgehend
Landgericht Berlin, 27 O 478/16, 04.05.2017
Kammergericht, 10 U 51/17, 22.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 125/18
vom
28. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIZR125.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO a.F., nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Be- schwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
3
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert dementsprechend auf 20.000 € festgesetzt, was der Kläger in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Auch das Kammergericht hat den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Erst in der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 22.500 € beziffert, ohne jedoch aufzuzeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Auffassung der Beschwerde, "im Streitfall liegen Umstände vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der rügelosen Wertfestsetzung geboten erscheinen lassen", teilt der Senat nicht.
Seiters von Pentz Oehler
Roloff Klein

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2017 - 27 O 478/16 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2018 - 10 U 51/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

2
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3). Einem Beschwerdeführer , der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 mwN; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).
5
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN).
4
1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt , im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Nieder- schlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).