vorgehend
Landgericht Darmstadt, 2 O 231/06, 21.07.2006
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 13 U 206/06, 12.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 6/07
vom
3. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 20.085,11 €

Gründe:

I.

1
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 21. Juli 2006 wurde dem Kläger am 26. Juli 2006 zugestellt. Mit einem am 22. August 2006 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. September 2006 hat er beantragt, die an diesem Tag ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der auf diesem Schriftsatz befindliche Eingangsstempel der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in Darmstadt trägt das Datum vom 27. September 2006. Nachdem das Berufungsgericht daraufhin den Kläger auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht hat, hat dieser mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2006 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung seiner Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin B. vorgetragen, diese habe den Schriftsatz vom 26. September 2006 noch am Abend dieses Tages - und zwar gegen 18.00 Uhr - in den zentralen Fristenkasten des Gerichts eingeworfen. Gleichzeitig hat der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
2
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Eingangsstempel beweise gemäß § 418 Abs. 1 ZPO, dass der Fristverlängerungsantrag erst am 27. September 2006 - also verspätet - bei Gericht eingegangen sei. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Gegenbeweis habe der Kläger nicht erbracht. Die Angaben der Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin B., wonach sie den Schriftsatz noch am Abend des 26. September 2006 zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr in den zentralen Fristenkasten des Justizgebäudes eingeworfen habe, seien nicht ausreichend, dem Gericht die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit des auf dem Eingangsstempel wiedergegebenen Eingangsdatums zu verschaffen. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung und die zu Protokoll erklärten Angaben der Anwalts- und Notariatsgehilfin könnten zwar Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels gerechtfertigt erscheinen lassen. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um den Beweiswert des Eingangsstempels zu entkräften. So seien erhebliche Zweifel verblieben, ob die geschilderten Abläufe zutreffend seien. Auf der anderen Seite liege eine fehlerhafte Nutzung des Eingangsstempels unter Berücksichtigung der Auskunft des Geschäftsleiters des Amtsgerichts ausgesprochen fern. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei zurückzuweisen, da der Kläger keine Gründe vorgebracht habe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Es fehlten insbesondere Darlegungen dazu, welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte des Klägers erteilt habe, um in seiner Kanzlei die ordnungsgemäße und fristgerechte Beförderung von Fristenpost zu gewährleisten und welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die Einhaltung der allgemeinen Anweisungen zu überwachen bzw. zu kontrollieren.
3
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 2. Januar 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig begründet.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
5
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
6
Das Berufungsgericht ist - wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt - mit Recht davon ausgegangen, dass der Eingangsstempel auf dem Fristverlängerungsantrag nach § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vollen Beweis dafür begründet , dass der Schriftsatz erst am 27. September 2006 und damit verspätet beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dass es nach den Umständen des Streitfalles den nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffneten Beweis der Unrichtigkeit der in der öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache als nicht geführt angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Allein die Aussage der Angestellten B., die mit der Briefbeförderung beauftragt war, reicht hierfür nicht aus. Da sich nach den vom Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises angestellten Ermittlungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es bei der Leerung des Nachtbriefkastens durch den hierfür am 27. September 2006 allein zuständigen Justizhauptwachtmeister und der Verwendung der speziell gekennzeichneten und bestimmten Personen zugeordneten Stempel zu Fehlern gekommen sein könnte, bleibt die Möglichkeit offen, dass die Rechtsanwalts- und Notariatsangestellte B. den Einwurf des Schriftsatzes vergessen hat, nachdem sie ihn nach ihren Angaben nicht unmittelbar zum Gerichtsbriefkasten gebracht, sondern zuvor ihr minderjähriges Kind bei ihren Eltern abgeholt hatte.
7
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, denn das Versäumnis beruht auf einem Organisationsmangel seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Das Berufungsgericht hat mit Recht Darlegungen dazu vermisst, welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte des Klägers erteilt hat, um in seiner Kanzlei die ordnungsgemäße und fristgerechte Beförderung von Fristenpost zu gewährleisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01 - BGH-Report 2002, 246, 247 und Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - VersR 2006, 1563, 1564) erfordert die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle nicht nur, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht worden ist, sondern auch, dass die Briefbeförderung so organisiert ist, dass fristwahrende Schriftsätze vom Postausgangsfach als "letzte Station" auf dem Weg zu Adressaten unmittelbar und ohne weitere Umwege zum Briefkasten gebracht werden. Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine derartige allgemeine Anweisung bestanden hat, die von seiner Angestellten B. im Einzelfall lediglich nicht befolgt worden ist, macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend.
8
4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat, weil es den Verwerfungsbeschluss bereits am 12. Dezember 2006 erlassen hat, obwohl es dem Kläger noch eine Stellungnahmefrist bis zum 20. Dezember 2006 eingeräumt hatte. Denn das Berufungsgericht hat sich im Rahmen einer Gehörsrüge mit dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 in seinem Beschluss vom 17. Januar 2007 befasst, jedoch keinen Anlass für eine Abänderung seiner Entscheidung gesehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf irgendwelche theoretischen und rein spekulativen Überlegungen an, auf welche Weise ein rechtzeitig in den Fristenkasten des Gerichts eingeworfener Brief einen falschen Eingangsstempel bekommen kann, sondern auf konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Abläufe und Fehlerquellen zum maßgebenden Zeitpunkt. Hierfür ist jedoch nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises angestellten Ermittlungen nichts ersichtlich.
9
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 231/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.12.2006 - 13 U 206/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2009 - VI ZB 6/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2009 - VI ZB 6/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2009 - VI ZB 6/07 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2009 - VI ZB 6/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2009 - VI ZB 6/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2001 - III ZR 148/00

bei uns veröffentlicht am 11.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 148/00 Verkündet am: 11. Januar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 77/05 vom 23. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Zur Büroorganisation der Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006

Referenzen

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 148/00
Verkündet am:
11. Januar 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen
ist genügt, wenn der Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuvertierten
Schriftsatz in einer "Poststelle" seiner Kanzlei ablegt und aufgrund
allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, daß dort lagernde
Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert
und zur Post gegeben werden.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2000 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gewährt.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beklagten haben gegen das der Klage auf Zahlung einer Maklerprovision stattgebende Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründungsschrift vom 2. Dezember 1999 ist aber nicht innerhalb der bis zum 6. Dezember 1999 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am 7. Dezember 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach telefonischem Hinweis auf die Verspätung haben die Beklagten fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen:
Der Schriftsatz vom 2. Dezember 1999 sei in den Morgenstunden dieses Tages von der Rechtsanwaltsfachangestellten W. geschrieben, für die Post vorbereitet und dem Anwalt zur Unterschrift übergeben worden. Dieser habe ihn zusammen mit den Kopien für die Mandantschaft unterzeichnet, eigenhändig kuvertiert und zu der "Poststelle" der Kanzlei gegeben. Die Einrichtung dieser Poststelle bestehe aus einer Arbeitsplatte, der Frankiermaschine und einem Behälter mit der Aufschrift "herausgehende Post". Es lägen rote DIN-C4Freistempler -Umschläge bereit, in welche die frankierte Post gesteckt werde. Täglich gingen aus der Kanzlei allein über die Deutsche Post AG ca. 50 bis 100 Briefe an verschiedene Empfänger. Es würden bis zu sechs und acht Freistempler -Umschläge an jedem Arbeitstag in einen nahegelegenen Briefkasten eingeworfen. Sechs Kanzleimitarbeiter frankierten je nach Arbeitslage die hinausgehende Post. Die Poststelle sei so gestaltet, daß keine Briefe liegenbleiben könnten. Die Post werde erstmals in den frühen Nachmittagsstunden und später noch einmal in den Abendstunden in den genannten Briefkasten eingeworfen. Demgemäß hätten auch die Beklagten die Kopien des Schriftsat-
zes am darauf folgenden Tag oder spätestens am Sonnabend erhalten. Zur Glaubhaftmachung haben sich die Beklagten auf eine eigene eidesstattliche Versicherung, auf eidesstattliche Versicherungen der Angestellten W. und ihres Prozeßbevollmächtigten sowie auf einen Ausdruck aus dem Schreibcomputer der Anwaltskanzlei bezogen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und in den Gründen seiner Entscheidung den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten hätten nicht glaubhaft gemacht, daß sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen seien, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Glaubhaft gemacht sei allein, daß die Berufungsbegründung am 2. Dezember 1999 von der Mitarbeiterin W. geschrieben, zusammen mit den für die Beklagten bestimmten Kopien von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet, von ihm kuvertiert und zu der Poststelle seiner Kanzlei gegeben
wurde, außerdem, daß die Beklagten den Schriftsatz am 3. oder 4. Dezember 1999 erhalten hätten. Nicht glaubhaft gemacht sei indessen, daß das für das Gericht bestimmte Original am 2. Dezember 1999 oder zumindest so rechtzeitig abgesandt worden sei, daß es bei normalem Postlauf innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen wäre. Es sei nicht dargetan, ob und auf welche Weise in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Postausgang überwacht wurde (Postausgangsbuch, Ab-Vermerk in der Handakte oder im Fristenkalender, Überprüfung der Erledigung am Abend anhand des Fristenkalenders), zumal der Fristenkalender nicht vorgelegt worden sei. Zwar müsse kein Mitarbeiter des Rechtsanwalts am Briefkasten stehen und jeden eingeworfenen Brief in einem Postausgangsbuch abhaken. Zu verlangen sei jedoch, daß durch geeignete Maßnahmen später nachvollzogen werden könne, wann ein ganz bestimmter Schriftsatz das Büro tatsächlich verlassen habe.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen (§ 233 ZPO).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, gehört es zu den Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß er eine zuverlässige Fristenkontrolle organisie-
ren und insbesondere einen Fristenkalender führen (vgl. nur BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443, 1444 m.w.N.). Die Fristenkontrolle muß jedoch nur gewährleisten, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies geschehen und ist die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet, so darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1995 - VII ZB 48/93 - NJW-RR 1994, 565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - NJW 1997, 1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 - NJW 1997, 3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 aaO). Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (s. dazu BGH, Beschluß vom 9. September 1997 aaO). Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 20/80 - VersR 1980, 973; Beschluß vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - NJW 1994, 2958, 2959; Beschluß vom 27. November 1996 aaO).
2. Nach diesen Maßstäben besteht kein Anhalt dafür, daß ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an dem Fristversäumnis mitgewirkt haben könnte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten haben - auch nach Meinung des Berufungsgerichts - glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter das für das Gericht bestimmte Original der Berufungsbegründung am 2. Dezember 1999 unterzeichnet, kuvertiert und selbst zur Poststelle der Kanzlei gebracht hat. Die weitere Postbeförderung war nach ihrem Vortrag so organi-
siert, daß alle dort lagernden Briefe von Mitarbeitern frankiert und zweimal täglich unmittelbar zum Briefkasten gebracht wurden, also - anders als in der Entscheidung vom 9. September 1997 (aaO) - ohne Zwischenschritte. Der Senat versteht das Vorbringen der Beklagten so, daß auch entsprechende allgemeine Anweisungen ihres Prozeßbevollmächtigten erteilt waren, insbesondere, jeden in der Poststelle lagernden Brief noch am selben Tage bei der Post einzuliefern. Damit war im Streitfall bereits mit dem eigenhändigen Ablegen des Briefes in der Poststelle durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Ziel einer Fristenkontrolle erreicht, selbst wenn der Brief anschließend noch von Kanzleiangestellten frankiert werden mußte und erst dadurch endgültig "postfertig" wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten die der Fristenkontrolle im übrigen dienenden Maßnahmen hinreichend durchgeführt wurden, was das Berufungsgericht bezweifelt. Etwaige Versäumnisse des Rechtsanwalts in dieser Hinsicht wären mit anderen Worten für die Fristversäumnis nicht ursächlich geworden. Soweit schließlich das Berufungsgericht verlangt, daß im nachhinein durch geeignete Maßnahmen feststellbar sein müsse, wann ein bestimmter Schriftsatz das Anwaltsbüro tatsächlich verlassen habe, überspannt es, wie der Revision zuzugeben ist, die an die Ausgangskontrolle zu stellenden Anforderungen. Ein Postausgangsbuch muß der Rechtsanwalt offenbar auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht führen. Welche sonstigen "geeigneten" und zumutbaren Maßnahmen zum Nachweis der Absendung eines einzelnen Schriftstücks in Betracht kommen sollen, legt das Berufungsgericht nicht dar; sie sind auch
nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kommen als mögliche Ursache der Verzögerung allein Fehler in der Postbeförderung oder ein Versehen des Büropersonals in Betracht. Für beides wären die Beklagten nicht verantwortlich.
Wurm Streck Schlick Kapsa Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 77/05
vom
23. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Büroorganisation der Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze.
BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. September 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Beschwerdewert: 609,60 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte sei in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 auf ihren PKW gefallen und habe diesen dabei beschädigt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 3. Mai 2005 zugestellt worden. Am 10. Mai 2005 hat sein Prozessbevollmächtigter Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 5. Juli 2005 beim Landgericht eingegangen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt sei, hat der Beklagte mit einem am 18. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen , die Bürokraft seines Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwaltsfachan- gestellte L., habe im Fristenkalender für Montag, den 4. Juli 2005 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist notiert und für den 27. Juni 2005 eine Vorfrist eingetragen. An diesem Tag sei die Akte seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden. Dieser habe am selben Tag eine Berufungsbegründung entworfen , die am nächsten Tag von Frau L. geschrieben worden sei. Diese habe darüber hinaus ein Schreiben an den Berufungskläger gefertigt, in dem dieser um Kenntnisnahme der in Abschrift beigefügten Berufungsbegründung gebeten worden sei. Entgegen der allgemeinen Anweisung habe Frau L. infolge Unkonzentriertheit lediglich das Schreiben an den Berufungskläger zur Post gegeben und die Berufungsbegründungsschrift selbst versehentlich mit fristungebundener Korrespondenz vermischt, die über das Gerichtsfach habe weitergeleitet werden sollen. In der Annahme, das Original der Berufungsbegründung liege bereits bei der versandfertigen Post, habe sie eine Abschrift dieses Schriftsatzes in der Akte abgeheftet. Bei der Kontrolle der Notfrist am 4. Juli 2005 habe sich dieser Irrtum wiederholt. Weil in der Akte eine Abschrift der Berufungsbegründung eingeheftet gewesen sei, es keinen Hinweis auf eine fehlende Unterzeichnung oder Versendung gegeben habe und im Postausgangsbuch bereits unter dem 28. Juni 2005 die Versendung eines Schriftstücks in dieser Sache vermerkt gewesen sei, habe sie angenommen, die Frist sei abgearbeitet. Die Berufungsbegründung habe Frau L., ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein, in einem Stapel weiterer Korrespondenz am 5. Juli 2005 in das Gerichtsfach eingelegt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
4
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. glaubhaft gemachten Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze gegeben habe. Der Umstand, dass die Berufungsbegründungsschrift mit fristungebundener Korrespondenz vermischt worden und dieser Fehler auch am Tage des Fristablaufs nicht aufgefallen sei, zeige vielmehr, dass der Postversand fristgebundener Schriftstücke nicht hinreichend gewährleistet gewesen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
5
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen , durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten , durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 - NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035 und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).
6
Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe solche organisatorischen Maßnahmen nicht hinreichend dargelegt, kann indessen nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. glaubhaft gemacht, dass Frau L. angewiesen war, fristgebundene Schriftsätze umgehend nach Unterzeichnung zu versenden, noch am selben Tag zur Post zu geben und die Erledigung am Tage des Fristablaufs noch einmal zu überprüfen. Es bestand ferner die Anweisung , Korrespondenzabschriften erst in der Handakte abzuheften, wenn der Versand sichergestellt, mithin das Telefax versandt oder die Post versandfertig gemacht worden war. Im Unterschied dazu waren fristungebundene, über das Gerichtsfach zu versendende Schriftstücke in einem hierzu dienenden Postausgangsfach zu sammeln und von dort aus mindestens einmal wöchentlich in das Gerichtsfach zu legen. Hierdurch war organisatorisch ausreichend gewährleistet , dass fristgebundene Schriftstücke von anderer Korrespondenz getrennt aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff rechtzeitig zur Post gelangen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - aaO). Wenn im konkreten Fall beim Einsortieren der Post ein Fehler unterlaufen ist, beruht dies auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten L., das dem Wiedereinsetzungsbegehren des Beklagten nicht entgegensteht. Einer Partei ist nämlich nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 m.w.N.).
7
Der Umstand, dass der Irrtum von Frau L. bei späteren Kontrollen unentdeckt geblieben ist, erklärt sich aus der Eigenart des Fehlers und ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Folge unzureichender Büroorganisation. Dafür muss nur gewährleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Das ist im Allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Diese - ein Organisationsverschulden ausschließenden - Maßnahmen sind in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten getroffen worden. Dafür, dass der Schriftsatz im konkreten Fall aufgrund eines Versehens von Frau L. in das falsche Fach gelangt ist und dies dazu geführt hat, dass die Nichtabsendung der Berufungsbegründung nicht bemerkt wurde, ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht verantwortlich. Auch soweit das Berufungsgericht beanstandet, dass der Fehler jedenfalls bei der Kontrolle des Postausgangsbuchs hätte auffallen müssen, weil dort die Versendung nur eines Schriftstücks vermerkt gewesen sei, handelt es sich nicht um einen Organisationsmangel, sondern ein Fehlverhalten von Frau L.. Da das Postfach für fristgebundene Schriftsätze gewissermaßen die "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten darstellte, war eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post aus organisatorischen Gründen nämlich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - aaO und Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - aaO).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 33 C 573/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 13 S 168/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)