Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2009 - VI ZB 54/07

bei uns veröffentlicht am10.03.2009
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 4b O 167/06, 17.04.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 50/07, 12.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 54/07
vom
10. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
sowie den Richter Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. September 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 300.000 €

Gründe:

I.

1
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2007 verurteilt worden. Dieses Urteil ist seinem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Das von dem Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt das handschriftliche Datum "03.05.2007". Es ist ausweislich der auf dem Dokument befindlichen Aufdrucke am 2. Mai 2007 um 14:27 Uhr an das Landgericht gefaxt und dort um 14:29 Uhr empfangen worden und trägt den gerichtlichen Eingangsstempel "2. Mai 2007". Die Berufung des Beklagten ist am Montag, dem 4. Juni 2007 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 (Dienstag), eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 3. August 2007 zu verlängern , was antragsgemäß geschah. Die Berufungsbegründung ist am 6. August 2007 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen. Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei am 2. August 2007 zur Post gegeben worden, zudem habe es eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten versäumt, die Berufungsbegründung vor Aufgabe zur Post noch am 2. August 2007 per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Wiedereinsetzungsantrag hat es zurückgewiesen, weil zur rechtzeitigen Versendung der Berufungsbegründung per Post nicht ausreichend vorgetragen sei und hinsichtlich des behaupteten Versehens der Rechtsanwaltsgehilfin bezüglich des Faxversandes jedenfalls von einem anwaltlichen Organisationsmangel auszugehen sei.
3
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Ziel einer Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weiter.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Auf die Frage, ob für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichende Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sind, kommt es dabei nicht an. Denn die Berufung ist mit Ablauf des 2. Juli 2007 unheilbar unzulässig geworden, weil die Berufungsbegründungsfrist, welche gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beträgt, an diesem Tag ablief, ohne dass eine Berufungsbegründung eingereicht oder ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.
6
1. Dieser Sachverhalt ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen , obwohl erst in der Rechtsbeschwerdeerwiderung auf die maßgeblichen Tatsachen hingewiesen worden ist. Die Zulässigkeit der Berufung ist noch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen, weil ein Verfahren vor dem Revisionsgericht nur möglich ist, solange der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig beendet ist, was neben der Zulässigkeit der Revision voraussetzt, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten worden ist (BGHZ 6, 369, 370; 7, 280, 287; 102, 37, 38; BGH, Beschluss vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 - NJW-RR 1992, 1338, 1339; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 557 Rn. 8). Dies gilt ersichtlich auch, sofern das Berufungsurteil mit der Rechtsbeschwerde angegriffen wird.
7
2. Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgte am 2. Mai 2007. Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers. Er muss das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegen nehmen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - NJW 2003, 240; BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - I ZB 39/05 - NJW 2007, 600, 601, jeweils m.w.N.). Die Zustellung ist am Tage der wirklichen Zustellung auch dann wirksam erfolgt, wenn im Empfangsbekenntnis ein falsches Datum eingesetzt ist (BGHZ 35, 236, 238).
8
Der Beweis, den das Empfangsbekenntnis auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks erbringt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - aaO, m.w.N.), ist hier hinsichtlich des handschriftlich eingetragenen Datums durch die Datumsausdrucke der Faxgeräte und den Eingangsstempel des Landgerichts widerlegt. Wenn das Empfangsbekenntnis dem Gericht bereits am 2. Mai 2007 per Fax zugegangen ist, kann der Tag der wirklichen Zustellung nicht der 3. Mai 2007 gewesen sein. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten haben auf die Hinweise der Beschwerdeerwiderung hin Einsicht in die Prozessakte genommen. Dass die Datumsausdrucke der Faxgeräte und das Datum des Gerichtsstempels falsch seien , wird nicht geltend gemacht.
9
3. Unerheblich ist, dass das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. August 2007 verlängert hat, ohne zu berücksichtigen, dass diese Frist bereits abgelaufen war. Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist unwirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (Senatsbeschluss BGHZ 116, 377 ff.; Zöller/Heßler, aaO; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 520 Rn. 12). So liegt der Fall hier.
10
4. Die Rechtsbeschwerde macht nach Kenntnisnahme von der Beschwerdeerwiderung und Einsichtnahme in die Verfahrensakte nicht geltend, dass hinsichtlich des wirklichen Zeitpunkts der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils abweichende Ausführungen oder sachdienliche Verfahrensanträge möglich seien. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind deshalb zu verneinen. Die in der Beschwerdeschrift gerügten Verfahrensfehler des Berufungsgerichts haben sich, sofern die Rügen gerechtfertigt sein sollten, nicht ausgewirkt. Die Berufung war, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, unabhängig davon als unzulässig zu verwerfen. Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4b O 167/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2007 - I-2 U 50/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2006 - I ZB 39/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/05 vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 14 720 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja MarkenG § 85 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 1, § 233 B, Fe Unterzeichnet ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02

bei uns veröffentlicht am 27.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 77/02 vom 27. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 A Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt wurde. Dies muß das Ber

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 77/02
vom
27. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der in § 233 ZPO
genannten Fristen versäumt wurde. Dies muß das Berufungsgericht klären, bevor es
über eine hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet.
BGH, Beschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - LG Erfurt
AG Gotha
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 9. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.088,21

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage durch Urteil vom 22. Mai 2002 abgewiesen. Die Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers erfolgte mittels Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO a.F.. Das zu den Akten zurückgelangte, von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt das aufgestempelte Datum vom 1. Juni 2002; dabei handelte es sich um einen Samstag. Die Berufung des Klägers ist am 2. Juli 2002 beim Landgericht eingegangen und mit einem am 8. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Auf den Hinweis des Landgerichts, die Berufungseinlegung dürfte verfristet sein, hat der Kläger vorgetragen, die Berufung sei nicht verfristet und hilfsweise beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das amtsgerichtliche Urteil sei - wie auch in der Berufungsschrift angegeben - am 3. Juni 2002 zugestellt worden. Am Freitag, den 31. Mai 2002 habe eine Angestellte den Poststempel versehentlich auf den 1. Juni 2002 statt auf Montag, den 3. Juni 2002 umgestellt. Der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Rechtsanwalt habe das Versehen am Montag, den 3. Juni 2002, bei Vorlage der Akten mit der eingegangenen Tagespost nicht bemerkt. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil sei dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 1. Juni 2002 zugestellt worden. Wenn sich der Kläger nunmehr darauf berufe, dieses Datum sei versehentlich aufgestempelt worden, während die Zustellung tatsächlich erst am 3. Juni 2002 erfolgt sei, so vermöge dies den Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend zu begründen. Die Fristversäumung sei gerade nicht ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO erfolgt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte nicht offenlassen, ob das Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers wie im Empfangsbekenntnis ausgewiesen bereits am 1. Juni 2002 oder - wie vom Kläger vorgetragen – tatsächlich erst am 3. Juni 2002 zugestellt worden ist. Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt wurde, hier also die Berufung verspätet eingelegt worden ist. Nur dann wäre über den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Der ergangene Beschluß ist demgemäß schon deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht insoweit keine Beweiswürdigung vorgenommen und keine Feststellungen getroffen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Versäumnis des Klägervertreters , das von seiner Angestellten versehentlich aufgestempelte Datum zu überprüfen, sei zu folgern, daß er das zugestellte Urteil mit dem Willen entgegengenommen habe, es als unter dem 1. Juni 2002 zugestellt gegen sich gelten zu lassen, ist bereits im Ansatz verfehlt. Die nach § 212a ZPO a.F. vorzunehmende Zustellung kann erst dann als bewirkt angesehen werden, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - VI ZR 2/83 - VersR 1985, 142, 143; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJWRR 1998, 1442, 1443 und Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 250/93 - FamRZ 1995, 799). Hierzu hat der Kläger unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen dargelegt, daß die Zustellung tatsächlich erst am 3. Juni 2002 erfolgt sei.
Zwar erbringt das Empfangsbekenntnis grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262, 1263 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - VersR 2002, 1171; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - aaO). Der Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist jedoch zulässig. An ihn sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Er verlangt, daß die Beweiswirkung des § 212a ZPO a.F. vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist der Beweis des Gegenteils nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - aaO und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - VersR 2002, 1171 f.). Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Zustellungsdatums genügen nicht (BVerfG NJW 2001, 1563, 1564). Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht zu würdigen, ob der Kläger den Beweis für die Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums geführt hat mit der Folge, daß in diesem Fall die Berufungsfrist nicht versäumt worden wäre. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen und dabei folgendes zu beachten haben: Eidesstattliche Versicherungen können als Beweismittel berücksichtigt werden, da für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung und in diesem Rahmen um die Entkräftung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums geht - der sogenannte Freibeweis gilt. Ihr Beweiswert, der le-
diglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, wird aber zum Nachweis der Frist- wahrung regelmäßig nicht ausreichen. Insoweit muß dann auf die Vernehmung der Beweispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129).
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 39/05
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 398 14 720
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt
werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein
Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden,
weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber
durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht
, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses
in Lauf gesetzt.
BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 39/05 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Der Antrag der Widersprechenden zu 1 und 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1 und 2 gegen den an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 79/02 - wird als unzulässig verworfen.
Die Widersprechenden zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.
Beschwerdewert: 25.000 €

Gründe:


1
I. Gegen die eingetragene Wortmarke "i. " haben die Widersprechenden zu 1 und 2 aus mehreren prioritätsälteren Marken Widerspruch erhoben, der zur Teillöschung der eingetragenen Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts haben sämtliche Beteiligten angefochten. Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem den Beschwerden der Beteiligten nur jeweils teilweise stattgegeben worden ist, ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden zu 1 und 2 nach den in der Gerichtsakte des Bundespatentgerichts befindlichen Empfangsbekenntnissen am 10. März 2005 zugestellt worden. Die beiden Empfangsbekenntnisse, die vom Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sind, sind am 15. März 2005 beim Bundespatentgericht eingegangen. Die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde haben die Widersprechenden am 18. April 2005 beim Bundesgerichtshof eingelegt.
2
Die Widersprechenden haben hierzu ausgeführt:
3
Der Beschluss des Bundespatentgerichts sei zwar am 10. März 2005 in der Kanzlei ihres Kölner Verfahrensbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe den Beschluss an diesem Tag aber nicht gesehen. Abweichend von dem sonst üblichen Ablauf in der Kanzlei seien ihrem Verfahrensbevollmächtigten nur die zwei Empfangsbekenntnisse vorgelegt worden. Dieser habe die mit dem Datum "10. März 2005" versehenen Empfangsbekenntnisse unterschrieben, jedoch die Anweisung erteilt, die Empfangsbekenntnisse nicht zu versenden, sondern sie ihm nochmals zusammen mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts vorzulegen. Offenbar seien die beiden Empfangsbekenntnisse versehentlich an das Bundespatentgericht abgesandt worden. Tatsächlich sei der Beschluss zusammen mit den Empfangsbekenntnissen ihrem Verfahrensbevollmächtigten erstmals nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4. April 2005 vorgelegt worden; dieser habe die Empfangsbekenntnisse mit dem abgeänderten Datum "4. April 2005" an das Bundespatentgericht gesandt, ohne dass sich die Empfangsbekenntnisse allerdings in den Gerichtsakten befänden.

4
Die Widersprechenden sind der Ansicht, die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, deren Lauf erst am 4. April 2005 begonnen habe, sei am 18. April 2005 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
5
II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden (§ 85 Abs. 1 MarkenG). Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann den Widersprechenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ihr entsprechender Antrag ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 233 ZPO).
6
1. Die Widersprechenden haben die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist versäumt, weil die Rechtsmittelfrist am 10. März 2005 zu laufen begann. An diesem Tag ist der Beschluss des Bundespatentgerichts dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden wirksam zugestellt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 174 Abs. 1 ZPO).
7
a) Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschl. v. 18.9.1990 - XI ZB 8/90, NJW 1991, 42; Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460; Urt. v. 18.1.2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207). Auf die Frage , ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - XII ZB 98/91, NJW-RR 1992, 251, 252). Hinzukommen muss, dass der Empfangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rdn. 2), beurkundet wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen am 10. März 2005 ist im Streitfall auszugehen.
8
b) Der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden hat an diesem Tag seinen Annahmewillen nach außen durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses dokumentiert. Die Unterzeichnung hat den objektiven Erklärungsinhalt , das betreffende Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden der Zugang des Beschlusses des Bundespatentgerichts bekannt; dass er den Inhalt der Entscheidung noch nicht kannte, ist ohne Belang.
9
Die Anweisung an das Büropersonal, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht abzusenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden zum Empfang des Beschlusses des Bundespatentgerichts bereit war. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Januar 2006 erfolgte seine entsprechende Anweisung, um den Fristablauf für die Rechtsmittelfrist zu berechnen und zu notieren. Daraus ergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener Vorbehalt des Zustellungsempfängers, das Schriftstück als (noch) nicht zugestellt zu behandeln, ist unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 4.6.1974 - VI ZB 5/74, NJW 1974, 1469, 1470).
10
2. Die Widersprechenden waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhindert , die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 233 ZPO). Ihr Kölner Verfahrensbevollmächtigter hat die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde von einem Monat schuldhaft versäumt; sein Verschulden müssen sich die Widersprechenden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
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a) Die Widersprechenden haben die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil ihr Verfahrensbevollmächtigter davon ausgegangen ist, der Beschluss des Bundespatentgerichts sei erst am 4. April 2005 wirksam zugestellt worden.
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b) Diese Annahme beruht auf einem eigenen Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden. Dieser hätte bereits am 10. März 2005 nach dem Verbleib des Beschlusses des Bundespatentgerichts forschen müssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des Empfangs durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abhängig machen müssen (BGH, Beschl. v. 21.3.2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112, 2113).
13
Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden spätestens bei Vorlage des Beschlusses am 4. April 2005 die Rechtsbeschwerdefrist , die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, überprüfen müssen. Er hätte sich vor allem an die zwei von ihm am 10. März 2005 unterzeichneten Empfangsbekenntnisse erinnern und deren Verbleib aufklären müssen. In diesem Fall hätte er festgestellt, dass die Empfangsbekenntnisse vom 10. März 2005 an das Bundespatentgericht abgeschickt waren. Die Widersprechenden hätten dann durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen können.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 77/02
vom
27. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der in § 233 ZPO
genannten Fristen versäumt wurde. Dies muß das Berufungsgericht klären, bevor es
über eine hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet.
BGH, Beschluß vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 - LG Erfurt
AG Gotha
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 9. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.088,21

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage durch Urteil vom 22. Mai 2002 abgewiesen. Die Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers erfolgte mittels Empfangsbekenntnis gemäß § 212a ZPO a.F.. Das zu den Akten zurückgelangte, von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Empfangsbekenntnis trägt das aufgestempelte Datum vom 1. Juni 2002; dabei handelte es sich um einen Samstag. Die Berufung des Klägers ist am 2. Juli 2002 beim Landgericht eingegangen und mit einem am 8. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Auf den Hinweis des Landgerichts, die Berufungseinlegung dürfte verfristet sein, hat der Kläger vorgetragen, die Berufung sei nicht verfristet und hilfsweise beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das amtsgerichtliche Urteil sei - wie auch in der Berufungsschrift angegeben - am 3. Juni 2002 zugestellt worden. Am Freitag, den 31. Mai 2002 habe eine Angestellte den Poststempel versehentlich auf den 1. Juni 2002 statt auf Montag, den 3. Juni 2002 umgestellt. Der das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Rechtsanwalt habe das Versehen am Montag, den 3. Juni 2002, bei Vorlage der Akten mit der eingegangenen Tagespost nicht bemerkt. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil sei dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 1. Juni 2002 zugestellt worden. Wenn sich der Kläger nunmehr darauf berufe, dieses Datum sei versehentlich aufgestempelt worden, während die Zustellung tatsächlich erst am 3. Juni 2002 erfolgt sei, so vermöge dies den Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend zu begründen. Die Fristversäumung sei gerade nicht ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO erfolgt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte nicht offenlassen, ob das Berufungsurteil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers wie im Empfangsbekenntnis ausgewiesen bereits am 1. Juni 2002 oder - wie vom Kläger vorgetragen – tatsächlich erst am 3. Juni 2002 zugestellt worden ist. Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt wurde, hier also die Berufung verspätet eingelegt worden ist. Nur dann wäre über den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Der ergangene Beschluß ist demgemäß schon deswegen aufzuheben, weil das Berufungsgericht insoweit keine Beweiswürdigung vorgenommen und keine Feststellungen getroffen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Versäumnis des Klägervertreters , das von seiner Angestellten versehentlich aufgestempelte Datum zu überprüfen, sei zu folgern, daß er das zugestellte Urteil mit dem Willen entgegengenommen habe, es als unter dem 1. Juni 2002 zugestellt gegen sich gelten zu lassen, ist bereits im Ansatz verfehlt. Die nach § 212a ZPO a.F. vorzunehmende Zustellung kann erst dann als bewirkt angesehen werden, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - VI ZR 2/83 - VersR 1985, 142, 143; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJWRR 1998, 1442, 1443 und Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 250/93 - FamRZ 1995, 799). Hierzu hat der Kläger unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen dargelegt, daß die Zustellung tatsächlich erst am 3. Juni 2002 erfolgt sei.
Zwar erbringt das Empfangsbekenntnis grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - VersR 2001, 1262, 1263 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - VersR 2002, 1171; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - aaO). Der Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist jedoch zulässig. An ihn sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Er verlangt, daß die Beweiswirkung des § 212a ZPO a.F. vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist der Beweis des Gegenteils nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - aaO und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - VersR 2002, 1171 f.). Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Zustellungsdatums genügen nicht (BVerfG NJW 2001, 1563, 1564). Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht zu würdigen, ob der Kläger den Beweis für die Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums geführt hat mit der Folge, daß in diesem Fall die Berufungsfrist nicht versäumt worden wäre. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen und dabei folgendes zu beachten haben: Eidesstattliche Versicherungen können als Beweismittel berücksichtigt werden, da für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung und in diesem Rahmen um die Entkräftung des aus einem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums geht - der sogenannte Freibeweis gilt. Ihr Beweiswert, der le-
diglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, wird aber zum Nachweis der Frist- wahrung regelmäßig nicht ausreichen. Insoweit muß dann auf die Vernehmung der Beweispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129).
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.