Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2006 - VI ZA 16/06

bei uns veröffentlicht am11.12.2006
vorgehend
Landgericht Bonn, 2 O 451/05, 03.05.2006
Oberlandesgericht Köln, 13 U 98/06, 05.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 16/06
vom
11. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Kläger haben mehrere in früheren Verfahren auf Rechnungslegung und Auszahlung von Mieterträgen, in einer Nichtigkeitsklage und in einer Restitutionsklage gegen sie ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse vor dem Landgericht mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO angegriffen und die Aufhebung der Vollstreckungsklauseln zu den Kostenfestsetzungsbeschlüssen begehrt.
2
Das Landgericht hat die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Klage sei unzulässig. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht nach näher ausgeführtem Hinweis, dass mit der Klage gemäß § 768 ZPO keine Einwendungen gegen die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde liegenden Entscheidungen erhoben werden könnten, mit einstimmigem Beschluss vom 5. Oktober 2006 zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 16. Oktober 2006 zugestellten Beschluss wollen sich die Kläger mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für die sie die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in einem - nicht unterschriebenen - Schriftsatz vom 14. November 2006 beantragen.

II.

3
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hier fehlt es jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos.
4
Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2006 ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangen. Ein solcher Beschluss ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 522 Abs. 3 ZPO) nicht anfechtbar. Auch eine Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft.
5
Zwar findet nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen einen Beschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist, die Rechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss liegt hier jedoch entgegen der Ansicht der Kläger nicht vor. Das Berufungsgericht hat gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken geäußert. Es hat jedoch einen Erfolg der Berufung in der Sache verneint. Verfehlt ist die Ansicht der Kläger, eine Berufungsentscheidung , welche die Abweisung einer Klage durch das Gericht erster Instanz als unzulässig für richtig erachtet, verwerfe damit zugleich die Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht ist hier vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Prüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache eingetreten und hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
6
Hinzu kommt, dass der Antragsschriftsatz der Kläger vom 14. November 2006 entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unterschrift aufweist. Diese kann infolge des Ablaufs der in § 575 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist auch nicht nachgeholt werden.
7
Nach allem ist die von den Klägern beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist deshalb abzulehnen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 03.05.2006 - 2 O 451/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2006 - 13 U 98/06 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel


Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen E

Referenzen

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.